Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00049
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 2. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, meldete sich am 23. Dezember 2015 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente an. Mit Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 7/V/1) verneinte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungsanspruch des Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 140‘000.--. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. April 2016 (Urk. 7/28) wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. April 2017 (Urk. 7/V/3 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 21. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei seine Vermögenslage neu zu berechnen und es seien ihm demzufolge Zusatzleistungen zur AHV/IV zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Er beantragte sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ersuchte um die Möglichkeit, die Beschwerde mündlich zu begründen und die Beweise anlässlich der mündlichen Begründung einzureichen (Urk. 1 S. 2 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2017 beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Beschwerde den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) genügt und allfällige weitere Beweismittel bis zum Erlass des Urteils schriftlich eingereicht werden können (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe Schwierigkeiten, sich auf Deutsch schriftlich auszudrücken und sei neu nicht mehr juristisch vertreten, weswegen er um die Möglichkeit ersuche, seine Beschwerde mündlich zu begründen und Beweise anlässlich der mündlichen Begründung einzureichen (Urk. 1 S. 3).
1.2 Dieses Gesuch stellt keinen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dar. Weder enthält das Gesuch einen Hinweis auf Art. 6 EMRK, noch auf eine gewünschte öffentliche Verhandlung. Vielmehr wurde lediglich ein Gesuch um mündliche Begründung der Beschwerde aufgrund von geltend gemachten Deutschschwierigkeiten mit Einreichen weiterer Beweise gestellt, mithin ein Gesuch um allfällige mündliche Verbesserung der Beschwerde (Begründung) mit Beweisabnahme. Dabei verleiht Art. 6 Ziff. 1 EMRK zum vorneherein keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung primär im Hinblick auf eine Beweisabnahme (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2 mit Hinweis, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 4.1 sowie 9C_281/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 4.1). Des Weiteren genügt die Beschwerde, welche in einwandfreiem Deutsch verfasst wurde, den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer vollumfänglich, weshalb keine Veranlassung für eine schriftliche oder mündliche Verbesserung weder in Bezug auf die Begründung noch in Bezug auf allfällige Beweismittel bestand. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er allfällige weitere Beweismittel bis zum Erlass des Urteils schriftlich einreichen könne (Urk. 9).
Insgesamt ist damit keine mündliche Begründung nötig.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
2.3 Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
2.4 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
2.5 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Zahlung im Jahr 2011 von EUR 85‘000.-- in die A.___ AG als Vermögensverzicht anzurechnen sei, da keine adäquate Gegenleistung bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe die Gesellschaft seit dem Jahr 2010 als Einmann-AG betrieben und sich seit einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2010 in einem Überlebenskampf befunden. Daraus ergebe sich im Jahr 2011 eine Verzichtsanrechnung von abgerundet Fr. 100‘000.--, wovon per 2016 noch Fr. 60‘000.-- anzurechnen seien (S. 3 f. Ziff. 2.1). Weiter sei bei der (angenommenen) Handänderung des Miteigentumsanteils vom 22. Dezember 2015 von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Selbst unter der Annahme, dass die Bestätigung von der ehemaligen Ehefrau vom 4. April 2016 Bestand hätte, wäre nicht von einer bestehenden Rechtspflicht auszugehen. Die Handänderung sei deshalb in vollem Umfang als Verzichtshandlung zu werten (S. 5 f. Ziff. 2.2).
Auch bestehe ohne Vorliegen irgendwelcher Mahn- oder Vollstreckungsbemühung kein Grund, auf die Anrechnung der im Jahr 2011 und im Jahr 2013 gewährten Darlehen im Vermögen des Einsprechers zu verzichten (S. 6 Ziff. 2.3).
3.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Vermögens in der Höhe von insgesamt Fr. 140‘000.-- abzusehen. Er habe die angerechneten Darlehen in der Höhe von insgesamt EUR 85‘000.-- zwecks Sanierung der A.___ AG aufgenommen und die Darlehen nicht im Jahr 2011 bezogen. So habe er erstmals im Jahr 2007 EUR 35‘000.-- und dann im Jahr 2008 EUR 50‘000.-- bezogen (S. 2 f. III Ziff. 3). Bei der festgestellten Abtretung des hälftigen Eigentums an der Eigentumswohnung an seine geschiedene Ehefrau handle es sich um eine Abtretung zwecks Schuldentilgung (S. 3 Ziff. 4).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Bank B.___ zwei Darlehen in der Höhe von insgesamt EUR 85‘000.-- aufnahm in Form von Hypotheken auf die Eigentumswohnung in C.___ und den Betrag in die von ihm seit dem Jahr 2010 als Einmanngesellschaft betriebene A.___ AG investierte (Urk. 1, Urk. 2). Unbestritten ist auch, dass über die A.___ AG mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2014 der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. Urk. 7/17, Urk. 7/41).
4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers, die Darlehen seien in den Jahren 2007 und 2008 aufgenommen worden (vgl. vorstehend E. 2.2), blieben unbelegt und erweisen sich mit Blick auf die Akten als unzutreffend (vgl. Urk. 7/15-16, Urk. 7/17b S. 10, Urk. 7/25). Vielmehr ist einhergehend mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Darlehen im Jahr 2011 aufgenommen worden sind.
Laut Einvernahmeprotokoll des Konkursamts Altstetten-Zürich führte der Beschwerdeführer zum Grund des Konkursausbruches aus, die Geschäftslage habe sich ab 2010 rapide verschlechtert. Der Gewinn sei nicht mehr ausreichend gewesen, um die Firma am Leben zu erhalten (vgl. Urk. 7/17b S. 10 Rz 22).
In Bezug auf die Einschätzung des Amts für Zusatzleistungen im Schreiben vom 27. April 2016 (Urk. 7/33), wonach zum Zeitpunkt der Investition von rund Fr. 100'000.-- in die A.___ AG im Jahr 2011, diese bereits völlig marode gewesen sei, hielt der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Mai 2016 fest, die Aktien der A.___ AG hätten bereits im Jahr 2011 keinen Wert mehr gehabt. Zudem sei die einzige neben dem Beschwerdeführer in der Gesellschaft verbliebene Person von ihrer Organfunktion zurückgetreten, weil sie befürchtet habe, im Falle eines Konkurses der A.___ AG zur Rechenschaft gezogen zu werden (Urk. 7/36 S. 1 f. Ziff. 1.1).
Demnach geht klar hervor, dass der Geschäftsgang der A.___ AG bereits im Jahre 2011 derart schlecht war, dass sich ein Konkurs schon damals abzeichnete. Es fehlte der Gesellschaft demnach bereits zu diesem Zeitpunkt an Bonität und es war absehbar, dass ein allfälliger Anspruch auf Rückzahlung überwiegend wahrscheinlich nicht durchsetzbar sein würde. Ein erheblicher Verlust war damit im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich.
Unbestrittenermassen erhielt der Beschwerdeführer für seine Zahlung von insgesamt EUR 85‘000.-- an die A.___ AG auch keine Gegenleistung. Eine Rechtspflicht zur Zahlung bestand sodann auch unter Berücksichtigung seiner Funktion als einzig verbliebenes Verwaltungsratsmitglied nicht.
Die Investition des Beschwerdeführers von EUR 85‘000.-- in die A.___ AG erfüllt damit sämtliche Voraussetzungen einer Verzichtshandlung (vorstehend E. 1.3), sodass sie als Vermögensverzicht anzurechnen ist.
5.
5.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die einen Tag vor der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Zusatzleistungen am 23. Dezember 2015 am 22. Dezember 2015 vom ihm vorgenommene Übertragung seines Miteigentumsanteils an der Wohnung in C.___ an seine ehemalige Ehefrau mittels vom Notariat C.___ öffentlich beglaubigtem Zuwendungsvertrag (vgl. Urk. 7/20) als Verzichtshandlung zu qualifizieren ist.
5.2 Im am 22. Dezember 2015 beim Notariat C.___ abgeschlossenen Zuwendungsvertrag (vgl. Urk. 7/20) übertrug der Beschwerdeführer seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung in C.___ an seine trotz bereits im Jahr 2004 erfolgter Ehescheidung (vgl. Urk. 7/5a) im Zuwendungsvertrag noch als Ehefrau bezeichnete ehemalige Ehefrau. Festgehalten wurde, dass nun die Ehefrau Alleineigentümerin der Liegenschaft sei. Für die allgemeinen Wirkungen der Ehe und den Güterstand wurde das deutsche Recht gewählt. Die Anwesenden gingen daher davon aus, im deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet zu sein (vgl. Urk. 7/20 § 1). Weiter wurde festgehalten, dass sich an der Haftung für die Darlehen, die durch Grundpfandrechte gesichert seien, nichts ändere (Urk. 7/20 § 2).
Vor dem Hintergrund, dass die Geschäftsgrundlage des Zuwendungsvertrages nach deutschem Recht darin liegt, dass ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hat, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten teilhaben werde (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 142, 137, 147 f.; BGHZ 127, 48, 52), stellt sich vorliegend ohnehin die Frage, ob ein zwischen den bereits geschiedenen Eheleuten abgeschlossener Zuwendungsvertrag überhaupt Gültigkeit hat.
Wesentlich ist jedoch, dass, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemängelte (vgl. vorstehend E. 2.1), zum Zeitpunkt der gewollten Übertragung des Miteigentumsanteils keine Gegenleistung erfolgte oder festgehalten wurde.
Eine Gegenleistung wurde in der Folge von der ehemaligen Ehefrau erst am 4. April 2016 formuliert, nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2016 (Urk. 7/V/1) die Verneinung seines Leistungsanspruches in Aussicht gestellt worden ist.
In ihrer Bestätigung vom 4. April 2016 (Urk. 7/30) führte die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers aus, dass sie den Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an der gemeinsamen Wohnung in C.___ gemäss Zuwendungsvertrag vom 22. Dezember 2015 nicht unentgeltlich erhalten habe. So habe sie sich als Gegenleistung verpflichtet, das Darlehen der Bank B.___ in der Höhe von EUR 32'212.51 einschliesslich Zins vollständig alleine abzubezahlen und den Beschwerdeführer vollständig von der Tilgung dieses Darlehens und der Zinsbelastung freizuhalten. Zudem seien das ihr zustehende Brautgeld von EUR 33'000.- (vgl. Urk. 7/31) sowie die gemäss Scheidungsurteil vom 15. Juni 2004 geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Zeit von März 2015 bis August 2020 von total EUR 33'550.-- (= 61 Monate à EUR 550.--) als getilgt zu betrachten.
5.3 Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die in der Bestätigung vom 4. April 2016 festgehaltene Übernahme des Darlehens respektive der Hypothekarzinsen keine befreiende Wirkung des Beschwerdeführers gegenüber der Bank B.___ entfaltet und damit nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Urk. 2 S. 5 unten f.).
Ferner erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass als Gegenleistung für den Miteigentumsanteil die Unterhaltsbeiträge ab März 2015 getilgt sein sollen, zumal der Beschwerdeführer auch nach diesem Zeitpunkt regelmässig weitere Beträge an die Ex-Frau überwies (vgl. Urk. 7/11). Die Beschwerdegegnerin wies auch zu Recht darauf hin, dass allfällige zukünftige Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers an seine ehemalige Ehefrau infolge nicht mehr vorhandener Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/D) grundsätzlich nicht mehr geschuldet sind respektive es diesen an der Durchsetzbarkeit mangelt (vgl. Urk. 2 S. 6 Mitte).
Weiter ist der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Brautgabe dahingehend zu folgen, dass sich als nicht nachvollziehbar erweist, weshalb für eine 1977 in Teheran geschlossene Ehe (vgl. Urk. 7/18), welche nach im Jahr 1996 geregeltem Getrenntleben (Urk. 7/5) dann im Jahr 2004 in Deutschland geschieden worden ist (Urk. 7/5a), im Jahr 2015 noch irgendwelche Forderungen bestanden haben sollen (Urk. 2 S. 6 Mitte). Die Qualifikation der Übertragung des Miteigentumsanteils im Dezember 2015 an der Wohnung in C.___ an die ehemalige Ehefrau ist damit als Verzichtshandlung zu qualifizieren und entsprechend anzurechnen. Entgegenkommender Weise zog die Beschwerdegegnerin vom anzurechnenden Betrag die fraglich geschuldete Brautgabe dennoch ab und ging demnach gesamthaft von einem Verzicht von Fr. 70'000.-- aus (vgl. Urk. 7/21, Urk. 7/25).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer das im Jahr 2011 an Herrn D.___ gewährte Darlehen von Fr. 45'000.-- (vgl. Urk. 7/12) sowie das im Jahr 2013 an Frau E.___ gewährte Darlehen von Fr. 32'500.-- (vgl. Urk. 7/13) dessen Vermögen an (vgl. vorstehend E. 2.1).
6.2 Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung zurückzubezahlen (Art. 318 des Schweizerischen Obligationenrechts; OR).
Das Schreiben des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2016 (Urk. 7/36) lässt keine Hinweise darauf zu, dass sich der Beschwerdeführer bemüht hätte, die Darlehen zurückzuerhalten. Solches lässt sich auch nicht seiner Vorsprache vom 25. November 2016 (Urk. 7/42) entnehmen, wo der Beschwerdeführer ausführte, es sei noch keine Ratenzahlung erfolgt. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, die beiden Darlehensforderungen seien uneinbringlich. Die betreffenden Forderungen sind daher zum Vermögen zu zählen.
Selbst wenn sich die Rückforderungsansprüche des Beschwerdeführers, wie er geltend machte, als nicht durchsetzbar erweisen sollten, vermöchte dies nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. In dieser Konstellation wäre zu berücksichtigen, dass er aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Darlehensnehmer von Anfang an damit rechnen musste, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (vgl. Urk. 7/36 S. 2 Ziff. 2, Urk. 7/42 S. 4 Ziff. 3).
Unter diesen Umständen wäre ein Verzichtstatbestand anzunehmen, zumal die Darlehensgewährung ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegenleistung erfolgte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). Die Anrechnung der Darlehensforderungen von Fr. 32‘500.-- und von Fr. 45‘000.-- erweist sich somit als korrekt.
7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da das Verfahren kostenlos ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan