Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00050


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 27. Oktober 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1958, bezieht von der Stadt Winterthur (Durchführungsstelle) seit Juli 2006 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2006 in Urk. 21/28, Urk. 21/30/4). Die Durchführungsstelle stellte mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (Urk. 21/6/10 = Urk. 21/7 = Urk. 3) die Zusatzleistungen infolge Wohnsitznahme des Versicherten in Basel per 31. Oktober 2016 ein. Einer dagegen erhobenen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 21/3) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 5. April 2017 (Urk. 21/1 = Urk. 2) ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid entzog sie ebenfalls die aufschiebende Wirkung.


2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2017 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (Urk. 2) und beantragte in der Hauptsache, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 1-2). Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (Urk. 6) ersuchte die Durchführungsstelle um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort. Innert der nachfolgend gewährten Fristerstreckung (vgl. Urk. 6 S. 2) ersuchte die Durchführungsstelle mit Eingabe vom 4. September 2017 (Urk. 8) erneut um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort. Zudem beantragte sie, es sei die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Stadt Basel beizuladen und für die Dauer des Verfahrens sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuordnen, welche Durchführungsstelle für Zusatzleistungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens provisorisch die Zusatzleistungen für den Beschwerdeführer auszurichten habe (S. 2 Ziff. 1-3). Mit Verfügung vom 12. September 2017 (Urk. 10) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und gewährte der Beschwerdegegnerin eine nochmalige, nicht erstreckbare Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 (Urk. 16) stellte der Beschwerdeführer weitere Rechtsbegehren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 (Urk. 20) verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Eingabe vom 4. September 2017 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2    Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei zu entscheiden, ob er seine Mit-wirkungspflicht verletzt habe und, falls ja, wie dies zu ahnden wäre (Urk. 1 S. 12 Ziff. 4), ist mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. So wurde im angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf die Mitteilungspflicht lediglich vermerkt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seine neue Wohnsituation nicht bereits im Sommer 2015 mitgeteilt habe, sondern erst am 3. Oktober 2016 anlässlich der periodischen Überprüfung (Urk. 2 S. 2 unten). Es wurde jedoch nicht darüber entschieden, ob der Beschwerdeführer damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.


2.

2.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.

    Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Er-gänzungsleistung wird in Art. 21 Abs. 1 ELG somit am zivilrechtlichen Wohn-sitz der bezugsberechtigten Person nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) angeknüpft (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 ELG).

2.2    Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1, BGE 127 V 237 E. 1).

2.3    Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am Wohnort, das heisst wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – das heisst im Sinne von bis auf Weiteres" – Aufenthalt ausgerichtet sein. Teilweise wird diesbezüglich eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, einen Wohnsitz nicht aus (Urteil des Bundesgericht P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1).

    Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005, E. 4.1.1; vgl. zum Ganzen auch: Staehelin, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 23 N 5 ff., N 19b, N 20 f. sowie N 23 f.).

    Der Wohnsitz bleibt an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB, BGE 133 V 309 E. 3.1).

2.4    Die EL-Durchführungsstellen können sich bei der Prüfung des Wohnsitzes einer Person nicht auf die Anmeldung in einer Gemeinde verlassen, den dabei handelt es sich nur um eines von vielen möglichen Indizien für eine Wohnsitznahme. Sie müssen vielmehr in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht von Amtes wegen nach Indizien für oder gegen eine Wohnsitznahme forschen, um die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz überzeugend beantworten zu können (Jöhl/Usinger-Egger, in: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1681 ff., S. 1726 Rz 28).



3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Zusatzleistungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass seit dem 16. Juni 2015 ein Mietverhältnis für ein Zimmer in Basel bestehe, weshalb sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht mehr in Winterthur befinde, auch wenn er nach wie vor in Winterthur angemeldet sei und seine Steuern bezahle. Auch sein regelmässiger Wunsch, seine Briefpost nur noch via E-Mail zu versenden, damit er diese umgehend erhalte, sei ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Basel habe und somit seinen Briefkasten in Winterthur nicht regelmässig leere (S. 2 unten).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), Winterthur sei sein Wohnort und Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, weil sich seine Wurzeln in Winterthur befänden, seine Eltern hier leben würden und auf seine Unterstützung angewiesen seien und sich hier seine Wohnung mit seinen Effekten und das Wohneigentum der Familie befinde, dessen Verwaltung nun weitgehend ihm obliege (S. 11 unten).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen für den Beschwerdeführer per 31. Oktober 2016 zu Recht verneint hat.


4.

4.1    Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Juni 2015 in Basel ein Studio gemietet hat und sich seither dort aufhält. Der Beschwerdeführer ist jedoch nach wie vor in Winterthur angemeldet und bezahlt hier seine Steuern (Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 2 unten, vgl. Urk. 21/9/2, Urk. 21/8/43-60).

    Am 3. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass er seit Sommer 2015 in Basel ein Studio gemietet habe (vgl. Urk. 21/10). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem kantonalen Sozialamt Zürich am 25. Oktober 2016 mit, der Beschwerdeführer sei nach Basel weggezogen (Urk. 21/6/1 = Urk. 9/1). Das kantonale Sozialamt Zürich meldete dies wiederum am 31. Oktober 2016 dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (Urk. 21/5 = Urk. 9/2). Der Beschwerdeführer meldete sich jedoch nicht in der Stadt Basel an.

    Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Basel seit dem 16. Juni 2015 einen neuen Wohnsitz begründet hat (Art. 23 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ELG). Anderenfalls käme Art. 24 Abs. 1 ZGB zur Anwendung.

4.2    Das objektive äussere Kriterium der Wohnsitzbegründung des Aufenthalts hat der Beschwerdeführer mit dem tatsächlichen Aufenthalt im gemieteten Studio in Basel ab dem 16. Juni 2015 erfüllt.

4.3    Für das zweite Erfordernis, die Absicht des dauernden Verbleibs, ist massgebend, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet (vgl. vorstehend E. 2.2-2.3).

    Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 16. Juni 2015 in Basel auf und übernachtet dort im gemieteten Studio (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), was für eine Wohnsitznahme in Basel spricht.

    Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführers nahm er nur einen kleinen Teil seiner persönlichen Effekten mit nach Basel, diese hätten in einem kleinen Rucksack und maximal in zwei Tragtaschen Platz finden müssen (vgl. Urk. 1 S. 5 unten, S. 11 unten). Der Grossteil der persönlichen Effekten befindet sich demnach weiterhin in Winterthur, was gegen eine Wohnsitznahme in Basel spricht.

    Aus den Akten ist nicht genau ersichtlich, wo sich der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Zwangsstörung mit Wasch- und Reinlichkeitszwängen eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) und somit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, in seiner Freizeit beziehungsweise den ganzen Tag aufhält. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer für verkehrspolitische Projekte interessiert und sich nach eigenen Angaben sein infrastrukturpolitischer Arbeitsschwerpunkt in Basel befindet (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), ist jedoch unbeachtlich, da dies einem Arbeitsort gleichzustellen ist und sich der Lebensmittelpunkt nicht am Arbeitsort befindet (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 6).

    Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, immer noch in Winterthur angemeldet (vorstehend E. 4.1). Der gemeinsame Briefkasten des Beschwerdeführers und seiner Eltern in Winterthur in der gleichen Liegenschaft werde nach Angaben des Beschwerdeführers von seiner Mutter regelmässig geleert und die Post gemeinsam von Mutter und Sohn in angemessenen Zeitabständen gesichtet und bearbeitet (vgl. Urk. 1 S. 15 unten). Die Postadresse des Beschwerdeführers befindet sich demnach weiterhin in Winterthur, was gegen eine Wohnsitznahme in Basel spricht. Der Beschwerdeführer begründete sodann seinen Wunsch gegenüber der Beschwerdegegnerin, ihm allfällige Mitteilungen (statt oder neben dem Postweg) per E-Mail zuzustellen, damit, dass auch das Öffnen und Auspacken von Brief- und Paketpost zu den Dingen gehöre, die im Rahmen seiner Zwangserkrankung erhöhten Zeitaufwand verursachen würden (vgl. Urk. 1 S. 10). Dies ist angesichts seiner Erkrankung nachvollziehbar und spricht demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.1) nicht für eine Wohnsitznahme in Basel.

    Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er habe aufgrund seiner Zwangsstörung während den Sanierungsarbeiten an seinem Wohnort an der Y.___ in Winterthur, namentlich einer Fassadenisolation, eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit gesucht und habe nach einem Aufenthalt vom 26. Mai bis 6. Juni 2015 in Z.___ und vom 6. bis 16. Juni 2015 in Arth seit dem 16. Juni 2015 eine günstigere Unterkunft in Basel gefunden, wobei er anfänglich mit einer Abwesenheit von eineinhalb bis zwei, maximal drei Monaten gerechnet habe (vgl. Urk. 1 S. 4 unten f.), ist für die Bestimmung des Wohnsitzes zwar nicht massgebend, jedoch ein Indiz dafür, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers immer noch in Winterthur befindet.

    Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass es sich bei den von der A.___, der Vermieterin seines Studios in Basel, angebotenen Unterkünften grundsätzlich um temporäre Wohnmöglichkeiten handle (vgl. Urk. 1 S. 8 oben), ist für die Bestimmung des Wohnsitzes nicht entscheidend, da die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, einen Wohnsitz nicht ausschliesst.

    Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass seine Eltern in Winterthur wohnen würden, seine Mutter in der gleichen Liegenschaft an der Y.___ und sein Vater in einem Pflegeheim, er als Einzelkind deren wichtigste Bezugsperson sei und seine Eltern auf seine Unterstützung angewiesen seien, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt in Winterthur befände (vgl. Urk. 1 S. 11 unten). Diese enge Bindung in Winterthur spricht tendenziell für einen Wohnsitz in Winterthur.

    Ferner machte der Beschwerdeführer seit seiner telefonischen Meldung an die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2016, er habe seit Sommer 2015 in Basel ein Studio gemietet, geltend, sein Lebensmittelpunkt bestehe weiterhin in Winterthur (vgl. Urk. 21/10, Urk. 1 S. 11 unten). Diese Erklärung des Beschwerdeführers ist ein weiteres Indiz für einen Wohnsitz in Winterthur (vgl. hierzu Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1726 Rz 28).

    Schliesslich sind die Anmeldung und Bezahlung der Steuern in Winterthur weitere Indizien, die für einen Wohnsitz in Winterthur sprechen.

4.4    Nach dem Gesagten lassen die objektiven äusseren Umstände nicht auf die Absicht des dauernden Verbleibs des Beschwerdeführers in Basel schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat nicht rechtsgenüglich darlegen können, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von Winterthur nach Basel verlegt hat.

    Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthaltes in Basel seit dem 16. Juni 2015 zumindest im hier massgeblichen Überprüfungszeitpunkt (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. April 2017 (Urk. 2) in Basel keinen Wohnsitz begründet hat, weshalb in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB weiterhin der bisherige Wohnsitz in Winterthur fortbestanden hat.

    Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin nach Art. 21 Abs. 1 ELG (weiterhin) zuständig für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Zusatzleistungen zu Unrecht per 31. Oktober 2016 eingestellt.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin hat ihre örtliche Zuständigkeit aufgrund ungenügender Abklärungen beziehungsweise eigentlich ohne jegliche nähere – ihr von Amtes wegen obliegenden - Abklärungen umstandslos verneint und ihre Leistungen eingestellt und damit den Beschwerdeführer in eine äusserst unerspriessliche Notlage versetzt.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Endentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

5.2    Mit dem Endentscheid in vorliegender Streitsache erweist sich das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 3, vgl. auch Urk. 16 S. 2 Ziff. 1.b) zudem als gegenstandslos.


6.    In formeller Hinsicht beantragten beide Parteien, es sei das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt beizuladen (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 2, Urk. 16 S. 2 Ziff. 2).

    Die Wirkung der Beiladung besteht darin, dass die Rechtskraft des Entscheids auf die beigeladene Person oder Stelle ausgedehnt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N 128). Aufgrund des im Streite liegenden Einspracheentscheids beziehungsweise des Streitgegenstandes wird das vorliegende Urteil gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt keine Rechtswirkung entfalten, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist.


7.    Der unvertretene Beschwerdeführer beantragte sinngemäss eine Prozessent-schädigung (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 5).

    Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, vom 5. April 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Stadt Winterthur weiterhin für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ örtlich zuständig ist.

2.    Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Stadt Winterthur unter Beilage einer Kopie von Urk. 16-17, Urk. 23

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

- Bundesgericht

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger