Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00053


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 16. Juli 2018

in Sachen

Gemeinde X.___

Sozialamt

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Z.___

Beigeladene



2.    A.___, geb. 2003

Beigeladene


Beigeladene 2 gesetzlich vertreten durch die Mutter Z.___


diese vertreten durch die Beiständin B.___

C.___








Sachverhalt:

1.    

1.1    Z.___, geboren 1975, wurde mit Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juli 2008 (Urk. 11/44) für die Zeit ab 1. Oktober 2004 eine Viertelsrente, zuzüglich einer Kinderrente für ihre Tochter, A.___, geboren 2003, zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/46/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2010 (Prozess Nr. IV.2008.00948; Urk. 11/53) in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit im Haushalt, an die IV-Stelle zurückwies.

    Diese liess die Versicherte unter anderem ärztlich begutachten und verneinte mit Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 11/145) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

    Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 11/153) forderte die IV-Stelle von der Gemeinde X.___, Sozialamt, zu viel ausgerichtete Renten- und Kinderrentenleistungen im Betrag von Fr. 39'402.-- zurück. In teilweiser Gutheissung der von der Gemeinde X.___ am 1. Februar 2017 dagegen erhobene Beschwerde änderte das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2017 mit Urteil vom 29. März 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00143) insoweit ab, als es feststellte, dass der Rückforderungsbetrag Fr. 7'254.-- betrage. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2    Am 24. Oktober 2013 meldete sich die Tochter der Versicherten, A.___, vertreten durch ihren Beistand (vgl. Urk. 7/43), bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an (Urk. 7/2-6). Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 23. April 2014 (Urk. 7/30-33) verneinte die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch der Tochter der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab Oktober 2013. 

1.3    Auf Grund einer Änderung der Praxis betreffend die Anrechnung von Heimtaxen bei innerkantonalen Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen durch das Kantonale Sozialamt (vgl. Urk. 7/40-41) bemass die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab Oktober 2013 neu und sprach der Versicherten für ihre Tochter mit Verfügungen vom 26. Januar 2016 (Urk. 7/45-73) rückwirkend für die Zeit ab 1. Oktober 2013 Ergänzungsleistungen zu. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/74-79) bemass die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch der Versicherten für ihre Tochter für die Zeit ab 1. Januar 2016 neu. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/81) stellte die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für die Tochter der Versicherten infolge eines Wegzugs der Versicherten nach Winterthur per 30. April 2016 ein.

1.4    Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/102) verneinte die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch der Tochter der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab Oktober 2013 infolge eines nachträglichen Wegfalls der Rente der Invalidenversicherung. Mit einer weiteren Verfügung vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/104) forderte die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, von der Gemeinde X.___ zu Unrecht für die Tochter der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2016 ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 200'460.-- zurück. Die von der Gemeinde X.___ am 17. Februar 2017 dagegen erhobene (Urk. 7/116-121) und am 28. März 2017 ergänzte (Urk. 7/124-128) Einsprache wies die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Entscheid vom 12. Mai 2017 (Urk. 7/132-137 = Urk. 2) ab.


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (Urk. 2) erhob die Gemeinde X.___ am 30. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein Anspruch der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf Rückerstattung nicht bestehe (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 (Urk. 5) beantragte die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (S. 2).

2.2    Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten (Urk. 11/1-157, Urk. 13/1-136) und ihrer Tochter (Urk. 15/1-20) beigezogen.

    Mit Verfügung vom 8. August 2017 (Urk. 17) wurden die Versicherte und ihre Tochter zum Prozess beigelanden und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 29. August 2017 (Urk. 21) und Duplik vom 26. September 2017 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wovon den Beigeladenen am 26. September 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 24). Die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen.

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG kommen daher nur Personen oder Behörden in Frage, die gegenüber der rentenberechtigten Person unterstützungspflichtig sind oder diese dauernd betreuen.

1.2    Gemäss Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) kann einer privaten oder öffentlichen Fürsorgestelle, welche einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt hat, dieser Vorschuss bei einer rückwirkenden Nachzahlung von Ergänzungsleistungen direkt vergütet werden.

1.3    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

1.4    Rückerstattungspflichtig sind Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV).

1.5    Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2).

1.6    Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b).

1.7    Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden, da häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwirkungsfrist auslöst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkürlich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (Urk. 2) davon aus, dass sie den Anspruch der Beigeladenen 1 auf Leistungen für die sich in einem Heim aufhaltende Beigeladene 2 auf Grund einer Änderung der kantonalen Praxis bei der Heimberechnung für Kinder neu bemessen habe (S. 5). Sie habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2016 eine Nachzahlung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Beigeladene 2 für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2016 ausgerichtet. Da die Invalidenversicherung am 18. Juli 2016 einen Anspruch der Beigeladenen 1 auf eine Rente der Invalidenversicherung rückwirkend verneint und am 3. Januar 2017 sämtliche den Beigeladenen bisher ausgerichtete Renten- und Kinderrentenleistungen von den Empfängern der Leistungsauszahlungen zurückgefordert habe, habe die Beschwerdeführerin die ihr für die Beigeladene 2 ausgerichteten Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 200'460.-- zurückzuerstatten (S. 2). Da sie erst mit Erhalt der leistungsverneinenden Verfügung der IV-Stelle am 19. Juli 2016 habe erkennen können, dass sie zu Unrecht Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Beigeladenen ausgerichtet habe, sei von einem Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung gegen die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200'460.-- sei daher ausgewiesen (S. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 12. März 2010, womit die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2008 aufgehoben wurde, gehabt habe (Urk. 1 S. 6). Aus diesem Grunde sei der geltend gemachte Rückforderungsanspruch bereits verwirkt. In masslicher Hinsicht bestritt die Beschwerdeführerin die Rückerstattungsforderung im Betrag von insgesamt Fr. 200'460.-- indes nicht. Sie bestritt auch nicht, Leistungen in diesem Umfang erhalten zu haben (Urk. 1).


3.

3.1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt. Hat die EL-ansprechende oder -beziehende Person Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen, wenn das Kind nicht bei den Eltern oder nicht beim rentenberechtigten Elternteil lebt (Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben indes, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur Personen, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine IV-Rente haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht, können keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen. Das gilt auch bei gesonderter Berechnung der Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV (BGE 138 V 292 E. 3.2).

3.2    Mit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juli 2016 (Urk. 11/145), womit ein Anspruch der Beigeladenen 1 auf Invaliden- und Kinderrenten der Invalidenversicherung verneint wurde, stand fest, dass die Beigeladene 1 die Anspruchsvoraussetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG nicht erfüllte. Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Beigeladene 2 für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2016 an die Beschwerdeführerin mit den Verfügungen vom 26. Januar 2016 (Urk. 7/45-73) zweifellos unrichtig. Angesichts der Höhe der insgesamt zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 200'460.-- ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist.

4.2    In Bezug auf die einjährige relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG erkannte das hiesige Gericht in E. 3.2 des in Rechtskraft erwachsenen invalidenversicherungsrechtlichen Urteils in Sachen der Beschwerdeführerin vom 29. März 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00143), dass die IV-Stelle auf Grund der Erwägungen des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 12. März 2010 (Prozess Nr. IV.2008.00948; Urk. 11/53) ohne weiteres habe davon ausgehen dürfen, dass die von ihr verfügte Zusprache einer Viertelsrente Bestand haben werde, weshalb nicht von einer Auslösung der relativen einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG durch Kenntnis des Urteils vom 12. März 2010 auszugehen sei.

4.3     Die Erwägungen des hiesigen Gerichts zum Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG im erwähnten Urteil vom 29. März 2018 (vorstehend E. 4.2) sind auch in vorliegendem ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren zu beachten. Vorliegend gilt es indes zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der fraglichen Leistungen im Betrag von Fr. 200'460.-- erst mit Verfügungen vom 26. Januar 2016 (Urk. 7/45-73) rückwirkend für die Zeit ab 1. Oktober 2013 anordnete. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin, selbst wenn feststünde, dass sie bereits kurze Zeit nach dem Zeitpunkt der Auszahlung der streitigen Leistungen an die Beschwerdeführerin Kenntnis von einem fehlenden Anspruch der Beigeladenen und somit von der Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung gehabt hätte, mit Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/104), womit sie von der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 200'460.-- zurückforderte, den Rückforderungsanspruch rechtzeitig sowohl innerhalb der einjährigen relativen Verwirkungsfrist ab Kenntnis des Rückforderungsanspruch als auch innerhalb der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist ab Entrichtung der unrechtmässig ausgerichteten Leistung gemäss Art. 25 abs. 2 ATSG gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann die Frage nach dem genauen Zeitpunkt zu dem die Beschwerdegegnerin Kenntnis des Rückforderungsanspruchs erhalten hatte, vorliegend daher offen bleiben.


5.    Nach Gesagtem ist die - in masslicher Hinsicht unbestrittene - Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 200'460.-- ausgewiesen.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden
oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

    Zu den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gehört auch die Beschwerdegegnerin, weshalb ihrem Antrag auf Prozessentschädigung (Urk. 5 S. 2) nicht zu entsprechen ist.     



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Gemeinde X.___

- Stadt Y.___

- B.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz