Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00057
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 17. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich
gegen
Stadt E.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
handelnd durch Rechtsanwalt Kurt Berger
Anwaltskanzlei Kurt Berger
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, bezieht seit September 1999 Zusatzleistungen zu seiner Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 10/0/2). Die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), vergütete dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 Haushaltshilfekosten in der Höhe von insgesamt Fr. 22'700.- (Urk. 20/2). Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 10/2/66) forderte die Durchführungsstelle diese Fr. 22'700.- mit der Begründung zurück, die für Haushaltshilfe ausgerichteten Beträge seien zweckentfremdet worden. Mit Verfügungen vom 17. Februar und 21. April 2016 wurden Zahnbehandlungskosten beziehungsweise Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse vergütet, wobei ein Selbstbehalt von 10 % von den Rechnungsbeträgen in Abzug gebracht wurde (vgl. Urk. 2 S. 1). Die Einsprache des Versicherten gegen diese drei Verfügungen (Urk. 10/2/72, 10/2/76/1) hiess die Durchführungsstelle am 23. Mai 2017 teilweise gut (Urk. 10/2/78 = Urk. 2): Der Abzug von 10 % der Zahnbehandlungskosten werde dem Versicherten erstattet, im übrigen Umfang werde die Einsprache abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/2/76) lehnte die Durchführungsstelle ab.
2. Am 13. Juni 2017 erhob der Versicherte unter Beilage von Unterlagen (Urk. 3/3-6) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017 (Urk. 1) und beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung bezüglich der Rückforderung der erbrachten Haushaltshilfekosten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowohl für das Einsprache- wie auch für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 25. August 2017 unter Beilage der Akten (Urk. 10) ihre Beschwerdeantwort (Urk. 9) und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 29. August 2017 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Unterlagen betreffend Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12, Urk. 13/1-11) zugehen. Mit Verfügung vom 2. November 2017 (Urk. 14) bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und liess dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin (Urk. 9) zukommen. Am 18. November 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 18); das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Mit Eingabe vom 23. November 2017 (Urk. 20) reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen (Urk. 21/1-3) ein. Auch ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht führte am 4. Dezember 2017 in Anwesenheit beider Parteien eine Instruktionsverhandlung durch (Prot. S. 3), die ohne Ergebnis blieb. Im Nachgang zur Verhandlung teilte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 unter Beilage der Honorarnote für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 25) mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Die Ergänzungsleistungen bestehen nebst der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).
1.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diät, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Art. 14 Abs. 1 lit. a-g ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für zu Hause lebende, alleinstehende Personen beträgt der jährlich zu vergütende Höchstbetrag Fr. 25‘000.--, wogegen er für Ehepaare Fr. 10‘000.-- pro Jahr beträgt (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 3 ELG). Massgebend für die Bemessung der jährlichen Höchstbeträge ist der Zeitpunkt der Abrechnung der Krankenkasse (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 203). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Gemäss Art. 15 ELG können Krankheits- und Behinderungskosten nur dann vergütet werden, wenn sie innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung bei der zuständigen Durchführungsstelle geltend gemacht werden. Wie bei jeder anderen Sozialversicherungsleistung auch ist der Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten somit durch ein entsprechendes Gesuch geltend zu machen. Bei der Frist von 15 Monaten handelt es sich, wie im Sozialversicherungsrecht üblich, um eine Verwirkungsfrist, das heisst der Anspruch auf die Vergütung der konkreten Krankheits- und Behinderungskosten geht nach dem unbenützten Ablauf dieser Frist unter (SBVR Soziale Sicherheit, Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2016, N 240).
1.3 Gemäss § 9 Abs. 1 ZLG beschränkt sich die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung. § 11 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) bezeichnet die Kosten, die für Hilfe, Pflege oder Betreuung bei zu Hause lebenden Personen vergütet werden können. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung werden höchstens Fr. 25.-- pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Leistungen durch Personen erbracht werden, die weder im gleichen Haushalt leben noch von einer anerkannten Spitex-Organisation eingesetzt sind. Gemäss § 12 Abs. 1 ZLV werden höchstens die Kosten des Erwerbsausfalls vergütet, wenn die Leistungen durch Familienangehörige erbracht werden.
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Diese Bestimmung findet gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) Anwendung. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Auszahlung des Betrages von insgesamt Fr. 22'700.- für private Haushaltshilfe in der Zeit von Januar 2011 bis Juli 2015 sei mittels fingierter Quittungen erwirkt worden und sei daher zu Unrecht erfolgt. Soweit geltend gemacht werde, andere Frauen als die quittierende Person hätten die Wohnung gereinigt, werde bestritten, dass Schwarzarbeit vergütet werden könne (Urk. 2, Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, die von ihr ausgerichteten Beträge für Haushaltshilfe seien zweckentfremdet worden. Z.___, welche die Quittungen jeweils unterzeichnet habe, habe zwar tatsächlich keine Reinigungsarbeiten geleistet, dafür jedoch vier andere Frauen. Diese vier Frauen hätten schwarz gearbeitet und schwarz arbeiten wollen; sie seien daher nicht bereit gewesen, Quittungen für die von ihnen geleistete Arbeit auszustellen. Aus diesem Grund habe seine Mutter ihre Bekannte Z.___ gebeten, die Quittungen zu unterzeichnen. Das von der Beschwerdegegnerin für die Putzhilfe erhaltene Geld sei jedoch im fraglichen Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2015 tatsächlich für die vier Putzhilfen verwendet worden. Im Jahr 2011 habe B.___ und im Jahr 2012 A.___ seine Wohnung gereinigt und in den Jahren 2013 bis 2015 hätten zwei Mongolinnen diese Arbeit verrichtet, die leider nicht namentlich bekannt seien (Urk. 1, Urk. 18). Diese Aussage wurde im Laufe des Verfahrens dahingehend modifiziert, als zuletzt behauptet wurde, B.___ habe vom Jahr 2011 an bis ins Jahr 2015 immer wieder bei ihm geputzt (Urk. 20). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Mongolinnen, die nicht namentlich bekannt seien, seien von zwei seiner Bekannten, von C.___ und D.___, bei der Verrichtung der Putzarbeiten in dessen Wohnung gesehen worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine der beteiligten Personen, ausser seiner Mutter, befragt habe. Diese Personen seien leider nicht für eine freiwillige Aussage gegenüber der Beschwerdegegnerin zu mobilisieren gewesen. Auch die Namen der beiden Mongolinnen hätten seitens der Beschwerdegegnerin ermittelt werden können. Im vorliegenden Verfahren spiele es keine Rolle, ob die Reinigungskräfte ihre Arbeit korrekt abgerechnet hätten oder nicht. Von Belang sei einzig die Frage, ob er die erhaltenen Gelder tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zweckmässig für die Reinigungskräfte verwendet habe oder nicht. Die Wohnung sei immer sauber gewesen und jemand müsse ja geputzt haben. Das Fehlverhalten seiner Mutter, welche Z.___ die Quittungen habe unterzeichnen lassen, könne ihm nicht angelastet werden. Die Mutter sei zwar seine Beiständin, doch müsse er sich keine rechtswidrigen oder gar kriminellen Handlungen ihrerseits anrechnen lassen. Er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Mutter die Beistandschaft korrekt führen würde (Urk. 1, Urk. 18).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer über Fr. 22'700.- zu Recht erfolgte.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 11. November 2011 (Urk. 10/2/22) der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer bezog sich Erstere auf eine Anfrage der Mutter des Beschwerdeführers und belehrte über die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe. Insbesondere wies sie darauf hin, dass nur durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Kosten vergütet werden könnten. In der Folge ergingen insgesamt 31 Verfügungen betreffend Haushaltshilfe (Urk. 10/2/22, Urk. 10/2/25-29, Urk. 10/2/31-34, Urk. 10/2/36-37, Urk. 10/2/39-51, Urk. 10/2/53-59), die erste datierte vom 16. November 2011 (Urk. 10/2/22), die letzte vom 31. Juli 2015 (Urk. 10/2/59). Unbestrittenermassen wurde in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt je der Maximalbetrag von Fr. 4'800.-- (vgl. E. 1.3) ausgerichtet und für das Jahr 2015 ein Betrag von insgesamt Fr. 3'500.--. Aus diesen Leistungen der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer errechnet sich der im Streit stehende Betrag von Fr. 22'700.-- (Urk. 10/2/65 S. 8). Grundlage für die Auszahlungen waren jeweils mit «St. Locher» unterzeichnete Quittungen betreffend Beträge, welche die Unterzeichnende angeblich für beim Beschwerdeführer verrichtete Hausarbeit erhalten hatte. Diese Quittungen enthielten Angaben über die Anzahl Arbeitsstunden à Fr. 25.--, die verrichtete Tätigkeit und den erhaltenen Gesamtbetrag (Urk. 10/2/22, Urk. 10/2/25-29, Urk. 10/2/31-34, Urk. 10/2/36-37, Urk. 10/2/39-51, Urk. 10/2/53-59).
3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin im September 2015 genauere Angaben betreffend Z.___ einverlangt hatte (Urk. 10/2/76/4 S. 2), ergab sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Lohndeklaration 2015 zuhanden der SVA (Urk. 10/2/68) ausschliesslich eine andere Person als Z.___ als Arbeitnehmerin deklarierte, und dies erst für die Zeit ab 1. September 2015. In einer persönlichen Befragung der Mutter des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2016 (Urk. 10/2/4) stellte sich heraus, dass es sich dabei um die Putzhilfe des Beschwerdeführers ab 1. September 2015 handelte. Z.___ sei eine gute Kollegin des Beschwerdeführers, habe in E.___ gelebt, sei dann aber nach F.___ gezogen und derzeit auf Indienreise, wie sie, die Mutter, vom Beschwerdeführer wisse. Z.___ habe nie beim Beschwerdeführer geputzt, sie habe nur netterweise die Quittungen unterzeichnet, weil die Frauen, die tatsächlich geputzt hätten, nichts mit Schwarzarbeit hätten zu tun haben wollen (S. 2). Die Entschädigungen für die Reinigungsarbeiten hätten in Wirklichkeit vier verschiedene Frauen erhalten, die auch tatsächlich beim Beschwerdeführer geputzt hätten. Es handle sich dabei um B.___, A.___ und zwei weitere Frauen, die sie nicht näher bezeichnen könne (S. 3). Sie versichere, dass sie das Geld nicht für sich verwendet habe (S. 4). Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht dem Standpunkt des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 2.2).
3.3 Anlässlich der persönlichen Befragung vom 12. Januar 2016 (Urk. 10/2/4) erhielt die Beschwerdegegnerin Klarheit darüber, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügungen ab 16. November 2011 bis 31. Juli 2015 zugesprochenen Beträge für Haushaltshilfe von insgesamt Fr. 22'700.- auf fingierten Quittungen basierten. Die quittierende Z.___ hatte nie beim Beschwerdeführer Haushaltsarbeiten verrichtet und auch kein Geld erhalten. Die strafrechtliche Einordnung des Sachverhalts ist Gegenstand eines Strafverfahrens (Urk. 10/2/79).
Wie unter E. 1.2 dargetan, handelt es sich bei den Beiträgen für Haushaltshilfe um Krankheits- und Behinderungskosten, die auf Gesuch hin erstattet werden können. Der Betrag von Fr. 4'800.-- je Kalenderjahr (E. 1.3) ist nach dem klaren Wortlaut von § 11 Abs. 4 ZLV nicht eine Pauschale, sondern ein Höchstbetrag. Entstandener Aufwand muss mit Stundenabrechnungen, Stundenansatz und unter Angabe des Leistungserbringers geltend gemacht werden, damit die Durchführungsstelle prüfen kann, ob die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Insbesondere muss der Durchführungsstelle auch die Person des Leistungserbringers bekannt sein, da sie bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs gemäss §§ 11 und 12 ZLV zwischen Familienangehörigen, anerkannten Spitex-Organisationen und Dritten zu differenzieren hat.
Die Beschwerdegegnerin durfte darauf vertrauen, dass die Quittungen, die ihr seitens des Beschwerdeführers vorgelegt wurden, nicht gefälscht sind. Sie handelte entsprechend der damals wie heute geltenden Verwaltungsweisung, nämlich gemäss Rz 5240.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab 1. April 2011 (WEL), indem sie die geltend gemachten Kosten aufgrund der vorgelegten Quittungen vergütete. Im Rahmen der persönlichen Befragung vom 12. Januar 2016 erhielt sie Kenntnis davon, dass sie Leistungen im Betrag von Fr. 22'700.-- gestützt auf gefälschte Urkunden ausgerichtet hatte. Dies war eine wesentliche neue Tatsache, die sie zuvor ohne ihr Verschulden nicht kannte. Damit war ein Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die im Zeitraum von 16. November 2011 bis 31. Juli 2015 ergangenen rechtskräftigen Verfügungen (Zusammenstellung Urk. 10/2/65 S. 8) zurückgekommen. Dies tat sie mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 10/2 65) – bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2017 (Urk. 2) – in welcher sie den Anspruch neu prüfte und zum Ergebnis gelangte, es sei vom Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 22'700.-- zurückzuerstatten. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Verhalten seiner Mutter und Beiständin könne ihm nicht angerechnet werden (E. 2.2), ist unbehelflich: Rückerstattungsvoraussetzung ist einzig der unrechtmässige Bezug; dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat, ist nicht Bedingung für die Rückforderung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 16 zu § 25).
3.4 Es stellt sich die Frage, ob – wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – die in Revision zu ziehenden Verfügungen im Ergebnis richtig waren, weil er tatsächlich Anspruch auf die ausgerichteten Beträge für Haushaltshilfe hatte, nur eben andere Personen mit der Reinigung betraut waren. Dazu Folgendes: Wie mehrfach dargelegt (E. 1.2, E. 3.3), braucht es für die Erstattung von Krankheits- und Gesundheitskosten ein Gesuch. Es ist somit nicht an der Durchführungsstelle, nachzuforschen, welche einschlägigen Kosten einer versicherten Person in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind. Vielmehr ist es an der versicherten Person, anzumelden, welche Kosten welches Leistungserbringers ihr wann und für welche Leistung entstanden sind. Diese Anmeldung hat gemäss Art. 15 ELG innert 15 Monaten ab Rechnungsstellung zu erfolgen (E. 1.2). Für angebliche erstattungspflichtige Leistungen, die B.___, A.___ und zwei nicht namentlich bekannte, vom Beschwerdeführer als «Mongolinnen» bezeichnete Frauen erbracht haben sollen, gibt es bis heute keine gültige Anmeldung. Es wird zwar geltend gemacht, diese vier Frauen hätten im zu beurteilenden Zeitraum beim Beschwerdeführer geputzt; darüber wann, wie oft und zu welchem Preis kann jedoch nur spekuliert werden. Selbst die vagen Behauptungen, die der Beschwerdeführer hierzu machte, wurden im Laufe des Verfahrens modifiziert: In der Beschwerde wurde noch geltend gemacht, B.___ habe im Jahr 2011, A.___ im Jahr 2012 und die beiden nicht namentlich bekannten Frauen hätten von 2013 bis 2015 beim Beschwerdeführer geputzt (Urk. 1 S. 6).
Mit Eingabe vom 23. November 2017 änderte der Beschwerdeführer diesen Standpunkt dahingehend, als er neu behauptete, B.___ habe in den Jahren 2011 bis 2012 und dann immer wieder bis ins Jahr 2015 beim Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten erledigt (Urk. 20 S. 2). Diese Darstellung wird mit einem mit «Bestätigung» betitelten, undatierten, handgeschriebenen Dokument zu untermauern versucht, welches angeblich von B.___ stammt oder unterzeichnet wurde (Urk. 21/1). Es versteht sich von selber, dass diese vagen Angaben keine gültige Anmeldung darstellen. Die Forderung, die Beschwerdegegnerin beziehungsweise das Gericht hätten bei dieser Ausgangslage im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Zeugeneinvernahmen durchzuführen und detektivisch die beiden unbekannten Frauen ausfindig zu machen, um zu klären, welche zu erstattenden Haushaltskosten dem Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2015 erwachsen waren, erscheint geradezu absurd und geht an der Sache vorbei. Denn die Verwirkungsfrist von 15 Monaten war bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen für die Jahre 2011 bis 2015 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung längst abgelaufen.
Im Weiteren wird in Rz 5240.01 WEL der Grundsatz aufgestellt, dass nur durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Kosten vergütet werden können. Über diese Beweisvorschrift klärte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2011 auf (Urk. 10/2/22). Diese Verwaltungsweisung stellt die administrative Durchführbarkeit der Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten und die Gleichbehandlung der versicherten Personen sicher. Nachdem die Bezahlung der Haushaltshilfen gemäss Darstellung des Beschwerdeführers hauptsächlich bar und immer ohne Quittung erfolgte, kann diesen Beweisanforderungen ohnehin nicht Genüge getan werden, was der Beschwerdeführer nach dem Gesagten jedoch selber zu vertreten hat.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rückforderung der für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 für Haushaltshilfe ausgerichteten Beiträge von Fr. 22'700.-- rechtens erfolgte und die Beschwerde demnach in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Er begründet sein Begehren damit, im Einspracheverfahren habe er teilweise obsiegt, seine Begehren seien damit nicht aussichtslos gewesen. Pro Infirmis und Pro Mente Sana hätten die Vertretung abgelehnt und die Mutter und Beiständin des Beschwerdeführers sei mit der Komplexität der Sachlage überfordert gewesen (S. 15 ff.). Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Mutter und Beiständin des Beschwerdeführers mit dem Einspracheverfahren überfordert gewesen wäre (Urk. 9 S. 6).
4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
4.3 Bei der Erwirkung der zu Unrecht ausbezahlten Krankheits- und Behinderungskosten zeigte sich die Mutter und Beiständin des Beschwerdeführers sehr patent. Im Einspracheverfahren betreffend die Rückforderung ging es im Wesentlichen nicht um Rechtsfragen, sondern darum, den wahren Sachverhalt offenzulegen. Daran, dass dieser mangels Belege bis heute im Dunkeln geblieben ist, konnte naturgemäss auch der Rechtsvertreter nichts ändern. Die Beiständin wäre durchaus in der Lage gewesen, das Einspracheverfahren für den Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand zu führen, zumal die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren Ausnahmefällen vorbehalten ist.
Seitens der Beschwerdegegnerin wurden bei der Erstattung von Zahnbehandlungskosten des Beschwerdeführers und bei der Erstattung der Franchise und des Selbstbehalts der Krankenkasse zu Unrecht Selbstbehalte von 10 % in Abzug gebracht, die sich auf Fr. 36.90 und Fr. 35.05 beliefen. In Bezug auf diese Punkte obsiegte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren (Urk. 2 S. 1 f.). Die Geringfügigkeit der diesbezüglich im Streit liegenden Beträge lässt eine unentgeltliche Rechtsvertretung nicht als sachlich geboten erscheinen, weshalb eine Parteientschädigung im Rahmen dieses Obsiegens seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht zugesprochen wurde.
Aufgrund dieser Überlegungen ist die Beschwerde auch in Bezug auf das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren abzuweisen.
5.
5.1 Mit Honorarnote vom 15. Januar 2018 (Urk. 25) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 18 Stunden und 15 Minuten, mithin 18.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 179.40 und gestützt darauf bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'529.90 (inkl. MWSt) geltend.
5.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Der geltend gemachte Aufwand von 18.25 Stunden (Urk. 25) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren vertrat (vgl. Urk. 10/2/76/1) und ihm die Akten somit bekannt waren. Ein Aufwand von 6 Stunden 10 Minuten für Aktenstudium und die Arbeit an der Beschwerdeschrift (Urk. 25 S. 2) erscheinen deshalb als überhöht. Weiter kann die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 23. November 2017 (Urk. 20), für deren Redaktion eine Stunde geltend gemacht wird (Urk. 25 S. 2), nicht berücksichtigt werden, nachdem der Beschwerdeführer schon am 18. November 2017 von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht hatte (Urk. 18) und bereits der für das Studium der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9) und das Abfassen der Replik geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden 15 Minuten (Urk. 25 S. 2) angesichts der geringen Komplexität des Prozesses als überhöht erscheint.
Angesichts der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der durchgeführten Instruktionsverhandlung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Stadt E.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher