Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00059
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 15. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1996, bezieht eine ganze Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie einen Assistenzbeitrag (in der Höhe von maximal Fr. 87'987.35 pro Jahr; vgl. Urk. 1 S. 4 oben sowie Urk. 8/7) der Invalidenversicherung (IV). Zudem bezieht er monatliche Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Urk. 8/V/9).
Mit Schreiben vom 14. März 2016 (Urk. 8/31.1) ersuchte der Versicherte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, um Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2015 (insbesondere Betreuungsleistungen der Eltern und dadurch entstandene Erwerbseinbussen). Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 8/V/3) lehnte das Amt für Zusatzleistungen das Ersuchen des Versicherten ab (vgl. zur Begründung das Schreiben vom 20. Mai 2016, Urk. 8/31.5). Die dagegen am 21. Juni 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/31.7), welche mit Eingabe vom 4. August 2016 ergänzt wurde (Urk. 8/31.9), wies das Amt für Zusatzleistungen mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ab (Urk. 8/V/8 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die geltend gemachten Ausgaben beziehungsweise Erwerbsausfälle im Zusammenhang mit seiner Betreuung zu ersetzen (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. August 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten namentlich für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (Art. 14 Abs. 1 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch für zu Hause lebende, alleinstehende Personen den Betrag von Fr. 25'000.-- nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG).
1.3 Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet (§ 11 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich, ZLV). Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, werden höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet (§ 12 lit. 1 ZLV). Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (§ 12 lit. 2 ZLV). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen gemäss Abs. 1 und 2 vor (§ 12 lit. 3 ZLV).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer, welcher einen Assistenzbeitrag der IV bezieht, Anspruch auf die Vergütung von zusätzlichen, durch seine Eltern erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen über die Zusatzleistungen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass es ausserhalb des von der IV-Stelle anerkannten Hilfebedarfs gemäss FAKT keinen Raum für den Ersatz von weiteren Assistenzleistungen beziehungsweise der geltend gemachten Erwerbseinbusse der teilzeitlich arbeitenden Eltern gebe (S. 3 oben). Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip in § 12 Abs. 3 ZLV könnten Entschädigungen nur gesprochen werden, wenn hauptsächlich Angehörige Pflege- und Betreuungsleistungen (in der Regel ergänzend zur Spitex) erbringen würden. Dies entspreche auch der Durchführungspraxis im Kanton Zürich und führe zu einem Leistungsausschluss, wenn beim Gesuchsteller Anspruch auf eine IV-Assistenz bestehe und in diesem Rahmen ein Hilfebedarf verbindlich festgestellt respektive zugesprochen worden sei. Eine gesetzliche Grundlage für die Entschädigung der Eltern sei daher kantonalrechtlich nicht vorhanden (S. 2 unten). Vorliegend falle auf, dass von dem mit FAKT erhobenen Hilfebedarf von 280 Stunden pro Monat nur ein kleiner Teil (73 Stunden) durch direkt angestellte Assistenten tatsächlich erbracht worden sei (S. 1 unten). Es fehle an einem bundesrechtlichen Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige (S. 3 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, es werde bestritten, dass bei Bezügern eines Assistenzbeitrages keine gesetzliche Grundlage bestehe, um zusätzliche Abgeltungen zu erbringen (S. 4 Ziff. 4). Art. 14 ELG lasse explizit einen Ersatz von Pflege- und Betreuungskosten zu, soweit sie nicht über die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag gedeckt seien (S. 5 Ziff. 6). Die Eltern würden ein höheres Arbeitspensum ausüben, wenn sie nicht derart intensiv in seine Pflege und Betreuung eingespannt wären. Aufgrund der sehr hohen Betreuungsintensität hätten sie die Pensen so angepasst, dass sie zusammen 100 % erreichten (Vater 60 %, Mutter 40 %; S. 7 oben). Eine reale Erwerbseinbusse zu verlangen, gehe zu weit und sei praxisfremd (S. 7 Mitte). Das FAKT sei relativ standardisiert und trage der effektiven Bedarfssituation zu wenig Rechnung, wenn der individuelle Bedarf von einem standardisierten Bedarf abweiche. Zudem werde insbesondere der notwendigen Präsenz praktisch kaum Rechnung getragen. Bei Menschen mit autistischer Störung sei aber die Präsenz ein ganz wesentlicher Faktor zur Bestimmung des Hilfebedarfs (S. 8 Ziff. 11). In der Praxis gebe es viele Fälle, in denen ein Assistenznehmer durch Familienangehörige zusätzlich unterstützt werden müsse (S. 8 Ziff. 12). Auch bei Assistenzbezügern müsse der Bedarf nach den für die Zusatzleistungen gültigen Regeln abgeklärt werden. Es gehe nicht an, einfach auf das FAKT zu verweisen und keine eigene Bedarfsabklärung vorzunehmen (S. 8 f. Ziff. 13). Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die Mitteilung Nr. 323 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 21. Dezember 2012 und hielt fest, dass also nur die tatsächlich ausgerichteten Assistenzbeiträge angerechnet werden dürften und Raum für den Ersatz von Pflege- und Betreuungskosten über die Ergänzungsleistungen bestehe (S. 11 Ziff. 16).
3.
3.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies IVG).
3.2 Die besondere Höchstgrenze des Art. 14 Abs. 4 ELG bezweckt, pflege- und betreuungsbedürftigen Personen die Gelegenheit zu geben, möglichst lange selbständig wohnen zu können und nicht in ein Heim eintreten zu müssen. Aus diesem Grund beschränkt sich die Erhöhung der allgemeinen Höchstgrenze von Fr. 25'000.-- auf die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten. Im Unterschied zur allgemeinen Höchstgrenze wird bei der besonderen Höchstgrenze jedoch die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag angerechnet, da die Erhöhung nur in Frage kommt, „soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder IV nicht gedeckt sind". Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonderen Höchstgrenze liegt demnach darin, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag nur bei der besonderen Höchstgrenze anrechenbar sind. Erst wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag und der Höchstbetrag für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten vor Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages nicht ausreicht, um diese Kosten voll zu vergüten, wird dieser Höchstbetrag heraufgesetzt. Die Erhöhung kommt damit erst zur Anwendung, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten zusammen mit den übrigen Krankheits- und Behinderungskosten höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag und die allgemeinen Höchstbeträge (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 853, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.2).
3.3 Angesichts dieser Regelung des Art. 14 Abs. 4 ELG ergibt sich somit, dass Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause (weiterhin) im Rahmen von Ergänzungsleistungen vergütet werden können, auch wenn ein Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung ausgerichtet wird. Dies ist angesichts der Zielsetzung der Bestimmung – möglichst lange selbstständig wohnen zu können und nicht in ein Heim eintreten zu müssen – auch sinnvoll, zumal direkte Familienangehörige für ihre Hilfeleistung nicht mit dem Assistenzbeitrag entschädigt werden (vgl. Rz. 3013 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag, KSAB, gültig ab 1. Januar 2015). Durch die Einführung des Assistenzbeitrages sollte die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung von Menschen mit einer Behinderung gefördert werden. Mit dieser Massnahme sollten die Voraussetzungen verbessert werden, trotz einer Behinderung zu Hause wohnen zu können und pflegende Angehörige zu entlasten (vgl. Botschaft zur Änderung des IVG[6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, S. 1820). Hingegen kann es nicht Sinn und Zweck des Assistenzbeitrages sein, dass Pflege- und Betreuungsleistungen praktisch vollständig an Dritte delegiert werden müssen, da keine Vergütung von Leistungen der Angehörigen möglich ist. Wenn der Bezug eines Assistenzbeitrages einen Anspruch auf die Vergütung von durch Familienangehörige erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen über die Ergänzungsleistungen ausschliessen würde, würde dies eine Schlechterstellung der Versicherten bedeuten und der Zielsetzung des Assistenzbeitrages widersprechen. Für einen solchen Ausschluss wäre im Übrigen eine andere gesetzliche Regelung notwendig gewesen.
3.4 Die Anrechnung des Assistenzbeitrages bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen wird in den Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 323 vom 21. Dezember 2012 geregelt. Darin wird klar festgehalten, dass Personen, die einen Assistenzbeitrag der IV beziehen, grundsätzlich weiterhin Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen haben. Der Assistenzbeitrag dürfe ausschliesslich von der Vergütung von Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG) in Abzug gebracht werden. Alle übrigen Kosten (beispielsweise für zahnärztliche Behandlungen) seien weiterhin im bisherigen Umfang zu vergüten. Von Leistungen, die durch Familienangehörige erbracht würden, dürfe der Assistenzbeitrag – im Gegensatz zur Hilflosenentschädigung – ebenfalls nicht abgezogen werden, da der Assistenzbeitrag diese Leistungen nicht abdecke. Des Weiteren dürfe nur der tatsächlich ausgerichtete Assistenzbeitrag abgezogen werden; die pauschale Anrechnung des zugesprochenen Höchstbetrages sei nicht zulässig.
3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Abs. 4) ELG auch bei Bezug eines Assistenzbeitrages der IV grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige besteht.
3.6 Auch aus der kantonalrechtlichen Regelung (vorstehende E. 1.3) ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Beschwerdegegnerin bedeutet das Subsidiaritätsprinzip in § 12 Abs. 3 ZLV keinen Leistungsausschluss, wenn beim Gesuchsteller Anspruch auf eine IV-Assistenz besteht. So ergibt sich aus den Erläuterungen zum Beschluss des Regierungsrates über die Änderung der Zusatzleistungsverordnung, die §§ 12 und 13 ZLV seien so zu ergänzen, dass die kantonalen Leistungen nur subsidiär zum neuen Assistenzbeitrag der IV gelten würden. Mit dieser Regelung solle vermieden werden, dass eine versicherte Person für dieselbe Leistung sowohl vom Bund als auch vom Kanton eine Vergütung erhalte (Begründung des Regierungsratsbeschlusses vom 28. September 2011, Nr. 1192, S. 3 f.). Die Regelung des § 12 Abs. 3 ZLV zielt somit lediglich darauf ab, einen Doppelbezug zu verhindern.
3.7 Schliesslich ist auf einen aktuellen Entscheid aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verweisen. Im Urteil des Bundesgerichts 9C_596/2017 vom 9. Mai 2018 war strittig, ob die für das betreute Wohnen benötigten Hilfeleistungen weiterhin im Rahmen der Ergänzungsleistungen als Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden könnten. Unbestritten war, dass die entsprechenden Kosten über den von der Invalidenversicherung zugesprochenen Assistenzbeitrag abgerechnet werden könnten, wenn die Leistungen nicht von der Pro Infirmis, sondern von einer vom Versicherten anzustellenden natürlichen Person erbracht würden. Das Bundesgericht entschied, dass von Bundesrechts wegen keine Pflicht respektive Obliegenheit zum Bezug von „assistenzbeitragsfähigen" Leistungen zwecks Reduktion der Kostenvergütung im Rahmen der Ergänzungsleistungen bestehe (Urteil des Bundesgerichts 9C_596/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.5 mit Hinweisen).
Aus diesem Entscheid ergibt sich einerseits, dass keine Verpflichtung besteht, einen Assistenzbeitrag zu beziehen. Entsprechend besteht wohl auch keine Pflicht eines Assistenznehmers, einen Assistenzbeitrag bis zur zugesprochenen Höhe auszuschöpfen. Ausserdem ergibt sich aus diesem Urteil ein Nebeneinander von Assistenzbeitrag und Kostenvergütung über die Ergänzungsleistungen, ist doch bei Bezug eines Assistenzbeitrages nicht von einem Wegfall, sondern einer „Reduktion der Kostenvergütung im Rahmen der Ergänzungsleistungen" die Rede.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte auf den von der IV-Stelle anerkannten Hilfebedarf gemäss FAKT, einem standardisierten Abklärungsinstrument, ab. Ausserhalb dieses Hilfebedarfs gebe es keinen Raum für den Ersatz von weiteren Leistungen.
4.2 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG (Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).
4.3 Bei der Abklärung der IV-Stelle mittels FAKT geht es darum, den für den Assistenzbeitrag relevanten Zeitbedarf für Hilfeleistungen zu ermitteln. Dabei wird mit Pauschalen gerechnet und es sind zudem gewisse Höchstgrenzen vorgesehen. Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar, dass mit diesem Abklärungsinstrument dem individuellen Bedarf der versicherten Person nicht immer Rechnung getragen und insbesondere die über die konkreten Hilfeleistungen hinausgehende notwendige Präsenz nicht berücksichtigt werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Festlegung des Anspruchs nicht an den seitens der IV-Stelle mittels FAKT erhobenen Hilfebedarf gebunden. Vielmehr hat sie – wie bei versicherten Personen ohne Assistenzbeitrag – eine eigene Bedarfsabklärung vorzunehmen. Der Assistenzbeitrag respektive der diesem zugrundeliegende Hilfebedarf ist nur insofern relevant, als er nicht doppelt zu berücksichtigen ist.
Zu bemerken ist, dass in der Verfügung der IV-Stelle zum Assistenzbeitrag vom 25. Juni 2015 festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf einen Assistenzbeitrag „an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden" (Urk. 8/7 S. 4 oben). Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass auch seitens der IV-Stelle nicht davon ausgegangen wird, dass mit dem Assistenzbeitrag sämtliche Assistenzstunden entschädigt werden.
4.4 Dass neben dem Assistenzbeitrag Vergütungen über die Ergänzungsleistungen möglich sind, zeigt sich auch aus folgender Erwägung, welche sich in mehreren Entscheiden des Bundesgerichts findet: „Schliesslich deckt der Assistenzbeitrag nach dem klaren Wortlaut von Art. 42quinquies f. IVG lediglich Hilfeleistungen, nicht aber Spesen und Auslagen für die Assistenzperson ab; davon unberührt bleibt indessen ein allfälliger Anspruch auf Vergütung solcher Kosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen" (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; BGE 140 V 543 E. 3.3 am Ende; Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2014 und 9C_664/2014 vom 21. April 2015 E. 5.4.1). Nicht nur Hilfeleistungen von Familienangehörigen, sondern auch Spesen und Auslagen für Assistenzpersonen können somit grundsätzlich über die Ergänzungsleistungen vergütet werden. Solche wurden auch im vorliegenden Fall seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Urk. 8/31.1 Mappe 1).
4.5 In Bezug auf die Geltendmachung einer Einkommenseinbusse von Familienangehörigen kann auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 verwiesen werden. Dieses nahm zwar noch Bezug auf die Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV), welche nicht mehr in Kraft steht. So werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten seit dem 1. Januar 2008 im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die heutige Regelung des Kantons Zürich in § 12 Abs. 1 und 2 ZLG entspricht jedoch dem damals geltenden Art. 13b ELKV.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es nach dem Wortlaut von Art. 13b lit. b ELKV lediglich darauf an, ob die Familienangehörige, welche eine pflegebedürftige EL-Bezügerin betreut, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten hat. Bezüglich der Umstände, die zur Erwerbseinbusse führten, enthält der Wortlaut der Verordnungsbestimmung keine Hinweise, weshalb grundsätzlich sämtliche Tatbestände, die zu einer durch die Pflege bedingten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse geführt haben, von der Bestimmung erfasst sind. Somit kann jede unter der erwähnten Voraussetzung entstandene Erwerbseinbusse von dem in der Verordnungsbestimmung umschriebenen Umfang die vorgesehene Rechtsfolge nach sich ziehen. Eine solche Einbusse kann somit dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen aufgrund der Pflege die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar aufgeben mussten. Die Ursache für eine Erwerbseinbusse kann aber auch darin liegen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen Aufwandes darin gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von Art. 13b ELKV kann deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich ist. Zudem entspricht es gerade Sinn und Zweck der EL, welche das Zuhausebleiben von behinderten Personen erleichtern will, dass die Entschädigung für ein Familienmitglied, das anstelle einer Erwerbstätigkeit die Pflege übernimmt, berücksichtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin eine reale Pensumsreduktion fordert (vgl. Urk. 8/31.5 S. 2 oben), vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
4.6 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung von zusätzlichen, durch seine Eltern erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen über die Zusatzleistungen hat, und die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Anspruchs nicht an den seitens der IV-Stelle mittels FAKT erhobenen Hilfebedarf gebunden ist. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Neuprüfung des Anspruchs auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Mai 2017 (Urk. 2) gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Schilliger
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni