Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00061


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 5. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Beistand Y.___

Stadt Zürich Sozialzentrum Dorflinde

Schwamendingerstrasse 41, 8050 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, deutsche Staatsangehörige, im Medizinalberuferegister des Bundesamts für Gesundheitswesen als Zahnärztin eingetragen, bezieht seit August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/A) in der Höhe von - seit 2015 - Fr. 652.-- pro Monat (Urk. 3/5).

    Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 errichtete die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Urk. 9/V). Dies wurde mit Urteil des Bezirksrats des Bezirks Z.___ vom 27. Februar 2014 bestätigt (Urk. 3/9).

    Am 9. November 2015 wurde sie von ihrem Beistand beim Amt für Zusatzleistungen (AZL) der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 9/6a).

    Das AZL stellte mit Verfügung vom 19. Januar 2016 die Bearbeitung des Gesuchs ein (Urk. 9/14). Die dagegen am 4. März 2016 erhobene Einsprache (Urk. 9/15) wies es mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/V/2 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 (Urk. 2) erhob der Beistand der Versicherten am 16. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und das AZL sei einzuweisen, ihr Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Das AZL beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

    Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. Oktober 2017 eine Replik (Urk. 12) und die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik (vgl. Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.

    Die Wohnsitzfrage ist vorliegend auch ein materieller Streitpunkt (vgl. nachstehend E. 2.3). Unter formellen Gesichtspunkten kann sie jedoch offen bleiben, da gemäss der subsidiären Regelung von Art. 58 Abs. 2 ATSG diesfalls das Versicherungsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem das Durchführungsorgan (hier: der Beschwerdegegner) seinen Sitz hat. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.2    Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt nach Art. 12 Abs. 3 ELG am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 ELG der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 ATSG.

1.3    Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a; Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird.

1.4    Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 13 Abs. 2 ATSG definiert als der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, und zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1; Kieser, a.a.O., N 27 zu Art. 13 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, es sei nicht nachgewiesen, dass der letzte gesetzliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Zürich gewesen sei (S. 4). Ebenso fehle es am dauernden Aufenthalt (S. 3 unten). Da sowohl ein fixer Aufenthaltsort als auch Kontaktmöglichkeiten fehlten, könnten zudem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht überprüft werden (S. 5 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe jedenfalls am 1. Dezember 2010 in der Stadt Zürich Wohnsitz genommen, und die KESB hätte bei fehlendem Wohnsitz keine Massnahme einrichten können (S. 3 Ziff. 1). Es gebe zahlreiche, näher bezeichnete, Hinweise, dass sie auch ihren Aufenthalt in der Stadt Zürich habe.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des dauernden Aufenthalts erfüllt sind, und ob die Lebensumstände der Beschwerdeführerin eine hinreichende Prüfung von weiteren Anspruchsvoraussetzungen erlauben oder verunmöglichen.


3.

3.1    Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Liste «Auszug Einwohnerkontrolle» vom 13. Juni 2017 (Urk. 3/6) war diese vom 13. Dezember 1995 bis 31. Oktober 2000 an der A.___ vom 15. November 2002 bis 19. Mai 2008 an der A.___ / B.___ / C.___ / D.___, vom 1. Dezember 2010 bis 18. Januar 2013 an der E.___ und ab 19. Januar 2013 an der F.___ gemeldet. Bei der letztgenannten Adresse handelt es sich um jene des Sozialzentrums, in welchem der Beistand der Beschwerdeführerin tätig ist (vgl. Urk. 9/39 S. 2).

    Die Schwester der Beschwerdeführerin bestätigte am 8. Juni 2017 (Urk. 3/7), dass diese vom 1. Dezember 2010 bis 18. Januar 2013 bei ihr an der E.___ gewohnt habe. Mit Zunahme der Krankheit sei sie dann immer weniger in der Wohnung gewesen, bis heute seien aber noch immer Sachen von ihr (Möbel und Kleider) in der Wohnung. Es sei ihr nicht bekannt, dass sie ausserhalb von Zürich (beispielsweise in Deutschland) Wohnsitz genommen hätte.

3.2    Gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 reiste die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2010 neu in die Schweiz ein und per 30. Mai 2011 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, gültig bis 30. November 2015, ausgestellt (Urk. 9/11). Gemäss telefonischer Auskunft vom 27. September 2018 war in diesem Zeitpunkt über die beantragte Verlängerung der Bewilligung noch nicht entschieden (Urk. 17).

3.3    Laut Rechnung vom 16. Mai 2013 (Urk. 9/12/12/2 = Urk. 3/10) weilte die Beschwerdeführerin am 5. April 2013 (von 00:51 bis 14:52 Uhr) im Klinikum G.___ (D).

3.4    Am 3. Juli 2014 wurde dem Beistand mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei in H.___ aufgefunden worden und habe sich dort bei der Heilsarmee gemeldet (Urk. 3/11). Am 15. Juli 2014 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei in H.___ mitgeteilt, diese sei seit zirka 4 Wochen in H.___. Man sei etwas ratlos (Urk. 9/19a/38).

3.5    Am 22. August 2014 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese habe sich an den Sozialdienst der Stadt I.___ gewandt (Urk. 9/19a/37).

3.6    Vom 19. November bis 8. Dezember 2014 war die Beschwerdeführerin in der J.___ hospitalisiert, wo mit Austrittsbericht vom 21. Januar 2015 (Urk. 3/3) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) diagnostiziert wurde (S. 1). Zum Verlauf wurde ausgeführt, eine Ersthospitalisation in der J.___ sei 2007 wegen psychotischen Symptomen erfolgt, seither sei es zu insgesamt 17 stationären Aufnahmen in der J.___ und in anderen Kliniken gekommen. Die Zuweisung sei, mit einer Ausnahme, gegen den Willen der Patientin erfolgt (S. 2 oben). Am 3. Dezember 2014 sei sie entlassen worden. Allerdings sei sie am Folgetag (4. Dezember 2014) erneut per Fürsorgerische Unterbringung (FU) aufgenommen worden, nachdem sie in einem Zug nach H.___ bei der Fahrausweiskontrolle auffällig geworden sei. Am 8. Dezember 2014 sei sie aus dem Arealausgang nicht zurückgekommen (S. 3 unten).

3.7    Am 28. Januar 2015 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese sei im Rahmen einer FU in die Klinik K.___ eingewiesen worden (Urk. 9/19a/33).

    Dem Entlassungsentscheid der Psychiatrischen Kliniken L.___ vom 10. März 2015 (Urk. 9/12/14 = Urk. 9/19b/5; vgl. Urk. 9/19a/32) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Februar bis 9. März 2015 im Rahmen einer FU hospitalisiert war (S. 1) und im Anschluss daran freiwillig hospitalisiert blieb (S. 2).

    Am 19. Mai 2015 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese sei in eine psychiatrische Klinik in M.___ eingewiesen worden (Urk. 9/19a/31).

    Gemäss Strafbefehl vom 7. September 2015 reiste die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2015 ohne gültigen Fahrausweis auf der Strecke H.___ - I.___ (Urk. 9/19b/b).

    Am 31. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin mittels FU in die Klinik N.___ eingewiesen (Urk. 9/19b/7).

3.8    Gemäss Rapport vom 7. Januar 2016 (Urk. 9/12/24 = Urk. 9/19b/4 = Urk. 3/12/2) wurde am 14. Dezember 2015 nach einem Zwischenfall mit der Beschwerdeführerin die Stadtpolizei ins Spital O.___ aufgeboten. Nach mehrfacher Erwähnung eines bestimmten dort tätigen Arztes habe man sie in dessen Praxis sofort erkannt, weil sie immer wieder dort auftauche (S. 1 unten). Am 17. Dezember 2015 sei sie erneut polizeilich in Erscheinung getreten (S. 2 Mitte).

3.9    Am 21. März 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese halte sich seit Anfang Jahr in P.___ auf. Sie werde immer wieder einmal kontrolliert, das letzte Mal am 14. März 2016. Wo sie wohne, sei nicht bekannt (Urk. 9/19a/28). Aus einem Schreiben der KESB Stadt P.___ vom 15. April 2016 (Urk. 9/19b/11) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende Februar 2016 in P.___ Aufnahme in einem Frauenkloster gesucht habe und seither bei verschiedenen Institutionen bekannt sei.

    Am 4. April 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von deren Schwester mitgeteilt, letzte Woche habe die Polizei angerufen; die Beschwerdeführerin habe in Engelberg wohl in einem Heuschober übernachtet (Urk. 9/19a/27).

    Gemäss Mahnung der SBB vom 10. August 2016 reiste die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2016 ohne gültigen Fahrausweis zwischen Q.___ und U.___ (Urk. 9/19a/19).

    Am 16. September 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von der Polizei in R.___ mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei schon zum zweiten Mal auffällig angetroffen worden (Urk. 9/19a/26).

3.10    Am 3. November 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin des Pfarramts S.___ mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei schon öfter bei ihnen gewesen. Auch in den letzten Jahren habe sie sich dort aufgehalten und dann jeweils im T.___ übernachtet. Seit dem 24. November 2016 sei sie nicht mehr da; sie habe noch Sachen dort gelassen. Sie sei auch im Café U.___ gewesen, der zuständige Mitarbeiter habe später bestätigt, dass es bei ihnen in den letzten Jahren mehrere Einträge gebe (Urk. 9/19a/25).

    Am 15. November 2016 wurde dem Beistand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, diese übernachte seit 9. November 2016 im Pfarrzentrum S.___, und am 28. November 2016, dass sie dies nicht mehr tun könne (Urk. 3/13).

3.11    Gemäss Rapport vom 28. November 2016 (Urk. 3/4/2) wurde die Beschwerdeführerin am 25. November 2016 nach Auffälligkeiten (S. 1) von der Kantonspolizei im V.___ aufgegriffen und mittels FU in die Klinik W.___, eingewiesen (S. 2 unten).

    Gemäss Rapport vom 25. Dezember 2016 (Urk. 9/19b/3) wurde die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 zirka mittags - nach drei vorangegangenen Interventionen am gleichen Tag (vgl. Urk. 9/19b/2) - nach Auffälligkeiten von der Kantonspolizei im AB.___ in Haft genommen (S. 1), worauf eine FU in der Klinik W.___, ärztlich angeordnet wurde (S. 2).

    Gemäss Rechnungen von Schutz und Rettung Zürich erfolgte am 29. Oktober 2016 ein Transport von Zürich in die J.___ (Urk. 9/19a/17), am 1. Dezember 2016 vom AB.___ in die Klinik W.___, (Urk. 9/19a/15), am 2. Februar 2017 vom AB.___ in die Klinik W.___, und am 5. Februar 2017 von Zürich ins Sanatorium AC.___ (Urk. 9/23).

3.12    Nebst der Hospitalisation in der J.___ vom 19. November bis 8. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.6) lassen sich folgende Klinikaufenthalte aus den Rechnungen der zuständigen Krankenkasse (Urk. 9/19a/2-3, Urk. 9/19a/11, Urk. 9/19a/16, Urk. 9/19a/18, Urk. 9/12/5-9), Urk. 13/1) erschliessen:

- 31. Oktober 2014: J.___

- 1. bis 10. November 2014: J.___

- 18. November 2014: Inselspital AD.___

- 3. bis 4. Dezember 2014: Spitalzentrum H.___

- 22. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015: Psychiatrische Dienste K.___

- 27. bis 29. Januar 2015: Psychiatrische Dienste, K.___

- 29. Januar 2015 bis 6. Februar 2015: J.___

- 22. Februar bis 11. März 2015: Psychiatrische Dienste, Klinik AE.___

- 19. bis 20. April 2015: AF.___

- 7. November 2015: AI.___

- 17. bis 19. September 2016: AG.___ Spitäler

- 29. Oktober bis 2. November 2016: J.___

- 25. bis 26. November 2016: AH.___

- 1. bis 6. Dezember 2016: AH.___

- 17. bis 22. Dezember 2016: J.___

- 28. bis 31. Dezember 2016: AO.___

- 12. bis 26. Januar 2017: J.___

- 3. bis 6. Februar 2017: AH.___

- 5. bis 27. Februar 2017: Sanatorium AC.___ (vgl. Urk. 13/3)

- 2. bis 4. April 2017: J.___

- 7. bis 18. April 2017: J.___

    Gemäss Auskunft seitens der J.___ vom 17. Oktober 2017 war die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 an folgenden weiteren Daten dort hospitalisiert (Urk. 13/2):

- 3. bis 9. Juli

- 21. Juli bis 5. August

- 27. bis 28. August

- 21. bis 29. September

- 1. bis 2. Oktober

- 5. bis 10. Oktober

3.13    Aus Rechnungen / Mahnungen der Züri Linie für Fahrten ohne Billett (Urk. 9/19a/4, Urk. 3/20-22, Urk. 13/4) sind für folgende Daten Vorfälle bekannt:

- 5. Dezember 2015

- 9. Oktober 2016

- 6. November 2016

- 5. März 2017

- 7. März 2017

- 1. April 2017

- 21. Mai 2017

- 17. September 2017

3.14    Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Dezember 2014 wurden für die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 und 2012 von zwei Arbeitgebern Einkommen abgerechnet, sowie von Juni bis Oktober 2012 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/37 S. 2).

3.15    Gemäss Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung vom 21. Januar 2017 (Urk. 3/16/2) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung von gut Fr. 50'000.-- (Urk. 3/16/3).

    Gemäss Schreiben der AXA Winterthur vom 17. März 2017 betrug das Alterskapital der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2017 rund Fr. 12'400.-- (Urk. 3/17).


4.

4.1    Zu beurteilen ist, ob die erkennbaren Umstände objektiv auf die Absicht der Beschwerdeführerin des dauernden Verbleibens in der Stadt Zürich schliessen lassen (Wohnsitz; vorstehend E. 1.3), und ob gesagt werden kann, sie lebe «während längerer Zeit» in der Stadt Zürich (gewöhnlicher Aufenthalt; vorstehend E. 1.4).

4.2    Die Beurteilung wird dadurch erschwert, dass sich die Lebensweise der Beschwerdeführerin offensichtlich ausserhalb der Norm bewegt. So stimmen die Parteien denn auch darin überein, dass es sich um einen absoluten Spezialfall handle (Urk. 8 S. 2 Mitte, Urk. 12 S. 2). Das Spezielle besteht namentlich darin, dass sich die Beschwerdeführerin in Phasen agitierter Verwirrtheit recht weiträumig bewegt.

    Es wäre allerdings zu kurz gegriffen, sich auf den Standpunkt zu stellen, der Nachweis, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, obliege der Beschwerdeführerin, sie könne diesen angesichts der genannten Umstände per se nicht erbringen, und habe somit den so verursachten Nachteil hinzunehmen. Denn einerseits sind diese Umstände Ausdruck ihrer psychischen Erkrankung und können ihr deshalb nicht angelastet werden. Und andererseits greift die angeführte Beweislastregelung nur im Falle der Beweislosigkeit, die nur anzunehmen ist, wenn die strittige Frage - auch indirekt gestützt auf vorhandene Indizien - nicht beantwortbar ist.

4.3    Aus den Akten lässt sich erschliessen, an welchen Tagen die Beschwerdeführerin (psychiatrisch) hospitalisiert war, sei es in einer Zürcher Klinik, sei es auswärts (vgl. vorstehend E. 3.6 und 3.12). Dies ergibt folgendes Bild:










    Auffallend ist zunächst ein deutlich schubartiger Verlauf, mit einer Phase von Herbst 2014 bis Frühjahr 2015 und einer zweiten Phase ab Herbst 2016. In die erste Phase fallen mehrere Monate, in denen die Beschwerdeführerin sowohl lokal als auch auswärts hospitalisiert war, lediglich in den Monaten März und April 2015 hielt sie sich nicht auch in einer zürcherischen Klinik auf. In der zweiten Phase weilte sie, mit lediglich zwei Ausnahmen (September und Dezember 2016), in 10 von 12 Monaten in einer zürcherischen Klinik.

    Nimmt man, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte, die Klinikaufenthalte als Hinweis darauf, wo sich der jeweilige Beziehungsschwerpunkt der Beschwerdeführerin befunden hat, so ist dies jedenfalls bis Februar 2015 und seit Oktober 2016 Zürich.

4.4    Es stellt sich nunmehr die Frage, wie es sich mit der Zeit dazwischen (März 2015 bis September 2016) verhält. Dokumentiert sind im März und April zwei auswärtige Klinikaufenthalte (11 und 3 Tage), im Oktober und November 2015 ebenfalls zwei, wovon einer (vermutungsweise) einige Tage (vgl. vorstehend E. 3.7 am Schluss) und der andere 1 Tag gedauert hat, sowie im September 2016 einer (3 Tage). Bekannt ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang 2016 oder Ende Februar 2016 bis zirka April 2016 in P.___ aufgehalten haben dürfte und im September 2016 (zumindest zeitweise) im Kanton AJ.___ (vorstehend E. 3.9).

    Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Beziehungsschwerpunkt der Beschwerdeführerin habe sich in dieser Zeit nicht in Zürich befunden. So sind im Dezember 2015 - also ziemlich genau in der Mitte - zwei polizeiliche Vorfälle (vorstehend E. 3.8) und ein Schwarzfahren (vorstehend E. 3.13) in Zürich aktenkundig. Ebenso wurde im November 2016 angegeben, die Beschwerdeführerin sei im Pfarramt S.___ und im Café U.___ bekannt und sei auch in den letzten Jahren öfter dort gewesen (vorstehend E. 3.10).

    Insgesamt ist aus den bekannten Fakten zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar zeitweise an anderen Orten als in Zürich aufgehalten hat, dies aber jeweils nur für einige Tage oder Wochen, allenfalls - P.___ - maximal zwei oder drei Monate. Dies genügt nicht für die Annahme eines auswärtigen gewöhnlichen Aufenthalts. Vielmehr ist dieser auch für die genannte Zwischenperiode in Zürich zu verorten.

4.5    Nach Lage der Akten ist es somit überwiegend wahrscheinlich, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich befunden hat, dies sowohl in der hier dokumentierten und näher untersuchten Zeit seit Oktober 2014 als auch seit der Anmeldung am 1. Dezember 2010 (vorstehend E. 3.1).

    Das kumulative Wohnsitzerfordernis bestimmt sich aufgrund des Aufenthalts als objektivem äusseren Merkmal und aufgrund der Absicht des dauernden Verbleibens als subjektivem, aus Indizien zu erschliessendem Merkmal (vorstehend E. 1.3). Die Frage des Aufenthalts ist bereits - affirmativ - beantwortet. Hinsichtlich der Absicht als subjektiver Komponente ist hier als Besonderheit die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Ihr gelegentliches Umherirren ausserhalb der Stadt Zürich ist eine Folge dieser Erkrankung und deshalb ungeeignet, auf eine fehlende Absicht des dauernden Verbleibens zu schliessen. Viel eher lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer wieder nach Zürich zurückgekehrt ist, auf die vorhandene Absicht, hier dauerhaft zu verbleiben, schliessen.

    Somit ist auch das Wohnsitzerfordernis als erfüllt zu werten, wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, ein solcher sei schon früher begründet worden und bestehe, in Ermangelung eines neuen, fort.

4.6    Zusammenfassend führt dies zum Schluss, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des bei den gegebenen speziellen Umständen Möglichen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und sodann entsprechend verfüge.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 19. Mai 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt sind, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher