Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00063


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 4. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Beistand Y.___

Fachstelle für Erwachsenenschutz, Kreis Bülach Süd

Europastrasse 11, Postfach, 8152 Glattbrugg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, bezog eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), als sie sich am 23. März 2009 bei der Gemeinde Bassersdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 10/143). Mit Verfügung vom 30. März 2010 (Urk. 10/143) sprach die Gemeinde Bassersdorf der Versicherten monatliche Zusatzleistungen per 1. November 2008 zu.

1.2    Die Gemeinde Bassersdorf teilte der Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 10/85/2-4 = Urk. 10/104/1-3) mit, dass die Zusatzleistungen per 1. November 2016 infolge Anrechnung eines hypothetischen Einkommens neu berechnet werden müssten. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 10/71) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), an welche die Gemeinde Bassersdorf die Ausrichtung von Zusatzleistungen ab Oktober 2016 übertragen hatte (vgl. Urk. 10/97), die Herabsetzungsverfügung vom 19. April 2016 um und rechnete der Versicherten ab dem 1. November 2016 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 19'290.-- an (vgl. Berechnungsblatt in Urk. 10/68 = Urk. 10/69 = Urk. 10/70). Dagegen erhob die Versicherte am 9. November 2016 Einsprache (Urk. 10/18 = Urk. 10/44). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10/35) berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen per 1. Januar 2017 neu, wobei sie an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 19'290.-- festhielt (vgl. Berechnungsblatt in Urk. 10/33 = Urk. 10/34). Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 10/28) die Zusatzleistungen von September und Oktober 2016, von November und Dezember 2016 sowie per 1. Januar 2017 neu, wobei sie an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 19'290.-- ab dem 1. November 2016 festhielt (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 10/21 = Urk. 10/22, Urk. 10/23 = Urk. 10/24). Am 2. Februar 2017 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 10/17). Mit Entscheid vom 26. Mai 2017 (Urk. 10/7 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprachen der Versicherten ab.


2.    Die Versicherte erhob am 22. Juni 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr ab dem 1. November 2016 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

    Mit Eingaben vom 29. August (Urk. 13) und 4. September 2017 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 14/1-12; Urk. 16), die der Beschwerdegegnerin am 11. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 17). Mit Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (vgl. Urk. 20/1-95), die den Parteien am 29. November 2018 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 25). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Urk. 26) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin nahm innert Frist Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 27; Urk. 28/12). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 (Urk. 26) und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2018 (Urk. 27; Urk. 28/12) wurde der jeweiligen Gegenpartei am 7. Januar 2019 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 29).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist.

1.4    Nicht invaliden Witwen und Witwern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben (Wegleitung über die Ergänzungsleitungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2016, Rz 3425.01). Gemäss Art. 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder je nach Alter (bis zur Vollendung des 40. Altersjahres, vom 41. bis zum 50. Altersjahr, vom 51. bis zum 60. Altersjahr) als Erwerbseinkommen mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 ELG massgebend ist. Für nichtinvalide Witwen zwischen dem 41. und dem 50. Altersjahr beläuft sich dieser Betrag ab Januar 2015 auf Fr. 19'290.-- (Art. 14b lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).

    Art. 14b ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach nicht invalide Witwen und Witwer die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen können. Diese Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden (WEL Rz 3425.06 in Verbindung mit WEL Rz 3424.06).

1.5    Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als (teil-)invalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2).

1.6    Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass nichtinvaliden Witwen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2012 (vgl. Urk. 10/59/17-18 = Urk. 10/159) betrage der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 5 %. Im Jahr 2016 sei eine Neuanmeldung zum Bezug einer IV-Rente erfolgt, auf welche mit Entscheid vom 4. Januar 2017 (vgl. Urk. 10/29) nicht eingetreten worden sei. Die Durchführungsstelle sei an die Einschätzung der IV-Stelle gebunden. Die eingereichten Arztzeugnisse würden keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zeigen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erzielen könne (S. 2 f. Ziff. 3). Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kurzzeitig beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellensuche angemeldet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Monaten November und Dezember 2016 um einige Teilzeitstellen bemüht und entsprechende Belege eingereicht. Die eingereichten Arbeitsbemühungen würden jedoch in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht ausreichen, um von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Auch die Abmeldung aus der Datenbank des RAV entbinde die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht zur Stellensuche (S. 3 Ziff. 4).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sie gesundheitlich sehr beeinträchtigt und deshalb erwerbsunfähig sei (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2016 zu Recht ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 19'290.-- angerechnet hat. Streitgegenstand bildet somit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von jährlich Fr. 19'290.-- für die Zeitdauer vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2017.


3.

3.1    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2011 (Urk. 10/177 = Urk. 20/33) bei einem Invaliditätsgrad von 72 % (Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % und im Haushaltsbereich von 21.90 %) eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2011 zugesprochen hat (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 10/59/26-28 = Urk. 10/179 = Urk. 20/30). Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund einer seit mindestens 2009 bestehenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer abnormen länger dauernden Trauerreaktion und einer dadurch seit dem 23. Januar 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. Feststellungsblatt vom 31. Januar 2011, Urk. 20/26 S. 2 f.).

3.2    Im Rahmen einer im Jahr 2012 durchgeführten Rentenrevision (vgl. Urk. 20/35) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. August 2012 erstattet wurde (Urk. 20/41). Dr. Z.___ diagnostizierte eine chronische Depression mittleren Schweregrades (ICD-10 F32.11), eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), einen Diabetes mellitus, eine Adipositas und eine arterielle Hypertonie (S. 10 Ziff. 5). Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei es mit Ausnahme einer allgemein herabgesetzten psychischen Belastbarkeit kein weiteres Belastungsprofil zu berücksichtigen gebe. Für die Haushaltsarbeiten würden keine invaliditätsrelevanten psychischen Einschränkungen mehr existieren (S. 12 Ziff. 6). Somit habe sich der psychopathologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2010 stabilisiert und leicht gebessert (S. 12 Ziff. 7).

    In der Folge hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2013 (Urk. 10/59/17-18 = Urk. 10/159 = Urk. 20/54) die bisher ausgerichtete Rente auf, da nur noch ein Invaliditätsgrad von 5 % (Teilinvaliditätsgrad von 5 % im Erwerbsbereich [weiterhin 50 %] und im Haushaltsbereich [weiterhin 50 %] von 0 %) vorliege. Dies begründete die IV-Stelle damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ verbessert habe und sie ab dem Begutachtungszeitpunkt auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Haushaltsbereich seien hingegen keine Einschränkungen mehr anzunehmen. Im Erwerbsbereich berechnete die IV-Stelle nach Durchführung eines Einkommensvergleiches eine Einschränkung von 10 % (S. 2; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 16. November 2012, Urk. 20/45 S. 3).

3.3    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 22. Juli 2016 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 10/52 = Urk. 10/54, vgl. auch Urk. 20/56), wobei die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 10/29 = Urk. 20/81) auf das neue Leistungsbegehren nicht eintrat. Das Nichteintreten begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (S. 1; vgl. das Feststellungsblatt vom 7. November 2016, Urk. 20/77).


3.4    Am 24. April 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 20/86; vgl. Urk. 20/88). Zum Zeitpunkt des Beizugs der IV-Akten (September 2018, vgl. Urk. 18-19) war das Verfahren bezüglich dieser Neuanmeldung noch pendent (vgl. das Aktenverzeichnis der IV-Stelle in Urk. 20/88).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, sie sei gesundheitlich sehr beeinträchtigt und könne deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben (vorstehend E. 2.2). Zur Begründung ihrer Arbeitsunfähigkeit stützte sich die Beschwerdeführerin auf diverse - teilweise bereits im Einspracheverfahren eingereichte - Arztberichte und ärztliche Zeugnisse.

4.2    Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Austrittsbericht der Ärzte des A.___, B.___, vom 30. September 2014 (Urk. 10/48 = Urk. 20/62/2-5), der Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2016 (Urk.10/49 = Urk. 20/62/6-7), der Bericht von Dr. med. D.___ vom 25. August 2016 (Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1) sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 1. Juni 2016 (Urk. 14/1 = Urk. 20/55) lagen der IV-Stelle im Rahmen der IV- Neuanmeldung vom 22. Juli 2016 vor und wurden daher bereits im Rahmen des am 4. Januar 2017 verfügten Nichteintretens gewürdigt, wobei die IV-Stelle der Ansicht war, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (vorstehend E. 3.3). Aufgrund des Umstandes, dass die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden sind (vgl. vorstehend E. 1.5), vermögen die genannten Berichte nichts an der Einschätzung der IV-Stelle zu ändern.

4.3    Die Beschwerdeführerin reichte weitere Berichte ein, die der IV-Stelle nicht im Rahmen der Neuanmeldung vom 22. Juli 2016 vorgelegen haben, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob diese Berichte geeignet sind, an der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle mit Nichteintretensentscheid vom 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) etwas zu ändern.

Dem Bericht eines Arztes der E.___ des A.___ vom 10. September 2015 (Urk. 10/46), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer milden diabetischen Retinopathie mit klinisch signifikatem Makulaödem leidet. Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlen. Der genannte Bericht ist angesichts der Diagnose und mangels Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen.

    Dr. med. F.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juni 2016 (Urk. 10/47) eine Dysphagie für Flüssigkeiten und feste Speisen, Differentialdiagnose primäres Schnarchen, obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom und eine normal grosse Schilddrüse (S. 1). Er machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb auch dieser Bericht unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen nicht geeignet ist, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen.

    Dr. D.___ diagnostizierte sodann in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 (Urk. 10/45), wie bereits in seinem Bericht vom 25. August 2016 (vgl. Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1; vorstehend E. 4.2), eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hypertonie, Adipositas Grad II und Dyslipidämie sowie eine diabetische Makulopathie und Polyneuropathie. Er attestierte der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht, wie bereits in seinem Bericht vom 25. August 2016 (vgl. Urk. 10/50/1 = Urk. 20/62/1; vorstehend E. 4.2), eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit. Dieser Bericht vermag somit ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands zu begründen.

    Dr. C.___ führte in ihrer E-Mail an die ehemalige Beiständin der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 (Urk. 10/50/2) aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, möglicherweise theoretisch im Umfang von 30-40%, eine zuverlässige Angabe zur Quantifizierung jedoch nicht möglich sei. Bereits in ihrem früheren Bericht vom 12. August 2016 (vgl. Urk.10/49 = Urk. 20/62/6-7; vorstehend E. 4.2) konnte Dr. C.___ bei bestehender medizinisch-theoretischer Restarbeitsfähigkeit keine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen. Der genannte Bericht vermag somit ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands zu begründen.

    Zusammenfassend vermögen die genannten Berichte keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und daher keine andere Einschätzung als diejenige der IV-Stelle im Rahmen des verfügten Nichteintretens vom 4. Januar 2017 zu begründen.

4.4    Die Beschwerdeführerin reichte zudem weitere Berichte und ärztliche Zeugnisse ein, die nach der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2017 erstellt wurden. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Nichteintretensentscheid wesentlich verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Ein Arzt der E.___ des A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. März 2017 (Urk. 14/5 = Urk. 14/12/8), wie bereits ein anderer Arzt der E.___ des A.___ am 10. September 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3), unverändert eine milde diabetische Retinopathie mit klinisch signifikatem Makulaödem. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er keine. Der genannte Bericht ist demnach nicht geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Januar 2017 zu begründen.

    Die Ärzte des G.___ des A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. April 2017 (Urk. 14/9 = Urk. 14/12/12-14) einen ungeklärten Schwankschwindel (Differentialdiagnose sekundär somatoformer Schwindel nach Neuritis vestibularis, Erstmanifestation 2015, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne) und legten dar, dass sich in der klinischen Untersuchung im MRI sowie in der vestibulären Funktionsdiagnostik keine wegweisenden Befunde gefunden hätten (S. 1 f.). Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machten sie keine. In ihrem Bericht vom 22. August 2017 (Urk. 16) legten die Ärzte des G.___ des A.___ dar, dass gemäss der Anamnese und der heutigen Untersuchung die Ätiologie der Symptomatik noch offenbleibe, wobei davon auszugehen sei, dass die aktuelle Gleichgewichtsstörung am ehesten im Rahmen einer somatoformen Schwindelerkrankung zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin werde ab dem 28. August 2017 eine Psychotherapie beginnen, eine solche habe bisher nicht stattgefunden (S. 2). Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine. Inwiefern sich der ungeklärte Schwankschwindel auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte, lässt sich den beiden Berichten somit nicht entnehmen. Wesentlich ist ferner, dass sich der Schwindel bereits 2015 erstmals manifestierte, wobei schon in einem Bericht von September 2014 „etwas Schwindel” Erwähnung fand (vgl. Urk. 20/62/4). Damit sind die Berichte vom April und August 2017 nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit Januar 2017 zu begründen.

Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 19. August 2017 (Urk. 14/12/1-3 = Urk. 28/12) - zu den bereits in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.3) - neu einen Schwankschwindel unklarer Genese, eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig- bis schwere Episode mit fraglichem somatischem Syndrom sowie eine Migräne ohne Aura als Diagnosen (S. 1). Er war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Polymorbidität nicht in der Lage sei, in der freien Wirtschaft eine Tätigkeit aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten. Sie könne höchstens in einem geschützten Arbeitsplatz zu 20-30 % beschäftigt werden, wobei mit öfteren Absenzen zu rechnen sei (S. 2 f.). Dabei ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Dr. D.___ über keinen Facharzttitel für Psychiatrie verfügt und demnach auch nicht befähigt war, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen. In seinen früheren Berichten nahm er denn auch immer nur eine Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes vor (vgl. vorstehend E. 4.3). Andererseits vermag Dr. D.___ nicht darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit seinem letzten Bericht vom 25. August 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) wesentlich verschlechtert haben soll.

    Im Weiteren attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin in seinen ärztlichen Zeugnissen vom 20. Januar 2017 (Urk. 14/2), vom 8. Februar 2017 (Urk. 14/4), vom 5. April 2017 (Urk. 14/8), vom 30. Mai 2017 (Urk. 14/10) und vom 22. August 2017 (Urk. 14/11) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2017, ohne diese jedoch näher zu begründen, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. So handelt es sich lediglich um pauschale Arztzeugnisse, welche weder eine Diagnose enthalten, noch eine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung für die angeblich vollständige andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 20. Januar bis zum 31. Oktober 2017 abgeben.

    Schliesslich stellte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 28. August 2017 in Behandlung steht, im Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 20/94 S. 2 Ziff. 1.1) die näher spezifizierten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (F41.1), einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Verdauungssystems (F45.31 und 32), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61) und eines Low-Dose Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndroms (F13.2; S. 4 Ziff. 2.6). Dr. med. H.___ führte aus, es sei im August 2017 zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands gekommen, weshalb die Behandlung bei ihm begonnen worden sei (S. 2 f. Ziff. 1.2 und 2.2). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 7 Ziff. 4.2). Auch dieser Bericht vermag indes für den massgeblichen Zeitraum bis Dezember 2017 keine im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu begründen. Zum einen machte die Beschwerdeführerin bereits in der Neuanmeldung vom 22. Juli 2016 (auf welche mit Verfügung vom Januar 2017 nicht eingetreten wurde) geltend, sie leide an einer schweren Depression, Panikattacken und an lautem Schnarchen (Urk. 20/56). Im Wesentlichen dieselben Diagnosen gehen sodann auch aus den Berichten von Dr. D.___ vom 25. August 2016 (Urk. 20/62), von Dr. C.___ vom 12. August 2016 (Urk. 20/62/1-2 und 6-7) und aus dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 30. August 2012 (Urk. 20/41/10) hervor, womit sich für vorliegendes Verfahren keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis 31. Dezember 2017 ergibt.

    Zusammenfassend ist keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2017 ausgewiesen.

4.5    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte und Arztzeugnisse keine wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes ausgewiesen, weder zum Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2017 noch danach beziehungsweise bis Ende 2017.

    Sollte die IV-Stelle im Rahmen des noch pendenten Verfahrens bezüglich Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (vgl. vorstehend E. 3.4) zum Schluss kommen, es liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, so wird dies die Beschwerdegegnerin - auch rückwirkend - zu berücksichtigen haben.


5.

5.1    Es bleibt zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse oder persönliche Umstände vorliegen oder ob die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, welche die gesetzliche Vermutung von Art. 14b ELV wiederlegen können (BGE 141 V 343 E. 3.3; vgl. vorstehend E. 1.4). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 156). Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der (invalide) Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2    Die Beschwerdeführerin selbst machte keine invaliditätsfremden Gründe geltend (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 3. November 2016 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. November 2016 erhoben hat (vgl. Urk. 10/40/1; Urk. 10/51/2). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 10/16 = Urk. 14/3) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. November 2016, da die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von deren Erfüllung befreit werden könne. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet (Urk. 10/14 = Urk. 14/7; Urk. 14/6).

    Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach Art. 14b ELV kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die versicherte Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet (vorstehend E. 5.1). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (WEL Rz 3425.06 in Verbindung mit Rz 3424.07). Die von der Beschwerdeführerin im November 2016 nachgewiesenen fünf persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 10/40/3-4) und im Dezember 2016 nachgewiesenen sechs persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 10/32) genügen im Hinblick auf die praxisgemäss von der Arbeitslosenversicherung geforderten quantitativen Arbeitsbemühungen von mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2) schon in quantitativer Hinsicht nicht.

    Weitere invaliditätsfremde Gründe sind nicht ersichtlich. Es liegen somit keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche die gesetzliche Vermutung von Art. 14b ELV umstossen könnten.

6.    Aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das angerechnete jährliche hypothetische Einkommen von Fr. 19'290.-- nicht erzielen könnte. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab November 2016 zu Recht ein jährliches hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- (beziehungsweise unter Berücksichtigung des Freibetrags 2/3 davon) angerechnet.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger