Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00066
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 (Urk. 6/65) forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___, geboren 1948, zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 22'285.-- zurück.
Am 10. Januar 2017 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (Urk. 6/43), welches die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 6/9) abwies. Die dagegen vom Versicherten am 18. April 2017 erhobene Einsprache (Urk. 6/8) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 ab (Urk. 6/3 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 2. Juli 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und eine von ihm begangene Meldepflichtverletzung sei zu verneinen und die Rückerstattung sei ihm zu erlassen, da er gutgläubig gewesen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017 (Urk. 5) beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
1.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.
1.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).
Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe vorliegend seine Meldepflicht verletzt, weshalb die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen zur AHV in der Höhe von Fr. 22'285.-- sei demnach nicht zu entsprechen (S. 3 Ziff. 6).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe subjektiv keine Meldepflicht verletzt, da auf allen Berechnungsblättern
für Zusatzleistungen zur AHV/IV gestanden habe, dass ein Freibetrag von Fr. 1'000.-- bestehe. Er habe daher nicht den geringsten Zweifel gehabt, dass lediglich monatliche Zusatzverdienste von über Fr. 1'000.-- zu melden seien. Demnach habe er auch sein Engagement beim Y.___ von April bis September 2014 gemeldet und während dieser Zeit keine Zusatzleistungen erhalten (S. 2 f.). Er sei wirklich im guten Glauben gewesen, dass er korrekt gehandelt habe und sei von der Rückforderungsverfügung geschockt gewesen
(S. 3). Er habe – abgesehen vom ausbezahlten BVG-Guthaben - keine Mittel, diese Schulden zurückzubezahlen, und es liege eine grosse finanzielle Härte vor (S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.
3.
3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen. Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
3.2 Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Auch die Beschwerdegegnerin führte aus, es werde ihm keine böswillige Absicht unterstellt (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 6). Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB).
Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3), nicht ausgeschlossen.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass er seinen erzielten Verdienst hätte melden müssen.
3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sicherlich – unter anderem - mit der Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 6/141) von der Meldepflicht Kenntnis erhalten hat. So wurde unter dem Titel „Meldepflicht“ ausgeführt, dass die anspruchsberechtigte Person verpflichtet sei, der Beschwerdegegnerin jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden. Als beispielhafter Sachverhalt wurde explizit die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit aufgeführt. Weiter wurde auf die Folgen der Verletzung der Meldepflicht namentlich eine allfällige Rückerstattung der Leistungen hingewiesen (vgl. S. 2 f.).
Sowohl im Rahmen der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 6/141) als auch in den folgenden leistungszusprechenden Verfügungen vom 2. Oktober 2014 (Urk. 6/126), vom 23. Dezember 2014 (Urk. 6/121) und vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/111) sowie vom 15. Dezember 2016 (Urk. 6/77), wurde, wie aus den jeweiligen Berechnungsblättern hervorgeht (vgl. Urk. 6/75, Urk. 6/108, Urk. 6/119, Urk. 6/124, Urk. 6/137, Urk. 6/139) von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers abgesehen. In den entsprechenden Berechnungsblättern wurde der Beschwerdeführer angewiesen, die Angaben zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlenden Angaben mittels den entsprechenden Belegen mitzuteilen.
3.4 Fest steht, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, denn er hätte die Beschwerdegegnerin ab Beginn des Leistungsbezuges ab 1. November 2013 (vgl. Urk. 6/141) über sämtliche ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkommen informieren müssen, nicht lediglich über jenes Einkommen, welches er im Rahmen eines befristeten Einsatzes vom 1. April bis 30. September 2014 erwirtschaftete (vgl. Urk. 6/136). Sämtliche erzielten Einkommen teilte er der Beschwerdegegnerin erst mit, nachdem er von ihr im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen mit Schreiben vom 25. Mai 2016 (Urk. 6/104) angehalten wurde, die erforderlichen Belege einzureichen.
3.5 Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.3), darf sich der Leistungsempfänger indessen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.5).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe den in den Verfügungen unter dem Posten «Erwerbseinkommen» erwähnten Freibetrag von - Fr. 1'000.-- so verstanden, dass bis zu diesem Betrag ein allfälliges Einkommen nicht zu melden sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Dieses Vorbringen geht in Anbetracht der klar gehaltenen Meldepflicht für das gesamte Einkommen ins Leere. Zudem handelt es sich bei den Fr. 1'000.-- nicht um einen monatlichen, sondern um einen jährlichen Freibetrag, was ohne weiteres aus den restlichen Zahlen respektive der Berechnung insgesamt oder dem Gesetz zu entnehmen gewesen wäre.
Ausserdem bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, sich bei der Beschwerdegegnerin hätte erkundigen oder nachfragen können.
3.6 Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, was rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2017 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan