Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00067


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 28. Mai 2018

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Gemeinde O.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    Y.___ bezog seit 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2/8/62), als er sich am 30. November 2006 an seinem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 2/8/87). In der Folge bezog er ab 1. April 2006 (Urk. 2/8/37) Ergänzungs- und Zusatzleistungen. Am 8. August 2008 heiratete er X.___, geboren 1965 (Urk. 2/8/34/2), welche ihrerseits eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog (Urk. 2/8/34/3). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 (Rev. Nr. 3; Urk. 2/8/34/1) verneinte die Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Wirkung ab 1. September 2008 einen Anspruch des Versicherten und seiner Ehegattin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen.

    Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 (Rev. 4; Urk. 2/8/33) verneinte die Gemeinde O.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 erneut einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen.

1.2    Nach einer Neuanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug vom 12. Dezember 2011 bemass die Gemeinde O.___ den Leistungsanspruch der Versicherten neu und sprach ihnen mit Verfügung vom 16. Januar 2012 (Rev. Nr. 5; Urk. 2/8/32) mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu.

1.3    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, stellte die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juni 2011 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise ein, worauf das hiesige Gericht die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00866) abwies. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. September 2013 (Prozess Nr. 9C_219/2013) ab.

    Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 (Rev. Nr. 6; Urk. 2/8/31/2-3) stellte die Gemeinde O.___ fest, dass die dem Versicherten bisher ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 27. Juni 2011 eingestellt worden sei, dass dem Versicherten daher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, weshalb ihm ab 1. Juli 2012 ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 40‘000.-- anzurechnen sei (Urk. 2/8/31/3), und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ab 1. Juli 2012 (Urk. 2/8/31/2). Nachdem die Versicherten am 22. Juni 2012 dagegen Einsprache erhoben hatten, hielt die Gemeinde O.___ mit Verfügung vom 13. Juni 2012 (Rev. Nr. 7; Urk. 2/8/30) an einer Leistungseinstellung per 1. Juli 2012 fest und wies mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 (vgl. Urteil ZL.2012.00074 des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 2014) die Einsprache des Versicherten ab.

    Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (als Verfügung Rev. Nr. 8 bezeichnet; Urk. 2/8/29) setzte die Gemeinde O.___ in Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Juni 2012 bzw. des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2012 den Leistungsanspruch der Versicherten neu fest, sprach diesen mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2013. 

1.4    Gegen die Einspracheentscheide vom 25. Juni 2012 und vom 21. August 2012 erhoben die Versicherten am 27. August 2012 Beschwerde. Das hiesige Gericht wies die Sache mit Urteil ZL.2012.00074 vom 6. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde an die Gemeinde O.___ zurück, damit diese den Sachverhalt im Hinblick auf die Fragen nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise nach der Zumutbarkeit einer Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 2013 ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2013 neu verfüge, und erwog, dass die Gemeinde O.___ dabei sinnvollerweise beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ die den Versicherten betreffenden Akten beiziehe und gestützt darauf prüfe, ob sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in quantitativer und qualitativer Weise genügend um zumutbare Arbeitsstellen bemüht habe (E. 4.7 des Urteils). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.5    Mit Verfügung vom 19. April 2013 (Rev. Nr. 9; Urk. 2/8/28) verneinte die Gemeide O.___ einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Mai 2013. In Gutheissung der von den Versicherten dagegen erhobenen Einsprache hob die Gemeinde O.___ die angefochtene Verfügung auf und sprach den Versicherten mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 (Urk. 2/8/73) mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu. Mit Verfügung vom 11. April 2014 (Rev. Nr. 12; Urk. 2/8/72) bemass die Gemeinde O.___ den Leistungsanspruch der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2014 neu.

1.6    Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 (Urk. 2/8/83) wies die Gemeinde O.___ die Versicherten auf die rechtlichen Folgen einer Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflichten hin. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 29. Mai 2014 teilte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV) der Gemeinde O.___ mit, dass der Versicherte wiederholt temporäre Arbeitseinsätze geleistet habe (Aktennotiz vom 19. Mai 2014; Urk. 2/8/81/7), worauf die Gemeinde O.___ am 21. Mai 2014 eine externe Fachperson mit der Aufarbeitung und der Bereinigung des Falles beauftragte und mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (Rev. Nr. 12; Urk. 2/8/70) die Auszahlung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherten per 1. August 2014 einstellte, wobei sie sich eine allfällige Rückforderung von in der Zeit von 2006 bis 2013 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen vorbehielt.

1.7    Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/8/65) forderte die Gemeinde O.___ vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 42‘171.--, welche ihm in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. August 2008 ausgerichtet wurden, zurück. Am 9. März 2015 erhob der Versicherte dagegen Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 2/8/5). Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/8/2 = Urk. 2/2) wies die Gemeinde O.___ die Einsprache des Versicherten ab und verneinte dessen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren.

    Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/8/66) forderte die Gemeinde O.___ vom Versicherten Leistungen im Betrag von Fr. 56‘722., welche ihm in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2014 ausgerichtet wurden, zurück. Am 9. März 2015 erhoben die Versicherten dagegen Einsprache und ersuchten gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 2/8/19). Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/13/2 = Urk. 2/8/9) wies die Gemeinde O.___ die Einsprache der Versicherten ab und verneinte deren Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren.

1.8    Am 6. Februar 2015 stellte die Gemeinde Strafantrag gegen den Versicherten und seine Ehegattin wegen Verletzung der Meldepflicht (Urk. 2/8/26/2). Das Strafverfahren gegen die Ehegattin des Versicherten wurde mit Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 2/8/26/1) von der Staatsanwaltschaft A.___ eingestellt, weil der Versicherte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme die im Zusammenhang mit Ergänzungs- und Zusatzleistungen gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingestanden habe und weil er anerkannt habe, sein Erwerbseinkommen nicht gemeldet zu haben, wobei er allein für sämtliche Schriftlichkeiten verantwortlich gewesen sei.

1.9    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 betreffend die Rückerstattung von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. August 2008 ausgerichtet wurden (Urk. 2/2), erhob der Versicherte am 26. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 2/1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rückforderung neu bemesse und anschliessend erneut darüber verfüge. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 betreffend die Rückerstattung von Leistungen, welche in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2014 ausgerichtet wurden (Urk. 2/13/2), erhoben die Versicherten am 26. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 2/13/1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Gemeinde O.___ zurückzuweisen, damit sie die Rückforderung neu bemesse und anschliessend erneut darüber verfüge. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

    Nach Vereinigung der Verfahren und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2/14) hiess das hiesige Gericht die Beschwerden mit Entscheid vom 19. August 2016 (Urk. 2/16; Prozess Nr. ZL.2015.00059) in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Einspracheentscheide aufhob und die Sache - mit der Feststellung, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in den Einspracheverfahren bestehe - an die Gemeinde O.___ zurückwies, damit diese den Rückforderungsanspruch im Sinne der Erwägungen in masslicher Hinsicht neu bemesse und anschliessend über die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen sowie den Anspruch auf eine Parteientschädigung neu verfüge.

    

2.    

2.1    In teilweiser Gutheissung der von der Gemeinde O.___ gegen das Urteil vom 19. August 2016 erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2017 (Prozess Nr. 9C_680/2016; Urk. 1 = Urk. 2/24) das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. August 2016 auf, insoweit dieses die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 betraf, und wies die Sache in diesem Umfang zu neuer Entscheidung an hiesige Gericht zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

2.2    Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk. 3) wurden bei der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen, welche sie beim Bundesgericht eingereicht hatte (Urk. 6/1-18), beigezogen.

    Mit Verfügung vom 21. September 2017 (Urk. 12) wurden beim Obergericht des B.___, 1. Strafkammer, Kopien der Strafakten (Urk. 18/1-3, Urk. 19/1-3) sowie des begründeten Urteils vom 7. September 2017 (Urk. 21; Prozess Nr. SB170106-O/U/jv) betreffend den Beschwerdeführer beigezogen.

    Während die Beschwerdeführenden auf eine Stellungnahme verzichteten (Urk. 26), nahm die Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2018 dazu Stellung (Urk. 29), wovon den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2018 (Urk. 30) Kenntnis gegeben wurde. Mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 35) wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundes-gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

    Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2).

1.2    Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b).

1.3    Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitigkeiten sein. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Rechtsprechung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich betrachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b).

1.4    Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

1.5    Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein „zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden, da häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwirkungsfrist auslöst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkürlich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.

1.6    Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kantonalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1, 140 IV 206 E. 6.2 und 118 V 193 E. 4a p. 197; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2007 vom 20. August 2008 E. 5.3).

1.7    Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommen als Straftaten, für welche eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist gilt, in erster Linie die Straftatbestände von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; Betrug) und von Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG; unwahre und unvollständige Angaben, Verletzung einer Meldepflicht) in Betracht (BGE 140 IV 206 E. 6.3).

1.8

1.8.1    Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

1.8.2    Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 2.3.2).

1.8.3    Nach der Rechtsprechung kann aus einer allgemeinen gesetzlichen Meldepflicht, keine Garantenstellung abgeleitet werden kann. So hat das Bundesgericht in BGE 131 IV 83 entschieden, dass die Pflicht gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermöge (E. 2.1.3 und E. 2.4.6 des Urteils). In BGE 140 IV 11 hat das Bundesgericht erkannt, dass die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden, keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers begründe, auf Grund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen habe der Versicherer vielmehr grundsätzlich selbst zu sorgen. Die Verantwortung hierfür gehe alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser sei nur dafür verantwortlich, dass er selbst den Versicherer nicht am Vermögen schädige, weshalb er leistungsrelevante Verbesserungen in seinen Verhältnissen melden müsse. Eine gesteigerte Rechtspflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers treffe ihn deswegen aber nicht. Die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Verhältnissen zu melden, sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genügten nicht, um eine Garantenstellung zu begründen (E. 2.4.5).


2.

2.1    Das Bundesgericht führte im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 in Sachen der Parteien (E. 1.5.1) aus, dass die Beschwerdegegnerin unter anderem die folgenden neuen Unterlagen eingereicht habe: das begründete Strafurteil des Bezirksgerichts C.___ vom 26. April 2016, die Steuererklärungen 2007 bis 2009 sowie 2013 und 2014, den am 13. Dezember 2007 ausgefüllten Fragebogen zur Revision der Invalidenrente, die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) vom 7. Januar 2008 und vom 29. September 2016, sowie die Präsidialverfügung des Obergerichts des B.___ vom 27. März 2017 (samt Berufungserklärung vom 7. März 2017). Das Bundesgericht erwog, dass der IK-Auszug vom 29. September 2016, das am 20. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene begründete Strafurteil und die Präsidialverfügung des Obergerichts des B.___ vom 27. März 2017 (samt Berufungserklärung vom 7. März 2017) unzulässige echte Noven darstellten, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen seien, und dass es sich bei den übrigen neuen Unterlagen um solche gehandelt habe, welche bereits in das vorinstanzliche Verfahren hätten eingebracht werden können, weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls unbeachtet zu bleiben hätten.

    Das Bundesgericht erwog sodann, dass das hiesige Gericht den Sachverhalt hinsichtlich des Betrugstatbestandes - allenfalls unter Beizug der Strafakten - ergänzend abzuklären habe (E. 2.4 am Schluss).

2.2    Gemäss Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat das hiesige Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die für den Entscheid erheblichen Tatsachen stellt es unter Mitwirkung der Parteien fest und erhebt die notwendigen Beweise.

    Gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 28 lit. b GSVGer und Art. 229 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) berücksichtigt das Gericht, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, neue Tatsachen und Beweismitteln bis zur Urteilsberatung.

2.3    Mit dem Rückweisungsentscheid wird der Entscheid der Erstinstanz mit Wirkung ex tunc (gänzlich oder zum Teil) aufgehoben. Das Verfahren wird dadurch in den Stand versetzt, der sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen des kassatorischen Entscheids ergibt. Massgeblich für die Frage, inwieweit vor der ersten Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, ist deshalb grundsätzlich der Stand, in dem das Verfahren vor erster Instanz wiederaufzunehmen ist. Damit richtet sich die Zulässigkeit weiterer Noven zwar grundsätzlich nach den Voraussetzungen des Novenrechts zum Zeitpunkt, in dem das Verfahren zurückversetzt wird. Ist indes der Untersuchungsgrundsatz anwendbar, können gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden, weshalb bei einer Rückweisung an die erste Instanz neue Tatsachen und Beweismittel auch im zweiten erstinstanzlichen Verfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt zulässig sind (vgl. Sébastien Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der ZPO, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band Nr. 177, Zürich 2014, S. 336-358, Rz. 943 und 946).

2.4    Vorliegend hat das Bundesgericht dem hiesigen Gericht im Rückweisungsurteil vom 14. Juni 2017 die Weisung erteilt, den Sachverhalt hinsichtlich des Betrugstatbestandes - allenfalls unter Beizug der Strafakten - ergänzend abzuklären (vorstehend E. 2.1). Sodann ist das vorliegende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz bestimmt, weshalb auch neue Tatsachen und Beweismittel, insbesondere die beigezogenen Strafakten (Urk. 18/1-3, Urk. 19/1-3 und Urk. 21), im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind.


3.

3.1    Das Bundesgericht wies die Sache mit Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 zu neuer Entscheidung über die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 an das hiesige Gericht zurück.

3.2    Im Folgenden gilt es vorerst den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung von für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen zu prüfen.

3.3    Das Bundesgericht erwog zum diesbezüglichen Verhaltens des Beschwerdeführers im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 das Folgende (E. 2.4):

In derI2.4 In der Strafanzeige vom 6. Februar 2015 legte die Gemeinde u.a. dar, bei welchem Arbeitgeber der Beschwerdegegner in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2008 welches Einkommen erzielt haben soll. Ob diese Behauptungen zutreffen, lässt sich anhand der vorinstanzlichen Akten nicht feststellen. Indessen ermittelte die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang wegen Betrugs gegen den Beschwerdegegner, wie sich aus der die Beschwerdegegnerin betreffenden Einstellungsverfügung vom 14. Juli 2015 ergibt. Im Gesuch vom 30. November 2006 (Beilage zur Verfügung vom 22. Januar 2007) machte der Beschwerdegegner trotz unmissverständlich gestellter Frage und des Hinweises, dass der Fragebogen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sei, keine Angaben über eine Erwerbstätigkeit im Jahr 2006; er erwähnte lediglich Anstellungen bis Ende Februar 2004. Auch im bearbeiteten Gesuch (ebenfalls Beilage zur Verfügung vom 22. Januar 2007) bestätigte er die Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben am 19. Januar 2007 mit seiner Unterschrift. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung verneinte der Beschwerdegegner am 1. April 2014 die Frage nach einer Erwerbstätigkeit in den vorangegangenen zwei Jahren (vgl. Beilage zur Verfügung vom 11. April 2014). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 2.2 in fine) stehen dazu offensichtlich im Widerspruch. Konkrete Hinweise für falsche Angaben des Beschwerdegegners sind sehr wohl aktenkundig. Das kantonale Gericht hätte diese in Nachachtung seiner Untersuchungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) weiter ausleuchten resp. verifizieren müssen. Es hat dies - allenfalls unter Beizug der Strafakten - nachzuholen und hinsichtlich des Betrugstatbestandes und damit über die Verwirkung resp. den Rückforderungsanspruch betreffend die vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 ausgerichteten Ergänzungsleistungen neu zu entscheiden.

3.4    Mit Urteil des Bezirksgerichts C.___ vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin, schuldig gesprochen (Dispositiv Ziff. 3 aligna 1). Auf Berufung des Beschwerdeführes sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin trat die 1. Strafkammer des Obergerichts des B.___ mit Urteil vom 7. September 2017 (Urk. 21; Prozess Nr. SB170106-O/U/jv) auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Anfechtung nicht ein und stellte fest, dass Dispositiv Ziff. 3 aligna 1 des erstinstanzlichen Strafurteils in Rechtskraft erwachsen sei (S. 59).

3.5    Das Bezirksgericht C.___ erwog im erwähnten Urteil, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Einnahmenüberschusses in den Jahren 2006 bis 2008 und im Jahre 2014 keinen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen gehabt habe (Urk. 18/3 E. 3.1.5.4 bis 3.1.5.10). Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die Gesuchsformulare wahrheitswidrig ausgefüllt habe, welcher dadurch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf seine finanzielle Situation und seinen Leistungsanspruch getäuscht habe, stelle eine aktive Irreführung der Beschwerdegegnerin durch konkludentes Handeln dar (E. 3.2.3.2). Da der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet gewesen sei, und da gemäss der Rechtsprechung Arglist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein könne, sei auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbseinkommen bei seinen Gesuchen nicht angegeben habe und die Beschwerdegegnerin auch nicht über Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögenssituation informiert habe, eine Arglist zu bejahen (E. 3.2.4.3). Auf Grund des irreführenden Verhaltens des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin diesem zu Unrecht Leistungen im Umfang von Fr. 70'405.-- ausgerichtet, weshalb von einem Schaden in dieser Höhe auszugehen sei (E. 3.2.5). Da der Beschwerdeführer zudem in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe (E. 3.2.6), sei der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (E. 3.2.7).

3.6    Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Beschwerdegegnerin (mehrfach) erfüllt hat.

3.7    Für die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist vorliegend die längere strafrechtliche Verwirkungsfrist massgebend (Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Da für den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gilt, und da gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b STGB die Strafverfolgung für Tatbestände mit einer angedrohten Höchststrafe einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren in 15 Jahren verjährt, ist von einer absoluten Verwirkungsfrist in diesem Umfang auszugehen.

3.8     Den Akten ist zu entnehmen, dass das RAV der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 29. Mai 2014 mitteilte, dass der Versicherte während des Leistungsbezugs wiederholt temporäre Arbeitseinsätze geleistet habe (Aktennotiz vom 19. Mai 2014; Urk. 2/8/81/7), ohne dass er diese Arbeitseinsätze der Beschwerdegegnerin gemeldet hätte. Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdegegnerin daher Kenntnis davon haben, dass der Beschwerdeführer während des Leistungsbezugs Erwerbseinkommen erzielte, welche er ihr nicht gemeldet hatte. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie daher frühestens wissen müssen, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen ausgerichtet wurden. Es ist daher von einem frühestmöglichen Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 29. Mai 2014 zu laufen und endete frühestens am 28. Juni 2015. Mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/3/3a und Urk. 2/13/3/3a) wurde diese Frist gewahrt. Die absolute Verwirkungsfrist von fünfzehn Jahren begann mit der Entrichtung der einzelnen monatlichen Leistungen und endete mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/3/3a und Urk. 2/13/3/3a) auch die absolute Verwirkungsfrist von fünfzehn Jahren für den Anspruch auf Rückerstattung von für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen erfüllt.


4.

4.1    Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 2/13/3/4b) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar bis Oktober 2006 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 4'470.--, von Januar bis Dezember 2006 bei der D.___ AG, einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 22'762.--, von Januar bis Dezember 2006 bei der E.___ AG, einen solchen von Fr. 11'340.--, vom Januar bis März 2007 bei der D.___ AG, einen solchen von Fr. 23'390.--, von April bis Dezember 2007 bei der F.___ AG, einen solchen von Fr. 32'705.-- und von Januar bis März 2008 bei derselben einen solchen von Fr. 9'008.-- erzielte.

4.2    Die Beschwerdegegnerin bemass den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der gemäss dem IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers mit den Verfügungen vom 5. Februar 2015 (Urk. 2/8/65, Urk. 2/8/66) beziehungsweise mit den diese bestätigenden Einspracheentscheiden vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) neu. Dabei resultierte für die Jahre 2006 bis 2008 jeweils ein einen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen ausschliessender Einnahmenüberschuss. Die Bemessungen des Leistungsanspruchs unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen wurden vom Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht bestritten (Urk. 2/1). In Bezug auf die Berechnung der Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2006 und 2007 hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vielmehr ausdrücklich fest, dass er die diesbezüglichen Berechnungen durch die Beschwerdegegnerin anerkenne (Urk. 2/1 S. 4 oben). Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer bezüglich des Jahres 2008 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Zeit von April bis August 2008, nicht hingegen die Anrechnung des von ihm in der Zeit von Januar bis März 2008 tatsächlich erzielten Verdienstes (Urk. 2/1 S. 4). Vorliegend sind auf Grund des erwähnten Urteils des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 (Urk. 2/24) lediglich noch die Rückerstattungen, welche die Zeiträume vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 betreffen, streitig.

4.3    Das Bezirksgericht C.___ bemass im erwähnten Urteil vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen in den Jahren 2006 bis 2008, indem es gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG für jedes Jahr die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 9 Abs. 1 ELG) ermittelte und miteinander verglich (Urk. 18/3 E. 3.1.5.4 bis 3.1.5.10). Dabei resultierte für das Jahr 2006 ein einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliessender Einnahmenüberschuss von Fr. 6'695.45 (E. 3.1.5.4), für das Jahr 2007 ein solcher von Fr. 8'019.45 (E. 3.1.5.5) und für das Jahr 2008 ein solcher von Fr. 12'539.90 (E. 3.1.5.6). Auf die nachvollziehbaren Erwägungen 3.1.5.4 bis 3.1.5.6 im Urteil des Bezirksgerichts C.___ vom 26. April 2016 (Urk. 18/3) kann vorliegend abgestellt werden. Gestützt darauf steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 keinen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen hatte.

4.4    Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2006 zu Unrecht Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 9'981.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 solche im Betrag von Fr. 15'348.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2008 solche im Betrag von Fr. 2'770.-- (Fr. 1'385 x 2 Monate) sowie - anteilsmässig für Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2008 - Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von rund Fr. 960.-- (Fr. 5'762.-- ÷ 12 Monate x 2 Monate) ausgerichtet (vgl. Urk. 2/8/65 Beilage). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 daher Leistungen im Umfang von Fr. 29'059.-- (Fr. 9'981. + Fr. 15'348.-- + 2'770.-- + Fr. 960.--) zu Unrecht ausgerichtet.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung von den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen.

5.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

5.3    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

5.4    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

5.5    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der ELansprechenden oder -beziehenden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide ELansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).

5.6    Invaliden unter 60 Jahren sind bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG betrug in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 bei alleinstehenden Personen Fr. 19210.-- und bei Ehepaaren Fr. 28‘815.-- (Art. 1 lit. a und b der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012).

5.7    Nach der Rechtsprechung kann indes nicht das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Denn der Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit wird von Art. 14a Abs. 2 ELV geregelt. Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.8    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern die Ehegattin oder der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung der Beschäftigung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hinweisen, BGE 117 V 287 E. 3a). Praxisgemäss ist die Verzichtsregelung auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 115 V 88 E. 1). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie oder er dadurch die ihr oder ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 und 6.2).

5.9    Gemäss Rz. 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, in der ab 1. Januar geltenden Fassung (WEL), darf der El-beziehenden Person (oder ihrem Ehegatten) kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

- Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;

- Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;

- Der Ehegatte der versicherten Person (oder die versicherte Person) müsste ohne Beistand und Pflege der versicherten Person (oder des Ehegattens der versicherten Person) in einem Heim platziert werden;

- Die versicherte Person (oder ihr Ehegatte) hat das 60. Altersjahr vollendet.

    Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.

5.10    Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011).


6.

6.1    Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017, dass eine genügende Qualität der Bewerbungen des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen sei, dass allein die Inanspruchnahme der Stellenvermittlung durch das RAV, welches zudem die Bewerbungsqualität in Frage gestellt habe, für den Nachweis ausreichender Bemühungen nicht genüge, und dass die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2014 geltend gemachten Stellenbewerbungen insbesondere mit Blick auf die Höhe des angerechneten Einkommens, die Zahl der unterschiedlichen Arbeitgeber und die Verschiedenheit der Branchen und Tätigkeiten nicht als genügend bezeichnet werden könnten (E. 3.5.5). Aus diesem Grunde sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers von Fr. 15'000.-- für das Jahr 2014 zulässig beziehungsweise gerechtfertigt (E. 3.5.6).

6.2    Bei Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers von Fr. 15'000.-- bemisst sich der Anspruch der Beschwerdeführenden im Jahre 2014 beziehungsweise für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 folgendermassen (vgl. Urk. 2/8/70):

Anrechenbare Einnahmen

Vermögensertrag

Fr.

4.--

Rente Ehegattin des Beschwerdeführers

Fr.

21'635.--

hypoth. Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers

Fr.

15'000.--

Rente des Beschwerdeführers

Fr.

22’464.--

Total

Fr. 

59'103.--

Anerkannte Ausgaben

Lebensbedarf bei Ehepaaren
(Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 1 lit. b der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV)

Fr.

28‘815.--

Miete

Fr. 

15’000.--

Sozialversicherungsbeiträge

Fr. 

1'008.--

Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3

(Art. 54a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2014 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen)

Fr.

8'712.--

Total

Fr. 

53’535.--


Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Ausgaben minus Einnahmen)


Fr. 


-5'568.--

6.3    Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 5'568.-- ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 nicht ausgewiesen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 zu Unrecht Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 8’050.-- ausgerichtet.


7.    

7.1    Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 29'059.-- und den Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 Leistungen im Betrag Fr. 8’050.-- zu Unrecht ausgerichtet hat. In masslicher Hinsicht wird die Rückforderung in diesem Umfang von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten (Urk. 2/1, Urk. 2/13/1). Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar 31. Juli 2014 offensichtlich unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen im Betrag von Fr. 29'059.-- und von Fr. 8'050. ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.

7.2    Demzufolge sind die Rückforderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 29'059.-- und gegenüber den Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 8'050.-- ausgewiesen, weshalb die gegen die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) erhobenen Beschwerden insoweit teilweise gutzuheissen sind.


8.    

8.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

8.2    Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin mit Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. August 2016 (Urk. 2/16; Prozess Nr. ZL.2015.0059) verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung für das erste erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'100.-- zu bezahlen. Diese Dispositivziffer wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 (Urk. 1; Prozess Nr. 9C_680/2016) nicht aufgehoben und das hiesige Gericht wurde vom Bundesgericht nicht zur Neuverlegung der Entschädigung für das erste erstinstanzliche Verfahren angewiesen. Demzufolge ist vorliegend nur noch über die Entschädigung für das zweite erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden.

8.3    Obwohl die gegen die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/2, Urk. 2/13/2) erhobenen Beschwerden (insgesamt) teilweise gutzuheissen sind, sind die Beschwerdeführenden hinsichtlich der auf Grund des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 (Prozess Nr. 9C_680/2016; Urk. 1) noch im Streite stehenden Rückerstattungen für die Zeiträume vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 mit ihren Anträgen unterlegen. Ausgangsgemäss ist daher die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Einspracheentscheide vom 28. Mai 2015, soweit sie die Rückerstattung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April 2006 bis 29. Februar 2008 und vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 betreffen, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Gemeinde O.___ gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen im Betrag von Fr. 29'059.-- und gegenüber den Beschwerdeführenden im Betrag von Fr. 8'050.-- hat. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Gemeinde O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz