Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00068


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1927 geborene Y.___ bezog in der Zeit von März 2006 bis zu ihrem Tod am 28. August 2016 nebst Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen im Betrag von Fr. 24'696.-- und Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 660.--, zusammen Fr. 25'356.-- (Urk. 7/122).

    Ende 2015 überwies Y.___ ihrem Sohn X.___ Fr. 50'000.-- (Urk. 7/121). Am 28. August 2016 verstarb sie und hinterliess zwei Kinder als Erben (Urk. 7/111). Im Todeszeitpunkt betrug das Bankguthaben von Y.___ Fr. 2'314.13 (Urk. 7/111/1) und die auf sie lautende Mieterkaution Fr. 1'113.51 (Urk. 7/116-117), was zusammen Fr. 3'427.-- ergab. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), X.___ gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) als Erbe solidarisch, die an seine Mutter von März 2006 bis August 2016 ausbezahlten kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 25'356.-- zurückzuerstatten. Dabei ging sie - infolge Hinzurechnung der noch zu Lebzeiten an den Sohn überwiesenen Fr. 50'000.-- - von einem Nachlassvermögen von Fr. 53'200.-- aus (Urk. 7/127). Die dagegen am 6. Februar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/128) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 ab (Urk. 7/138 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 erhob X.___ am 4. Juli 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Rückforderungsbetrag sei unter Berücksichtigung der eingereichten Belege zu reduzieren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des zürcherischen ZLG werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus (§ 1 Abs. 1 ZLG):

a.    Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

    b.    Beihilfen

    c.    Zuschüssen.

    Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.2    Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 ZLG),

a.    wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind,

    b.    aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person.     Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder     Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des     Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigt.

    Die Rückerstattung von Zuschüssen richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen für die Beihilfen (§ 22 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich; ZLV).

1.3    Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und hiefür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde. Deckt die Hinterlassenschaft die Rückerstattungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung bis zur Höhe der ihnen gemachten Zuwendungen (§ 19 Abs. 2 ZLG). Die beiden Voraussetzungen ohne Rechtspflicht oder ohne adäquate Gegenleistung sind alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f., 134 I 65 E. 3.2). Diese Rechtsprechung wurde zwar zum Bundesrecht erlassen, doch gelten die gleichen Überlegungen auch für das kantonale Recht beziehungsweise für die Beihilfen und Gemeindezuschüsse. Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, wobei eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden soll. Dass beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat, wird nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr vorausgesetzt (BGE 131 V 329 E. 4.3-4.4). Ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Anspruch auf Entgelt erbrachte Dienstleistungen sollen nicht im Nachhinein abgegolten werden können. Ansonsten würden die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein von der Allgemeinheit bezahlt, obwohl vorher keine Entgeltlichkeit vereinbart wurde und die Leistungen deshalb freiwillig erfolgt sind. Dafür sind die Ergänzungsleistungen nicht geschaffen worden, so verständlich der Gedanke auch ist, genossene freiwillige Dienste mit Schenkungen zu «vergelten» (BGE 131 V 329 E. 4.4).

1.4    Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b, Urteile des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend, zum am Todestag der Mutter des Beschwerdeführers vorhandenen Nachlass von Fr. 3'427.64 seien die Fr. 50'000.-- hinzuzurechnen, welche Y.___ Ende 2015 an den Beschwerdeführer überwiesen habe. Nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr. 25'000.-- verbleibe demnach noch ein Überschuss von Fr. 28'200.--, welcher die Rückzahlung der bezogenen kantonalen Beihilfen und der Gemeindezuschüsse im Betrag von total Fr. 25'356.-- erlaube. Dass der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 50'000.-- Kosten für seine Mutter übernommen gehabt habe, und dass Y.___ zur Rückzahlung dieser Auslagen verpflichtet gewesen sei, sei nicht belegt (Urk. 2 S. 1-2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er könne nachweisen, dass er die Kosten für das altersgerechte Bett seiner Mutter übernommen gehabt habe. Zwar sei kein Vertrag vorhanden, welcher die Rückzahlungspflicht seiner Mutter belege. Dies scheine ihm aber bei dem engen Familienverhältnis nicht aussergewöhnlich. Man habe solche Angelegenheiten auf Vertrauensbasis geregelt. Er habe mit ihr vereinbart gehabt, dass er die Kosten vorläufig übernehme, solange sie die Weiterentwicklung ihres Gesundheitszustands und allfällige weitere Kosten noch nicht abschätzen könne. Da er je nachdem auf die Rückzahlung verzichtet hätte, sei der Betrag jeweils nicht als Schulden seiner Mutter aufgeführt worden. Als sie 2015 beschlossen habe, mit seiner Unterstützung günstig zuhause leben bleiben zu wollen, habe sie ihm die Kosten zurückerstatten wollen (Urk. 1 S. 1). Sodann seien nach dem Tod seiner Mutter weitere Kosten im Zusammenhang mit ihrer Wohnung entstanden, welche ebenfalls zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Im Rahmen der angefochtenen Rückerstattung von Fr. 25'356.-- ist nach dem Gesagten strittig und zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Durchführungsstelle zusätzlich zum effektiven Nachlass einen Vermögensverzicht berücksichtigen durfte und ob (weitere) Schulden des Nachlasses abzuziehen gewesen wären (Urk. 1 und Urk. 2).

3.2    Zur Überweisung der Fr. 50'000.-- an ihn gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um eine Rückzahlung gehandelt. Damit abgegolten worden sei die finanzielle und persönliche Unterstützung durch ihn in den letzten 15 Jahren, welche seiner Mutter ermöglicht habe, weiterhin zuhause wohnen zu können (Urk. 7/121). In seiner Einsprache präzisierte er, es habe sich grösstenteils um eine Rückzahlung von Geldern gehandelt, mit welchen er seine Mutter in den letzten Jahren unterstützt habe, vor allem bei der Neuanschaffung gewisser notwendiger Gebrauchsgegenstände sowie weil er in den letzten Jahren für sie eingekauft habe. Namentlich habe er ihr im Jahr 2012 ein altersgerechtes Bett im Wert von rund Fr. 9'000.-- angeschafft; ferner einen Rollator und ein Telefon mit Notfallknopf. Sodann habe er zahlreiche Transportfahrten für sie übernommen. Daher sei es seiner Mutter ein sehr grosses Anliegen gewesen, ihm diese Auslagen noch zu ihren Lebzeiten zurückzuzahlen. Dies habe in ihrer Natur gelegen und er habe dies respektiert und geschätzt (Urk. 7/128/1). Es sei zu berücksichtigen, dass seine Mutter vor allem dank seiner Unterstützung bis zum Schluss zuhause habe wohnen können. Beim Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim wären ihre Ersparnisse rasch aufgebraucht gewesen und sie hätte finanzielle Unterstützung durch ihre Gemeinde benötigt (Urk. 7/128/2). In der Beschwerde gab er zudem an, es habe keinen eigentlichen Vertrag gegeben, es sei aber je nach weiterem Verlauf eine Rückzahlung vorgesehen gewesen. Mit der Rückzahlung habe seine Mutter ihren Wunsch, ihm die Kosten zurückzuerstatten, sehr deutlich zum Ausdruck gebracht (Urk. 1 S. 1).

    Der Beschwerdeführer räumt nach dem Gesagten ein, dass seine Mutter die Zahlung von Fr. 50'000.-- freiwillig, weil sie sich revanchieren wollte, und nicht in Erfüllung einer eigentlichen Rechtspflicht getätigt hat. Dass das Motiv durchaus Dankbarkeit für die finanzielle und persönliche Unterstützung gewesen sein kann und der Zahlung mindestens teilweise eine materielle Gegenleistung gegenübersteht, ändert nichts daran, dass keine rechtliche Verpflichtung zu dieser Zahlung bestand (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2). An die rechtliche Verpflichtung, die für die Hingabe eines Vermögenswertes erforderlich ist, werden von der Praxis hohe Anforderungen gestellt. Es muss sich um eine eigentliche Rechtspflicht handeln, eine bloss moralische und allenfalls auch eine sittliche Pflicht reichen nicht aus (Wolfgang Ernst/Thomas Gächter, Schranken der Freigiebigkeit - Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, SZS 2011 S. 152). Für eine solche finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Vielmehr verneinte Y.___ die Frage nach Schulden auch kurz vor der entsprechenden Zahlung an ihren Sohn noch (Urk. 7/91/4). Dies in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Angaben gegenüber der Durchführungsstelle sowie in ihren Steuererklärungen (Urk. 7/66/4, 7/71/4, 7/95/4). Demnach erfolgte die Überweisung von Fr. 50'000.-- an ihren Sohn ohne rechtliche Verpflichtung, respektive ist eine allfällige rechtliche Verpflichtung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, wobei sich die Beweislosigkeit zulasten des Beschwerdeführers auswirkt (E. 1.4 vorstehend, Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Da es sich bei den Voraussetzungen «ohne rechtliche Verpflichtung» und «ohne adäquate Gegenleistung» um alternative Voraussetzungen handelt (vorstehende E. 1.3, BGE 131 V 329 Regeste und E. 4.3 f.), ist die Annahme eines Verzichtsvermögens aufgrund des Fehlens einer rechtlichen Verpflichtung - unabhängig vom Vorliegen einer adäquaten Gegenleistung - zulässig. Folglich liegt im Umfang von Fr. 50'000.-- ein Verzichtsvermögen vor, welches zum Nachlass hinzuzurechnen ist (§ 19 Abs. 2 ZLG, § 21 ZLV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

3.3    Die Erbschaft umfasst sämtliche Forderungen und Schulden respektive alle Aktiven und Passiven des Erblassers beziehungsweise der Erblasserin (Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB). Im Todeszeitpunkt waren Guthaben im Betrag von Fr. 3'427.64 vorhanden (Urk. 7/111/1, Urk. 7/116-117). Nach Hinzurechnung der Fr. 50'000.-- infolge Vermögensverzichts ergaben sich Aktiven im Betrag von Fr. 53'427.64. Korrekterweise hat die Beschwerdegegnerin die Bestattungskosten von Fr. 159.15 (Urk. 7/115) abgezogen (Urk. 7/125). Es verblieb ein Nachlassvermögen von Fr. 53'268.49. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages für den Nachlass von Fr. 25'000.-- (§ 19 Abs. 1 lit. b ZLG), der für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Schlussreinigung der Wohnung und von zwei Monatsmieten bis zur Wohnungsabgabe Ende Oktober 2016 zur Verfügung steht, bleibt ein Vermögen von Fr. 28'268.49, das für die zurückzuerstattenden Beihilfen und Zuschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 25'356.-- zur Verfügung steht. Damit ist die verfügte Rückforderung rechtens und die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer