Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00073
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 14. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953 und geschieden, bezieht seit dem 1. Februar 2016 eine AHV-Altersrente (Urk. 8/A; vgl. auch Urk. 3/4). Im Juli 2006 hatte er zufolge Austritts aus der Personalfürsorgestiftung der Z.___ AG das ihm zustehende Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 226'326.-- als Kapitalleistung bezogen (vgl. Urk. 8/4a; vgl. auch Urk. 8/1). Am 21. Januar 2016 stellte er ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner AHV-Altersrente (Urk. 8/6). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen prüfte die
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Leistungsgesuch (vgl. Urk. 8/6a-h, Urk. 8/7 ff.). Mit als «Aktenverfügung» bezeichneter Verfügung vom 16. November 2016 berechnete die Durchführungsstelle ab Februar 2016 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 925.-- sowie für die Zeit ab November 2016 Fr. 986.-- (Urk. 8/V/1). Am 17. November 2016 erliess die Durchführungsstelle eine identische Verfügung (Urk. 8/17). Gegen diese erhob X.___ am 3. Januar 2017 Einsprache (Urk. 8/20). Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/V/5).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 erhob X.___ am 10. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, der Vermögensverzicht um Fr. 105'000.-- zu reduzieren und über den Anspruch erneut zu entscheiden. Ferner ersuchte X.___ um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.2 Ein Verzichtsvermögen liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte sein Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlich gleichlautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f.). Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). Für darüber hinaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, laut den Angaben des Beschwerdeführers sei ein Teil des bezogenen Vorsorgekapitals zum Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwendet worden und ein weiterer Teil sei im Casino verspielt worden. Mit dem verbliebenen Restkapital schliesslich habe er offene Darlehen in der Höhe von Fr. 38'000.-- und Fr. 65'000.-- zurückbezahlt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers müsse der Vermögensfluss nicht nur glaubhaft gemacht, sondern er müsse belegt werden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass das Vorsorgekapital nach dessen Auszahlung innerhalb von wenigen Tagen in bar bezogen worden sei. Der Verbrauch jedoch bleibe unbelegt, Der Beschwerdeführer könne nicht nachweisen, wofür er die teilweise erheblichen Barbezüge verwendet habe. Die Bezüge müssten deshalb als Vermögensverzicht gelten. Dazu zählten namentlich auch die Zahlungen über Fr. 65'000.-- und Fr. 38'000.--. Dass damit zwei zuvor gewährte Darlehen zurückbezahlt worden seien, sei nicht belegt. An dieser Beurteilung ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei Analphabet. Dies erkläre nicht den Umstand, dass zur Entgegennahme der Darlehen keine Unterlagen existierten, zumal der Beschwerdeführer seinen eigenen Namen schreiben könne und er in der Lage gewesen sei, sich als gewerblicher Chauffeur im Strassenverkehr zu Recht zu finden. Der behauptete Analphabetismus ändere an den Beweisanforderungen nichts (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer legte dar, Belege zu den Investitionen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien nicht vorhanden. Es sei ihm bewusst, dass diese Ausgaben als Vermögensverzicht angerechnet würden, ebenso die Auslagen im Zusammenhang mit Casinobesuchen. Zu den Rückzahlungen für gewährte Darlehen im Betrag von Fr. 105'000.-- seien indessen Belege eingereicht worden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag fehle allerdings. Einen solchen habe er als Analphabet nicht benötigt. Die Tatsache, dass er seinen Namen schreiben könne oder sich als Autofahrer im Strassenverkehr zurechtfinde, sei ohne Relevanz. Werde der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt, so müsse beim Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrages stets von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Dabei bestünden auch andere Möglichkeiten, um einen solchen Vertrag nachweisen zu können, namentlich schriftliche Bestätigungen beider Vertragsparteien. Weshalb diesen kein Gewicht zukommen solle, sei nicht nachvollziehbar. Soweit es möglich gewesen sei, seien zur Darlehensrückzahlung Belege eingereicht worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die bestätigende Person falsche Angaben gemacht habe. Es sei
somit überwiegend wahrscheinlich, dass Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 105'000.-- zurückbezahlt worden seien. Entsprechend sei von der Anrechnung dieses Teilbetrages des Kapitalbezuges als Vermögensverzicht abzusehen und der Anspruch sei neu zu berechnen (Urk. 1 S. 6 ff.).
2.3 In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, selbst wenn die Zahlung an die in den eingereichten Belegen genannten Personen erfolgt sei, was grundsätzlich nicht bestritten werde, ändere dies nichts daran, dass die behauptete Rechtspflicht, nämlich der Empfang einer gleichwertigen Gegenleistung oder ein hinreichender Grund für die Hingabe, nicht nachgewiesen sei (Urk. 7 S. 2).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob der angerechnete Vermögensverzicht im Umfang des bezogenen Freizügigkeitskapitals von Fr. 226'326.-- (vgl. Urk. 8/4a) um Fr. 105'000.-- zu reduzieren ist, weil der Beschwerdeführer in diesem Umfang Darlehensrückzahlungen getätigt und damit Ausgaben in Erfüllung einer Rechtspflicht getätigt hat. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Rückzahlungsbestätigungen ein.
In einer vom 24. Oktober 2016 datierenden Erklärung hielt ein gewisser A.___ fest, er habe dem Beschwerdeführer Fr. 38'000.-- zum Kauf einer Firma als Darlehen gewährt. Nach Auszahlung des Geldes von der Pensionskasse habe der Beschwerdeführer den geliehenen Betrag am 6. August 2006 zurückbezahlt (Urk. 8/21/2; vgl. auch Urk. 8/15a).
In einer vom 21. Februar 2017 datierenden Bestätigung erklärte ein gewisser B.___, er habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Darlehen von Fr. 38'000.-- gewährt. Das Kapital für das Darlehen habe er aus seiner Firma C.___ entnommen. Den Betrag habe der Beschwerdeführer am 6. August 2006 zurückerstattet (Urk. 9/26/1).
In einer weiteren Bestätigung erklärte ein gewisser D.___, er habe dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen gewerblicher Unternehmung Fr. 67'000.-- geliehen. Dieses Kapital habe der Beschwerdeführer am 10. August 2006 zurückbezahlt, nachdem er ein Pensionskapital erhalten habe. Das Dokument trägt das Datum des 15. September 2019 (Urk. 21/1; vgl. auch Urk. 8/15).
Sodann findet sich in den Akten eine Zahlungsaufforderung von der E.___ AG vom 9. August 2006. Darin wird eine namentlich nicht genannte Person zur Bezahlung von Fr. 65'000.-- an «Mr. D.___» aufgefordert (Urk. 8/26/2).
3.2 Zwar ergeben die erwähnten Summen zusammen den Betrag von Fr. 105'000.--, jedoch bleibt gleichwohl offen, ob und wann der Beschwerdeführer in diesem Umfang effektiv Darlehen aufgenommen hat, deren Rückzahlung nach Erhalt des Vorsorgekapitals erfolgte. Echtzeitliche Unterlagen liegen weder in Bezug auf die Begründung der Darlehen noch in Bezug auf die Rückzahlung vor. Der effektive Geldfluss ist durch nichts belegt. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer trotz des behaupteten Analphabetismus nicht echtzeitlich die Aufnahme und später die Rückzahlung der geltend gemachten Darlehen mittels einer Urkunde hat bescheinigen lassen, zumal es sich um erhebliche Summen handelt. Schwer nachzuvollziehen ist insbesondere, dass die Darlehensgeber sich seinerzeit nicht zumindest die Auszahlung der Summen an den Beschwerdeführer schriftlich haben bestätigen lassen. Im Widerspruch zur Darstellung im Beschwerdeverfahren stehen im Übrigen frühere Angaben, gemäss denen Dokumente vorhanden waren, wobei diese allerdings anlässlich eines Umzuges verloren gegangen seien (vgl. Urk. 8/6h S. 1, Urk. 8/14a S. 1).
Was die nachträglich verfassten und eingereichten Bescheinigungen über erfolgte Zahlungen in der Höhe von total Fr. 105'000.-- betrifft, so weisen diese verschiedene Unstimmigkeiten auf. Das Dokument betreffend Zahlung von Fr. 67'000.-- trägt ein zukünftiges Datum (15. September 2019; Urk. 8/21/1). Damit ist unklar wann die Zahlung erfolgte. Zur Summe von Fr. 38'000.-- existieren zwei Belege unterschiedlichen Datums (24. Oktober 2016 und 21. Februar 2017) und mit unterschiedlicher Gläubigerbezeichnung (A.___ und B.___; Urk. 8/21/2, Urk. 8/26/1). Da auch die jeweiligen Gläubiger-Unterschriften nicht eindeutig identisch sind, ist unklar an wen konkret Fr. 38'000.-- zurückerstattet wurden.
Die Umstände über die Aufnahme der behaupteten Darlehen und deren Rückzahlung mit Teilen des bezogenen Vorsorgekapitals bleiben weitestgehend offen. Insgesamt gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht über eine nicht bewiesene Parteibehauptung hinaus. Ob die Darlegungen glaubwürdig sind (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 10), bedarf hier keiner Beurteilung. Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
4. Aus den dargelegten Gründen ist es nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Beschwerdeführer von dem im Jahr 2006 bezogenen Vorsorgekapital in der Höhe von Fr. 226'326.-- insgesamt Fr. 105'000.-- zur Rückzahlung von offenen Darlehen verwendet hat. Wofür der Beschwerdeführer das Vorsorgekapital effektiv ausgegeben hat, bleibt vielmehr offen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die gesamte Summe als Verzichtsvermögen angerechnet hat. Da mithin der gesamte Kapitalbezug Verzichtsvermögen bildet, ist die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. November 2016 zu Recht von einem Verzichtsvermögen von Fr. 110’000.-- ausgegangen (Urk. 8/V/1). Der Ausgangswert bezogen auf die im Jahr 2006 erfolgten Verzichtshandlungen betrug rechnerisch Fr. 200'000.-- (Urk. 8/14b). Davon waren gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) beginnend ab 2007 bis ins Jahr 2016 jährlich Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen. Da die übrigen Modalitäten der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs unbestritten und auch für das Gericht kein Anlass zu einer Korrektur besteht, sind die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2016 und der darauf basierende Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 rechtens, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich aufgrund der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm