Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00074


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 31. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde O.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

O.___

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, hat Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Am 2. Dezember 2016 stellte X.___ ein Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (Urk. 7/2). Mit zwei Verfügungen vom 30. Januar 2017 setzt die Durchführungsstelle den Ergänzungsleistungsanspruch der per 1. Dezember 2016 aus Brasilien zugezogenen X.___ für den Dezember 2016 und ab dem 1. Januar 2017 fest (Urk. 7/4-5).

    Am 9. Februar 2017 (Urk. 7/11/1-2) erhob X.___ Beschwerde gegen eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2017 betreffend Invalidenrente (Urk. 7/11/2). Sie beantragte unter anderem die Erhöhung ihrer monatlichen Ergänzungsleistung auf ihr Existenzminimum von Fr. 5‘100.-- (Urk. 7/11/1 S. 2). Das hiesige Gericht stellte im Erledigungsbeschluss IV.2017.00179 vom 28. Februar 2017 (Urk. 3/1) fest, der Antrag auf Erhöhung der Ergänzungsleistungen beziehe sich auf den Entscheid der Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 30. Januar 2017, weswegen es die Sache an die Gemeinde O.___ zur Anhandnahme der Eingabe vom 9. Februar 2017 als Einsprache überwies (Erwägung 2 und Dispositiv Ziff. 2).

    Nach erfolgter Überweisung der Einsprache wies die Durchführungsstelle diese mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2016 (richtig: 2017) ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingaben vom 11. August 2017 Beschwerde und beantragte die Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf ihr monatliches Existenzminimum von Fr. 5‘100.--. Des Weiteren beantragte sie die Abänderung ihres Scheidungsurteils respektive eine Revision des Scheidungsverfahrens (Urk. 1/1-2). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. September 2017 äusserte sich X.___ erneut zur Sache (Urk. 9). Davon wurde der Durchführungsstelle gleichentags Kenntnis gegeben (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Massgabe von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Was als anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen ist, legt das Gesetz in den Art. 10 und 11 ELG fest. Die jeweilige Aufzählung in den genannten Bestimmungen ist abschliessend, namentlich der gesetzliche Höchstbetrag für die jährliche Miete und die jährliche Pauschale für die Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. d ELG.


2.    Die Beschwerdeführerin stellt die von der Durchführungsstelle in den Verfügungen vom 30. Januar 2017 berechneten anerkannten Ausgaben in dem Sinne in Frage, als sie grössere effektive Auslagen und damit einen tatsächlich höheren Lebensbedarf geltend macht. Namentlich weist sie auf ihre effektiven Auslagen für die Miete und die Krankenkasse hin. Ferner rügt sie die Berücksichtigung von Einkünften und Vermögen (Pensionskasse, Genugtuung, Unterhalt). Sie macht geltend, die Ergänzungsleistungen seien an den tatsächlichen Bedarf von Fr. 5‘100.-- pro Monat anzupassen (vgl. Urk. 1/1 S. 1 f.).

    Da die im Gesetz vorgesehenen anerkannten Ausgaben, sowohl bezüglich der Art als auch bezüglich der Höhe abschliessend festgelegt sind, und das Gesetz des Weiteren bestimmt, dass das Einkommen und das Vermögen der Leistungsbezüger bei der Anspruchsbemessung zu berücksichtigen sind, besteht für die Festsetzung von Ergänzungsleistungen über den gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus kein Raum. Die gesetzlich vorgesehenen anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen korrekt ermittelt und in die Berechnung einbezogen (vgl. Urk. 7/4 S. 3 und Urk. 7/5 S. 4), weswegen die Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2016 sowie des Anspruchs ab dem 1. Januar 2017 nicht zu beanstanden ist. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.


3.    Zur Beurteilung des Rechtsbegehrens auf Erhöhung des nachehelichen Unterhaltes (Abänderung Scheidungsurteil) respektive für ein Revisionsverfahren in der betreffenden Angelegenheit ist das angerufene Gericht nicht zuständig (vgl. § 2 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Ebenso verhält es sich bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Straftaten (vgl. Urk. 1/2 S. 1 f.). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm