Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00077
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. November 2018
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ und Y.___, beide geboren 1943, meldeten sich am 31. März 2017 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (Urk. 7/20) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2017. Der Anspruchsberechnung hatte sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 254‘714.-- zugrunde gelegt (vgl. Urk. 7/22). Die dagegen von den Versicherten am 30. Mai 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 ab (Urk. 7/30 = Urk. 2).
2. Am 24. August 2017 erhoben die Versicherten Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihren Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den anrechenbaren Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 2006 mit Fr. 450'000.-- statt mit Fr. 645'714.-- festzulegen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, einen Freibetrag von Fr. 112'000.-- statt Fr. 60'000.-- in Anrechnung zu bringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsverfügung vom 23. Oktober 2017 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Weiter wurden sie darum ersucht, den in ihrem eingereichten Schätzungsbericht vom 11. August 2017 (Urk. 3/4) erwähnten Schätzungsbericht des Hauseigentümerverbandes (HEV) vom Jahr 2015 einzureichen. Am 14. November 2017 (Urk. 10) teilten die Beschwerdeführenden mit, dass kein Schätzungsbericht des HEV aus dem Jahre 2015 existiere, was der Beschwerdegegnerin am 28. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV, lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.3 Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
1.4 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, die Eigentumswohnung sei im April 2006 von den Beschwerdeführenden auf deren Sohn übertragen worden. Da auf ein Entgelt verzichtet worden sei, habe ein Vermögensverzicht stattgefunden. Der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft habe im Zeitpunkt der Abtretung Fr. 452'000.-- betragen. Da sie nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde, sei von einem Verkehrswert von Fr. 645'714.-- auszugehen. Abzüglich der Hypothekarschulden entspreche dies einem Vermögensverzicht per April 2006 von Fr. 354'714.--. Nach zehn Jahren habe sich dieser Betrag um Fr. 100'000.-- vermindert, weshalb zum Zeitpunkt der der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen im April 2017 von einem Verzichtsvermögen von Fr. 254'714.-- auszugehen sei. Demnach resultiere ein Einnahmeüberschuss von Fr. 11'666.-- (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2-3). Es handle sich nicht um von den Beschwerdeführenden selbstbewohntes Wohneigentum, weshalb der vorgenommene Vermögensabzug von Fr. 60'000.-- korrekt sei. Weiter vermöge die Verkehrswertschätzung von Z.___ nicht zu überzeugen (Urk. 6 S. 2 f.).
2.2 Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei grundsätzlich korrekt, dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht ausgehe, da sie im Jahr 2006 ihre Liegenschaft an ihren Sohn übertragen hätten. Hingegen sei der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert der Liegenschaft viel zu hoch (S. 3 f. Ziff. 2-3). Es gebe keine gesetzliche Grundlage für das Berechnungsmodell der Beschwerdegegnerin (S. 4 Ziff. 4). Der Steuerwert des Grundstückes für das Jahr 2006 gebe ziemlich genau den tatsächlichen Verkehrswert wieder. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen unternommen habe, den Verkehrswert der Liegenschaft zu ermitteln (S. 4 f. Ziff. 5). Es liege eine Verkehrswertschätzung von Z.___ vor, wonach die Liegenschaft im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an den Sohn einen Verkehrswert von Fr. 450'000.-- gehabt habe. Davon sei auszugehen (S. 5 f. Ziff. 6-7). Zudem lebten sie immer noch in der Wohnung, weshalb von einem selbstwohnten Wohneigentum auszugehen sei, und ein Freibetrag von Fr. 112'500.-- vom anrechenbaren Vermögen in Abzug zu bringen sei (S. 6 Ziff. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab 1. April 2017, wobei namentlich zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe im Jahr 2017 ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist.
3.
3.1 Der Einwand der Beschwerdeführenden, es sei ein Freibetrag von Fr. 112'500.-- abzuziehen (vgl. vorstehend E. 2.2), ist nicht stichhaltig, da Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG Wohneigentum voraussetzt (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 161) und feststeht, dass die Beschwerdeführenden ihre 5.5-Zimmerwohnung am 3. April 2006 an ihren Sohn überschrieben haben, und lediglich als Nutzniesser respektive Mieter in dieser Wohnung leben (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/15/1, Urk. 7/16/9-11).
Unbestritten blieb, dass es sich bei diesem Sachverhalt um eine Verzichtshandlung handelt (vgl. vorstehend E. 2.1-2) sowie der Umstand, dass der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Abtretung bei rund Fr. 452'000.-- lag (vgl. Urk. 7/16/6-8, Urk. 7/18) und Hypothekarschulden im Umfang von Fr. 291'000.-- bestanden (vgl. Urk. 18/2).
3.2 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1). Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, namentlich, wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 sowie 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ging zur Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft von dem in der Steuererklärung vom 31. Dezember 2005 angegebenen Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 452‘000.-- aus (vgl. vorstehendend E. 2.1 und Urk. 7/18). Gestützt auf die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften (LS 631.32 Ziff. 79), wonach der Vermögenssteuerwert 70 % bis 100 % einer Liegenschaft betragen soll, ermittelte die Beschwerdegegnerin, ausgehend davon, dass der Steuerwert der Liegenschaft der Beschwerdeführenden vorliegend 70 % des Verkehrswertes ausmache, einen Verkehrswert von Fr. 645‘714.-- (vgl. vorstehend E. 2.1 und Urk. 6 S. 2 Mitte).
Weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung davon ausging, dass der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft lediglich 70 % und nicht einen höheren Prozentsatz vom Verkehrswert ausmache, lässt sich weder dem Einspracheentscheid (Urk. 2) noch der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 (Urk. 6) entnehmen. Eine korrekte, nachvollziehbare Berechnung des Verkehrswertes der im Jahr 2006 veräusserten Liegenschaft fand demnach nicht statt. Abgesehen davon hat das Bundesgericht diese Bemessungsmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes nicht als angemessene Methode bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2.1).
Vorliegend erweist sich jedoch auch die von den Beschwerdeführenden veranlasste Schätzung durch Z.___ vom 11. August 2017 (vgl. Urk. 3/4) als ungeeignet, derart weit zurückblickend den Verkehrswert der Liegenschaft festzustellen (vgl. vorstehend E. 3.2), zumal der ermittelte Wert sogar unter dem Vermögenssteuerwert im Jahr 2005 lag.
3.4 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts erweist es sich in derartig gelagerten Fällen, als gerechtfertigt, auf den von der Praxis anerkannten Mittelwert zwischen Steuerwert und Gebäudeversicherungswert abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Bundegericht hat das praxisgemässe Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft mehrfach als sachgerecht bezeichnet. Festgestellt wurde weiter, dass diese Bemessungsmethode im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1).
3.5 Vorliegend ist der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft mit Fr. 452'000.-- bekannt (vgl. vorstehend E. 3.2). Was den Gebäudeversicherungswert anbelangt, kann, obwohl keine konkreteren Angaben für das Jahr 2006 vorliegen, von dem im durch Z.___ erstellten Schätzungsbericht vom 11. August 2017 (vgl. Urk. 3/4 S. 4) genannten, anteilsmässigen Gebäudeversicherungswert ausgegangen werden, welcher Fr. 607'500.-- entspricht (Fr. 4'860'000.-- : 8), da der Gebäudeversicherungswert lediglich alle 12 bis 15 Jahre festgelegt wird (vgl. (www.gvz.ch). Demnach resultiert aus den Mittelwert von Steuer- und Gebäudeversicherungswert ein Verkehrswert im Jahr 2006 von Fr. 529‘750.-- ([Fr. 452‘000.-- + Fr. 607‘500.--] ÷ 2).
3.6 Ausgehend von einem Verkehrswert von Fr. 529‘750.-- der Liegenschaft resultiert, abzüglich der Hypothekarschulden von Fr. 291‘000.--, im April 2006 ein Vermögensverzicht von Fr. 238‘750.--. Unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV ist bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen ein weiterer Betrag von Fr. 100‘000.-- abzuziehen (vgl. vorstehend E. 1.4). Der Vermögensverzicht beträgt demnach im April 2017 Fr. 138‘750.--.
Der Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2017 ist somit von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Erwägungen neu zu berechnen und festzulegen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die ZL-Berechnung für die Zeit ab April 2017 im Sinne der Erwägungen neu vornehme und über den Anspruch der Beschwerdeführenden neu verfüge.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2017 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan