Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00081
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. August 2018
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Watterstrasse 114, 8105 Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1988 geborene X.___ ist verheiratet und Vater zweier Kinder, geboren 2012 und 2016 (Urk. 8/21). Nachdem ihm von der Invalidenversicherung Eingliederungsmassnahmen sowie damit zusammenhängend ab dem 6. Juni 2016 Taggelder in Höhe von Fr. 140.80 zugesprochen worden waren (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 8/19), meldete er sich am 21. März 2017 bei der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermittelte die Durchführungsstelle einen Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Dabei berücksichtigte sie die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben der beiden Kinder nicht. Mit Verfügung vom 6. April 2017 verneinte sie deshalb einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen zu seinem IV-Taggeld (Urk. 8/11). Der Versicherte und seine Ehefrau erhoben dagegen am 16. Mai 2017 Einsprache (Urk. 8/10) und ergänzten diese am 20. Juni 2017 (Urk. 8/5; vgl. auch Urk. 8/6). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 – dem eine Verfügung vom 28. Juni 2017 (richtig: 3. Juli 2017) mit den Grundlagen für die Anspruchsermittlung als integrierender Bestandteil beigefügt war (Urk. 2 S. 3 und 5 ff.) - wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab und hielt insbesondere daran fest, dass die Kinder bei der Anspruchsermittlung ausser Rechnung zu bleiben hätten (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, mit Eingabe vom 1. September 2017 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen.
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat insbesondere Bestimmungen erlassen über die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Zudem hat er in Art. 8 Abs. 1 ELV präzisiert, dass bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die anerkannten Ausgaben, die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen von minderjährigen Kindern, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, ausser Betracht fallen.
1.3 In Art. 10 ELG werden die anerkannten Ausgaben definiert und namentlich die Beträge zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs und der anerkannte Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung festgesetzt. Dabei wird ein gesonderter beziehungsweise erhöhter Betrag vorgesehen bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG), oder bei Personen, die solche Kinder haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Bei allen Personen werden zudem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3
lit. e ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden durch Art. 11 ELG bestimmt. Mitunter wird dabei vorgesehen, dass Einkünfte und Vermögenswerte nur insoweit anrechenbar sind, als diese pauschale Freibeträge übersteigen. Die Pauschalbeträge sind bei Personen mit Rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, höher (Art. 11 Abs. 1 lit. a und c ELG).
2.
2.1 Die Durchführungsstelle begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, die beiden Kinder der Beschwerdeführenden, welche keinen Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente der AHV/IV begründeten, hätten gemäss der klaren Regelung in Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 8 ELV bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht zu bleiben. Das Bundesgericht habe in BGE 139 V 307 und BGE 119 V 189 klargestellt, dass eine entgegengesetzte Praxis bei Kindern von Bezügern eines IV-Taggeldes, für welche keine Waisen- oder Kinderrente ausbezahlt würden, der geltenden Rechtslage widersprechen würde. Gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Rz 3272.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sei bei Personen, die ein IV-Taggeld erhielten, die Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern neu durch die Aufnahme eines familienrechtlichen Unterhaltsbeitrags als Ausgabe bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung von Rz 3272.04 der WEL überstiegen die Ausgaben die Einnahmen der Beschwerdeführenden aber nicht. Auf dieser Grundlage bestehe mangels eines Ausgabenüberschusses kein Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie hätten Anspruch auf Zusatzleistungen, weil ihre Kinder in die Anspruchsberechnung einbezogen werden müssten. Gemäss Jöhl/Ursinger-Egger (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016), Rz 46, führe eine rein wortgetreue Auslegung von Art. 9 Abs. 2 ELV zu einer Ungleichbehandlung von IV-Taggeldbezügern und IV-Rentenbezügern, indem das Existenzminimum der Erstgenannten enger definiert werde als jenes der Zweitgenannten. Zudem hätten Bezüger von IV-Taggeldern und IV-Renten gestützt auf Art. 276 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) die gleichen elterlichen Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern zu erfüllen. Dass eine Auslegung nach Wortlaut zu keinem sinnvollen Ergebnis führe, zeige die systematische Betrachtung anhand der folgenden zwei von Jöhl/Ursinger-Egger genannten Beispiele: Während der von IV-Taggeldbezügern in natura geleistete Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Lebensbedarfs im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG führe, würden in Geld geleistete Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG (richtig: Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG) als anrechenbare Ausgaben berücksichtigt. Damit würden EL-Bezüger begünstigt, welche nicht (mehr) mit ihren Kindern zusammenwohnten. Eine Gesetzgebung, die EL-Bezüger theoretisch dazu dränge, von ihren Kindern wegzuziehen, widerspreche fundamentalen Rechtsprinzipien. Lebe eine EL-Bezügerin mit IV-Taggeld mit ihrem Kind zusammen, welches waisenrentenberechtigt sei, weil der von ihr geschiedene und rentenberechtigte Vater gestorben sei, so sei dieses Kind nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in die Anspruchsberechnung einzubeziehen. Warum die Ergänzungsleistung in diesem Fall den Existenzbedarf unter Einschluss des in natura geleisteten Kinderunterhalts decke, während dieser Unterhalt in natura bis zum Tod des Vaters nicht habe einbezogen werden können, sei nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass in Art. 9 Abs. 2 ELG bei der Zusammenrechnung von Einnahmen- und Ausgabenposten nicht bloss auf zivilrechtliche Bindungen wie die Unterhaltspflicht der Eltern abgestellt werde; auch rentenberechtigte Waisen, welche im gleichen Haushalt lebten, würden in der Anspruchsberechnung zusammengenommen, obwohl zwischen diesen keine gegenseitige familienrechtliche Unterhalts- beziehungsweise Beistandspflicht bestehe. Damit werde zumindest zum Teil auch auf das Bestehen einer Wohngemeinschaft als wirtschaftliche Einheit abgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei IV-Taggeldbezügern, die mit ihren Kindern zusammenlebten, diese in die Berechnung nicht miteinbezogen würden, obwohl sie mit ihren Eltern nicht nur eine wirtschaftliche Einheit bildeten, sondern zu ihnen auch noch in einem zivilrechtlichen Unterhaltsverhältnis stünden. Der fehlende Miteinbezug der Kinder in die Anspruchsberechnung von IV-Taggeldbezügern trage dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen
– nämlich den Existenzbedarf eines jeden zu sichern – nur unzureichend Rechnung (Urk. 1 S. 6 ff.). In BGE 139 V 307 und 119 V 189 habe das Bundesgericht Art. 9 Abs. 2 ELG aufgrund des Wortlauts, aber weder nach der teleologischen noch der verfassungskonformen Methode ausgelegt. Zudem sei der Hinweis des Bundesgerichts, dass der Gesetzgeber in den seitherigen Revisionen des ELG eine Korrektur der fraglichen Bestimmung vorgenommen hätte, hätte er dies tatsächlich gewollt, nicht von grosser Bedeutung. Die Erfahrung zeige, dass die Mangelhaftigkeit einer Gesetzesbestimmung oft erst nach einer längeren Zeit erkannt und korrigiert werde. Aufgrund der genannten Argumente und der Kritik von Jöhl/Ursinger-Egger seien die Voraussetzungen für eine Praxisänderung erfüllt, zumal für die betroffenen Bezüger von IV-Taggeldern gewichtige finanzielle Interessen auf dem Spiel stünden, welche der Rechtssicherheit vorgingen (Urk. 1 S. 8 f.).
Durch die seit 1. Januar 2017 gültige neue Regelung in Rz 3272.04 der WEL werde offensichtlich, dass auch die Bundesverwaltung die Ansicht vertrete, dass eine strikte Auslegung der Gesetzesbestimmungen nach ihrem Wortlaut nicht überzeuge, und auf die von Jöhl/Ursinger-Egger vorgebrachten Einwände reagiert habe (Urk. 1 S. 6 und 9). Demnach würden die Kinder, welche mit IV-Taggeldbezügern im gleichen Haushalt lebten, zwar nicht in die Berechnung miteinbezogen, aber es werde für diese neu immerhin ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Beitrag und dem EL-Beitrag, den eine gemeinsame Berechnung mit dem Kind ergeben würde, bei den Ausgaben berücksichtigt. Auch diese Regelung führe indes zu Ungleichbehandlungen und unhaltbaren Ergebnissen: Zum einen würden Personen, die ihren Kindern tatsächlich Unterhaltsbeiträge zahlen müssten anders behandelt als solche, die mit ihren Kindern zusammenlebten und denen ein hypothetischer Unterhaltsbeitrag bei den Ausgaben angerechnet würde. Zum anderen erlaube es auch die neue Berechnung nicht, Krankenkassenprämien und Krankheitskosten der Kinder in Abzug zu bringen. Rz 3272.04 der WEL sei deshalb mangels Gesetzeskonformität nicht anzuwenden (Urk. 1 S. 9 ff.).
3.
3.1 Im Urteil P 17/92 vom 22. Februar 1993, veröffentlicht in BGE 119 V 189, prüfte das Bundesgericht die Tragweite von Art. 2 Abs. 1quater (in Kraft gewesen seit 1. Juli 1987) und Abs. 3 Satz 1 aELG (ab 1. Januar 1971 gültig gewesene Fassung), welche folgenden Wortlaut hatten:
«1quater Versicherte, die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 1ter. In Abweichung von Artikel 3, Absatz 2 wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet.»
«3 Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, die für Waisen massgebenden Grenzbeträge hinzuzuzählen.»
Das Bundesgericht erwog, gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes seien die um den Betrag für Waisen erweiterten Einkommensgrenzen nur anwendbar, wenn die Kinder der Bezüger von Ergänzungsleistungen Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV oder der IV begründeten. Dies sei der Fall bei Kindern von Rentenbezügern, nicht aber bei den Kindern von IV-Taggeldbezügern. Aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Lösung: Mit der zweiten Revision des IVG sei Versicherten in erstmaliger beruflicher Ausbildung neu ein Anspruch auf Taggelder (anstelle einer Rente) eingeräumt worden. Das Dahinfallen des Rentenanspruchs hätte jedoch die Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen verhindert. Deshalb habe das BSV der mit der Revision des IVG befassten ständerätlichen Kommission vorgeschlagen, eine Revision des ELG zu beantragen, durch die auch Personen, die während mindestens sechs Monaten Taggelder der Invalidenversicherung beziehen, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen eingeräumt werden könne. Dieser Vorschlag habe zu keiner besonderen Diskussion Anlass gegeben und Art. 2 Abs. 1quater ELG sei ohne Änderung angenommen worden. Gemäss dem Bundesgericht müsse die Tatsache, dass die Bestimmung ausdrücklich nur auf die Abs. 1-1ter des Art. 2 aELG verweise, nicht aber auf Abs. 3, als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers interpretiert werden. Denn wenn dieser beabsichtigt hätte, die erweiterten Einkommensgrenzen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 ELG auch für Bezüger von Taggeldern der IV als anwendbar zu erklären, hätte er es in Art. 2 Abs. 1quater aELG erwähnt. Folglich könne ein Versicherter, der keine Invalidenrente, sondern ein Taggeld der IV beziehe, nicht die Einkommensgrenzen geltend machen, die um den Betrag erhöht seien, welcher der für Waisen geltenden Einkommensgrenze entspreche (BGE 119 V 189 E. 1).
Gemäss BGE 139 V 311 behält BGE 119 V 189 auch nach Inkrafttreten des ELG vom 6. Oktober 2006 seine Gültigkeit. Zwar seien im Rahmen der dem BGE 119 V 189 folgenden Gesetzesrevisionen sowohl die Systematik des ELG als auch die Berechnungsweise der Ergänzungsleistungen geändert worden, namentlich was die zu Hause lebenden Personen betreffe. Aufgrund der 3. Revision des ELG, in Kraft gewesen seit dem 1. Januar 1998, erfolge die Berechnung der Ergänzungsleistungen, die bis dahin durch eine Gegenüberstellung der gesetzlichen Einkommensgrenze einerseits und des jährlich anrechenbaren Einkommens andererseits durchgeführt worden sei, von nun an entsprechend der anerkannten, durch die massgebenden Einkommen nicht gedeckten Ausgaben (BGE 139 V 307 E. 6.1 = Pra. 2013 S. 775 f.). Allerdings habe der Gesetzgeber im Verlauf der Gesetzesrevisionen den Grundsatz aufrechterhalten, wonach bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente hätten oder keinen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründeten, nicht berücksichtigt würden. Diese in Art. 8 Abs. 1 ELV ausgedrückte Vorschrift ergebe sich aus der ausschliesslichen Erwähnung im ELG der «Waisen und Kinder[n], die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen» (aELG, in gewesen Kraft bis 31. Dezember 2007) respektive der «Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen» (Art. 9 Abs. 2 ELG vom 6. Oktober 2006). In Anbetracht der Vielzahl von Verweisen im ELG auf diese Kategorie von Kindern müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber es deutlich ausgedrückt hätte, wenn er beabsichtigt hätte, die Modalitäten der Berechnung der Ergänzungsleistungen in diesem Punkt durch Miteinbezug der Kinder von IV-Taggeldbezügern zu ändern (BGE 139 V 307 E. 6.2 = Pra. 2013 S. 776 f.). Eine Änderung der gesetzlichen Berechnungsmodalitäten könne auch nicht damit begründet werden, diese hätten eine Ungleichbehandlung zur Folge und verletzten Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Denn eine solche Auslegung des ELG würde gegen Art. 190 BV verstossen, wonach es dem Bundesgericht untersagt sei, die Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen zu überprüfen. Zwar müsse der Richter aus mehreren möglichen Interpretationen die Verfassungskonforme auswählen; er dürfe sich aber nicht über eine extensive Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmungen an die Stelle des Gesetzgebers setzen (BGE 139 V 307 E. 6.3 = Pra. 2013 S. 777).
3.2
3.2.1 Eine Praxisänderung lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht. Sie muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die – vor allem im Interesse der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 139 V 307 E. 6.1 = Pra. 2013
S. 775; BGE 136 III 6 E. 3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden so gewichtig sind, dass sich eine Abweichung von der vom Bundesgericht mit BGE 119 V 189 begründeten und in BGE 139 V 307 bestätigten Praxis, wonach Kinder von IV-Taggeldbezügern nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen werden, rechtfertigt.
3.2.2 Zwischen dem Erlass des in BGE 139 V 307 publizierten Urteils 9C_882/2012 vom 15. Mai 2013 und dem Datum des angefochtenen Einspracheentscheids liegen rund vier Jahre. Eine zwischenzeitliche erhebliche Veränderung der äusseren Umstände ist nicht ersichtlich. Auch fehlen Hinweise für eine Änderung der Rechtsanschauungen: Die massgeblichen Bestimmungen des ELG und der ELV wurden nicht abgeändert. Eine Revision von Art. 9 Abs. 2 ELG (und im Übrigen auch von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG) ist im Rahmen der bereits eingeleiteten Reform der Ergänzungsleistungen bis anhin nicht vorgesehen (vgl. den Entwurf des ELG und Botschaft vom 16. September 2016, abrufbar im Internet). Zwar sieht die WEL ab 1. Januar 2017 in Rz 3272.04 bei IV-Taggeldbezügern neu die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrags für im selben Haushalt lebende Kinder als Ausgabe vor. Doch hat diese Bestimmung ihre Grundlage offensichtlich in Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG und nicht in Art. 9 Abs. 2 ELG. Die in BGE 139 V 307 E. 6.1 = Pra. 2013 S. 776 wiedergegebenen Stimmen aus der Lehre, welche die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 9 Abs. 2 ELG stützen, haben ihre Meinung nicht geändert (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 136; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 34 ff. und141). Auch Jöhl/Ursinger Egger, a.a.O., halten in der 3. Auflage an der in Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 91 erstmals geäusserten Kritik an dieser Praxis fest.
3.2.3 Das Bundesgericht gelangte hauptsächlich gestützt auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 2 ELG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1quater aELG zum Ergebnis, dass im selben Haushalt lebende Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern nicht berücksichtigt werden. Das höchste Gericht argumentierte in BGE 139 V 307, die ausschliessliche Erwähnung der rentenberechtigten Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in Art. 9 Abs. 2 ELG sei als qualifiziertes Schweigen bezüglich der Kinder von
IV-Taggeldbezügern, die keinen Anspruch auf eine Kinder- oder Waisenrente hätten, zu interpretieren. Andernfalls hätte der Gesetzgeber im Rahmen der dem BGE 119 V 189 folgenden Gesetzesrevisionen eine entsprechende Korrektur des Gesetzeswortlauts vorgenommen. Diese Auslegung von Art. 9 Abs. 2 ELG erscheint auch aus heutiger Sicht als sachgerecht, zumal seit dem Erlass von BGE 139 V 307 mehrere Jahre vergangen sind und aktuell eine weitere Revision des ELG in Vorbereitung ist, ohne dass eine Anpassung von Art. 9 Abs. 2 ELG in der Botschaft vom 16. September 2016 vorgesehen ist.
Der von den Beschwerdeführenden in Anlehnung an Jöhl/Ursinger-Egger, a.a.O., geäusserte Einwand, dass mangelhafte Gesetzesnormen beziehungsweise die fehlerhafte Interpretation von Gesetzesbestimmungen oft erst nach langer Zeit korrigiert würden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Seit der Begründung der strittigen Praxis mit BGE 119 V 189 sind über 25 Jahre vergangen, und die massgeblichen Bestimmungen waren bereits Gegenstand zweier Gesetzesrevisionen. Zudem wurde die Praxis ausdrücklich in Art. 8 Abs. 1 ELV, in Kraft seit 1. Januar 1998, festgehalten. Dass die Nichterwähnung der Kinder von IV-Taggeldbezügern in Art. 9 Abs. 2 ELG auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht und eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke darstellt, erscheint vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich.
Ebenfalls mehrheitlich in Anlehnung an Jöhl/Ursinger Egger bringen die Beschwerdeführenden mehrere konkrete Beispielkonstellationen vor, in welchen die aktuelle bundesgerichtliche Praxis ihrer Ansicht nach zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von IV-Taggeldbezügern gegenüber IV-Rentenbezügern führe. Das Bundesgericht zeigte allerdings bereits in BGE 139 V 307
E. 6.3 auf, dass eine Änderung von Art. 9 Abs. 2 ELG mit der einzigen Begründung, die Bestimmung führe andernfalls zu einer Ungleichbehandlung und damit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 8 BV, gegen Art. 190 BV verstosse. Dass sich die rechtsanwendenden Behörden nicht über eine extensive Auslegung an die Stelle des Bundesgesetzgebers setzen dürfen, gilt nach wie vor. Für eine Abweichung von der geltenden Rechtsprechung bestehen demnach keine ernsthaften sachlichen Gründe.
3.2.4 Es bleibt folglich dabei, dass keine gesetzliche Grundlage besteht, um die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von im selben Haushalt lebenden Kindern, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern mit zu berücksichtigen.
4.
4.1 Rz 3272.04 der WEL lautet folgendermassen:
«Bei Personen, die ihre EL gestützt auf eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV erhalten, ist für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder in Ausbildung, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, immer ein familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag als Ausgabe zu berücksichtigen. Wenn die Kinder im selben Haushalt leben, entspricht die Höhe des Unterhaltsbetrages der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Betrag und dem EL-Betrag, den eine gemeinsame EL-Berechnung mit dem Kind gemäss Rz 3133.02 ergeben würde.»
4.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
Die Kritik der Beschwerdeführenden an der Regelung in Rz 3272.04 WEL zielt in erster Linie darauf ab, dass die Ausgaben und Einnahmen von im selben Haushalt lebenden Kindern, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder keinen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen von IV-Taggeldbezügern zumindest im Ergebnis möglichst weitgehend mitberücksichtigt werden. Indes wurde bereits in der vorstehenden Erwägung 3 dargelegt, dass für eine solche Lösung keine gesetzliche Grundlage besteht. Die Anwendung von Rz 3272.04 im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich aus den Grundlagen für die Anspruchsermittlung in der Verfügung vom 3. Juli 2017, welche dem angefochtenen Einspracheentscheid als integrierender Bestandteil beigefügt ist (Urk. 2 S. 3 und 5 ff.), und den in den Akten liegenden Berechnungen des Ergänzungsleistungsanspruchs mit und ohne Einbezug der Kinder (Urk. 8/8-9). Diese Berechnung wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht kritisiert. Demnach resultiert auch unter Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages für die Kinder im Sinne von Rz 3272.04 kein Ausgabenüberschuss und demzufolge auch kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen. Deshalb kann offen bleiben, ob Rz 3272.04 mit der gesetzlichen Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG und der dazu entwickelten Praxis, wonach nur tatsächlich bezahlte, richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als anrechenbare Ausgabe anerkannt werden (vgl. Müller, a.a.O., Rz 256 ff.), konform ist. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen verneint wurde, besteht nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt