Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00082
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 27. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1942, ist seit 2007 Bezüger einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Er war und ist Alleinaktionär der Y.___ und weiterer Firmen (vgl. Urk. 6/132/1, 6/76/6). Seine frühere Ehe wurde per 23. August 1999 geschieden (vgl. Urk. 6/53/1; vgl. Urk. 6/87/1, 6/99). Während des Scheidungsverfahrens war ihm unter anderem untersagt worden, über Vermögenswerte der Gesellschaften für persönliche Zwecke zu verfügen respektive diese für persönliche Zwecke zu belasten, welche Beschränkungen bis ins Jahr 2002 angedauert hätten (vgl. den auszugsweise vorliegenden Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Nidwalden vom 12. Mai 1989, Urk. 6/132/3; vgl. auch Urk. 6/87/1 und 6/99).
Im Jahr 1996 hatte X.___ für einen Wechsel seines Sohnes Z.___ im Betrag von Fr. 200'000.- gebürgt, welcher zugunsten von A.___ ausgestellt und per 26. September 1998 gezogen war (Urk. 6/148-149). X.___ wurde für die Forderung betrieben (vgl. Urk. 6/150/3) und die sich in seinem Eigentum befindenden Aktien der Y.___ in Liquidation wurden am 17. Dezember 2008 gepfändet (Urk. 6/150/3-6). Am 17. Oktober 2005 war die Y.___ in Konkurs gefallen (vgl. die entsprechende SHAB-Meldung vom 26. Oktober 2005).
X.___ bezog in den Jahren 2007 bis 2009 Zusatzleistungen (vgl. Urk. 6/3, 6/8/1). Am 24. Juli 2009 teilte er seiner Wohngemeinde mit, er habe einen grösseren Betrag aus dem Sicherheitsfonds seiner Berufsvorsorge erhalten, womit er nicht mehr zum Bezug von Zusatzleistungen berechtigt sei (Urk. 6/7). Dem Versicherten waren am 9. Juli 2009 auf sein Postcheckkonto Fr. 297'348.70 überwiesen worden (Urk. 6/7/2). Die Wohngemeinde stellte daraufhin die Ergänzungsleistungen ein und forderte die ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurück (Urk. 6/8/1-3). Der ausstehende Rückforderungsbetrag wurde letztlich mit der AHV-Rente verrechnet (vgl. Urk. 6/24 und 6/48).
Der Konkurs der Y.___ wurde, da die Gläubiger für ihre Forderungen befriedigt werden konnten, mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 2. Juli 2010 widerrufen (Urk. 19/4). Die Forderung von A.___ wurde aus dem Verwertungsüberschuss des Konkurses im Betrag von Fr. 3'165'000.- (vgl. Urk. 19/4 E. 1.2 S. 3) beglichen, wobei sich die gesamte Forderung inklusive Zinsen und Kosten letztlich auf Fr. 444'542.80 belief (bezahlter Betrag: Fr. 455'775.55; Urk. 6/126/30, 6/105; vgl. auch Urk. 6/152-154).
1.2 Am 24. November 2015 meldete sich X.___ erneut für den Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/53, 6/60). In der damit eingereichten Steuererklärung des Jahres 2013 führte er als Vermögenswerte Aktien der Y.___, verpfändete Aktien der B.___ und verpfändete Aktien der C.___ an; sodann bestanden namhafte (Kontokorrent-)Schulden unter anderem gegenüber den erwähnten Gesellschaften (Urk. 7/58/6-10). Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 forderte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, weitere Unterlagen an (Urk. 7/68; vgl. die entsprechenden Unterlagen: Urk. 7/72-81) und tätigte weitere Abklärungen. Am 7. April 2016 teilte sie dem Versicherten mit, er habe einmal über ein namhaftes Vermögen in der Form von Beteiligungen an Gesellschaften verfügt. Dieses Vermögen habe sich insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegenüber den Gesellschaften vermindert. Es müsste nun abgeklärt werden, ob ein anrechenbarer Vermögensverzicht vorliege (Urk. 7/86/2). Der Ansprecher reichte daraufhin am 4. Mai 2016 weitere Unterlagen ein (Urk. 6/87-93).
Am 5. Juli 2016 orientierte die Sozialversicherungsanstalt den Versicherten darüber, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein Vermögensverzicht in der Höhe von mindestens Fr. 1’292'604.- anzurechnen sei, da diese gegenüber der Y.___ bestehende Schuld und deren Verwendung nicht belegt sei (Urk. 6/97). Der Ansprecher äusserte sich daraufhin mit Eingabe vom 23. Juli 2016 und unter Beigabe weiterer Unterlagen (Urk. 6/98-109).
Mit Verfügung vom 15. September 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt das Gesuch um Zusatzleistungen mit der Begründung ab, es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Konkurswiderrufs im Juli 2010 immer noch ein erhebliches Vermögen vorhanden gewesen sei. Die danach eingetretene Vermögensverminderung sei nur teilweise belegt, sodass für das Jahr 2015 von einem anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 581'630.- beziehungsweise für 2016 von Fr. 571'630.- auszugehen sei (Urk. 6/115/4; Urk. 6/117, 6/120). Mit der Einsprache vom 16. Oktober 2016 reichte der Versicherte erneut weitere Unterlagen ein (Urk. 6/124-126). Am 24. Oktober 2016 fand eine Besprechung bei der Sozialversicherungsanstalt statt anlässlich welcher die Einsprache mündlich ergänzt wurde (Urk. 6/128) und in deren Folge erneut Belege nachgereicht wurden (Urk. 6/129-139).
Gemäss dem Schreiben vom 11. April 2017 (Urk. 6/146) ging die Sozialversicherungsanstalt neu davon aus, dass mindestens hinsichtlich der von der Konkursmasse der Y.___ erfolgten Zahlung von Fr. 455'775.55 an A.___ sowie hinsichtlich des ausbezahlten BVG-Guthabens von Fr. 297'346.70 (richtig: Fr. 297'348.70; vgl. Urk. 6/7/2) von Verzichtsvermögen auszugehen sei, was für das Bezugsjahr 2015 zu einem anrechenbaren Verzichtsvermögen von gerundet Fr. 713'122.- (Fr. 753’122.- abzüglich Fr. 40'000.-) führe. Die geltend gemachten Schulden könnten nicht vom anrechenbaren Vermögen in Abzug gebracht werden, da diese die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasteten. Selbst wenn die Schulden grundsätzlich abzugsfähig wären, so würde dies nicht für alle Schuldbeträge gelten (Urk. 6/146 S. 3 ff.). Die Sozialversicherungsanstalt gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 6/146). Der Versicherte äusserte sich mit Eingabe vom 23. April 2014 (richtig: 2017; Urk. 6/147). Im Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 ging die Sozialversicherungsanstalt entsprechend von einem Verzichtsvermögen von Fr. 713'122.- für das Bezugsjahr 2015 und von Fr. 703'122.- für das Bezugsjahr 2016 aus und verneinte einen Zusatzleistungsanspruch (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Ansprechers vom 4. September 2017 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die ihm zustehenden Zusatzleistungen seien zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 5). Davon wurde dem Ansprecher am 26. September 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 7).
Auf entsprechende Nachfrage und Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Januar 2019 hin vervollständigte die Sozialversicherungsanstalt die Akten (Urk. 17; Urk. 18 und 19/1-7). Der Beschwerdeführer äusserte sich zu den weiteren Akten mit Eingabe vom 26. Januar 2019 (Urk. 23). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 20; vgl. auch Urk. 11 bis 14).
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.2 Ein Verzichtsvermögen liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte sein Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlich gleichlautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f.).
1.3 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (Fr. 240'000.-) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert. Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam. Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000.- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte. Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % versprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen sei. Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten. Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren. Ebensowenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen).
1.4 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht. Es handelt sich dabei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([ELV] in der ab 1. Januar 1999 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, indem sich unter der Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Verzichtsvermögens stellt (BGE 120 V 182 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3 und 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
1.5 Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 174 f. Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). Für darüber hinaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).
1.6 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.- vermindert. Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgeblich (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV).
1.7 Nach der Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG können vom rohen Vermögen alle Schulden abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Es können jedoch lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314).
Ist der Vermögensverzicht der Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der EL die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten, ist die Abzugsfähigkeit der Schulden ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 und in der darauf verweisenden Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 davon aus, nach Tilgung aller Konkursforderungen sei ein Betrag von Fr. 3'165'000.- und nach Abzug der zurückbehaltenen Zinsforderungen von Fr. 1'033'513.79 und der hinterlegten Gerichtskosten von Fr. 167'526.25 sei ein Verwertungsüberschuss von Fr. 1'963'959.- verblieben (Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 19/4). Es sei davon auszugehen, dass dieser Betrag zur Begleichung der persönlichen, pfandgesicherten Forderungen des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden habe. Da das Konkursamt der Y.___ nach Begleichung der persönlichen Schulden des Beschwerdeführers lediglich einen Betrag von Fr. 230'848.- habe überweisen können, seien Fr. 1'733'111.- zur Schuldentilgung eingesetzt worden (Urk. 2 S. 4). Diese Vermögensverminderung bei der Y.___ sei direkt dem Beschwerdeführer zuzuschreiben. Angesichts der Höhe der bezahlten Schulden stelle sich die Frage, ob es sich dabei um Verpflichtungen gehandelt habe, die ohne adäquate Gegenleistung beziehungsweise ohne Rechtspflicht eingegangen worden seien (Urk. 1 S. 4). Im Umfang von Fr. 821'511.05 sei die Verwendung des Geldes gar gänzlich unklar (vgl. Urk. 2 S. 6).
Hinsichtlich der Bürgschaft für das Darlehen, das A.___ dem Sohn des Beschwerdeführers gewährt habe, und der deswegen notwendig gewordenen Zahlung von Fr. 455'775.55 (Fr. 200'000.- zuzüglich Zinsen) aus dem Verwertungsüberschuss sei von einer Vermögenshingabe ohne adäquate Gegenleistung und ohne rechtliche Verpflichtung auszugehen (Urk. 2 S. 4 f.). Insbesondere aufgrund der fehlenden Rückzahlung des Darlehens seien die Zinsen übermässig angewachsen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Rückzahlung nicht umgehend nach der Scheidung am 23. August 1999 getätigt worden sei (Urk. 2 S. 5).
Die Verwendung der BVG-Geldes im Betrag von Fr. 297'348.70 sei sodann nicht belegt (Urk. 2 S. 5). Angesichts dessen, dass bereits aus der Konkursmasse erhebliche private Schulden beglichen worden seien, könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass zusätzlich noch das BVG-Guthaben zur Schuldentilgung verwendet worden sei (Urk. 2 S. 6). Es sei namentlich unklar, wozu der Restbetrag von Fr. 821'511.05 aus dem Verwertungsüberschuss verwendet worden sei (Urk. 2 S. 6).
Die geltend gemachten Schulden könnten zudem nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 6 f.).
Die Zahlung an A.___ und die Überweisung von Fr. 297'346.70 auf das Konto des Beschwerdeführers hätten im Jahr 2010 stattgefunden. Dies ergebe für das Bezugsjahr 2015 ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 713'122.- und für das Jahr 2016 von Fr. 703'122.-. Damit erübrigten sich weitere Abklärungen und der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Jahre 2015 und 2016 sei zu verneinen (Urk. 2 S. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde geltend machen, entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin hätten gegenüber der Y.___ nicht persönliche Schulden von Fr. 1'733'111.-, sondern von Fr. 1'183'006.85 bestanden. Dieser Betrag habe per Bilanz 2014 der Y.___ auf Fr. 1'292'604.15 korrigiert werden müssen (Urk. 1 S. 3 und S. 5). Er habe dargelegt, wofür der Betrag von Fr. 1'292'604.15 im Einzelnen verwendet worden sei. Fr. 300'000.- zuzüglich ein Anteil des BVG-Geldes von circa Fr. 80'000.- sei seit dem Konkursbeginn 2005 für alle persönlichen Aufwendungen aufgebraucht worden (Urk. 1 S. 5).
Hinsichtlich der Wechselbürgschaft für seinen Sohn liess er im Verlauf und in der Beschwerde geltend machen, der Sohn habe das Darlehen im Zusammenhang mit seiner Firma, der D.___ benötigt. Diese Firma sei bereits in die Y.___ integriert gewesen, das heisse alle Aktien seien der Y.___ verpfändet gewesen. Die D.___ habe ein Gerät entwickelt zur Problemanalyse bei Flugzeugmotoren. Es hätten Verkaufsgespräche mit etlichen Airlines angestanden; für die Verkaufsgespräche und die Demonstrationen habe dieses Darlehen aufgenommen werden müssen. Durch die bekannten Schwierigkeiten in der Flugzeugbranche (Swissair Grounding etc.) habe sich diese Idee nicht mehr rechtzeitig realisieren lassen. Da die Geldmittel in der Y.___ wegen der Scheidung gesperrt gewesen seien, habe er persönlich für dieses Darlehen die Solidarbürgschaft eingegangen (Urk. 6/147/1; vgl. demgegenüber noch: Urk. 6/98 S. 3, 6/145/2). Die Darlehenszahlung sei der Y.___ zuzurechnen (Urk. 6/147/2). Die Darlehensgabe beziehungsweise die Bürgschaft sei er im Jahr 1996 eingegangen, also vor circa 20 Jahren. Zu jener Zeit seien die Firmen auf vollem Erfolgskurs gewesen. Die Investition sei mehr als gerechtfertigt gewesen, da sie die Tätigkeit der Y.___ ergänzt habe. Eine Direktinvestition der Y.___ sei damals nicht möglich gewesen, da dafür die Zustimmung der Ex-Frau notwendig gewesen wäre. Die Aktien der D.___ seien der Y.___ verpfändet gewesen. Aufgrund der Verpfändung seien die Aktiven der D.___ auf die Y.___ übergegangen. Dass darüber keine Belege mehr vorhanden seien, liege daran, dass die Belege der D.___ vom Konkursamt eingezogen worden seien und seine Ex-Frau die Büros geräumt habe. Der Zusammenbruch der Y.___ sei zum damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar gewesen. Erst im Jahr 2001 sei das Grounding der Swissair gewesen und hätten die Schwierigkeiten bei den anderen Fluggesellschaften bestanden, sodass sich die Y.___ aus dem Flugzeuggeschäft habe zurückziehen müssen. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Eingehung der Bürgschaft kein Risikogeschäft gewesen (Urk. 1 S. 3 f.). Eine frühere Rückzahlung des Darlehens sei nicht möglich gewesen; das Bundesgericht habe erst am 27. Dezember 2000 das vermögensrechtliche Scheidungsurteil gefällt (Urk. 1 S. 4). Durch die Solidarbürgschaft sei eine adäquate Gegenleistung zu erwarten gewesen, hätte doch ein Erfolg des Testgeräts einen Synergieeffekt im Kundenkreis ergeben (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Es sei ein absurder Vermögenverzicht abgeleitet worden, liege das Rechtsgeschäft doch beinahe 20 Jahre zurück (Urk. 1 S. 4).
Das ausbezahlte BVG-Guthaben sei zum grossen Teil, wie von ihm dargestellt, für die Begleichung der Verslustscheine und weiterer Schulden verwendet worden (Urk. 1 S. 5; vgl. auch Urk. 6/126/4).
Die Schulden belasteten die wirtschaftliche Substanz seines Vermögens und seien alle zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein hypothetisches Vermögen im Sinne eines Verzichtsvermögens anzurechnen ist. Namentlich ist strittig und zu prüfen, ob hinsichtlich der zwei Sachverhalte – der Wechselbürgschaft für den Sohn und der Auszahlung des BVG-Geldes - ein Vermögensverzicht anzunehmen ist. Strittig ist sodann auch die Abzugsfähigkeit der bestehenden Schulden.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte erstmals am 11. April 2017 an, hinsichtlich dieser Wechselschuld, welche am 18. Oktober 2010 aus dem Verwertungsüberschuss bezahlt worden sei und welche sich inklusive Zinsen auf Fr. 455'775.55 belaufen habe, sei von einem Vermögensverzicht auszugehen (Urk. 6/146/3). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer den Darlehensvertrag vom 27. September 1996 ein (Urk. 6/148).
Der eingereichte Vertrag belegt, dass A.___ dem Sohn des Beschwerdeführers, Z.___, ein Darlehen von Fr. 200'000.- gewährte. Gemäss dem Darlehensvertrag hatte die Rückzahlung bis spätestens 26. September 1998 zu erfolgen (Urk. 6/148). Als Sicherstellung für das Darlehen diente ein Eigenwechsel über den Betrag von Fr. 200'000.-, welcher per 26. September 1998 gezogen war. Dieser Wechsel wurde durch den Beschwerdeführer verbürgt (Urk. 6/148, 6/149; vgl. zur Wechselbürgschaft Art. 1020 ff. des Obligationenrechts [OR]).
Der Sohn des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Darlehensgewährung gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Eigentümer der Aktien der D.___ (Urk. 6/147/1). Gemäss den Angaben im Handelsregister des Kantons Zürich war Z.___ sodann einziges Mitglied des Verwaltungsrats. Zweck der D.___ war der Handel mit Luftfahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör. Am 23. Oktober 1996 wurde über die AG der Konkurs eröffnet und am 7. Januar 1997 mangels Aktiven eingestellt (vgl. die Angaben im Handelsregister des Kantons Zürich zur D.___ in Liquidation).
Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe sich der Sohn ohne Bezahlung ins Ausland abgesetzt, sodass er für die Schuld habe einstehen müssen (vgl. Urk. 6/145/2, 6/147/1).
3.2
3.2.1 Nach Art. 1020 Abs. 1 OR kann die Zahlung der Wechselsumme ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden. Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat (Art. 1022 Abs. 1 OR). Er kann belangt werden, ohne dass vorher Leistung vom Wechselschuldner, dem Avalaten verlangt wird (Netzle, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, Art. 1022 Rz 1, S. 2386).
Der Umstand, dass eine Wechselbürgschaft eingegangen wurde, stellt für sich – vergleichbar wie bei einem Darlehen - keinen Vermögensverzicht dar. Nach Art. 1022 Abs. 3 OR erwirbt der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften. Der Wechselbürge kann somit das Geld beim Wechselschuldner zurückfordern.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer von Anfang an damit hatte rechnen müssen, für die Darlehensschuld seines Sohnes in Anspruch genommen zu werden; dies ohne reelle Chance auf eine Rückzahlung durch seinen Sohn und/oder ohne sonstige adäquate Gegenleistung. Massgeblich ist das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der «Investition» eingegangen wird (Müller, a.a.O., Rz 618 S. 224).
3.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die Wechselbürgschaft nicht als «geschäftliche» Verpflichtung der Y.___ betrachtet werden kann. Denn der Beschwerdeführer selber übernahm eine Wechselbürgschaft für seinen Sohn, weshalb er für die entsprechende Verpflichtung auch persönlich einzustehen hatte. Gemäss dem vorgelegten Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Nidwalden vom 12. Mai 1989 war es dem Beschwerdeführer untersagt, über Vermögenswerte der Gesellschaften persönlich zu verfügen beziehungsweise für persönliche Zwecke zu Lasten der Gesellschaften Zahlungen anzuweisen (Urk. 6/132/3). Damit wäre es jedoch – sofern es effektiv um eine geschäftliche Verpflichtung gegangen war - der Y.___ oder einer der anderen Gesellschaften möglich gewesen, die Kosten für die vorgesehene Präsentation des Geräts zur Problemanalyse bei Flugzeugmotoren zu übernehmen oder zu leihen. Dass für eine entsprechende Investition die Zustimmung der Exfrau notwendig gewesen war, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 3), ergibt sich aus dem eingereichten Entscheidauszug vom 12. Mai 1989 demgegenüber nicht (vgl. Urk. 6/132). Vielmehr war der Beschwerdeführer berechtigt, für die Geschäftsführung mit Einzelunterschrift nach innen und aussen zu handeln (Urk. 6/132/3).
3.2.3 Aufgrund der Sachlage ist ohne Weiteres anzunehmen, dass der Sohn des Beschwerdeführers, Z.___, sich bereits vor der Darlehensgewährung in finanziellen Schwierigkeiten befand. Seine Aktien der D.___ waren gemäss den Angaben des Beschwerdeführers der Y.___ verpfändet. Sodann wurde das Darlehen, das A.___ dem Sohn gewährte, mit einem Wechsel und einer Wechselbürgschaft doppelt abgesichert (vgl. Grüninger/Hunziker/Roth und Netzle, in: Basler-Kommentar zum Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, Vor Art. 990-1099 Rz 19, S. 2315, und Art. 1020 Rz 1, S. 2383). Die D.___ fiel denn auch nur gerade einen Monat nach der Darlehensgabe an den Sohn in Konkurs; dieser wurde mangels Aktiven eingestellt. All dies spricht dafür, dass der Sohn des Beschwerdeführers sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand.
Diese Schwierigkeiten waren dem Beschwerdeführer entweder bekannt oder sie hätten ihm bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Sorgfalt - gegebenenfalls mit der Vornahme von entsprechenden Abklärungen vor Eingehung der Bürgschaft - bekannt sein können.
Es bestand somit für den Beschwerdeführer erkennbar eine hohe Wahrscheinlichkeit, für die Darlehensschuld seines Sohnes in Anspruch genommen zu werden; sodann musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass eine Rückzahlung mehr als ungewiss war.
Dass der Beschwerdeführer – nach der Bezahlung der Schuld im Jahr 2010 - überhaupt versucht hätte, von seinem Sohn eine Rückzahlung zu erhalten, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.
3.2.4 Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, er habe von der Entwicklung des Testgeräts zur Problemanalyse bei Flugzeugmotoren «Geschäftssynergien» erwartet, die eine Gegenleistung für die Bürgschaft darstellten (Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 6/147/1).
Eine schriftliche Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn oder den beteiligten Firmen, etwa über die Rechte an einem entwickelten Test- oder Analysegerät, besteht nicht. Zudem fehlt für das vom Beschwerdeführer angeführte «Test- oder Analysegerät» an sich jeder Beweis, wie auch Belege dafür fehlen, dass hinsichtlich dieser Entwicklung vor und nach der Konkurseröffnung über die D.___ am 23. Oktober 1996 bis zum Swissair-Grounding am 2. Oktober 2001 Aktivitäten durchgeführt worden waren (vgl. Urk. 6/147/1). Der Beschwerdeführer liess zudem nicht geltend machen, solche Beweise könnten noch erhältlich gemacht werden (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
Dass insbesondere der Sohn des Beschwerdeführers diesbezüglich – nach dem Konkurs der D.___ bereits am 23. Oktober 1996 - für die Y.___ tätig geworden wäre, wurde zudem nicht geltend gemacht. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, sein Sohn habe sich ins Ausland abgesetzt (vgl. Urk. 6/145/2, 6/147/1).
Auch der Zusammenhang zwischen der Darlehensgabe und der Bürgschaft und allfällig durchgeführten «Verkaufsdemonstrationen und –gesprächen für das Test- und Analysegerät» ist nicht erstellt.
Somit fehlt der Beweis dafür, dass die Eingehung der Bürgschaft gegen eine (adäquate) Gegenleistung erfolgt ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 1.5).
Ob Geschäftssynergien allein überhaupt eine bewertbare und damit adäquate Gegenleistung darstellen könnten und ob zwischen der Wechselbürgschaft und den Synergien der geforderte direkte Zusammenhang bestünde, kann damit dahingestellt bleiben (vgl. Müller, a.a.O., Rz 496 f. S. 180).
3.2.5 Damit ist das Eingehen der Wechselbürgschaft als grobfahrlässige Handlungsweise des Beschwerdeführers zu betrachten.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zu diesem Zeitpunkt – im Zeitpunkt der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung - seien seine Firmen (und damit er selbst) gut aufgestellt gewesen und er habe sich die entsprechende «Investition» leisten können, vermag er sich nicht zu entlasten (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Denn entscheidend ist nicht, ob ein Verlust verkraftbar ist oder nicht. Vielmehr ist massgeblich, wie hoch das Risiko eines Verlustes beziehungsweise dafür ist, dass das investierte Geld unwiderruflich verloren ist (vgl. Müller, a.a.O., Rz 618 S. 224). Soweit er geltend macht, es habe sich um seinen Sohn gehandelt, der die Bürgschaft benötigt habe, so ist dieser Umstand ebenfalls nicht entlastend; denn auch bei Leistungen an Verwandte wie etwa bei Schenkungen oder Erbvorbezügen liegen regelmässig Verzichthandlungen vor (vgl. Müller, a.a.O., Rz 621 S. 225).
Zusammenfassend ist aufgrund des Eingehens der Wechselbürgschaft von einem (bedingten) Verzicht (vgl. BGE 127 V 368 E. 5b/aa S. 370 f.) im Betrag von jedenfalls Fr. 200’000.- auszugehen.
3.3 Im Zeitpunkt der definitiven Abrechnung belief sich die Forderung wegen der aufgelaufenen Zinsen neu auf Fr. 444’542.80 (vgl. Urk. 6/105). Zu prüfen ist, ob auch hinsichtlich des Zinsbetrages, der die Darlehensforderung beziehungsweise die Wechselschuld übersteigt, von einem Vermögensverzicht auszugehen ist. Der Beschwerdeführer liess geltend machen, eine (frühere) Zahlung der Wechselschuld - etwa im Jahr 1999 - sei nicht möglich gewesen (Urk. 1 S. 4). Bei Eingehung der Bürgschaft habe er ein baldiges Ende des Scheidungsverfahrens und eine erneute umgehende Verfügungsfähigkeit über die Werte der Gesellschaften erwartet (Urk. 6/147/1).
Der Wechsel war per 26. September 1998 gezogen (vgl. Urk. 6/149; Art. 1023 Abs. 1 OR).
Nach den Angaben des Beschwerdeführers zog sich das Scheidungsverfahren von 1986 bis Ende 2000 hin und erst im Jahr 2002 sei er in seinem geschäftlichen Handeln wieder frei gewesen (Urk. 6/99). Gemäss den Ausführungen im auszugsweise eingereichten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1995 hatte die frühere Ehefrau Firmengelder von Fr. 4’600'000.- in bar an sich genommen; in der Folge fiel sie einem Betrug zum Opfer und verlor das ganze Geld (Urk. 6/130/3, 6/131/1). Sodann bestanden gemäss den entsprechenden Ausführungen Hinweise dafür, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer und seinen Sohn hatte umbringen lassen wollen (Urk. 6/130/4). Rentenansprüche wurden verneint (Urk. 6/130/5). Die gesamten Umstände sprechen für eine höchst umstrittene Scheidung beziehungsweise für höchst umstrittene Scheidungsfolgen. Bei Eingehung der Wechselbürgschaft im Jahr 1996 konnte der Beschwerdeführer somit nicht hinreichend sicher sein, dass er am 26. September 1998 bezüglich der Vermögenswerte der Y.___ wieder frei verfügen kann und die ihm auferlegten Beschränkungen gemäss Entscheid vom 12. Mai 1989 (vgl. Urk. 6/132/3) nicht mehr zur Anwendung kämen (vgl. Urk. 6/132/4).
Deshalb durfte der Beschwerdeführer auch nicht annehmen, dass das Bezahlen der Wechselschuld am 26. September 1998 umgehend erfolgen kann, und er ging somit das Risiko einer Zinsforderung ein. Damit ging er auch das Risiko ein, dass im späteren Verlauf weitere, 1996 noch nicht vorhersehbare Umstände dazukommen, die zu einer Erhöhung der Zinsschuld beitragen können.
Auch bezüglich der entstandenen Zinsforderung ist von einer grobfahrlässigen Handlungsweise des Beschwerdeführers auszugehen.
Ob die bis ins Jahr 2000 erfolgten Lohnzahlungen von Fr. 17'000.- (vgl. Urk. 6/132/3) beziehungsweise von Fr. 12'000.- (Urk. 1 S. 4) eine frühere Zahlung der Schuld in Teilschritten nicht erlaubt hätten, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.
3.4 Zu prüfen ist, für welchen Zeitpunkt von einem Verzicht auszugehen ist und ab wann das Verzichtsvermögen nach Art. 17a ELV um jährlich Fr. 10'000.- zu vermindern ist. Die Beschwerdegegnerin erachtete den Zeitpunkt der effektiven Zahlung an A.___ im Jahr 2010 als massgeblich (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer machte geltend, die Angelegenheit liege sehr weit zurück und die Annahme eines Verzichts sei deshalb nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 3).
Der Beschwerdeführer ging mit der Wechselbürgschaft 1996 einen bedingten Verzicht ein (vgl. BGE 127 V 368 E. 5b/aa S. 370). Der Wechsel war per 26. September 1998 gezogen. Zu diesem Zeitpunkt konnte und musste A.___ von Z.___ oder dem Beschwerdeführer die Zahlung verlangen, was offenbar gegenüber Z.___ erfolgt war (Art. 1028 OR; vgl. Urk. 6/105/1). Grundsätzlich ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 1998 die Verfügungsfreiheit über die geschuldeten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 200'000.- verloren hatte (vgl. BGE 127 V 368 E. 5b/aa S. 371). Erstmals für das Jahr 2000 ist entsprechend das Verzichtsvermögen nach Art. 17a Abs. 2 ELV um Fr. 10'000.- zu vermindern. Für das Bezugsjahr 2015 ist das Verzichtsvermögen um Fr. 160'000.- und für das Bezugsjahr 2016 ist es um Fr. 170'000.- zu vermindern.
Gemäss der eingereichten Abrechnung des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes E.___ belief sich die Schuld gegenüber A.___ auf insgesamt Fr. 444'542.80 (Urk. 6/105). Im Jahr 2015 ist somit mindestens von einem Verzichtsvermögen von Fr. 284’542.80 (Fr. 444’542.80 abzüglich Fr. 160'000.-) und 2016 von einem Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 274'542.80 (Fr. 444’542.80 abzüglich Fr. 170'000.-) auszugehen.
3.5 Weiter zu prüfen ist, ob von abzugsfähigen Schulden auszugehen ist.
Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer gehen grundsätzlich – die Beschwerdegegnerin bei der aktuellen Aktenlage - übereinstimmend davon aus, dass den sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindenden Aktiengesellschaften, deren Alleinaktionär er ist, wirtschaftlich kein Wert mehr zukommt (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 1 S. 2). Gemäss der Steuererklärung des Jahres 2014 standen dem wirtschaftlichen Wert der sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindenden Aktien erhebliche Schulden des Beschwerdeführers gegen die Gesellschaften gegenüber (vgl. Urk. 6/76).
Der Beschwerdeführer ging sodann davon aus, dass die Y.___ 2008/2009 zu viel Steuern bezahlt hatte; er versuchte, eine Revision der Steuerveranlagung zu erreichen (Urk. 6/100/2, 6/101, 6/142, 6/143). Nach seinen Angaben vom 4. August 2018 sei dieser Streit vom Verwaltungsgericht zu seinen Ungunsten entschieden worden (vgl. Urk. 11).
Damit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, bei dem mittlerweile eine Einkommenspfändung besteht, zu neuem Vermögen kommt (vgl. Urk. 24/3).
Der Beschwerdeführer hat Schulden gegenüber seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter (vgl. Urk. 6/129/1-2, 6/133). Bezüglich der Schuld von Fr. 280'805.- gegenüber der F.___ besteht ein Verlustschein (Urk. 6/136/1, 6/136/5). Insoweit ist zwar anzunehmen, dass die Gläubiger bei neuem Vermögen tätig würden, jedoch ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zu neuem Vermögen kommt.
Da in den Jahren 2015 und 2016 einzig Verzichtsvermögen anrechenbar ist, und zudem nicht wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer zu neuem Vermögen kommt, können die geltend gemachten Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten, was deren Abzugsfähigkeit ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 9C_31/2018 E. 6.2).
3.6 Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Jahre 2015 und 2016 ist somit nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel dieses Verzichtsvermögens, soweit es Fr. 37'500.- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. Beim Beschwerdeführer sind dies 2015 mindestens Fr. 24'704.28 (Fr. 284'542.80 abzüglich Fr. 37'500.- / 10) und 2016 mindestens Fr. 23'704.28 (Fr. 274'532.80 abzüglich Fr. 37'500.- / 10). Zusammen mit dem Renteneinkommen von Fr. 28'200.- resultiert ein Einkommen von mindestens Fr. 52'904.28 (2015) beziehungsweise von Fr. 51'904.28 (2016). Daneben wären noch Erträge auf den Vermögensverzicht anrechenbar.
Die anrechenbaren Einnahmen übersteigen die anrechenbaren Ausgaben von Fr. 37'062.- deutlich (vgl. Urk. 6/117-118). Damit wurde für die Jahre 2015 und 2016 ein Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindeleistungen) zu Recht verneint (vgl. auch § 17 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG]).
4.
4.1 Bei diesem Ergebnis kann grundsätzlich offen bleiben, ob auch hinsichtlich des ausbezahlten BVG-Guthabens von Fr. 297'348.70 von einem Vermögensverzicht auszugehen ist, wie dies die Beschwerdegegnerin annahm. Dazu ist noch Folgendes festzuhalten:
Nach der Tilgung der Konkursforderungen der Y.___ verblieb ein Verwertungsüberschuss von Fr. 3'165'000.- (Urk. 19/4 S. 3, 19/4 S. 14). Im Anschluss wurden durch die Gläubiger weitere Zinsforderungen von rund Fr. 785'000.- angemeldet, wovon Fr. 715'668.79 unbestritten waren und sichergestellt wurden (Urk. 19/4 S. 3, S. 8 f. und S. 14 f.). Weiter konnte vom Verwertungsüberschuss ein Betrag von Fr. 200'000.- für die Sicherstellung der Konkursverfahrenskosten zurückbehalten werden (Urk. 19/4 S. 7, S. 14). Weiter wurde ein Betrag von Fr. 117'845.- für eine Steuerschuld aus dem Verkauf einer Liegenschaft in G.___ sichergestellt (Urk. 19/4 S. 8, S. 14; gesamthaft Fr. 1’033'513.70). Für eine bestrittene Zinsforderung und mögliche Prozess- und Anwaltskosten wurden Fr. 167'526.25 hinterlegt (Urk. 19/4 S. 12-13, S. 15). Damit resultierte aus dem widerrufenen Konkursverfahren ein frei verfügbarer Überschuss von grundsätzlich Fr. 1'963'960.05 (Fr. 3'165'000.- abzüglich Fr. 1'033'513.70 abzüglich Fr. 167'526.25).
Von diesem Geld seien vier «private» Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 913'790.95 (gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin Fr. 911'599.95), unter anderem der Betrag von Fr. 455'775.55 für die Forderung von A.___, direkt vom Konkursamt aus dem Verwertungsüberschuss beglichen worden (Urk. 6/136/2). Dass diese Zahlungen erfolgt sind, ist soweit unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 4). Zum Abschluss überwies das Konkursamt der Y.___ den Betrag von Fr. 230'848.16 (Urk. 6/126/32-33).
Die Beschwerdegegnerin führte aus, es sei unklar, was mit den verbleibenden Fr. 821'511.05 aus dem Verwertungsüberschuss von Fr. 3'165'000.- geschehen sei, insbesondere ob die Beträge, die der Beschwerdeführer aus dem BVG-Guthaben bezahlt haben wolle, bereits durch das Konkursamt beglichen worden seien (vgl. E. 2.1). Die Verwendung der BVG-Geldes im Betrag von Fr. 297'348.70 sei sodann nicht belegt (Urk. 2 S. 5; vgl. vorne E. 2.1).
4.2 Nach der Auskunft des Konkursamtes H.___ vom 22. Februar 2017 habe die Y.___ im Nachgang zum Konkurs für die Jahre des Konkursverfahrens noch hohe Steuerforderungen begleichen müssen (Urk. 6/157/2). Gemäss dem Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 25. November 2016 waren die nachträglichen Steuerforderungen für die Jahre 2006 bis 2009 (Staats- und Gemeindesteuern) und die Direkte Bundessteuer 2009 am 30. Juni 2011 vollständig bezahlt worden (vgl. Urk. 6/143/3). Der Beschwerdeführer gab sodann an, die nachträglich eingeforderten Steuern hätten sich auf über Fr. 600'000.- belaufen (Urk. 6/99/2). Der Kontoauszug der Y.___ beim Konkursamt I.___ belegt für den 30. Juni 2011 eine Zahlung von Fr. 669'578.35 (Urk. 6/126/30). Damit ist es ohne Weiteres möglich, dass es sich bei dieser Zahlung von Fr. 669'578.35 um die Steuerschuld der Y.___ gehandelt hat. Die Beschwerdegegnerin wird diesen Umstand gegebenenfalls weiter abzuklären und zu prüfen haben.
Damit wäre der «Verbleib» eines Teils der Fr. 821'511.05 geklärt, wobei rund Fr. 150'000.- noch offen blieben.
Die Fr. 150'000.- zuzüglich des zum Abschluss des Konkurses der Y.___ überwiesenen Betrags von Fr. 230'848.16 (E. 4.1) ergäben Fr. 380'848.16, welcher Betrag zusammen mit den aus dem Verwertungsüberschuss bezahlten «privaten» Forderungen von Fr. 911'599.95 in etwa der vom Beschwerdeführer ausgewiesenen Schuld gegenüber der Y.___ von Fr. 1'292'604.15 entspricht (vgl. Urk. 6/103, 6/78; vgl. auch Urk. 1 S. 5).
4.3 Der Beschwerdeführer gab im Verfahren sodann (wiederholt) an, wofür die am 9. Juli 2009 ausbezahlten BVG-Gelder von Fr. 297'348.70 verwendet worden seien, nämlich für die Bezahlung verschiedener Verlustscheine (Urk. 6/126/4, 6/136/2): Fr. 110'489.90 für die Schuld bei Rechtsanwalt Dr. Birgelen, Fr. 26'440.80 für die Direkten Bundessteuern 1991/92, Fr. 1'088.90 für die Werke I.___, Fr. 6'486.35 für die Direkten Bundessteuern 2003 bis 2005 und Fr. 71'635.30 für die Gemeindesteuern I.___ 1994-2000 (total Fr. 215'052.35; vgl. die entsprechenden Verlustscheine, Urk. 6/3-17). Den Rest von circa Fr. 80'000.- habe er für persönliche Aufwendungen aufgebraucht (Urk. 1 S. 5).
Auch insoweit wären ergänzende Abklärungen darüber erforderlich, ob die betreffenden Zahlungen und wann sie erfolgt sind. Dabei hätte der Beschwerdeführer soweit als möglich mitzuwirken. Das BVG-Guthaben wurde auf das PC-Konto Nr. 80-69938-6 ausbezahlt (Urk. 6/7/2). Damit würde gegebenenfalls ein vom Beschwerdeführer bei der Post einzuholender Zahlungsverlauf genügen um nachzuweisen, dass die Verlustscheinforderungen getilgt worden sind.
Sollten die geltend gemachten Zahlungen nachgewiesen sein, so hätte die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob bei den ab dem Jahr 2009 beziehungsweise ab 2010/2011 zur Verfügung gestandenen Geldern von Fr. 80’000.- (aus dem ausbezahlten BVG-Guthaben) und wohl mindestens rund Fr. 380'848.16 (aus dem Verwertungsüberschuss der Y.___) ohne Weiteres angenommen werden kann, dass sie für den Lebensunterhalt verwendet wurden oder ob weitere Abklärungen erforderlich sind.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigTanner Imfeld