Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00083


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 17. Oktober 2018

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.        

1.1    X.___, geboren 1954, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. Am 29. März 2006 meldete er sich zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1962, bei der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/10).

1.2    Gegen die Revisions-Verfügung vom 26. Mai 2015 erhoben die Versicherten am 16. Juni 2015 Einsprache, wobei sie die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 15/5h). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2016 im Verfahren ZL.2015.00070 ab, und bestätigte die Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau (Urk. 15/5).

1.3    Gegen die Revisions-Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 15/4) erhoben die Versicherten am 12. Januar 2017 Einsprache (Urk. 15/4j), wobei sie die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 15/1).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2017 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 11. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, der Einspracheentscheid vom 12Juli 2017 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Zusatzleistungen zu erbringen (S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, der Sachverhalt sei rechtskonform abzuklären und anschliessend sei neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14).

    Mit Gerichtsverfügung vom 21. November 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und 5) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und den Beschwerdeführenden die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 16).

    Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 (Urk. 18) informierten die Beschwerdeführenden, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ein Vorbescheid ergangen sei, welcher in Kürze in Rechtskraft erwachsen werde.

    Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Urk. 19) reichte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid der IV-Stelle (Urk. 20) zu den Akten.

    Mit Eingabe vom 19. September 2018 (Urk. 21) reichte die Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen (Urk. 22/1-5) zu den Akten.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vergenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.3    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).


1.4    Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich im April 2015 einen Anspruch der Ehefrau auf eine IV-Rente verneint habe und sie demnach zu 100 % arbeitsfähig sei. Bereits im Juni 2015 habe die Ehefrau ein neues Gesuch bei der IV-Stelle eingereicht. Über dieses Gesuch sei noch nicht entschieden worden, weshalb in der angefochtenen Verfügung als Einnahme unter anderem wiederum ein hypothetisches Einkommen der nicht invaliden Ehefrau in Höhe von jährlich Fr. 48'000.-- angerechnet worden sei (S. 1).     

2.2    Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Dem Gutachten des Universitätsspitals A.___ vom Juni 2016 könne entnommen werden, dass die Ehefrau von 2010 bis 2015 wenigstens zu 60 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig und seit dem Juni 2015 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin sei (S. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 48‘000.-- jährlich anzurechnen ist.


3.

3.1    Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter anderem geltend, die IV-Stelle habe der Ehefrau mit Vorbescheid den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 18-20).

    Nachdem dieser Vorbescheid mit Verfügung bestätigt und der Beschwerdeführerin 2 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, machte die Beschwerdegegnerin neue provisorische Berechnungen ab Juni 2017 (Urk. 22/1-5). Die Beschwerdegegnerin führte aus, es werde der Ehefrau nun ab Juni 2017 nur noch ein entsprechendes Mindesterwerbseinkommen für Teilinvalide gemäss Art. 14a ELV angerechnet. Allerdings seien Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 2017 strittig, weshalb für die definitive Berechnung das vorliegende Verfahren abzuwarten sei (Urk. 22/1).

3.2    Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):

- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)

- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)

- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).

    Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Beger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3    Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

    Die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin 2 in ihrer angestammten Tätigkeit bereits seit dem Jahr 2010 nicht mehr arbeitsfähig ist und sich der Gesundheitszustand im Juni 2016 verschlechtert hat, so dass sie nur noch 40 % arbeitsfähig ist. Das Wartejahr wurde per Juni 2016 eröffnet.

    Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 20).

    Demnach ist von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 60 % auszugehen.

3.4    Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden sind Umstände ersichtlich, welche die Annahme, dass sie das vermutete Mindesteinkommen nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. So ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin 2 keine invaliditätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihr die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen. Demnach ist ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.

    Es bleibt allerdings zu bemerken, dass es entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin keinen Unterschied machen kann, ob vorliegend über den Anspruch auf Leistungen ab Januar oder ab Juni 2017 zu entscheiden ist, wurde doch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 ab Juni 2016 festgestellt und das Wartejahr per dann eröffnet. Dass ihr eine IV-Rente erst ab Juni 2017 zugesprochen wurde, ist rein den invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend Rentenbeginn und nicht dem Gesundheitszustand zuzurechnen und hat keinen Einfluss auf das Verfahren bezüglich Zusatzleistungen.

3.5    Im Jahr 2017 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent jährlich Fr. 7'573.-- (zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zu zwei Dritteln angerechnet), was bei der ärztlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 auch mittels einer eingeschränkten, gelegentlich ausgeübten Erwerbstätigkeit als erzielbar erscheint.


4.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 mit Vergung vom 14Dezember 2016 und Einspracheentscheid vom 12Juli 2017 (Urk. 2) zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 48'000.-- angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als unzutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist.

    Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der in den Erwägungen gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Erdös

- Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach