Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00085


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 2. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, bezieht seit dem 1. Juli 2011 eine Rente der Invalidenversicherung sowie Kinderrenten (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2015, Urk. 11/A). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach ihr mit Verfügung vom 20. September 2016 (Urk. 11/V/1) rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 monatliche Zusatzleistungen zu, ab dem 1. November 2011 (Heirat der Versicherten) unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann von jährlich Fr. 36'000.--. Die dagegen am 24. Oktober 2016 erhobene Einsprache (Urk. 11/25) – mit Ergänzung vom 1. März 2017 (Urk. 11/36) – hiess die Stadt Zürich mit Entscheid vom 20. Juli 2017 teilweise gut (Urk. 11/V/4 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben, als Leistungen verweigert würden; ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beim Ehemann zu verzichten (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 14. November 2018 (Urk. 15) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beigezogen (Urk. 17). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 13. März 2019 Stellung (Urk. 23), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 21). Dies wurde der jeweiligen Gegenpartei am 15. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Am 28. März 2019 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 25). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 29. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.4    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).

    Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. November 2011 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin anzurechnen ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Heirat verschiedentlich über kürzere Zeitperioden hinweg eine Erwerbstätigkeit als Allrounder ausgeübt habe, jedoch auch immer wieder über längere Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei. Er habe dies selbst mit mangelndem Interesse an Arbeit begründet. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, immer wieder Stellen zu finden, lägen offensichtlich keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche eine Integration in den Arbeitsmarkt verunmöglichten (S. 3 Mitte). Die IV-Stelle habe mit Vorbescheid vom 8. März 2016 festgehalten, dass er trotz seiner Persönlichkeitsstörung in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 3 unten). Für die Zeit von März bis Mai 2017 sei auf die Anrechnung des fiktiven Erwerbseinkommens zu verzichten, da der Ehemann der Beschwerdeführerin während dieser Zeit Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung besucht habe (S. 4).

2.3    Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) fest, dass das IV-Verfahren ihres Ehemannes nicht rechtskräftig entschieden sei. Dieser leide an einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und impulsiven Zügen (S. 6). Aus dem Bericht der psychiatrischen Klinik Y.___ ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 12. September 2014 (Behandlungsbeginn; S. 7 oben). Gemäss dem von der Invalidenversicherung beauftragten Gutachter, Dr. Z.___, sei ihr Ehemann maximal zu 30 % arbeitsfähig (S. 7 unten). Er besitze keine Arbeitsfähigkeit, welche die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erlauben würde (S. 8 Mitte).

    In der Stellungnahme vom 28. März 2019 (Urk. 25) führte die Beschwerdeführerin aus, die IV-Stelle gehe wie auch der Gutachter Dr. Z.___ davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Ehemann sicherlich seit Behandlungsbeginn ab September 2014 bestehe. Es sei jedoch aufgrund der Erkrankung sowie der Krankengeschichte davon auszugehen, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, genügend Einkommen zu erzielen, weshalb auch für die Zeit zuvor kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. So hätten Persönlichkeitsstörungen ihren Beginn üblicherweise in der Kindheit oder der Adoleszenz.


3.

3.1    Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).

    Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287).

3.2    Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der 1984 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Eine Berufsausbildung als Schreiner im Massnahmezentrum A.___ sei nach eineinhalb Jahren abgebrochen worden (vgl. Urk. 17/58/14). Er arbeitete an verschiedenen Temporärstellen als Allrounder in diversen Tätigkeiten, unter anderem als Tiefbauarbeiter, dies jeweils nur für einige Wochen oder Monate. Seit 2009 sei er beim Sozialamt angemeldet gewesen; ein Vermittlungsversuch über einen Stellencoach sei gescheitert, stattdessen habe er eine monotone Hilfstätigkeit ausgeübt und diverse Weiterbildungsprogramme absolviert. Zuletzt sei er als Türsteher in einem Sexclub in Zürich tätig gewesen (vgl. Gutachten Dr. Z.___, Urk. 17/26 S. 13 oben). Auch aus dem Bericht der psychiatrischen Klinik Y.___ ergibt sich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Arbeitserziehungsanstalt im Jahr 2007 wieder beim Sozialamt angemeldet habe. Im weiteren Verlauf sei er auf Jobsuche gewesen, habe mehrere Temporärstellen als Allrounder in verschiedenen Tätigkeiten durchgeführt, habe es jedoch maximal einige Monate ausgehalten. Die Jobs seien nicht zufriedenstellend gewesen und hätten auch nicht ein Gebiet betroffen, welches ihn wirklich interessiert hätte (Urk. 11/36c S. 3 f.).

    Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. Dezember 2015 (Urk. 11/4.2a) ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwischen März 2010 und März 2011 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte und in den Jahren 2012 bis 2014 als nichterwerbstätig geführt wurde. Am 13. November 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine paranoide Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 17/2).

    Zu prüfen ist, ob respektive ab wann eine Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.

3.3    Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).

    Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung (IV) mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Sie besagt lediglich, dass sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben. Selbst diesfalls haben die EL-Organe aber den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird. Aus dieser Rechtsprechung kann mithin nicht geschlossen werden, die EL-Organe hätten in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbstständig medizinisch abzuklären. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2).

3.4    Aktuell liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vor. Mit Vorbescheid vom 26. März 2019 (Urk. 27) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Invalidenrente in Aussicht.

    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Zu prüfen ist demnach, ob aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte eine Arbeitsunfähigkeit betreffend den Zeitraum November 2011 (Heirat und Beginn der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) bis 20. Juli 2017 (Datum Einspracheentscheid) ausgewiesen ist.

3.5    Im Bericht der Ärzte der psychiatrischen Klinik Y.___ vom 22. Januar 2016 (Urk. 11/36c) wurde die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen, dissozialen und impulsiven Zügen genannt (Ziff. 1.1). Sie attestierten dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest ab dem 12. September 2014 (Behandlungsbeginn, vgl. Ziff. 1.2) bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Bei ihm bestünden psychisch Züge verschiedener Persönlichkeitsstörungen, welche sich insbesondere als tiefes Misstrauen gegen Absichten und Handlungen anderer Menschen auswirken würden, mit Überempfindlichkeit gegen Kritik, ständigem Durchdenken und Analysieren aktueller und vergangener Situationen hinsichtlich möglicher Angriffe oder Verschwörungen gegen ihn. Aufgrund seiner Neigung zu kriminellem Verhalten respektive dazu, Konflikte teilweise impulsiv und mit Gewalt (Schlägereien) zu lösen, habe er sich aus dem Arbeitsleben komplett zurückgezogen. Die Persönlichkeitsstörung führe dazu, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht auf eine Arbeit konzentrieren könne, sondern sich ständig mit den vermuteten Bedrohungen beschäftige. Sowohl eine Arbeit mit Kollegen im Team als auch eine Zusammenarbeit mit einem Vorgesetzten seien ihm ohne Konflikte gar nicht möglich. Seine Frustrationstoleranz sei sehr gering, er halte Druck nicht aus und drohe, impulsiv und aggressiv zu reagieren (Ziff. 1.7).

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 2. August 2016 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der IV-Stelle (Urk. 17/26). Er hielt fest, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin ein dauerhafter Gesundheitsschaden in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vorliege (S. 12 Mitte). Das Scheitern der bisherigen diversen temporären Beschäftigungen sei durch das psychische Störungsbild begründet (S. 15 oben). Es sei nicht die Arbeit an sich, sondern in erster Linie die damit verbundenen konflikthaften zwischenmenschlichen Interaktionen gewesen, welche zur Beendigung der Tätigkeit geführt hätten. Für die verschiedenen Temporärstellen in der Vergangenheit sei seit dem 12. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (S. 16 oben). Seit dem Untersuchungstag bestehe bis auf Weiteres eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit einem Zeitpensum von 30 % und einer Steigerung um 10 % monatlich sei erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar. Es sei insbesondere an Tätigkeiten ohne konfliktträchtige zwischenmenschliche Interaktionen zu denken. Auch müsse die verlangsamte Informationsverarbeitung berück-sichtigt werden, Zeitdruck sollte vermieden werden und die Möglichkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen müsste gegeben sein (S. 17).

3.6    Die Ärzte der psychiatrischen Klinik Y.___ gingen aufgrund der beim Ehemann der Beschwerdeführerin vorliegenden Persönlichkeitsstörung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit September 2014 aus. Dr. Z.___ schloss sich dieser Auffassung bis zur Begutachtung an; ab dem Untersuchungstag hielt er eine Wiedereingliederung, beginnend mit einem Pensum von 30 %, für zumutbar. Eine solche konnte indessen nicht erfolgen. Bei einem Belastbarkeitstraining vom 20. Februar bis 19. Mai 2017 konnten die Ziele nicht erreicht werden und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt wurde als nicht möglich beurteilt (vgl. Abschlussbericht der B.___, Urk. 17/56). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass in der Zeit von September 2014 bis Juli 2017 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bestand.

    Für die Zeit vor September 2014 ist eine Arbeitsunfähigkeit hingegen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Beschwerdeführerin hielt zu Recht fest, dass Persönlichkeitsstörungen ihren Beginn üblicherweise in der Kindheit oder der Adoleszenz hätten (Urk. 25). Massgebend ist indessen nicht der Beginn der Persönlichkeitsstörung, sondern der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Es liegen keine Arztberichte vor, die bestätigen würden, dass die Persönlichkeitsstörung bereits vor September 2014 zu einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Somit ist davon auszugehen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit von November 2011 bis August 2014 aus gesundheitlichen Gründen eine volle Arbeitstätigkeit möglich war. Dass die weiteren – neben dem Gesundheitszustand – zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. vorstehende E. 3.1) einer (vollzeitlichen) Arbeitstätigkeit entgegenstehen würden, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aufgrund der Akten.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt damit die Höhe des anrechenbaren Einkommens. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein zumutbares jährliches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 36'000.-- ohne dies näher zu begründen.

4.2    Die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgelegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159 Mitte). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

4.3    Dem Ehemann der Beschwerdeführerin stünde eine breite Palette von (Hilfs-) Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010 S. 26 Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'901.--, mithin Fr. 58'812.-- pro Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 1.0 % bis ins massgebende Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2 sowie S. 95 Tabelle B10.2) resultiert ein hypothetisches Einkommen von Fr. 61'924.-- (: 40 x 41.7 x 1.01). Selbst unter Berücksichtigung des maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % ergibt sich somit ein deutlich höheres Einkommen als Fr. 36'000.--.

4.4    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. August 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 36'000.-- berücksichtigt hat. Hingegen darf bei der Berechnung ab 1. September 2014 kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werden, da ab diesem Zeitpunkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin mehr bestand. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Thomas Wyss in Gutheissung des Gesuches vom 14. September 2017 (Urk. 1 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten. Im übrigen Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3    Rechtsanwalt Thomas Wyss machte mit Eingaben vom 1. Oktober 2018 (Urk. 14) und 27. März 2019 (Urk. 26) einen Aufwand von insgesamt 14 Stunden und
5 Minuten zuzüglich Spesen von 3 % geltend.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der geltend gemachte Aufwand von rund 14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Vor diesem Hintergrund erscheint namentlich ein Aufwand von sieben Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht. Zudem erscheint ein Aufwand von insgesamt
50 Minuten für zwei Fristerstreckungsgesuche vom 20. Dezember 2018 und 31. Januar 2019 (inklusive Kurzbriefe an Klientin, vgl. Urk. 26) als überhöht. Des Weiteren fällt auf, dass für das Studium diverser Schreiben (der Beschwerdegegnerin, der Klientin, des Gerichts und des Sozialzentrums) ein insgesamt beachtlicher Aufwand geltend gemacht wird. Nicht ersichtlich ist, worauf sich der Aufwand von 15 Minuten für ein «Studium Schreiben von SVG ZH» vom 2. Februar 2019 (vgl. Urk. 26) bezieht, liegt doch kein entsprechendes Schreiben des hiesigen Gerichts bei den Akten. Dasselbe gilt für den Aufwand von 15 Minuten für ein «Studium Schreiben von SVG ZH / Kurzbrief an Klient/in» vom 3. November 2017 (vgl. Urk. 14).

    Angesichts der 8-seitigen Rechtsschrift und der weiteren 1-seitigen Stellungnahme (Urk. 25), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der beigezogenen Akten sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.4    Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, 1/2 dieser Entschädigung, mithin Fr. 1'300.--, zu übernehmen. Im übrigen Umfang von Fr. 1'300.-- ist Rechtsanwalt Thomas Wyss aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.5    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 14September 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. Juli 2017 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab 1. September 2014 kein hypothetisches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin mehr angerechnet werden darf.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni