Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00088


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 18. März 2019

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführende


beide vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. Z.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, bezieht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und meldete sich am 12. März 2016 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/6).

    Mit Verfügung vom 22. September 2016 (Urk. 8/24 = Urk. 8/V1) legte das AZL den Anspruch des Versicherten ab März 2016 auf monatlich Fr. 938.-- und mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (Urk. 8/31 = Urk. 8/V2) ab Januar 2017 auf monatlich Fr. 976.-- fest.

1.2    Mit Verfügung vom 23. April 2017 (Urk. 8/40 = Urk. 8/V3) hob das AZL den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2017 wieder auf und forderte für die Monate Januar bis April 2017 die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 3'904.-- mit separater Verfügung vom 26. April 2017 (Urk. 8/V4) zurück.

    Die dagegen am 15. Mai 2017 (Urk. 8/45) erhobene und am 7. Juli 2017 (Urk. 8/48) ergänzte Einsprache wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 23. August 2017 (Urk. 8/V6 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau zu verzichten, es sei auf eine Rückerstattungsforderung zu verzichten, es sei bei der Berechnung von einem Erwerbseinkommen von maximal Fr. 52'500.-- auszugehen und ihm für die Zeit ab 1. Januar 2017 Zusatzleistungen von mindestens Fr. 22'891.20 pro Jahr zuzusprechen. Eventuell sei bei der Berechnung von einem Erwerbseinkommen von maximal Fr. 60'250.-- auszugehen und für die Zeit ab 1. Januar 2017 Zusatzleistungen von mindestens Fr. 17'724.54 zuzusprechen. Subeventuell sei eine angemessene Frist zur Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit anzusetzen und während dieser Frist die Zusatzleistungen gemäss obigen Anträgen auszurichten (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das im Jahr 2017 von ihm erzielte Einkommen (Brutto- und Nettoeinkommen) durch geeignete Belege nachzuweisen (Urk. 10). Am 23. Januar sowie ergänzend am 12. Februar und am 20. Februar 2019 (Urk. 12, Urk. 14, Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer die entsprechenden Belege ein (Urk. 13/8-11, Urk. 15, Urk. 19). Zu den eingereichten Unterlagen liess sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

1.3    Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV).

    Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der Ergänzungsleistungen auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2012; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV auf den Beginn des Monats zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).

1.4    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbsfähigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).

1.5    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

1.6    Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159).

    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehepartners des ELAnsprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 525).

1.7    Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit nachgewiesen werden kann, dass es trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/ Koch, a.a.O., S. 156).

    Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a und 14b ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, auf das geltend gemachte tiefere Einkommen sei bei der Anspruchsberechtigung nur dann abzustellen, wenn mindestens glaubhaft gemacht werden könne, dass es wesentlich tiefer sein werde, als das im Vorjahr erzielte. Abgesehen von der Pauschale für Berufsauslagen rechne sie für das Jahr 2017 mit einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 65'983.--, was sich nur unwesentlich von der Berechnung des Beschwerdeführers (Fr. 60'140.--) unterscheide. Die Differenz betrage Fr. 5'844.-- pro Jahr respektive Fr. 487.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung der geschuldeten Praxisabgaben erziele der Beschwerdeführer diesen Betrag mit rund fünf einstündigen Massagesitzungen pro Monat, was durchaus als monatliche Schwankung beurteilt werden könne. Eine dauernde und wesentliche Reduktion des Einkommens könne daher nicht glaubhaft gemacht werden (S. 3 oben). Weiter werde der Ehefrau seit der erstmaligen Anspruchsberechnung für die Zeit ab März 2016 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von jährliche Fr. 28'000.-- angerechnet. Die Ehefrau sei knapp 40 Jahre alt und es seien keine gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden. Über die bisherige berufliche Ausbildung sei nichts bekannt, ausser dass aktuell eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin absolviert werde. Zwar seien die Beschwerdeführenden Eltern von drei minderjährigen Kindern im Alter von sechs bis zwölf Jahren. Allerdings würden ihre eigenen Eltern ebenfalls im gleichen Haushalt wohnen. Die mindestens zeitweise Betreuung der Kinder sei somit sichergestellt. Aufgrund der aktuellen Ausbildung könne davon ausgegangen werden, dass genügend Deutschkenntnisse vorhanden seien. Mit diesen Voraussetzungen müsste es der Beschwerdeführerin möglich sein, ein Pensum von 60 % zu absolvieren (S. 3 unten f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), vorliegend sei festzuhalten, dass er gemäss angefochtenem Einspracheentscheid aufgrund der ausgewiesenen Hilfslosigkeit unbestrittenermassen keine Betreuungsaufgaben zu übernehmen habe. Die Kinderbetreuung obliege daher alleine seiner Ehefrau (S. 4 unten). Die Beschwerdegegnerin gehe nun aber von einer Betreuungsmöglichkeit der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern (Grosseltern der Kinder) aus. Eine Schadenminderungspflicht seiner Eltern bestehe jedoch nicht. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass von Seiten der Kinder bei lebenden Eltern grundsätzlich kein Anspruch auf Unterstützung durch die Grosseltern bestehe beziehungsweise ein ausnahmsweise bestehender Unterstützungsanspruch nach Art. 11 Abs. 3 ELG betreffend Ergänzungsleistungen nicht anrechenbar sei. Es sei davon auszugehen, dass alleine seine Ehefrau für die Kinderbetreuung zuständig sei, die Kinder nach wie vor auf vielseitige Betreuung angewiesen seien und es entsprechend seiner Ehefrau nicht zumutbar sei, ein 60 %-Pensum auszuüben (S. 5 oben). In Anbetracht des Kinderbetreuungsaufwandes und der absolvierten zusätzlichen Ausbildung zur Spielgruppenleiterin sei davon auszugehen, dass auf das effektive Einkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 6'880.20 abzustellen sei (S. 5 Mitte). Weiter sei unbestritten, dass er im Jahre 2016 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 75'157.-- erzielt habe, was unter Berücksichtigung der Sozialabzüge und einer Pauschale für die Berufsauslagen einem Einkommen in der Höhe von Fr. 63'983.-- entspreche (S. 6 oben). Er übe trotz Visuseinschränkung eine selbstständig abgerechnete Erwerbstätigkeit als Masseur aus und bemühe sich daher im Rahmen des Möglichen, den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Ein Vergleich des diesjährigen Bruttoeinkommens mit dem letztjährigen Einkommen zeige einen nicht durch ihn zu verantwortenden Einkommensrückgang, der es rechtfertige, dass nicht auf das Einkommen des Jahres 2016 als Referenzbasis abgestellt werde (S. 6 unten). Die Differenz entspreche 51 Arbeitsstunden beziehungsweise gut 6 ¼ Arbeitsstunden je Monat. Für die Ergänzungsleistungen müsse es zum Glaubhaftmachen eines Einkommensrückgangs jedoch genügen, wenn der zu erwartende Jahresdurchschnitt anhand konkreter Zahlen um mehr als 10 % tiefer liege (S. 7 oben). Anhand der heute vorliegenden Zahlen sei von einem Jahreseinkommen für das Jahr 2017 von zirka Fr. 60'341.91 auszugehen. Davon seien noch die Sozialabgaben und die Pauschale für die Berufsauslagen abzuziehen. Das effektive Einkommen werde daher mit Sicherheit nicht höher, als die in der Verfügung vom 12. Dezember 2016 angenommenen Fr. 60'250.--. Vielmehr müsse mittlerweile sogar von einem Einkommen im Bereich von lediglich zirka Fr. 52'500.-- ausgegangen werden. Es sei damit zumindest im erforderlichen Masse glaubhaft gemacht, dass für sein Einkommen nicht auf das Einkommen des Jahres 2016 abgestellt werden könne. In Anbetracht der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bekannten Honorarrechnungen sei daher maximal vom in der Verfügung vom 12. Dezember 2016 angenommenen Betrag von Fr. 60'250.-- auszugehen. Richtigerweise sei für das Jahr 2017 von einem Einkommen von zirka Fr. 52'500.-- auszugehen, eventuell von dem für 2016 festgelegten Betrag von Fr. 60'250.-- (S. 7 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen sind, die Höhe des dem Beschwerdeführer anrechenbaren Erwerbseinkommens betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2017 sowie die Frage, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2017 auf die während des vorausgegangenen Kalenderjahres (vorliegend im Jahr 2016) erzielten Einnahme in Höhe von Fr. 75'157.25 (vgl. Urk. 8/34). Von diesem Betrag wurden die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 9'174.-- (vgl. Urk. 8/34b) und eine Pauschale von jährlich Fr. 2'000.-- für Berufsauslagen in Abzug gebracht. Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ein jährliches Nettoeinkommen für den Beschwerdeführer für das Jahr 2017 von Fr. 63'983.-- (vgl. Urk. 8/V3 S. 3).

    Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend ein Abweichen vom Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht die während des vorausgegangenen Kalenderjahres (vorliegend im Jahr 2016) erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend sind (vgl. E. 1.2).

3.2    Am 8. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Honorarrechnungen der Monate Januar bis und mit April 2017 ein (Urk. 8/43).

    Mit Einsprache vom 15. Mai 2017 (Urk. 8/45) hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, er habe im laufenden Jahr im Schnitt 20 % weniger Kunden, was sich einkommensvermindernd auswirke. Mit Einspracheergänzung vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/48) hielt er weiter fest, gemäss den eingereichten Honorarabrechnungen sei von einem Auftragsrückgang auszugehen und es seien im Jahr 2017 folgende Honorare erzielt worden:

- Januar 2017: Fr. 5'438.81

- Februar 2017: Fr. 5'797.68

- März 2017: Fr. 5'879.03

- April 2017: Fr. 5'072.10

    Die ergebe für das Jahr 2017 ein durchschnittlich zu erwartendes Einkommen in der Höhe von Fr. 60'139.54.

    Im Rahmen der Beschwerde (Urk. 1) reichte der Beschwerdeführer weitere Honorarrechnungen für die Monate Mai bis und mit August 2017 ein (Urk. 3/7) und führte dazu aus, ein Vergleich des diesjährigen Bruttoeinkommens mit dem letztjährigen Einkommen zeige einen nicht durch ihn zu verantwortenden Einkommensrückgang, der es rechtfertige, dass nicht auf das Einkommen des Jahres 2016 als Referenzbasis abgestellt werde. Ein Vergleich der Monate Januar bis August 2017 zeige einen Einkommensrückgang von 14 % zwischen 2016 und 2017 (S. 6 unten).

    Nach Aufforderung reichte der Beschwerdeführer unter anderem sodann eine Aufstellung über die Einnahmen von Januar bis und mit November 2017 in der Höhe von Fr. 54'188.39 (Urk. 13/9) sowie die entsprechenden Bankauszüge ein (Urk. 19).

3.3    Wie gesehen (vorstehend E. 1.5), reicht es aus, wesentlich kleinere Einnahmen glaubhaft zu machen. Das tiefere Erwerbseinkommen muss gerade nicht nachgewiesen sein. Ein strikter Nachweis über die zukünftige Entwicklung des Einkommens ist ohnehin nicht möglich.

    Den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach entsprechender Aufforderung eingereichten weiteren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 von Januar bis und mit November 2017 Einnahmen in der Höhe von Fr. 54'188.39 erzielte, welche im Vergleich zum Vorjahr (Fr. 63'983.--) wesentlich tiefer liegen. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer im Dezember 2017 gar keinen Lohn erzielte oder ob die entsprechenden Zahlen für den Dezember aus nicht näher dargelegten Gründen noch nicht vorliegen.

    Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Belege verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer im 2017 (voraussichtlich) ein gegenüber dem Vorjahr wesentlich tieferes Einkommen erzielte. Vor diesem Hintergrund erscheint das von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde bezifferte tiefere Einkommen für das Jahr 2017 ohne weiteres als glaubhaft (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

4.

4.1    Im Weiteren ist strittig, ob der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei.

    In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage, ob es der Beschwerdeführerin bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen entscheidend sind, sind die folgenden Umstände bekannt:

    Die Beschwerdeführerin wurde am 28. Oktober 1977 im Kosovo geboren, lebt seit 2008 in der Schweiz und war im Zeitpunkt der Gesuchstellung 39 Jahre alt (vgl. Urk. 8/6). Sie ist Mutter von drei Kindern (geboren 2004, 2006 und 2010). Über die beruflichen Ausbildungen und Qualifikationen ist nach Lage der Akten nichts bekannt. Seit dem 1. Januar 2016 arbeitet die Beschwerdeführerin in einer Kinder-Spielgruppe als Mithelferin an einem Nachmittag pro Woche (Urk. 8/11) und erzielte dabei im Jahr 2016 einen Nettolohn von Fr. 1'814.-- (Urk. 8/37). Daneben arbeitete die Beschwerdeführerin als Putzfrau in zwei Privathaushalten (Urk. 8/11a, Urk. 8/25), wofür sie im Jahr 2016 einen Nettolohn von Fr. 2’535.-- (Urk. 8/36) sowie Fr. 2'430.-- (Urk. 8/35) erzielte. Offenbar absolviert die Beschwerdeführerin aktuell berufsbegleitend noch eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin (vgl. Urk. 8/48 S. 4).

    Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist keine Einschränkung aktenkundig und eine solche wird auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht.

4.2    Soweit die Beschwerdeführenden auf die Rechtsprechung verweisen, wonach eine Teilzeitarbeit aufgenommen werden könne, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist, und geltend machen, ihr obliege aufgrund der ausgewiesenen Hilflosigkeit ihres Ehemannes die alleinige Betreuung der Kinder (vgl. Urk. 1 S. 4 unten), verkennen sie, dass die von ihnen genannte Rechtsprechung inzwischen geändert wurde.

    Mit Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 hat das Bundesgericht neu festgelegt, ab wann und in welchem Umfang der hauptsächlich betreuende Elternteil mit Blick auf die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Der hauptbetreuende Elternteil muss demnach ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Die Beschwerdeführenden berufen sich vorliegend auf die sogenannte 10/16-Regel, welche bislang zur Anwendung gelangte. Danach musste der Elternteil, dem bei einer Trennung oder Scheidung die Kinder in Obhut gegeben wurden und der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 % aufnehmen und eine Vollzeitstelle ab dessen 16. Lebensjahr.

    Aufgrund der Rechtsprechungsänderung ist das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei alleine für die Betreuung zuständig, ihre Kinder seien nach wie vor auf vielseitige Betreuung angewiesen und es sei ihr entsprechend nicht zumutbar, ein 60 %-Pensum auszuüben, nicht zu hören selbst wenn der Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen aufgrund seiner leichten Hilflosigkeit aufgrund der Visuseinschränkung nicht übernehmen können sollte. Es bleibt diesbezüglich jedoch zu beachten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer möglichen Mithilfe in der Kinderbetreuung für die 2004, 2006 und 2010 geborenen Kinder nicht mehr um eine solche im umfassenden Sinn handeln würde. Entsprechend wäre eine Betreuung seiner Kinder demgemäss nicht in einer ausserordentlichen Umsicht und Verantwortung gefordert. Dass er hierzu überhaupt nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen. Zwar ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Visuseinschränkung sicherlich in gewissem Masse bei der Betreuung eingeschränkt. Aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Masseur, die an seine visuellen Fähigkeiten sicherlich mindestens gleich hohe Anforderungen stellt, ist hingegen nicht anzunehmen, dass eine minimalste Betreuung für wenige Stunden nicht möglich wäre. Auch wenn die Betreuung der Kinder offenbar nicht zu den primären Aufgaben des Beschwerdeführers zählen, wäre es ihm unter den gegebenen Umständen zumutbar, die Kinder zu betreuen. Dass im Weiteren eine Betreuungsmöglichkeit ausser Haus (beispielsweise in der Schule) nicht möglich ist, bringen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht vor, hat doch in der Stadt Zürich jedes Kind mit Bedarf Anrecht auf einen Betreuungsplatz, welcher überdies aufgrund der finanziellen Verhältnisse berechnet wird (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/ssd/de/index/volksschule/betreuung_horte.html). Es ist den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten deshalb zuzumuten, dass der Beschwerdeführer einen minimalen Anteil der Betreuung übernimmt oder aber auf die (subventionierte) Betreuung durch die Schule zurückgegriffen wird. In Anwendung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse steht der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in einem Umfang von 60 % somit nichts entgegen.

4.3    Nach dem Gesagten liegen folglich keine Umstände vor, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Demzufolge hat sich die Beschwerdeführerin die gesetzliche Vermutung für eine Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit entgegenhalten zu lassen. Die (bereits in früheren Berechnungen erfolgte) Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erweist sich damit als rechtens und wird auch im Verhalten der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach sie ab 1. Januar 2016 eine Teilzeitarbeit angenommen hat.

4.4    Zu prüfen bleibt die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin.

    Die Beschwerdegegnerin ging von einem realisierbaren Einkommen von Fr. 28‘001.-- aus (Urk. 2 S. 3), wohingegen die Beschwerdeführenden beantragten, dass auf das effektive Einkommen in der Höhe von Fr. 6‘880.20 abzustellen sei (Urk. 1 S. 5 Mitte).

    Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens wird im ELG beziehungsweise der ELV nicht geregelt. Bezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens können mangels konkreter Angaben analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden, dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person - wie vorliegend - keiner ihr zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. vorstehend E. 1.4-6).

    Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der Beschwerdeführerin stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2017 (Index: 2’719) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 54'718.75 (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2’719). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3 und 9C_729/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Rz 3482.04 WEL). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.25 % abzuziehen (synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu Rz 3482.04 WEL), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 51'298.80 (Fr. 54‘718.75 abzüglich 6.25 %) ergibt beziehungsweise Fr. 30‘779.30 für ein 60 %-Pensum (Fr. 51‘298.80 x 0.6).

    Dieser Betrag liegt über dem von der Beschwerdegegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 28‘001.-- (Urk. 8/V3 S. 3), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 28‘001.-- nicht beanstanden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2016 Teilzeitstellen angenommen hat, vermag an der Anrechnung des von der Beschwerdegegnerin veranschlagten hypothetischen Erwerbseinkommens nichts zu ändern. Vorliegend ist das zumutbare Erwerbseinkommen wesentlich höher als das effektiv erzielte, weshalb ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen ist (Rz 3482.02 WEL).

4.5    Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführenden beantragten Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte) hielt das Bundesgericht fest, dass dem nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen ist. Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen. Zu präzisieren gilt es jedoch, dass eine Übergangsfrist ab Beginn des potenziellen EL-Bezugs dort nicht einzuräumen ist, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 14. Januar 2016 E. 5.4 mit Hinweisen).

    Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Verfügung vom 22. September 2016 (Urk. 8/24) ab 1. März 2016 ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 28'001.-- angerechnet (vgl. Urk. 8/28). womit der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern, weshalb im Rahmen der laufenden Anpassung der Ergänzungsleistungen für die Anrechnung des gleich hohen hypothetischen Erwerbseinkommens keine Übergangsfrist (mehr) zu gewähren ist. Die Richtigkeit dieser Annahme beweist die Beschwerdeführerin zudem mit der Aufnahme der Teilzeitstellen im Januar 2016.

4.6    Nach dem Gesagten erfolgte die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 28’001.-- pro Jahr zu Recht. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Zusammenfassend ist mit Blick auf das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 19. April 2017 (vgl. Urk. 8/V3 S. 3) unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten wesentlich kleineren Einnahmen im Jahr 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie der zu Recht erfolgten Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (vgl. vorstehend E. 3.9) von einem weiterhin bestehenden Anspruch der Beschwerdeführenden auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2017 auszugehen. Der angefochtene Entscheid erweist sich hinsichtlich der Anrechnung des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers als unzutreffend, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Auch die in Höhe von Fr. 3'904.-- verfügte Rückerstattung ist demnach nicht rechtens und, sofern sich überhaupt noch eine Rückforderung ergibt, neu zu berechnen. Abzuweisen ist die Beschwerde hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 28'001.--.

    Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten wesentlich tieferen Einkommens (unter Berücksichtigung der Sozialabzüge und einer Pauschale für Berufsauslagen) für das Jahr 2017 neu berechne und hernach darüber sowie über eine allenfalls verbleibende Rückforderung neu verfüge.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager