Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2017.00089
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 21. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ (geboren 1959), verheiratet mit Y.___ (geboren 1976) und Bezüger einer Invalidenrente, meldete sich nach dem Zuzug von der Stadt Zürich am 15. November 2014 bei der Stadt Opfikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2015.00039 vom 29. März 2016, Urk. 8/127). Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 4. Februar 2015 infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und ab 1. Januar 2015. Daran hielt sie nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 15. April 2015 fest. Die von den Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2015 wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2015.00039 vom 29. März 2016 (Urk. 8/127) in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und 1. Januar 2015 mit ausreichender Begründung neu verfüge.
1.2 In Nachachtung des Rückweisungsurteils vom 29. März 2016 nahm die Durchführungsstelle weitere Abklärungen vor (Urk. 8/122). Gestützt darauf verneinte die für die Durchführung der Zusatzleistungen der Stadt Opfikon neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: Durchführungsstelle) mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 3/2) infolge eines Einnahmenüberschusses erneut einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und 1. Januar 2015. Gleichzeitig verneinte sie infolge eines Einnahmenüberschusses auch einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache vom 9. Februar 2017 (Urk. 3/1) setzte die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 25. August 2017 (Urk. 2/1-2; Berechnungsverfügungen, Urk. 8/12, Urk. 8/14-15, Urk. 8/17) die Zusatzleistungen monatlich auf Fr. 879.- (ab 1. November 2014), Fr. 919.- (ab 1. Januar 2015), Fr. 946.- (ab 1. Januar 2016) und Fr. 984.- (ab 1. Januar 2017) fest.
2. Dagegen liess X.___ am 27. September 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die festgesetzten Zusatzleistungen zu erhöhen. Der Beschwerde legte er Berichte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Urologie, betreffend ambulante Konsultationen in den Monaten Mai bis Juli 2017 bei (Urk. 3/4-8). In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 27. Februar 2018 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein (Urk. 15). Die Durchführungsstelle verzichtete dazu auf eine Stellungnahme (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
Angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe mindestens ein bestimmter Grenzbetrag anzurechnen. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.2-3). Die Anrechnung eines solchen Verzichtseinkommens bei einer teilinvaliden Person setzt voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht - von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen, beispiels-weise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades oder durch Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit. Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der Invalidenversicherung (IV-Stelle) festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1).
In Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der teilinvaliden Person haben sich die Ergänzungsleistungsbehörden und die Sozial-versicherungsgerichte demgegenüber grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Ausnahmen sind nur möglich bei Veränderung von Tatsachen, die von den Sachverhaltsabklärungen der Invalidenversicherung nicht erfasst wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5).
1.1.2 Der Nachweis der Widerlegung der Vermutung muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei trifft den Leistungsansprecher eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich noch verdienen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2016 vom 22. Juni 2016 E. 3).
1.2
1.2.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines Ansprechers auf Ergänzungsleistungen anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2).
Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157). In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob vom nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens kann von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden; dabei handelt es sich um Bruttolöhne (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2014-2017, Rz 3482.04; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158 f.).
1.2.2 Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2).
Die Pflicht des nicht invaliden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise (teilweiser) verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2.3 Nach der Rechtsprechung kann die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Sozialversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2010 E. 4.3.1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht in der Zeit ab 1. November 2014 bis Ende 2014 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Teilinvaliden nach Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV von Fr. 25'613.- und für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 bis zum massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 25. August 2017 (Urk. 2/1) jeweils ein solches von Fr. 25'720.- angerechnet hat (Urk. 8/12, Urk. 8/14-15, Urk. 8/17).
Der Beschwerdeführer verrichtete, nach einer Ausbildung als Vermessungstechniker in Irak, nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1982 verschiedene Hilfsarbeiten, wobei er im Jahr 1987 an der Universität Zürich ein Jurastudium begann, das er im Jahr 1990 aus finanziellen Gründen abgebrochen hat (Urk. 8/263/21, Urk. 8/263/28). Gemäss den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung bezieht er seit dem 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 8/197/5-6, Urk. 8/227, Urk. 8/247, Urk. 8/250, Urk. 8/176, Urk. 8/263), ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit (polydisziplinäres Gutachten des Zentrums A.___ vom 20. Oktober 2014, Urk. 8/263/62 f.). Daher sowie mangels Nachweises eines rechtsgenüglichen Erwerbseinkommens (Urk. 8/118, Urk. 8/200) respektive einer rechtsgenüglichen Erwerbstätigkeit - so konnte er trotz einer entsprechenden Anmeldung als selbständigerwerbender Taxifahrer bei der SVA, Ausgleichskasse, vom 6. Oktober 2015 den ihm auferlegten Nachweis, tatsächlich eine solche Tätigkeit auszuüben, nicht leisten (Urk. 8/134-135, Urk. 8/145) - rechnete ihm die Beschwerdegegnerin in der Zeit ab 1. November 2014 die oben erwähnten Mindesterwerbseinkommen an. Diese Anrechnung wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Insbesondere macht er keine invaliditätsfremden Gründe, welche die Annahme, dass er ein solches vermutetes Mindesteinkommen erzielen könnte, umzustossen vermöchten, geltend. Solche sind in den Akten auch nicht ersichtlich.
2.2 Hingegen war er in der Zeit ab Ende Mai 2017 wegen einer Harnabflussstörung im Z.___, Klinik für Urologie, ambulant in Behandlung. Unter Vorlage entsprechender Arztberichte (Urk. 3/4-8) macht er eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für diesen Zeitraum geltend (Urk. 1).
Den vorgelegten Z.___-Berichten kann hinsichtlich der urologischen Leiden im Wesentlichen entnommen werden, dass beim Versicherten nebst einer rezidivierenden Makrohämaturie (ohne Anhalt für ein Malignom), am ehesten eine multifaktoriell bedingte Harnblasenfunktionsstörung vorlag (Z.___-Bericht betreffend die Konsultation vom 28. Juli 2017, Urk. 3/8). Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergibt sich aus diesen Berichten jedoch nicht. Daran ändert nichts, dass das Leiden den Angaben des Versicherten zufolge im September 2017 operativ angegangen wurde. Auch in nicht urologischer Hinsicht ergeben sich aus den vorlegten Z.___-Berichten keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dies gilt insbesondere auch in psychischer Hinsicht. Obwohl bei den Diagnosen jeweils ohne nähere Klassifizierung eine Depression erwähnt wurde, lässt sich aus dieser fachfremden Einschätzung keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ableiten, der bei der Invaliditätsbemessung als Dysthymia ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden war (A.___-Gutachten vom 20. Oktober 2014, Urk. 8/263/54). Eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen und aufgrund der Aktenlage sowie der verstärkten Mitwirkungspflicht des Versicherten besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Zu Recht wurden dem Versicherten die erwähnten Mindesterwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELG angerechnet. Insoweit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet.
2.3 Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 15) sowie dessen Angaben anlässlich der A.___-Begutachtung am 4., 8. und 9. Juli 2014 kümmerte er sich in der Zeit ab November 2014 tagsüber, soweit erforderlich, um den am 31. Juli 2010 geborenen Sohn. So brachte er bei der Begutachtung im Juli 2014 unter anderem vor (Urk. 8/263/29 und 8/263/49), dreimal in der Woche bringe er den Sohn am Morgen in die Kinderkrippe und hole ihn am Abend wieder ab; seine Ehefrau, die arbeitslos sei, sei tagsüber in einem kleinen Geschäft, wo sie Kunstobjekte herstelle, die sie zu verkaufen versuche; dadurch verdiene sie gerade genug, um ihre Krankenkassenprämien bezahlen zu können.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm infolge des verschlechterten Gesundheitszustandes in der Zeit ab Ende Mai 2017 nicht möglich gewesen sei, sich wie bis anhin regelmässig und angemessen um die Betreuung des Sohnes zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer befand sich nur in sporadischer ambulanter Behandlung und musste sich keiner aufwändigen Therapie unterziehen. Zudem war der Sohn im Mai 2017 bereits in der Primarschule und nicht mehr in der Kinderkrippe. Inwieweit es allenfalls angezeigt gewesen wäre, die Tagesstrukturen der Stadt Opfikon für die Betreuung der Kinder im Kindergarten- und Primarschulalter zu benutzen (vgl. dazu das Betriebsreglement der Stadt Opfikon betreffend die schulergänzende Tagesbetreuung, Version vom 10. März 2016 [mit Hinweis auf die Version vom 2. Februar 2014], Urk. 20 S. 2 f. Grundlagen und Ziff. 1.2; im Internet abrufbar unter http://www.schule-opfikon.ch/dl.php/de/0e5le-lo5s36/Schulergänzende_Tagesbetreuung.pdf) und vorliegend allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen (Rz 3482.04 WEL), kann gemäss den nachfolgenden Erwägungen betreffend das hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau offen bleiben (E.3.3).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zu Recht der Ehefrau des Versicherten ab 1. November 2014 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (Urk. 2/1) ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 47'166.- angerechnet hat (Urk. 2/1).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste im Zuge ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 von Marokko in die Schweiz ein (Urk. 8/245). Nach ihren Angaben im Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 15. Dezember 2016 (Urk. 8/60) hatte sie in Marokko in den Jahren 1982 bis 1997 nebst der Grund- und Sekundarschule eine Kunstschule sowie eine Hochschule für Kunst absolviert. Ausserdem hatte sie ihren Angaben zufolge - nebst der Beherrschung der arabischen Muttersprache - mündlich jeweils gute Kenntnisse in Deutsch und Französisch sowie schriftlich Grundkenntnisse in diesen beiden Sprachen. Im Zeitraum der Anrechnung des streitigen hypothetischen Erwerbseinkommens war sie 38jährig bis 41jährig. Nachdem gemäss den obigen Erwägungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Sohn im massgebenden Zeitraum betreut hat und betreuen konnte, war die Ehefrau in dieser Hinsicht nicht eingeschränkt. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau ausgehend von einer Hilfstätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums jeweils ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat.
3.2
3.2.1 Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände (Urk. 15), wobei er geltend macht, aufgrund der Grundrechte sei bei der Ehefrau von ihrem tatsächlichen Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, das heisst aus dem Verkauf von selber hergestellten Kunstobjekten auszugehen, trotz der dabei erzielten Verluste. Eventualiter sei ihr bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als Arbeitnehmerin ab 1. November 2014 eine Anpassungsfrist von maximal zwölf Monaten einzuräumen.
Hinsichtlich der Anpassungsfrist ist darauf hinzuweisen, dass der Ehefrau aufgrund der Akten bereits vor ihrem Zuzug von Zürich nach Opfikon im November 2014 bei der Ermittlung der Zusatzleistungen seit Dezember 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde (Verfügung der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV [AZL], vom 18. August 2014, Urk. 8/258/3-9). Gründe für die Gewährung einer erneuten Übergangsfrist sind weder ersichtlich noch in der Beschwerde substantiiert dargetan. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass sie sich erst im Zuge der angefochtenen Verfügung ab Februar 2017 konkret um Stellen bemüht hat, womit sie ihrer Schadenminderungspflicht schon seit längerer Zeit nicht nachgekommen ist. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, beim Erwerbseinkommen der Ehefrau sei von ihrem tatsächlichen Einkommen respektive den Verlusten beim Verkauf der selber hergestellten Kunstobjekte auszugehen, verfängt nicht. Anlässlich der Begutachtung durch die A.___ Mitte 2014 hatte er selbst angegeben, seine Ehefrau sei arbeitslos, und den Verkauf der selber hergestellten Kunstobjekte hatte er als Versuch qualifiziert (Urk. 10/263/28). Er kann sich somit heute nicht darauf berufen, es handle sich um eine etablierte Erwerbstätigkeit. Wohl stand und steht es seiner Ehefrau aufgrund der Grundrechte zu, diese Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszuüben. Jedoch hatte sie realistischerweise von Beginn an keine Aussicht, auch bloss annäherungsweise ein mit dem Einkommen als unselbständige Arbeitnehmerin vergleichbares Erwerbseinkommen zu erzielen. Dementsprechend hatte ihr bereits das AZL in der Verfügung vom 18. August 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Daher sowie in Anbetracht des Alters der Ehefrau ist bei einer Interessenabwägung mit den Grundrechten die Wahrnehmung der Schadensminderungsplicht der Ehefrau durch Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin eindeutig stärker zu gewichten als der aussichtslose Versuch, mit dem Verkauf von selber hergestellten Kunstobjekten ein relevantes Einkommen zu erzielen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt – unter Beilage einer Anmeldung seiner Ehefrau beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung vom 24. Januar 2017 sowie Formularen betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau für die Monate Februar 2017 und April bis September 2017 (Urk. 16/1-9) - im Weiteren vor, seit dem 24. Januar 2017 sei seine Ehefrau zur Arbeitsvermittlung gemeldet, habe jedoch trotz aller Bemühungen keine Stelle gefunden.
Wie erwähnt bemühte sich die Ehefrau in Verletzung ihrer Schadenminderungsplicht erst ab Februar 2017 um Stellen als Arbeitnehmerin. Gemäss den eingereichten Formularen bemühte sie sich jedoch – mit einer einzigen Ausnahme – lediglich um Teilzeitstellen im Rahmen eines 50%igen Pensums und zwar entweder an einzelnen Tagen oder aber jeweils morgens von Montag bis Freitag (Urk. 16/1). Schon in qualitativer Hinsicht sind diese Arbeitsbemühungen als ungenügend zu werten, erfolgten sie doch in zeitlicher Hinsicht in viel zu eingeschränkter Form statt im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums. Ein weiterer Mangel bei den Arbeitsbemühungen betrifft die Branchenvielfalt, da zu viele Stellen den Verkauf oder eine blosse Aushilfsstelle und deutlich zu wenig eine einfache Hilfsarbeit ohne Aushilfscharakter betreffen. Auch fällt auf, dass die Bewerbungen zum grossen Teil telefonisch oder persönlich erfolgten, und dass die Angaben in den Nachweisformularen in der zweiten und letzten Kolonne (betreffend Firma, Kontaktperson … und Ergebnis der Bewerbung/Absagegrund) bloss rudimentär ausgefüllt und unvollständig sind. Dies lässt darauf schliessen, dass es sich bei den Arbeitsbemühungen weitgehend um Blindbewerbungen handelte. Zwar können Blindbewerbungen nach der Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1) durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Zudem entspricht es dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben, auch wenn dies nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernsthaftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht. In Anbetracht dieser in qualitativer Hinsicht insgesamt doch erheblichen Mängel sowie unter Hinweis darauf, dass der Anspruch der Versicherten auf Anspruch von Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Januar 2017 bereits mit der eingereichten Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 8. Mai 2017 (Urk. 16/2) mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint wurde, ist festzustellen, dass unter diesen Umständen eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. In Anbetracht des klaren Ergebnisses ist von weiteren Beweismassnahmen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b), weshalb sich der Beizug weiterer Akten der Arbeitslosenversicherung, wie ihn der Beschwerdeführer eventualiter beantragt (Urk. 15), erübrigt.
3.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Vermutung des Einkommensverzichts umzustossen. Der Ehefrau des Beschwerdeführers standen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen, dies im Rahmen eines ihr zumutbaren Vollzeitpensums. Ausgehend vom Durchschnittslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4'300.- pro Monat und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden in den Jahren 2014 bis 2017 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt Total) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen von 2014 bis 2016 (BFS [Bundesamt für Statistik], Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Abschnitt Total; 2014: 103.6; 2015: 104.1; 2016: 105.0) und von 2016 bis 2017 (www.bfs.admin.ch ; T1.2.15, Nominallohnindex Frauen, Abschnitt Total; 2016: 100.8; 2017: 101.2) resultieren daraus hypothetische jährliche Bruttoeinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 53’793.- (Fr. 4'300.- x 12 : 40 x 41.7), für das Jahr 2015 von Fr. 54'052.60 (Fr. 53'793.- : 103.6 x 104.1), für das Jahr 2016 von Fr. 54'519.90 (Fr. 53'793.- : 103.6 x 105.0) und für das Jahr 2017 ein solches von Fr. 54'736.25 (Fr. 54'519.90 : 100.8 x 101.2). Davon sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.- von rund 6.25 % abzuziehen (gemäss der synoptischen Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu RZ 3482.04 WEL), was hypothetische jährliche Nettoeinkommen für das Jahr 2014 von rund Fr. 50‘431.- (Fr. 53‘793.- abzüglich 6.25 %), für das Jahr 2015 von Fr. 50'674.- (54'052.60 abzüglich 6.25 %), für das Jahr 2016 von Fr. 51'112.- (Fr. 54'519.90 abzüglich 6.25 %) und für das Jahr 2017 von Fr. 51'315.- (Fr. 54'736.25 abzüglich 6.25 %) ergeben. Mit der Differenz dieser Nettoeinkommen zum angerechneten tieferen hypothetischen Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 47'166.- wären die zeitweilig allenfalls notwendig gewesenen Betreuungskosten in den Tagesstrukturen der Stadt Opfikon genügend gedeckt gewesen (vgl. Betriebsreglement der Stadt Opfikon betreffend die schulergänzende Tagesbetreuung, Version vom 10. März 2016, Urk. 20 S. 3 Ziff. 1.3). Es besteht daher kein Anlass, das der Ehefrau angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 47'166.- herabzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 15) kann er im Übrigen aus der Höhe der in der Zeit vor dem 1. November 2014 beim AZL bezogenen Zusatzleistungen keine Rechte für den vorliegenden Fall ableiten, weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus demjenigen der Rechtsgleichheit. Die der Ehefrau angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 47'166.- sind somit korrekt.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2/1) blieb im Übrigen unbestritten. Mangels konkreter Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist er daher zu bestätigen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel