Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00091
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 27. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, ist Bezüger einer AHV-Altersrente und stellte in seiner Wohngemeinde Y.___ am 18. August 2016 Antrag auf Zusatzleistungen (Urk. 8/1). Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2016 setzte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Zusatzleistungsanspruch von X.___ ab dem 1. Mai 2016 und ab dem 1. Januar 2017 fest (Urk. 8/4-5). Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 korrigierte sie die Anspruchsberechnung zu Gunsten des Gesuchstellers für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 (Urk. 8/6).
Gegen die Verfügungen vom 28. Dezember 2016 hatte X.___ am 27. Januar 2017 Einsprache erhoben und beantragt, das anrechenbare Vermögen sei unter Berücksichtigung eines tieferen Werts der ausländischen Liegenschaften, ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts und unter Anrechnung der Kosten für seine Diät neu zu bestimmen (Urk. 8/7/1). Betreffend Berechnung des anrechenbaren Vermögens hiess die Durchführungsstelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 (Urk. 2) teilweise gut, unter Hinweis auf zwei gleichentags neu erlassene Verfügungen betreffend den Anspruch ab dem 1. Mai 2016 und ab dem 1. Januar 2017 (Urk. 8/12-13). Betreffend Diätkosten wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ am 1. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zwecks neuer Berechnung des Anspruchs an die Durchführungsstelle zurückzuweisen. Es seien der Vermögensverlust in der Höhe von Fr. 98'000.-- und die Diätkosten anzuerkennen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1. Dezember 2017 ergänzte X.___ seine Beschwerde (Urk. 10), wozu die Durchführungsstelle am 3. Januar 2018 Stellung nahm (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Ein Verzichtsvermögen liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte sein Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlich gleichlautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f.). Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). Für darüber hinaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).
1.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für eine Diät. Die Kantone bezeichnen gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränken.
Das kantonale Zusatzleistungsgesetz (ZLG) übernimmt diesen Grundsatz (§ 9 Abs. 1 ZLG) und verweist für das Nähere auf die Zusatzleistungsverordnung (ZLV). Diese sieht in vor, dass ausgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2’100.-- vergütet werden (§ 9 ZLV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, aufgrund der eingereichten Belege seien die dem Beschwerdeführer gehörenden und im Ausland gelegenen Grundstücke einerseits mit einem Wert von 6'805.50 Euro und andererseits mit einem Wert von 22'936.-- Euro, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung, zu berücksichtigen. Zur Vermögensabnahme im Betrag von Fr. 98'000.-- seien keine Quittungen eingereicht worden. Somit lasse sich nicht feststellen, welche Gegenleistung der Beschwerdeführer für diesen Betrag erhalten habe. Ein nicht begründeter Vermögensrückgang müsse als Vermögensverzicht berücksichtigt werden. Das Arztzeugnis vom 26. April 2017 sodann bestätige, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Leiden erkrankt sei und deswegen eine Diät einhalten müsse. Die Kosten für diese Diät jedoch könnten nur bei Zöliakie, Sprue und Niereninsuffizienz vergütet werden. Diese Leiden lägen beim Beschwerdeführer nicht vor (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, er leide an mehreren Krankheiten, unter anderem an starken Wirbelbeschwerden, an einem Prostatakarzinom und an einem Zustand nach einem Schlaganfall. Die Diagnosen hätten ihn in Angst und Schrecken versetzt. Er habe sich über den Verlauf der Krankheiten erkundigt und es sei ihm gesagt worden, dass er noch drei oder vier Monate zu leben habe. Deswegen habe er damals entschieden, den Rest seines Lebens voll zu geniessen. Er habe eine Frau kennengelernt. Mit ihr habe er die Fr. 98'000.-- rasch verbraucht. Leider habe er keine Quittungen für die verschiedenen Ausgaben aufgehoben. Er habe nicht damit gerechnet, diese zu benötigen. Aus den beigelegten ärztlichen Berichten ergebe sich, dass krankheitsbedingt eine diätetische Ernährung erforderlich sei. Weil er sich in der Vergangenheit falsch ernährt habe, habe er erheblich zugenommen. Die Belege über sein Vermögen in Serbien habe er vorgelegt. Formell gesehen seien die Einschätzungen korrekt. Indessen könne er weder das in einem Dorf gelegene Haus vermieten noch den ihm zusätzlich gehörenden Landbesitz verpachten (Urk. 1 S. 1 f.).
In der ergänzenden Eingabe vom 1. Dezember 2017 wies er darauf hin, auf die Aufbewahrung von Quittungen habe er in der Annahme verzichtet, in wenigen Monaten zu sterben. Es sei deutlich, dass er sein Geld ohne Verschulden ausgegeben habe, weswegen es bei der Berechnung des Anspruchs nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 10 S. 1 f.).
2.3 In der Beschwerdeantwort und in der Stellungnahme vom 3. Januar 2018 ergänzte die Beschwerdegegnerin, auch Quittungen würden nichts daran ändern, dass von einem Verzichtsvermögen auszugehen sei, sofern es bei den Auslagen des Beschwerdeführers an einem adäquaten Gegenwert fehle. Der eingereichte Arztbericht und die darin attestierte teilweise Desorientierung und die erwähnten Gedächtnisstörungen (vgl. Urk. 11) änderten daran nichts. Es handle es sich um ein Gefälligkeitsattest, weswegen nicht dargetan sei, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, in seinen Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen (Urk. 7 S. 2. Urk. 13 S. 1 f.).
3. Unbeanstandet geblieben ist die Bewertung der Liegenschaften des Beschwerdeführers in Serbien. Der Beschwerdeführer anerkannte sie als formell korrekt (Urk. 1 S. 2). Dass er sein Haus und sein Land gemäss seinen Angaben nicht gewinnbringend vermieten respektive verpachten kann, hat nicht zur Folge, dass die Vermögenswerte bei der Anspruchsberechnung ausser Acht zu lassen sind.
4. Unbestritten und belegt ist die Vermögensverminderung im Betrag von Fr. 98'000.-- in Jahr 2015 (Urk. 8/2/4). Der Beschwerdeführer spricht von einem unkontrollierten Umgang mit seinem Geld und von der fehlenden Aufbewahrung der Belege für die damit finanzierten Geschenke, die Reisetickets und die Hotel- und Restaurantrechnungen. Als Beweggrund für die Vermögenentäusserung nannte der Beschwerdeführer seine Erkrankung, insbesondere die Krebserkrankung, und die Annahme, er werde deswegen nur noch wenige Monate leben (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 8/7/1 S. 2). Bereits im Einspracheverfahren hatte er auf diese Beweggründe hingewiesen und auf den Umstand, dass für die Ausgaben keine Belege existierten (Urk. 8/7/1 S. 2).
Ohne Belege, allein gestützt auf die Angaben der Partei sind für den Rechtsanwender keine rechtsgenüglichen Rückschlüsse darauf möglich, wofür das Geld verbraucht wurde. Ob der Beschwerdeführer in Erfüllung einer Rechtspflicht handelte respektive den Ausgaben ein adäquater Gegenwert gegenüberstand, bleibt offen. Da derjenige, der Leistungen beansprucht, den Nachweis der Rechtspflicht respektive des adäquaten Gegenwertes zu erbringen hat (vgl. vorstehende E. 1.1), dem Beschwerdeführer dieser Nachweis jedoch nicht möglich ist, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Die Leiden des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3/2-5, Urk. 8/7/2-5) und der Umstand, dass er die ihm noch verbleidende Zeit voll auskosten wollte (Urk. 1 S. 2), ändern daran nichts. Das Motiv der Vermögensentäusserung ist bei der Anrechnung von Verzichtsvermögen nicht entscheidend, sondern allein die fehlende Rechtspflicht für die Ausgaben respektive der fehlende adäquate Gegenwert. Das Vorgehen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist mithin kausaler Natur und nicht Folge eines vorwerfbaren Verhaltens. Auch eine Beeinträchtigung der Handlungs- oder Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung hat auf die Anwendung der genannten Bestimmung grundsätzlich keinen Einfluss, wobei eine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeit beim Beschwerdeführer nicht belegt, sondern nur behauptet wurde. Das eingereichte ärztliche Attest von Dr. A.___, Facharzt FMH für Kardiologie sowie Allgemeine und Innere Medizin, in dem festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei von November 2015 bis Februar 2016 teilweise desorientiert und nicht ganz in der Lage gewesen, seine Interessen zu wahren, ist nicht echtzeitlich, sondern datiert vom 24. November 2017 und wurde explizit entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers verfasst (Urk. 11).
Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin für den Anspruch ab dem 1. Mai 2016 zu Recht von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 98'000.-- ausgegangen. Korrekt hat sie sodann die Amortisation desselben für die Folgejahre im Sinne von Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) berechnet (Urk. (8/2/1).
5. Gemäss § 9 ZLV sind ausgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät vergütungsfähig. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Attest von Dr. A.___ vom 26. April 2017 (Urk. 10/2) beinhaltet allein die Empfehlung für eine zurückhaltende und gesunde Ernährungsweise (fett-, kohlenhydrat- und salzarm sowie kalziumreich) mit herkömmlichen Lebensmitteln (Obst und Gemüse). Die Kosten hierfür sind klarerweise nicht vergütungsfähig. Die empfohlene Ernährung verursacht keine Mehrkosten. Auch in diesem Punkt ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden.
Mit Blick auf die Erkenntnisse in dieser sowie aufgrund derjenigen in vorstehender Erwägung erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 31. August 2017 als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm