Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00096
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 20. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, bezieht seit Juli 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, SVA, IV-Stelle vom 11. April 2011). Auf ihr Gesuch vom 27. April 2011 hin sprach ihr die Gemeinde Affoltern am Albis, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, (fortan: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 10. Mai 2012 monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu (für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 311. und monatliche Beihilfen von Fr. 159., vom 1. Januar bis 30. April 2011 Fr. 399. und Fr. 202. sowie ab 1. Mai 2011 Fr. 437. und Fr. 202.). Eine von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2012 teilweise gut; sie sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 Fr. 866. und Fr. 202. zu, vom 1. Januar bis 30. April 2011 Fr. 1'021. und Fr. 202., vom 1. Mai bis 31. Dezember 2011 Fr. 475. und Fr. 202. sowie ab 1. Dezember 2012 Fr. 511. und Fr. 202. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. April 2014, Sachverhalt lit. A, Urk. 9/307/1-8).
Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2012 erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2012, womit die Versicherte höhere Zusatzleistungen ab Mai 2011 beantragt hatte, wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 im Prozess Nr. ZL.2012.00057 ab (Urk. 9/259/1-7). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 9. April 2014 auf und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit diese die Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechne und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für den strittigen Zeitraum neu verfüge (Urk. 9/307/1-8)
1.2 Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 setzte die Gemeinde Affoltern am Albis die Erwägungen des Bundesgerichts um und sprach der Versicherten von Mai bis Dezember 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 621. und monatliche Beihilfen von Fr. 202. und von Januar bis Dezember 2012 von Fr. 668. und Fr. 202. zu (Urk. 9/318 S. 3-4). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 13. Juni 2014 (Urk. 9/328; Einspracheergänzung vom 9. September 2014, Urk. 9/343) wurde mit Entscheid vom 25. November 2014 abgewiesen (Urk. 9/363). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Für den Zeitraum zwischen 1. Juli 2010 und 31. März 2012 verrechnete die Gemeinde Aeugst am Albis, Sozialbehörde, (fortan: Sozialbehörde), an die Versicherte geleistete wirtschaftliche Hilfe mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 45'526.80 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2013.00027 vom 28. Januar 2016, Urk. 3/5 [unvollständiger Entscheid] = Urk. 9/603). Am 7. Mai 2016 reichte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), welcher in der Zwischenzeit das Dossier von der Durchführungsstelle übertragen worden war (vgl. Urk. 9/411), das Gesuch um Revision beziehungsweise Neuberechnung der «Erstverfügungen EL Anspruch im Jahr 2012» ein. Die SVA wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. September 2016 (Urk. 9/634) und Einspracheentscheid vom 12. September 2017 ab (Urk. 10/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 12. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1; Ergänzungen vom 1. November 2017, Urk. 5 und Urk. 7) mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
«1.Der Einspracheentscheid vom 12.9.2017 ist insoweit aufzuheben, als die Rückerstattungsforderungen der Sozialbehörde Aeugst am Albis und Sozialdienst Aeugst am Albis neu berechnet werden, am Revisionsgesuch zur Neuberechnung der Überschussrechnung EL ZL wird festgehalten
2.Es wird beantragt, die Vorinstanz zur Durchführung der Neuberechnung der Rückerstattung zu beauftragen
3.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und ihr auszurichten
4.Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
5.Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin».
Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2017, welche der Beschwerdeführerin am 28. November 2017 zugestellt wurde (Urk. 11), schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 19. Februar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens, bis über den Erlass der Rückforderung der Sozialbehörde entschieden ist.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
1.2 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2018 vom 6. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2 und 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes (SHG) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Hilfeempfängerin rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.
2.
2.1 Als Revisionsgrund nannte die Beschwerdeführerin sinngemäss das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (Urk. 9/603). Fraglich ist, ob die darin der Beschwerdeführerin auferlegte Pflicht, an die Sozialbehörde Fr. 2'258.50 zurückzuerstatten (Dispositiv Ziff. 1), als neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gilt.
2.2 Die Sozialbehörde forderte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2012 die zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. März 2012 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 24'708.45 zurück und ersuchte die Durchführungsstelle, ihr die der Beschwerdeführerin zustehenden Zusatzleistungen für diese Periode im Betrag von Fr. 24'708.45 zu überweisen. Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin zunächst beim Bezirksrat und hernach vor Verwaltungsgericht, welches in der Folge mit Urteil vom 28. Januar 2016 feststellte, dass die von der Sozialbehörde vorgenommene Verrechnung mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 45'562.80 zu Recht erfolgt sei, und die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Sozialbehörde Rückzahlungen im Betrag von Fr. 2'258.50 zu leisten.
Die Pflicht der Beschwerdeführerin, wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, entstand spätestens im Zeitpunkt, in welchem ihr die Zusatzleistungen zugesprochen wurden, obwohl die Rückforderung der Sozialbehörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig verfügt worden war. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die von der Sozialbehörde auferlegte Rückerstattungspflicht bestätigt und deren Höhe verbindlich festgesetzt. Folglich bildet das rechtskräftige (vgl. Urk. 9/604) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 einen Revisionsgrund.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2 mit Hinweis auf die Lehre). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 38 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3 Gewissheit über Bestand und Höhe der Rückerstattungspflicht gegenüber der Sozialbehörde erlangten sowohl Beschwerdeführerin als auch Beschwerdegegnerin erst mit dem rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil vom 28. Januar 2016, mit welchem die Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Sozialbehörde definitiv auf Fr. 2'258.50 festgesetzt wurde. Dies war im März 2016 (vgl. Urk. 9/603 S. 24 i.V.m. Urk. 9/604 S. 2). Damit bleibt kein Raum, die Ergänzungsleistungen vor März 2016 neu zu berechnen.
Nach Lage der Akten wurde der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 kein Vermögen mehr angerechnet (Urk. 9/318, Urk. 9/363, Urk. 9/440, Urk. 9/442, Urk. 9/583, Urk. 9/588, Urk. 9/587), weshalb von einer Berücksichtigung der Rückerstattungsschuld ab März 2016 von Vornherein abzusehen ist und ein allfälliger Erlass der Schuld für das vorliegende Verfahren unerheblich ist.
3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit von Juli 2010 bis März 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
4. Insoweit die Beschwerdeführerin beantragte, die Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde sei neu zu berechnen, hat das herfür zuständige Verwaltungsgericht die Rückerstattung rechtskräftig festgelegt, weshalb für eine erneute Überprüfung kein Raum besteht. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
5.2 Die Beschwerdeführerin war in der Lage, den vorliegenden Prozess selbständig zu führen, weshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht.
Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12-13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher