Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00098


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 17. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 1. Januar 1956 in der Türkei, reiste am 27. Juni 1990 in die Schweiz ein (Urk. 1, Urk. 7/1). Seine am 2. März 1961 ebenfalls in der Türkei geborene Ehefrau Y.___, Mutter dreier Kinder (geboren 1981, 1982 und 1987), mit welcher er seit dem Jahr 1975 verheiratet ist, reiste am 20. Februar 2004 in die Schweiz ein (Urk. 1, Urk. 3/8, Urk. 7/1/1). Vom 1. Februar bis Ende April 2016 bezog X.___ infolge eines Krebsleidens eine halbe und seit dem 1. Mai 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 3/6; Verfügung vom 16. Februar 2017, Urk. 7/4).

    Am 8. März 2017 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente an (Urk. 7/9). In der Folge verneinte die SVA mit Verfügung vom 29. Mai 2017 infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2016 (Urk. 7/34); sie rechnete dabei der Ehefrau des Gesuchstellers mit Wirkung ab 1. Februar 2016 ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 29'627.-- an (Urk. 7/39, Urk. 7/43, Urk. 7/45-47). Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/50) mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 6. November 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Ermittlung der Ergänzungsleistungen ohne Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau vorzunehmen. Der Beschwerde legte er unter anderem einen Bericht des Z.___ vom 2. November 2017 betreffend seine Ehefrau bei (Urk. 3/8). In der Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 (Urk. 6) schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. März 2018 (Urk. 9) reichte der Versicherte unter anderem einen Bericht des Z.___ vom 9. März 2018 betreffend seine Ehefrau ein (Urk. 10/2). Dazu nahm die SVA am 22. Juni 2018 Stellung (Urk. 12), was dem Versicherten am 13. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).     Angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.2

1.2.1    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines Ansprechers auf Ergänzungsleistungen anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12).

    Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157). In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob vom nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens kann von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden; dabei handelt es sich um Bruttolöhne (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2014-2017, Rz 3482.04; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158 f.).

1.2.2    Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2).

    Die Pflicht des nicht invaliden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005 E. 2, je mit Hinweisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise (teilweiser) verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, der Ehefrau sei eine leichte Hilfsarbeit zu 70 % zumutbar. Medizinische Unterlagen, die das Gegenteil belegen würden, würden nicht vorliegen. Die Ehefrau habe sich nicht bemüht, eine zumutbare Stelle zu finden und daher die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Mit dem angerechneten tiefen jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 29'627.-- hätten sie die persönlichen Umstände der Ehefrau wie Alter und Sprachkenntnisse berücksichtigt. Im Verfahren führte sie mit Blick auf den Bericht des Z.___ im Weiteren aus, die Ehefrau wäre gehalten gewesen, die seit 2010 bestehenden Probleme mittels Therapie zu beheben. So wäre sie in der Lage gewesen, sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen und Deutschkenntnisse zu erwerben (Urk. 6 S. 2).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) wie schon im Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 3. Mai 2017 (Urk. 7/28) geltend, seine schwer übergewichtige Ehefrau sei in der Türkei und der Schweiz ausschliesslich im Haushalt tätig gewesen, habe keine schulische oder berufliche Ausbildung gehabt, könne weder lesen noch schreiben, beherrsche bloss mündlich die Muttersprachen türkisch und kurdisch respektive sie habe keine Deutschkenntnisse. Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 2. November 2017 könne sie aufgrund von klaustrophobischen Ängsten weder alleine sein noch sich lange in geschlossenen Räumen aufhalten. Die Leiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) A.___ habe in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2017 (Urk. 7/60) klar dargelegt, der Ehefrau sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Daher sowie aufgrund ihres Alters von 56 Jahren könne ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden (vgl. auch Urk. 9).


3.

3.1

3.1.1    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs der Ergänzungsleistungen zu Recht der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeit ab 1. Februar 2016 und 1. Januar 2017 jeweils ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 29'627.-- (Urk. 2) angerechnet hat. Bei der Beantwortung der Streitfrage ist im Folgenden auf die einzelnen konkreten Umstände und Einwände des Beschwerdeführers näher einzugehen.

    Obschon das Kriterium von fehlenden Deutschkenntnissen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegt, spricht dieses nicht gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Denn zum einen sind jene in der Person liegenden Nachteile, welche zumutbarerweise vermieden, überwunden, kompensiert oder deren Auswirkungen in Grenzen gehalten werden könnten, im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht nicht massgeblich. Die Schadenminderungspflicht gebietet, alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finanzieren zu können (E. 1.2.2). Zum anderen wird in der Rechtsprechung betreffend diese Kriterien (fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung) davon ausgegangen, dass bei Hilfsarbeiten - wie sie hier zur Diskussion stehen - in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daraus wird geschlossen, dass sie daher grundsätzlich weder der Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

3.1.2    Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau - auch als Analphabetin ohne Kenntnisse der deutschen Sprache - seit ihrer Einreise in der Schweiz am 20. Februar 2004 in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht nicht in der Lage gewesen sein soll, sich wenigstens die bei alltäglichen Verrichtungen erforderlichen minimalen Verständigungsmöglichkeiten zu erschliessen. Es wäre ihr ohne weiteres zumutbar gewesen, sich in diesem Zeitraum von ungefähr zwölf Jahren die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 und P 16/04 vom 7. Juni 2005 E. 4.1). Daher steht die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen.

3.2

3.2.1    Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes der Ehefrau brachte der Beschwerdeführer nicht konkret vor, dieser vermindere deren Arbeitsfähigkeit. Entsprechende Arztberichte legte er nicht vor. Einzig aus der von ihm erwähnten, nicht näher belegten Adipositas der Ehefrau (Urk. 1 S. 3) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er machte nicht substantiiert geltend, diese begründe eine Arbeitsunfähigkeit, und es liegen auch keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vor. Zudem finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Adipositas der Ehefrau durch geeignete Behandlung oder zumutbare Gewichtsabnahme nicht soweit reduziert werden könnte, dass keine Arbeitsunfähigkeit eintritt.

3.2.2    Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes seiner Ehefrau brachte der Beschwerdeführer vor, gemäss den Berichten des Z.___ vom 2. November 2017 und 9. März 2018 (Urk. 3/8, Urk. 10/2) – wo sich diese behandeln lasse - könne sie aufgrund einer spezifischen isolierten Phobie (ICD-10: F40.2) weder alleine sein noch sich lange in geschlossenen Räumen aufhalten; daher würde auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bestehen.

    Diesem Einwand ist jedoch entgegen zuhalten, dass die beiden Z.___-Berichte den zeitlich nicht mehr zu berücksichtigenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis) nach dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 4. Oktober 2017 betreffen, halten die Fachpersonen des Z.___ in ihrem Bericht vom 2. November 2017 doch ausdrücklich fest, die Ehefrau sei (erstmals) am 2. November 2017 aus eigener Initiative zu zwei Vorgesprächen bei ihnen gewesen; demgegenüber findet die Angabe des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 13. Februar 2018 (Urk. 10/1), wonach die Ehefrau bereits seit 11. Oktober 2017 beim Z.___ in Behandlung sei, in den Akten keinen Halt. Aber auch abgesehen davon ist der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet. Denn der Z.___-Bericht vom 2. November 2017 erschöpft sich im Wesentlichen in einer nicht näher geprüften Übernahme der subjektiven Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dies halten die Fachpersonen des Z.___ in ihrem zuhanden des Rechtsvertreters und des Hausarztes der Ehefrau erstellten Bericht vom 2. November 2017 sogar ausdrücklich fest mit dem einleitenden Hinweis, sie würden im Bericht ihren «Eindruck aufgrund der Informationen der Patientin» darlegen. Damit übereinstimmend lässt sich dem Bericht keine objektive Befunderhebung, welche die gestellte Diagnose einer spezifischen isolierten Phobie (ICD-10: F40.2) beziehungsweise die vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar machen würde, entnehmen. Damit erfüllt der Bericht die Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht grundsätzlich nicht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dies gilt umso mehr, als auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Fachpersonen des Z.___ in diesem Bericht selbst unter der Annahme der darin dargelegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Ehefrau von einem guten Reintegrationspotential der Versicherten für eine Teilzeitarbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgingen.

    Aus den gleichen Gründen kommt auch dem nachfolgenden Verlaufsbericht des Z.___ vom 9. März 2018 (Urk. 10/2) keine Beweiskraft zu, lässt sich doch auch diesem Bericht weder eine objektivierende Befunderhebung noch eine nähere Begründung der darin angegebenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau entnehmen. Dies gilt umso mehr, als die Fragestellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in dessen an das Z.___ gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2018 teilweise suggestiv ist. So lautet die Frage unter Ziff. 4 dieses Schreibens wie folgt (Urk. 10/1 Ziff. 4): «Die Arbeitsunfähigkeit konnte während 5 Monaten nicht gesteigert werden: was ist der Grund. Von dieser suggestiven Fragestellung liessen sich die Fachpersonen des Z.___ bei der Beantwortung dieser Frage leiten und beeinflussen (Urk. 10/2 Ziff. 4). Nicht nachvollziehbar ist auch der Hinweis in diesem Bericht auf eine Therapieresistenz der Ehefrau nach fünf Verlaufssitzungen. Dem Bericht des Z.___ vom 9. März 2018 kommt deshalb keine Beweiskraft zu.

3.2.3    Nach dem Gesagten ist im massgebenden Zeitraum weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine relevante Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Damit bleibt es diesbezüglich bei den Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Zumutbarkeitsprofil der Ehefrau (angefochtener Entscheid, Urk. 2).

3.3

3.3.1    Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, seine Ehefrau könne auf dem konkreten Arbeitsmarkt realistischerweise kein Einkommen erzielen. Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2.2), liegt die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, beim Leistungsansprecher. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass es dem Ehegatten möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Die Vermutung, dass die Ehefrau ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann, kann sie unter anderem mit quantitativ und qualitativ ausreichenden Stellenbemühungen umstossen.

3.3.2    Es ist jedoch weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während dem in Betracht kommenden Zeitraum Anstrengungen unternommen hat, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen. Geeignete Rechtfertigungsgründe dafür brachte der Beschwerdeführer nicht vor. So wäre es der Ehefrau gegebenenfalls zumutbar gewesen, entsprechende Unterstützung etwa durch gemeinnützige Organisationen oder beim RAV zu holen, weshalb Sprache, Berufserfahrung oder Bildung auch keine Hinderungsgründe für schriftliche Bewerbungen bei geeigneten Betrieben darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4). Den Nachweis, dass das hypothetische Erwerbseinkommen aufgrund der persönlichen Situation seiner Ehefrau und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, erbrachte der Beschwerdeführer demnach nicht. Daran ändern auch seine Vorbringen nichts, wonach er zusammen mit seiner Ehefrau am 6. Juni 2017 und eine gewisse Zeit später beim Empfang (Urk. 3/6) des RAV A.___ (erfolglos) vorgesprochen habe. Es handelt sich dabei um eine nicht substantiierte und nicht nachgewiesene blosse Behauptung, woraus der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das RAV A.___ sich gegenüber der Ehefrau nicht korrekt verhalten hat, sind nicht ersichtlich. Durch das Unterlassen konkreter Stellenbemühungen trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit verletzte die Ehefrau des Beschwerdeführers somit die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.2.2).

    Von dieser Obliegenheit betreffend den Nachweis von rechtsgenüglichen Stellenbemühungen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer allgemein gehaltenen, theoretischen Auskunft des RAV abgesehen werden. Aus dem Frageschreiben des Rechtsvertreters an das RAV A.___ vom 12. Oktober 2017 (Urk. 3/6) und dem entsprechenden Antwortschreiben der Leiterin des RAV A.___ vom 13. Oktober 2017 (Urk. 7/60) kann er deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter im Schreiben vom 12. Oktober 2017 - in Abweichung vom gemäss den obigen Erwägungen massgebenden Sachverhalt - eine Reihe von nicht nachgewiesenen blossen Behauptungen auflistete, wie: Die Ehefrau könne nicht allein in den Bus steigen, nicht allein einkaufen, sich nicht selbständig an ein Vorstellungsgespräch begeben oder nicht in einem Lift oder Raum alleine bleiben. Zudem wurde in diesem Frageschreiben des Rechtsvertreters auch die oben erwähnte Schadenminderungspflicht der Versicherten bezüglich der Deutschkenntnisse nicht berücksichtigt. Damit bezieht sich das Antwortschreiben des RAV vom 13. Oktober 2017 auf einen nicht massgebenden Sachverhalt und zudem eine suggestiv formulierte Fragestellung, weshalb dem Schreiben des RAV insoweit von vorneherein keine Beweiskraft zukommt.

3.4    Nach dem Gesagten fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund des Analphabetismus der Ehefrau, ihres fortgeschrittenen Alters (56jährig im Jahr der Anmeldung zum Leistungsbezug) oder ihrer unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis hätte kommen können. Für eine erfahrene Haus- und Familienfrau ohne berufliche Erfahrung und sogar ohne grosse Deutschkenntnisse kommen vor allem Reinigungsarbeiten, daneben weitere Hilfstätigkeiten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens in Frage. Eine Unverwertbarkeit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt.

3.5    Rechtsprechungsgemäss ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist - ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn - für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1).

    Die Übergangsfrist beginnt im Falle einer - wie hier - zur Diskussion stehenden rückwirkenden EL-Zusprechung nicht mit dem Verfügungserlass der IV-Stelle, sondern bereits ab potenziellem Anspruchsbeginn, vorliegend also ab 1. Februar 2016 (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2). Das Bundesgericht erwog hiezu, dass sich die Ehefrau des arbeitsunfähigen Rentenberechtigten, die sich in dieser Situation trotz zumutbarerweise verwertbarer erwerblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-) Stelle bemühte, die auch ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Zudem stellte es klar, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2013 E. 5.2).

    Die Beschwerdegegnerin rechnete der Ehefrau rückwirkend mit der Entstehung des Rentenanspruches des Ehegattens, mithin ab Februar 2016 ohne Gewährung einer Anpassungsfrist ein hypothetisches Einkommen an (Urk. 7/46). Dabei sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Übergangsfrist gewährte. Diesbezüglich ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


4.    In Bezug auf das der Ehefrau ab 1. Februar 2016 und 1. Januar 2017 angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 29'627.-- bleibt Folgendes zu bemerken.

    Der Ehefrau des Beschwerdeführers standen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen, dies im Rahmen eines ihr zumutbaren Teilzeitpensums von 70 %. Ausgehend vom Durchschnittslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4'300.-- pro Monat und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden in den Jahren 2014 bis 2017 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt Total), eines 70%igen Pensums sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen von 2014 (Index: 2673) bis 2016 (Index: 2709) respektive von 2016 (Index: 2’709) bis 2017 (Index: 2’719) resultieren daraus hypothetische jährliche Bruttoeinkommen für das Jahr 2016 von Fr.  38'162.-- (Fr. 4'300.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.7 : 2'673 x 2'709) und für das Jahr 2017 ein solches von Fr. 38'302.-- (Fr. 38'162.-- : 2’709 x 2’719). Davon sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von rund 6.25 % abzuziehen (gemäss der synoptischen Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu RZ 3482.04 WEL, Stand 1. Januar 2014-2017), was hypothetische jährliche Nettoeinkommen für das Jahr 2016 von 35'777.- (Fr. 38'162.-- abzüglich 6.25 %) und für das Jahr 2017 von Fr. 35'908.-- (Fr. 38'302.-- abzüglich 6.25 %) ergeben.

    Beim Wert von Fr. 29'627.-- welcher gemessen an den obigen Werten einem prozentual tieferen Pensum von unter 60 % entspricht - nahm die Beschwerdegegnerin mit 14.14 % zu hohe Abzüge für die Sozialversicherungsbeiträge vor (Urk. 7/49; Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 6.2). Da der Wert von Fr. 29'627.-- aber deutlich tiefer ausfällt als die oben berechneten Werte, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als massgeblich zu betrachten. Mit dem tieferen Jahreseinkommen von Fr. 29'627.-- hat die Beschwerdegegnerin den persönlichen Umständen der Ehefrau – insbesondere der Neueingliederung in den Arbeitsmarkt im Alter von 56 Jahren (E. 3.4) – ausreichend Rechnung getragen.


5.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist zur Festsetzung einer realistischen Anpassungsfrist und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen.


6.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und ist vorliegend auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

    - Rechtsanwalt Kurt Pfändler

    - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

    - Bundesamt für Sozialversicherungen

    - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrFraefel