Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00099


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 7. Juni 2019

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rioult

Seidengasse 16, 8706 Meilen


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    +Y.___, geboren 1953 und verstorben am 3. April 2018, erhielt ab Februar 2012 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 14/45/30). Am 10. Juni 2013 stellten er und seine Ehefrau X.___, geboren 1954, ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente von +Y.___ und legten dem Gesuch verschiedene Unterlagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse bei (Urk. 14/45/1-2, Urk. 14/45/4 ff.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 sprach die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Gesuchstellern mit Wirkung ab Mai 2013 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 766.-- zu (Urk. 14/44).

    Am 9. Juli 2013 informierten +Y.___ und X.___ die Durchführungsstelle über eine Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse (Wegfall bislang bezogener Taggelder der Arbeitslosenversicherung; vgl. Urk. 14/41/1-6). Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 erhöhte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch per Juli 2013 auf Fr. 2'489.-- monatlich (Urk. 14/40). Per April 2014 sodann setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Fr. 2'542.-- monatlich fest (Urk. 14/36/1) und ab Januar 2015 betrug der monatliche Anspruch auf Zusatzleistungen Fr. 2'584.-- (Urk. 14/31).

1.2    Am 26. Januar 2015 forderte die Durchführungsstelle das Ehepaar auf, zwecks Neuberechnung der Zusatzleistungen verschiedene Unterlagen einzureichen (Urk. 14/28/44). Gestützt auf die von +Y.___ und X.___ eingereichten Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen (Urk. 14/28/2 ff.) stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 24. April 2015 fest, ab April 2014 betrage der laufende monatliche Anspruch Fr. 2'644.-- (Urk. 14/27). Ab Januar 2016 errechnete die Durchführungsstelle sodann einen monatlichen Anspruch von Fr. 2'669.-- (Urk. 14/26) und ab Januar 2017 einen solchen von Fr. 2'701.-- (Urk. 14/23).

1.3    Im März 2017 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs ein (Urk. 14/22/39). +Y.___ und X.___ reichten daraufhin wiederum Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 14/22/2 ff.). Mit zwei Verfügungen vom 14. März 2017 setzte die Durchführungsstelle den monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2017 neu auf Fr. 1'903.-- fest und forderte für die Zeit von Mai 2013 bis März 2017 zuviel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 36'158.-- zurück (Urk. 14/20-21). Am 10. April 2017 erhoben +Y.___ und X.___ Einsprache und stellten den Antrag, der Entscheid der Durchführungsstelle sei bezüglich und im Umfang der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 36'158.-- teilweise aufzuheben (Urk. 14/18). Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache unter Verweisung auf zwei gleichzeitig erlassene Verfügungen teilweise gut. Den laufenden monatlichen Anspruch ab Januar 2017 setzte sie auf Fr. 1'937.-- fest und reduzierte die Rückforderung auf Fr. 34'403.-- (Urk. 2 = Urk. 14/13, Urk. 3/4-5 = Urk. 14/11/2-3).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017, unter Einschluss der Verfügungen gleichen Datums, erhoben +Y.___ und X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rioult, Meilen, mit Eingabe vom 6. November 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Entscheide seien aufzuheben und es sei die Rückerstattung von Mai 2013 bis März 2017 im Betrag von Fr. 34'403.-- teilweise aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragten +Y.___ und X.___ die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 19. April 2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführenden mit, +Y.___ sei am 3. April 2018 verstorben (Urk. 15). Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies es ab. Ferner sistierte es den Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft von +Y.___ (Urk. 17). Am 27. Juli 2018 liess X.___ unter Beilegung des Erbscheines des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichter in Erbschaftssachen, vom 11. Juli 2018 mitteilen, sie sei Alleinerbin von +Y.___ und der Prozess sei mit Rücksicht auf sie als Beschwerdeführerin weiterzuführen (Urk. 19 f.). Am 16. August 2018 hob das Gericht die Sistierung auf (Urk. 21).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Ehepaar +Y.___ und X.___ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 am 6. November 2017 gemeinsam Beschwerde (Urk. 1). Am 3. April 2018 verstarb +Y.___ (Urk. 16), woraufhin der Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft von +Y.___ sistiert wurde (Urk. 17). Gemäss Erbschein des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juli 2018 ist X.___ Alleinerbin von +Y.___ (Urk. 20). Den Erbschein reichte sie am 27. Juli 2018 ein und beantragte, die Sistierung des Prozesses sei aufzuheben und mit Rücksicht auf sie als verbleibende Beschwerdeführerin weiterzuführen (Urk. 19). Am 16. August 2018 hob das Gericht die Sistierung auf (Urk. 21). Einzige verbleibende Beschwerdeführerin ist X.___.


2.

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG). Die Beschwerde kann daher grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid erhoben werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12).

2.2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 121 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 17. Oktober 2017, E. 2).

    Geht der unrechtmässige Leistungsbezug auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist im Besonderen zu beachten, dass eine unrechtmässige Leistungsausrichtung spätestens im Rahmen der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 30 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als erkennbar gilt. Die relative einjährige Verwirkungsfrist beginnt demnach zu laufen, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher sowie deren Betrag feststeht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich 2015, Art. 25 Rz 58 mit weiteren Hinweisen).


3.    Gleichentags mit dem Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin zwei Verfügungen erlassen. Die eine enthält die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs per Mai 2013 (Urk. 3/5) und die andere die Berechnung der Rückforderungssumme (Urk. 3/6). Im Dispositiv des Einspracheentscheides (Dispositiv Ziff. II) verwies die Beschwerdegegnerin auf diese beiden Verfügungen (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, gegen die beiden mit dem Einspracheentscheid erlassenen Verfügungen vom 6. Oktober 2017 sei nicht zunächst wiederum Einsprache zu erheben, sondern die darin getroffenen Anordnungen seien ebenfalls im Beschwerdeverfahren überprüfbar (Urk. 1 S. 3 f.). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die beiden Verfügungen, das heisst deren Inhalt, sind gemäss Dispositiv Ziff. II explizit integrierender Bestandteil des Einspracheentscheides (Urk. 2 S. 4). Eine eigenständige Anfechtung derselben ist damit nicht erforderlich. Deren Regelungsgegenstand ist unmittelbar Teil des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses.


4.

4.1    Strittig ist der Umfang der Rückforderung im Zusammenhang mit der rückwirkenden Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens von +Y.___ in der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs. Die übrigen Aspekte der Neuberechnung respektive der Rückforderung (Erbschaft von +Y.___, Einmalzahlung der Pensionskasse von +Y.___, Reduktion von AHV-Beiträgen von X.___; Urk. 2 S. 2, Urk. 14/22/1) bemängelte die Beschwerdeführerin nicht. Dies ergibt sich einerseits eindeutig aus der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 f. u. S. 7), andererseits aber auch aus den Ausführungen in der Einsprache vom 10. April 2017 (Urk. 14/18 S. 2 f.).

4.2    Zur rückwirkenden Neuberechnung und zur Rückforderung im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsguthaben von +Y.___ führte die Beschwerdegegnerin aus, am 10. Mai 2013 habe das Ehepaar um Ausrichtung von Zusatzleistungen ersucht und unter anderem auch einen Beleg zum Freizügigkeitskonto von +Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung mit dem seinerzeitigen Wert von Fr. 113'750.15 eingereicht. Im Gesuchformular sei der Wert des Freizügigkeitskontos jedoch nur mit Fr. 1.-- angegeben worden. Gestützt auf die Angaben im Gesuch seien den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. Juni 2013 Zusatzleistungen zugesprochen worden. Im April 2015 hätten die Beschwerdeführenden erneut Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht, unter anderem einen aktuellen Auszug zum Freizügigkeitskonto bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung. Mit Verfügung vom 24. April 2015 seien die eingereichten Belege verarbeitet worden. Das Freizügigkeitsguthaben bei der Freizügigkeitsstiftung sei aber wiederum unberücksichtigt geblieben. Mit der Revision der Zusatzleistungen mittels Verfügung vom 14. März 2017 sei schliesslich das Freizügigkeitsguthaben bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung rückwirkend in seiner effektiven Höhe in die Berechnung miteinbezogen worden (Urk. 2 S. 2).

4.3    Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens sei verwirkt. Die Einkommens- und Vermögenslage sei anlässlich des Gesuchs im Juni 2013 vollständig deklariert worden, namentlich auch das Freizügigkeitsguthaben. Bei der ersten periodischen Überprüfung, die mit Verfügung vom 24. April 2015 abgeschlossen worden sei, seien erneut umfassend die finanziellen Verhältnisse dargelegt worden. Dies habe die Beschwerdegegnerin im Übrigen auch anerkannt. Die einjährige Verwirkungsfrist habe spätestens mit dem Erlass der Verfügung vom 24. April 2015, der eine Überprüfung des Leistungsanspruchs vorausgegangen sei, zu laufen begonnen. Mit dem zumutbaren Einsatz wäre es der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, die bis dahin unvollständige Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens zu korrigieren. Effektiv sei dies erst mit der Verfügung vom 14. März 2017 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt aber sei der Anspruch auf Rückforderung bereits verwirkt gewesen (Urk. 1 S. 6 f.).


5.

5.1    Korrekt ist, dass +Y.___ und X.___ im Rahmen des Erstgesuchs (Urk. 14/45/1) die zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse relevanten Unterlagen eingereicht haben (Urk. 14/45/5 ff.), darunter auch den Beleg zum Freizügigkeitsguthaben von +Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung. Dieses belief sich seinerzeit auf Fr. 113'750.15 (Valuta 6. März 2013; Urk. 14/45/10). Beim Übertrag der Angaben in den Unterlagen ins schriftliche Gesuch kam es zu einem Fehler. Die Höhe des Freizügigkeitsguthabens wurde fälschlicherweise mit Fr. 1.-- angegeben. Das formularartig redigierte Gesuch wurde nicht vom Ehepaar, sondern am 5. Juni 2013 vom zuständigen Sachbearbeiter der Durchführungsstelle (Z.___) aufgesetzt. Dies ist explizit so vermerkt. Das Ehepaar unterzeichnete dieses in der Folge am 10. Juni 2013 (Urk. 3/8 S. 4). Ob der Fehler von ihnen erkannt wurde, ist offen und liesse sich nachträglich auch nicht mehr klären. Eine Missachtung der Meldepflicht macht die Beschwerdegegnerin aufgrund der Sachlage zu Recht nicht geltend.

5.2    Die Beschwerdegegnerin erkannte den Fehler nicht, stützte sich auf die Angaben im Gesuch (vgl. Urk. 3/8 S. 2) und errechnete demgemäss ein zu geringes Reinvermögen. In der der Leistungsverfügung vom 26. Juni 2013 beigefügten Berechnung der Zusatzleistung ab dem Mai 2013 (vgl. Urk. 14/44 S. 3) ist insgesamt nur ein Reinvermögen von Fr. 73'385.-- aufgeführt. Auch im Rahmen der Neuberechnung per April 2015 ging die Beschwerdegegnerin von einem Reinvermögen ohne das Freizügigkeitsguthaben von +Y.___ aus (Urk. 14/27 S. 4 ff.). Zuvor hatte das Ehepaar allerdings einen aktuellen Beleg zum Freizügigkeitsguthaben von +Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung eingereicht. Dieses hatte per 31. Dezember 2014 einen Wert von Fr. 115'546.45 aufgewiesen (Urk. 14/28/5). Auch den Stand des Guthabens per Ende Dezember 2016 teilten +Y.___ und X.___ der Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss mit (Fr. 116'289.05; vgl. Urk. 14/22/6, Urk. 14/22/38 f.). Beim Erlass der Verfügung vom 14. März 2017 korrigierte die Beschwerdegegnerin indessen den Fehler rückwirkend per Anspruchsbeginn und berechnete das Reinvermögen nunmehr unter Einschluss des Freizügigkeitsguthabens (Urk. 14/21 S. 4 ff., Urk. 14/22/1). Dies hatte die strittige Rückforderung zur Folge.


6.

6.1    Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fällt der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. April 2015. Sie geht davon aus, 2015 habe die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung im Sinne des Leistungsanspruchs durchgeführt (Urk. 1 S. 7). Dieser Standpunkt war bereits im Einspracheverfahren vertreten worden (Urk. 14/18 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin hat sich nur zum Aspekt der absoluten Verwirkung der Rückforderung innert fünf Jahren geäussert, nicht aber zur Frage der relativen Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs innert Jahresfrist (vgl. Urk. 2 S. 3).

6.2    Eine periodische Überprüfung des Leistungsanspruchs im formellen Sinne führt die Durchführungsstelle gemäss Art. 30 ELV mindestens alle vier Jahre durch. Eine solche lag der Verfügung vom 24. April 2015 (Urk. 14/27) nicht zu Grunde. Im Januar 2015 teilte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführenden mit, sie führe eine Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs durch (Urk. 14/28/44). Da zu diesem Zeitpunkt noch kein mindestens vierjähriger Leistungsanspruch vorlag, ist dies nicht zu beanstanden. Eine periodische Überprüfung des Leistungsanspruchs im formellen Sinne kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und deren verstorbenem Ehemann erst am 3. März 2017 an (Urk. 14/22/39), das heisst im Hinblick auf die nachfolgend am 14. März 2017 erlassene Verfügung (Urk. 14/21).

6.3    Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt eine unrechtmässige Leistungsausrichtung spätestens im Rahmen der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 30 ELV als erkennbar. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass effektiv der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (vgl. vorstehende E. 1.2). Am 31. März 2015 reichten die Beschwerdeführerin und deren verstobener Ehemann nebst anderem einen aktuellen Auszug über dessen Freizügigkeitsguthaben bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung ein (Urk. 7/28/5, Urk. 14/28/40). Hatte dieses per 7. März 2013 noch einen Wert von Fr. 113'750.15 (Urk. 14/45/10), betrug dieser per Ende Dezember 2014 neu Fr. 115'546.45. 

    Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben oder der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens bei der jährlichen Berechnung der Ergänzungsleistungen und nicht erst bei der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Aufgrund des eingereichten Belegs zum Freizügigkeitsguthaben hätte sich für die Durchführungsstelle die Prüfung aufgedrängt, ob sich eine Veränderung zur früheren Berechnungsgrundlage ergeben hat. Dies umso mehr, als der ursprünglichen Berechnung ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 1.-- zu Grunde gelegt worden war und nunmehr ein solches von Fr. 115'546.25 mitgeteilt wurde. Mithin bestand eine auffällige Differenz. Ein kurzer Vergleich der neu eingereichten Unterlagen mit den Zahlen anlässlich der Erstberechnung hätte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres den Irrtum erkennen lassen. Tatsächlich aber unterblieb eine solche Prüfung, was die Beschwerdegegnerin einzig sich selber zuzuschreiben hat. Es rechtfertigt sich somit, per Erlass der Verfügung vom 24. April 2015 vom Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist auszugehen. Bei der Korrektur des Berechnungsfehlers mit Verfügung vom 14. März 2017 war die Frist verstrichen und der Rückforderungsanspruch demnach verwirkt.

6.4    Eine Rückforderung im Zusammenhang mit der anfänglich fehlerhaften und der später rückwirkend korrigierten Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens von +Y.___ ist nach dem Gesagten nicht mehr möglich. Die Beschwerde ist begründet. Der am 14. März 2017 verfügten und im Einspracheverfahren teilweise angepassten Rückforderung liegen allerdings nicht nur der geprüfte Aspekt, sondern weitere, im Beschwerdeverfahren nicht bemängelte Betreffnisse zur Grunde (Erbschaft und BVG-Rente von +Y.___, AHV-Beiträge X.___; vgl. Urk. 14/22/1). Die Beschwerdegegnerin hat diese im Quantitativ aber nicht genauer dargelegt. Nicht aufgeführt ist auch, in welchem Umfang bei der Berechnung der Rückforderung voraussichtlich fällige Steuern auf Kapitalzahlungen berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Es rechtfertigt sich somit, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), damit diese im Sinne der Erwägungen unter Ausscheidung der Betreffnisse im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsguthaben von +Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung über die Rückforderung erneut entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’000.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen unter Ausscheidung der Betreffnisse im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsguthaben von +Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung über die Rückforderung neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Christian Rioult

- Stadt Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm