Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00100


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 21. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Y.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ bezieht Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente. Mit Verfügung vom 24. April 2017 nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), aufgrund der Ergebnisse der letzten periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs eine rückwirkende Neuberechnung der Leistungen für die Zeit ab 1. Juni 2016 vor. Dabei berücksichtigte sie neu ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr. 5'262.-- (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) auf der Einnahmenseite (Urk. 6/72, Urk. 6/74/2; vgl. auch Urk. 6/105-106, Urk. 6/125, Urk. 6/128). Gleichzeitig verpflichtete sie den Versicherten, in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. April 2017 zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 4'284.-- zurückzuerstatten (Urk. 6/72). Die Rückerstattungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 6/30 und 6/24). Das vom Versicherten am 24. Juli 2017 eingereichte Gesuch um Erlass der Rückerstattung (Urk. 6/26) wies die SVA mit Verfügung vom 25. August 2017 (Urk. 6/18) und – nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/16) – mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Y.___ von der CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, mit Eingabe vom 15. November 2017 Beschwerde und beantragte, sein Erlassgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.

2.2    In Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass es für die Annahme des guten Glaubens nicht genügt, dass der Bezüger unrechtmässiger Leistungen den Rechtsmangel nicht kennt. Erforderlich ist vielmehr, dass er den Rechtsmangel bei der gebotenen Aufmerksamkeit, die von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, auch nicht hätte kennen sollen. Der gute Glaube entfällt daher, wenn der Bezüger unrechtmässiger Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Bei einer bloss leichten Fahrlässigkeit ist der gute Glaube dagegen möglich, was im Einzelfall zu prüfen ist (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 180 E. 3c).

    Grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 180 E. 3c).


3.    

3.1    Die SVA begründete die Abweisung des Erlassgesuchs damit, der Beschwerdeführer habe die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig bezogen. Sie habe seit März 2016 beziehungsweise seit der Anmeldung der Frau des Beschwerdeführers beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kein hypothetisches Einkommen der Gattin mehr angerechnet, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Ehefrau ab dann nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Die SVA habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Gattin weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Der Beschwerdeführer sei mit jedem zugestellten Berechnungsblatt aufgefordert worden, dieses zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlende Angaben der SVA innert 30 Tagen zu melden. Das Fehlen jeglicher Einkünfte seiner Ehefrau auf dem Berechnungsblatt hätte ihn zumindest zu einer Rückfrage bei der SVA veranlassen müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er das Mindestmass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit, welches von einem Leistungsempfänger erwartet werden könne, nicht beachtet, und seine Sorgfaltspflicht in grobfahrlässiger Weise verletzt (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 5 S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe die zu hohen Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen, weshalb seinem Erlassgesuch zu entsprechen sei. Er habe seine Meldepflicht erfüllt, indem er auf dem im Dezember 2015 von der SVA erhaltenen Fragebogen deklariert habe, dass seine Frau zurzeit als Raumpflegerin mit einem Pensum von 10-15 % arbeite. Deshalb habe er davon ausgehen dürfen, dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen korrekt sei. Bis März 2016 habe ihm die SVA ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von Fr. 12'860.-- angerechnet. Wegen ihrer Anmeldung beim RAV sei dieses hypothetische Einkommen ab März 2016 aus der Berechnung genommen worden. In den früheren Berechnungsblättern sei jeweils nicht das effektive Einkommen der Gattin, sondern das hypothetische Einkommen aufgeführt gewesen. Deshalb sei es für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass neu anstelle des hypothetischen Einkommens das effektive Einkommen der Ehefrau in die Berechnung hätte einfliessen müssen, zumal jenes Einkommen in der Vergangenheit nicht berücksichtigt worden sei, weil es tiefer gewesen sei als das hypothetische Einkommen. Dass er dies nicht erkannt habe, könne ihm nicht als grobfahrlässiges Verhalten angelastet werden, unabhängig davon, dass er jeweils die Berechnungsblätter erhalten habe. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei für einen juristischen Laien nicht leicht verständlich. Deshalb sei ein in diesem Zusammenhang von der SVA gemachter Fehler nicht leicht erkennbar; dies gelte selbst für Personen deutscher Muttersprache mit guter Ausbildung (Urk. 1 S. 2-5).


4.

4.1    

4.1.1    Mit Verfügung der SVA vom 16. Dezember 2015 (Urk. 6/165) wurden dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 337.-- (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung) unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von ihm und seiner Ehefrau von je Fr. 12'860.-- (Urk. 6/167/1) zugesprochen. Mit gleichzeitig zugestelltem Schreiben informierte ihn die SVA, die bisher von seiner Wohnsitzgemeinde ausgerichteten Ergänzungsleistungen seien falsch berechnet worden: Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis 59 % müsse ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- pro Jahr angerechnet werden. Die Ergänzungsleistungen würden deshalb neu berechnet und mit einer im Mai noch zu erstellenden Verfügung herabgesetzt (Urk. 6/161). Ebenfalls am 16. Dezember 2015 ersuchte die SVA den Beschwerdeführer, ihr den zugestellten Fragebogen zur Erwerbstätigkeit seiner Gattin ausgefüllt zurückzusenden (Urk. 6/160).

4.1.2    Am 5. Januar 2016 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen der SVA und hielt insbesondere fest, seine Frau sei zurzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 10-15 % als Raumpflegerin in Privathaushalten tätig (Urk. 6/159). Am 21. Januar 2016 teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass es seiner Ehefrau zumutbar wäre, ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 38'687.-- zu erzielen. Unter Berücksichtigung dieses hypothetischen Einkommens würden die Ergänzungsleistungen mit einer im Juni noch zu erlassenden Verfügung herabgesetzt. Falls er wegen der aktuellen Arbeitsmarktsituation keine Erwerbstätigkeit ausüben könne, benötige die SVA eine Bestätigung des RAV ein (Urk. 6/158). Anfang Juli 2016 ging bei der SVA die Bestätigung des RAV, dass sich die Gattin am 10. Februar 2016 zur Arbeitsvermittlung gemeldet habe, ein (Urk. 6/151), und in der Folge wurden der SVA Kopien der Arbeitsbemühungen eingereicht (Urk. 6/131, Urk. 6/137, Urk. 6/139, Urk. 6/147; vgl. auch Urk. 6/140, Urk. 6/149).

4.1.3    Anschliessend nahm die SVA eine (rückwirkende) Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. März 2016 vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2016 für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2016 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'051.-- und ab 1. Juni 2016 monatliche Leistungen von Fr. 1'104.-- zu (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung [Urk. 6/125]). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung ist zu entnehmen, dass die SVA ab 1. März 2016 kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau mehr berücksichtigte und dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 wie bereits angekündigt ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- (statt bisher Fr. 12'860.--) anrechnete (Urk. 6/127-128; vgl. auch Urk. 6/141, Urk. 6/150).

4.2    

4.2.1    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat erkannt, dass der gute Glaube regelmässig zu verneinen ist, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2016 E.2 mit Hinweisen; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 ATSG Rz 35). Auch einem Laien ist zumutbar, die Berechnungsblätter zumindest einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Dazu gehört auch, die darin ausgewiesenen Erwerbseinkommen nach offensichtlichen Fehlern zu sichten. Eine Leistung, die jeden Monat mehrere Hundert Franken zu hoch ausfällt, muss ohne Weiteres bemerkt werden (Müller, a.a.O., Art. 25 Rz 58-59). Unabhängig von einer Auskunfts- oder Meldepflichtverletzung infolge geänderter Verhältnisse ist der gute Glaube zu verneinen, wenn der Versicherte auf spezielle Aufforderung der Durchführungsstelle hin die Lohnausweise seiner Ehefrau, die durchgehend gearbeitet hat, einreicht, und dann eine Ergänzungsleistung bezieht, welche die von der Gattin erzielten Einkünfte unberücksichtigt lässt (Müller, a.a.O., Art. 25 Rz 60 und 63 mit Hinweisen).

4.2.2    So verhält es sich hier: Auch ohne spezielle Kenntnisse der EL-Berechnung und der Anrechnung hypothetischer Einkommen hätte dem Beschwerdeführer mit Blick auf die EL-Berechnungsblätter bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit ohne Weiteres auffallen müssen, dass für seine Frau ab 1. März 2016 überhaupt kein Einkommen mehr angerechnet wurde, obwohl sie weiterhin arbeitete. Dies gilt umso mehr, weil er der SVA einige Monate zuvor auf Anfrage noch mitgeteilt hatte, dass seine Frau seit 2007 mit einem Beschäftigungsgrad von 10-15 % als Raumpflegerin in Privathaushalten tätig war (Urk. 6/159). Da die SVA ihm mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 und 21. Januar 2016 angekündigt hatte, die Leistungen in nächster Zeit voraussichtlich herabsetzen zu müssen (Urk. 6/158, Urk. 6/161), hätte ihn auch der mit der Verfügung vom 4. Juli 2016 (Urk. 6/125) zugesprochene, im Vergleich zu vorher um über Fr. 700.-- höhere monatliche Ergänzungsleistungsbetrag (vgl. die Verfügung vom 16. Dezember 2015 [Urk. 6/165]) stutzig machen müssen. Im Verfügungstext ist sowohl die Pflicht des Leistungsbezügers, zu viel oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten, als auch seine Verpflichtung, die Berechnung zu überprüfen und falsche oder fehlende Angaben im Berechnungsblatt unverzüglich zu melden, erwähnt (Urk. 6/125/3, Urk. 6/127/1, Urk. 6/128/1). Indem der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen unter diesen Umständen ohne Rückfrage bei der SVA entgegengenommen hat, hat er nicht nur in leichter Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, sondern grobfahrlässig gehandelt.

    Da der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht in gutem Glauben empfangen hat, fehlt es bereits an der ersten der zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattungsforderung (vorstehend E. 2.1). Die SVA hat das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




SpitzKlemmt