Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00104


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 23. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, bezieht seit dem 1. August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/13).

    Am 13. Februar 2017 meldete er sich bei der Gemeinde Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 7/3).

    Mit Verfügung vom 31. März 2017 (Urk. 7/25) wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf monatlich Fr. 1‘814.-- festgelegt, wobei bei Verzicht der nicht rentenberechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- pro Jahr angerechnet werde.

    Mit Verfügung vom 19. April 2017 (Urk. 7/29) wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen infolge Anpassung der anrechenbaren Ausgaben rückwirkend per 1. Januar 2017 auf monatlich Fr. 1'898.-- erhöht. Bei Verzicht der nicht rentenberechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit wurde wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- pro Jahr angerechnet.

    Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2017 Einsprache (Urk. 7/30), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 abwies (Urk. 7/57 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. November 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Entscheid zurück zu nehmen und die Berechnungen dem tatsächlichen Einkommen anzupassen (Urk. 1 S. 2).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter anderem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.4    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).

1.5    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs, ZGB).

    Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

    Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).

1.6    Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen sind die folgenden, vom Beschwerdeführer im Einzelnen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen.

    Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

2.2    Der Beschwerdeführer beantragte den Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (Urk. 1 S. 4 ff.).

    In Bezug auf die Faktoren, die entscheidend sind für die Beurteilung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 1978 geboren, stammt aus der Dominikanischen Republik und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1996, 1997 und 2002). Im September 2012 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete nach Lage der Akten von Juli bis Dezember 2014 (Urk. 7/17 S. 6) und von Mai bis Oktober 2015 (Urk. 7/17 S. 3) im Coiffeursalon Z.___, von Januar 2015 bis März 2017 (Urk. 7/22 S. 6, Urk. 7/22 S. 4) für die A.___ AG, sowie von August bis November 2015 (Urk. 7/22 S. 6) bei der B.___ AG. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie verfügt - soweit aktenkundig - über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen. Gemäss Angaben im Lebenslauf (Urk. 7/22 S. 6) besuchte sie von 1994 bis 1996 die Grundschule in Santiago, Dominikanische Republik, und absolvierte in den Jahren 1996 bis 1999 eine Ausbildung als Facharbeiterin Haarstylistin. Im Jahre 2001 wird eine Weiterbildung als Haarverlängerungsfachfrau angegeben. Für das Erlernen der deutschen Sprache besuchte sie vom 4. bis 29. April 2016 und vom 6. Juni bis 1. Juli 2016 einen Deutschkurs bei der AOZ und erreichte das Niveau A1.1 (vgl. Urk. 7/22
S. 7 f.).

2.3    Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren in den Bereichen der Reinigung sowie des Haarstylings ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Oktober 2017 (Urk. 2) 38 Jahre alt. Dieses Alter liegt rechtsprechungsgemäss zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im problematischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeitsfähig.

2.4    Die Kinderbetreuung der im fraglichen Zeitraum (ab Januar 2017) drei 21-, 20-, und 15-jährigen eigenen Kinder sowie des 2-jährigen Sohnes (geb. 2015) des Beschwerdeführers ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen können sollte (Urk. 1). Es bleibt diesbezüglich jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine minimale Betreuungsfähigkeit für die 1996, 1997, 2002 und 2015 geborenen Kinder verfügen muss, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassenden Sinn handelt. Es ist ausserdem zu beachten, dass drei der vier Kinder nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in einer ausserordentlichen Umsicht und Verantwortung gefordert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen. Insbesondere ist nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer nicht über eine minimale Betreuungsfähigkeit für seinen 2015 geborenen Sohn verfügen soll, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassenden Sinn handelt und von seiner Ehefrau auch nur eine Erwerbstätigkeit in bescheidenem Ausmass verlangt wird. Während dem die Ehefrau des Beschwerdeführers im April und Juni 2016 einen Deutschkurs mit jeweils 17.5 Lektionen pro Woche besuchte, war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, seinen Sohn halbtags beziehungsweise während mehreren Stunden am Stück zu betreuen. Zudem war er während dieser Zeit auch nicht auf die umfassende Pflege seiner Ehefrau angewiesen. Dies wird denn auch von den behandelnden Ärzten bestätigt. So führte der Hausarzt Dr. C.___ Ende März 2017 zwar aus, dass sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und dieser zumindest in der Zeit von März bis Mai 2017 auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen gewesen sei (Urk. 7/33 S. 5). Mit Schreiben vom 4. September 2017 (Urk. 7/51 S. 4, vgl. auch Urk. 7/54) teilte Dr. C.___ sodann mit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe. Er bedürfe zwar einer Unterstützung durch eine Strukturierung des Alltags, indem er feste Strukturen wie Mahlzeiten brauche, daneben könne er aber seinen Alltag selber strukturieren. Der Beschwerdeführer könne sicher mehrere Stunden ohne Unterstützung alleine gelassen werden. Körperlich sei der Beschwerdeführer zudem durchwegs fähig, sein jüngstes Kind während mehreren Stunden, sicher zirka sechs Stunden pro Tag, zu betreuen. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ hält im Schreiben vom 14. September 2017 (Urk. 7/51 S. 1 f.) fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Anwesenheit von Drittpersonen erforderlich sei. Aus somatischer Sicht (Dyspnoe, Adipositas, Schmerzen) sei er auf Unterstützung angewiesen. Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen ist keine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen, welche eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau ausschliessen würde. Es ist dem Beschwerdeführer somit aufgrund der Schadenminderungspflicht, wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer sich vermehrt im Haushalt betätigt und die dadurch entlastete Ehegattin wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), deshalb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung minimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die älteren Geschwister, welchen durchaus gewisse Aufgaben zugemutet werden können. Aus diesem Grund sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau in allererster Linie Hausfrau sei und sich um den invaliden Ehemann kümmere, unbehelflich.

2.5    .Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 18'000.-- (Urk. 7/25, Urk. 7/29) als für die Ehefrau des Beschwerdeführers realisierbar annahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 1'500.--, was selbst bei einem tiefen Stundenlohn von Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka 50 % bedeuten würde. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts ihrer rudimentären Schulbildung stundenweise Hilfstätigkeiten zumutbar, bei welchen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unabdingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungsbranche. Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehefrau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, solche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Eine Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuüben, wurde daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt.

2.6    Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (www.bsf.admin.ch T 03.02.03.01.04.01).

    In Anbetracht der vollständigen Arbeitsfähigkeit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik „Total", Kompetenzniveau 1).

    Dieser belief sich im Jahre 2014 für Frauen auf monatlich Fr. 4300.--, mithin Fr. 51‘600.-- im Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (T 03.02.03.01.04.01 betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bsf.admin.ch) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2014: 2673, Stand 2016: 2709; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) würde für das Jahr 2016 ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 54‘518.-- (Fr. 51‘600.-- : 40 x 41.7 : 2673 x 2709), und angepasst an ein Pensum von 50 % ein solches von Fr. 27'259.-- resultieren.

    Ginge man – wofür allerdings kein Anlass besteht – zudem von einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 23'170.-- (Fr. 27'259.-- x 0.85).

    Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerdegegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 18'000.-- (Urk. 7/25, Urk. 7/29), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen erübrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 18'000.-- (beziehungsweise den anrechenbaren Fr. 11'000.--) nicht beanstanden.


3.    Betreffend die Vorbringen zu den Familienzulagen (Urk. 1 S. 10) kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 f.) verwiesen werden.

    So gehören zu den anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem auch Familienzulagen (lit. f, vgl. auch WEL Rz 3470.01).

    Sobald die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachginge, womit sie ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (für 2017: Fr. 7'050.-; vgl. Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG; sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) erzielen würde, was möglich und zumutbar wäre, hätte sie Anspruch auf die vollen Kinderzulagen (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG). Demzufolge sind ihr, wenn sie trotz gegebener Zumutbarkeit keine entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt, neben den Einkünften, auf die sie verzichtet, auch die ihr dadurch entgehenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen.

    Soweit unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vorgebracht wird, dass der Anspruch auf Familienzulagen unter anderem an die Voraussetzung geknüpft sei, dass keine Ergänzungsleistungen bezogen würden, ist dem zu entgegnen, dass sich Art. 19 FamZG dem klaren Wortlaut des Gesetzes nach auf Nichterwerbstätige bezieht, die Ehefrau des Beschwerdeführers aber ja eben gerade - auch im Sinne des Familienzulagengesetzes - als (hypothetisch) Erwerbstätige zu betrachten ist.

    Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, die Familienzulagen in vollem Umfang als Einnahmen anzurechnen.


4.    Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- berücksichtigte. Auch dass die Beschwerdegegnerin die Familienzulagen als Einnahmen anrechnete, ist nicht zu beanstanden.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach