Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00109
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 19. März 2019
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Gemeinde Z.___
Sozialversicherungsamt
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___ bezieht seit 1. August 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/2/3). Seine 1959 geborene Ehefrau Y.___ liess sich per 28. Februar 2017 im Alter von 58 Jahren vorzeitig pensionieren. Sie bezog die Hälfte des Alterssparkapitals als Kapital und lässt sich den Rest als Rente auszahlen, wobei sie bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zusätzlich eine Überbrückungsrente erhält (Urk. 13/2/2; vgl. Urk. 13/5/3). Bereits am 23. Februar 2017 hatten sich die Eheleute zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente angemeldet (Urk. 13/1). Die Gemeinde Z.___, Sozialversicherungsamt (nachfolgend: Durchführungsstelle), klärte in der Folge die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (Urk. 4 S. 1) und forderte Y.___ auf, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, damit sie Arbeitslosentaggelder erhalte (Urk. 4 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 sprach die Durchführungsstelle den Eheleuten mit Wirkung ab 1. März 2017 Zusatzleistungen zur IV-Rente des Ehemanns (vgl. Urk. 4 S. 2) in Höhe von monatlich Fr. 436.-- zu (Ergänzungsleistungen von Fr. 949.-- sowie kantonale Beihilfen von Fr. 303.--, abzüglich der durchschnittlichen kantonalen Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 816.--). Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie unter anderem ein Verzichtseinkommen von Y.___ in Höhe von Fr. 23'995.-- im Jahr (Urk. 13/5 S. 1).
Die Eheleute erhoben dagegen Einsprache mit der Begründung, Y.___ sei wegen Rückenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig und habe sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet; sie könne das angerechnete Erwerbseinkommen gar nicht erzielen (Urk. 13/7; vgl. auch Urk. 13/14, Urk. 13/16). Die Durchführungsstelle holte daraufhin weitere Unterlagen ein, insbesondere die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2015, womit ein Anspruch von Y.___ auf eine Invalidenrente mangels gesundheitlicher Beeinträchtigung verneint worden war (Urk. 13/9), und den Vorbescheid der IV-Stelle vom 28. August 2017, worin Y.___ das Nichteintreten auf ihr neues Leistungsbegehren vom 16. Mai 2017 in Aussicht gestellt worden war (Urk. 13/12; vgl. auch Urk. 13/17). Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 – dem eine Verfügung vom 17. Oktober 2017 mit den Grundlagen für die Anspruchsermittlung als integrierter Bestandteil beigefügt war (Urk. 13/13/1) – hiess die Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut und sprach den Eheleuten neu monatliche Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1'179.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 1'692.-- sowie kantonale Beihilfen von Fr. 303.--, abzüglich der durchschnittlichen kantonalen Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 816.--) mit Wirkung ab 1. März 2017 zu. Grund für die Anpassung war die Berücksichtigung eines tieferen Verzichtseinkommens der Ehefrau von jährlich Fr. 15'079.-- bei der Bedarfsberechnung, weil die Durchführungsstelle den Bezug einer vollen Pensionskassenrente der Ehefrau ohne hälftigen Kapitalbezug unterstellte (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 30. November 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei bei der Berechnung der Zusatzleistungen kein Verzichtseinkommen von Y.___ anzurechnen, und es seien ihnen entsprechend höhere Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4-5, Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 16. März 2018 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In der Replik vom 2. April 2018 erneuerten die Beschwerdeführenden ihre Anträge (Urk. 15) und reichten ein ärztliches Zeugnis vom 8. August 2017 zu den Akten (Urk. 16/1). Mit Duplik vom 9. Mai 2018 hielt die Durchführungsstelle an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 19). Am 25. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen zusätzlichen Arztbericht vom 22. Januar 2018 ein (Urk. 21-22). Die Durchführungsstelle liess die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ungenutzt ablaufen (Urk. 23-24).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2017).
1.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen).
1.3 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Rentengesuch des Ehegatten eines EL-Ansprechers wegen eines zu niedrigen Invaliditätsgrades abgewiesen wird. Denn aus der blossen Ablehnung des Rentengesuches kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass der Ehegatte gesundheitlich in der Lage ist, 42 Stunden pro Woche zu arbeiten (Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2, sowie P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 2b und 3b).
1.4 Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 159). Gemäss Randziffer 3482.03 der der WEL, Stand 1. Januar 2017 ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017, E. 2.2 mit Hinweis). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1).
1.5 In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsumfang (in Prozenten) dem Ehegatten zumutbar ist. Als Zweites wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens festgelegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159 mit Hinweis; vgl. auch Rz 3482.04 der WEL, Stand 1. Januar 2017). Von diesem Bruttoeinkommen sind die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (Art. 11a ELV; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 522; Rz 3482.04 der WEL, Stand 1. Januar 2017).
1.6 Verzichtet der nicht invalide Ehegatte freiwillig auf die Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit, indem er sich vorzeitig pensionieren lässt, ist bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen des anderen Ehegatten ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Ist das bisher berücksichtigte Erwerbseinkommen – nach Abzug des Freibetrages und der Anrechnung von zwei Dritteln – höher als die Leistung, die dieses ersetzen sollte (etwa die Rente), wird nur die Differenz als Einkommensverzicht angerechnet (vgl. Rz 3482.05 der WEL, Stand 1. Januar 2017, mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 168).
1.7 Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen.
2.
2.1 Mit dem Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 (Urk. 2) und der beigelegten Verfügung vom 17. Oktober 2017 (Urk. 13/13/1 S. 1) hiess die Durchführungsstelle die Einsprache der Beschwerdeführenden in dem Sinne teilweise gut, dass sie ihnen ab 1. März 2017 neu höhere monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1'179.-- zusprach. Grund für die Anpassung war die Berücksichtigung eines tieferen Verzichtseinkommens der Ehefrau von Fr. 15'079.-- bei der Bedarfsberechnung (Urk. 13/13/1 S. 1). Die Durchführungsstelle nahm weiterhin an, Y.___ könne eine ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ausüben und dabei, ausgehend von der Lohnabrechnung 2016, ein Jahreseinkommen von Fr. 50'867.-- verdienen. Zur betraglichen Festsetzung des Einkommensverzichts ging sie folgendermassen vor: Von 2/3 des Nettolohns gemäss Lohnausweis 2016 (Fr. 50'867; Urk. 13/5/3) abzüglich Freibetrag von Fr. 1'500.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (entsprechend Fr. 32'911.--) zog sie das aus der Frühpensionierung resultierende Renteneinkommen von Fr. 17'832.-- ab, wobei sie bei ihren Berechnungen neu davon ausging, dass die Ehefrau die volle Pensionskassenrente ohne hälftigen Kapitalbezug beziehe (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 13/13/2; vgl. auch Urk. 13/5/4). Die Berücksichtigung der vollen Pensionskassenrente bei diesen Berechnungen ist unbestritten und grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. auch WEL, Stand 1. Januar 2017, S. 233 und vorstehend E. 1.6).
2.2 Die Durchführungsstelle begründet die Anrechnung des Verzichtseinkommens der Ehefrau sodann damit, gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2015 habe Y.___ damals keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt. Auf das neue Rentengesuch vom 16. Mai 2017 sei die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 9. Oktober 2017 nicht eingetreten und habe dies damit begründet, eine nach Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2015 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung sei nicht erstellt. Hiergegen sei keine Beschwerde erhoben worden. Die Verfügungen der IV-Stelle seien für die Durchführungsstelle bindend. Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ habe Y.___ für die Zeit vor der vorzeitigen Pensionierung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bescheinigt, ab 1. März 2017 aber mit nachträglichem Arztzeugnis vom 8. August 2017 eine solche von 100 %. Dies sei auffällig; auf das entsprechende Arztzeugnis werde deshalb nicht abgestellt (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 12). Zudem wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen, eine gesundheitliche Verschlechterung von Y.___ zu belegen, was sie nicht getan hätten. Allenfalls habe das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen einen Arztbericht einzufordern (Urk. 19). Sodann habe sich Y.___ beim RAV von der Arbeitsvermittlung selbst wieder abgemeldet. Eine fehlende Vermittelbarkeit sei dadurch nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 3).
2.3 Die Beschwerdeführenden stellen sich dagegen auf den Standpunkt, bei der Berechnung der Zusatzleistungen dürfe kein Verzichtseinkommen von Y.___ angerechnet werden. Y.___ sei zuletzt wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, was durch das Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 8. August 2017 belegt werde. Zudem habe eine radiologische Untersuchung im Januar 2018 ergeben, dass sie an Arthrose leide, was anlässlich der Beurteilungen der Invalidenversicherung noch nicht bekannt gewesen sei. Deshalb sei sie beim RAV nicht vermittelbar. Sie habe eigentlich bis Ende 2018 bei ihrem bisherigen Arbeitgeber, der B.___ AG, arbeiten wollen, die Firma habe ihr aber keine ihrem Leiden angepasste Stelle anbieten können. Nachdem ihr Anspruch auf Krankentaggelder ausgeschöpft gewesen sei, sei ihr die Kündigung oder die Frühpensionierung angeboten worden, wobei sie sich für Letzteres entschieden habe (Urk. 1, Urk. 15, Urk. 21).
3.
3.1 Der einen Rentenanspruch verneinenden ersten Verfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass Y.___ seit dem 25. Februar 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, per Juli 2015 infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aber wieder arbeiten konnte. Die IV-Stelle gelangte zum Schluss, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung mehr ausgewiesen sei, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 13/9).
Der Krankentaggeldversicherer von Y.___ gab Anfang 2016 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 13/3/5 S. 1 f.). Y.___ klagte damals über Schmerzen im linken Bein im Sinne einer Ischialgie sowie über Schmerzen im Steissbeinbereich. Sie war von den behandelnden Ärzten zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und versah beim angestammten Arbeitgeber in einem angepassten Tätigkeitsbereich in der Verpackung eine körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, je nach Wunsch zu sitzen, zu stehen und leichte Wechselbewegungen auszuführen (Urk. 13/3/5 S 2). Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2016 zunächst einen chronischen Beinschmerz links bei grössenregredienter Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links, nach Hemilaminektomie L5/S1 im April 2015 sowie ohne Wurzelkompression, ohne sensomotorisches segmentales Defizit und ohne EMG-Pathologie. Weiter erwähnte er bei den Diagnosen eine Partialruptur am Ursprung der Hamstring-Sehnen links am Tuber ischiadicum, eine Coccygodynie und eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik bei einer Beinlängendifferenz von 2 cm. Er gelangte zur Beurteilung, dass Y.___ unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen eine körperlich sehr leichte, wechselbelastend stehende, sitzende und gehende Tätigkeit ohne häufiges und langes vorgeneigtes und vorgebeugtes Arbeiten und gleichzeitiges Heben von Gewichten sowie ohne häufiges in-die-Hocke-Gehen ab 25. Januar 2016 zu 80 % zumutbar sei. Ob der Arbeitgeber ihr eine Stelle in einem solchen Pensum am aktuellen angepassten Arbeitsplatz anbieten könne, sei laut den Schilderungen von Y.___ aus organisatorischen Gründen unklar (Urk. 13/3/5 S. 11 f.).
Y.___ arbeitete danach wieder zu 80 % (Urk. 13/3/4, Urk. 13/10/7). Ihr Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte ihr von April 2016 bis Ende Februar 2017 - mit Ausnahme einer kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 13/11 S. 1).
Wegen vermehrter Beschwerden erfolgte im Oktober 2016 ein wirbelsäulenchirurgisches Konsilium, in dessen Rahmen festgestellt wurde, dass nun Beschwerden aufgrund einer Rezessusstenose im Segment L4/5 im Vordergrund stünden (Urk. 13/3/4). Am 23. Mai 2017 berichtete Dr. A.___ der IV-Stelle, Y.___ leide trotz multimodaler Therapie unter dauernden Schmerzen im linken Bein und im Bereich des linken Gesässes und sei dadurch im Alltag deutlich eingeschränkt. Zur Einholung einer Second Opinion habe er sie in der Klinik D.___ angemeldet. Zuletzt habe sie nur teilzeitlich und mit ausgeprägten Schmerzen arbeiten können. Längerfristig sei von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 13/10/8). Die Wirbelsäulenchirurgen der Klinik D.___ hielten in ihrem Bericht vom 26. Juni 2017 fest, Y.___ habe angegeben, ihre über das Gesäss in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen seien nach der Wiederaufnahme der Arbeit im Anschluss an die Operation im Jahr 2015 wieder aufgetreten und bestünden seither trotz der Therapie unverändert. Die Symptomatik sei am ehesten auf die bildgebend mittels MRI am 20. Juni 2017 zur Darstellung gelangte rezessale Stenose im Segment L4/5 links mit möglicher Irritation der L5-Wurzel zurückzuführen. Y.___ habe sich gegen die empfohlene operative Dekompression entschieden, da die Beschwerden etwas gebessert hätten. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik E.___ empfohlen (Urk. 13/8). Mit Vorbescheid vom 28. August 2017 und unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2017 trat die IV-Stelle auf das erneute Rentengesuch von Y.___ vom 16. Mai 2017 nicht ein. Dies begründete sie damit, dass den von Y.___ eingereichten medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation entnommen werden könnten. Sie habe sich denn auch gegen eine Dekompression der Stenose entscheiden, weil es ihr etwas besser gehe (Urk. 13/17).
Mit ärztlichen Zeugnissen vom 8. August und 1. Dezember 2017 sowie 28. Februar 2018 bescheinigte Dr. A.___ Y.___ ab 1. März 2017 wegen «mehrerer gesundheitlicher Probleme» eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/1, Urk. 8/4, Urk. 16/1). Am 22. Januar 2018 wurde aufgrund der von Y.___ angegebenen unklaren Schmerzen in den Handgelenken, Füssen und im oberen Sprunggelenk, welche seit Jahren bestünden, eine Skelettszintigraphie durchgeführt. Dabei zeigten sich im Wesentlichen entzündlich-degenerative Veränderungen der Carpalia beidseits, in erster Linie im Sinne einer aktivierten Arthrose sowie eine degenerative Veränderung des Fussskeletts mit Zeichen einer moderaten entzündlichen Aktivierung der oberen Sprunggelenke rechtsbetont, welche differentialdiagnostisch ebenfalls als sekundär entzündlich eingestuft wurden (Urk. 22).
3.2 Da die IV-Stelle Y.___ nicht als teilinvalid eingestuft hat, ist ihr Gesundheitszustand beziehungsweise ihre Arbeitsfähigkeit im zusatzleistungsrechtlichen Verfahren selbständig zu prüfen (vorstehend E. 1.3).
Aufgrund des Gutachtens von Dr. C.___ vom 31. Januar 2016 (Urk. 13/3/5 S. 11 f.) und der entsprechenden Atteste von Dr. A.___ von April 2016 bis Ende Februar 2017 (Urk. 13/11 S. 1) steht fest, dass sie in diesem Zeitraum in einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit den von Dr. C.___ genannten Einschränkungen zu 80 % arbeitsfähig war.
Für die Zeit ab 1. März 2017 spricht zunächst der Umstand, dass die IV-Stelle bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2017 nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes seit ihrer ersten Rentenprüfung im Dezember 2015 ausging, gegen eine höhere Arbeitsunfähigkeit, zumal die IV-Stelle den Sachverhalt vor Erlass einer Verfügung in der Regel durch ihren medizinischen Dienst beurteilen lässt. Die Einschätzung der IV-Stelle wird durch die Erwähnung unverändert seit Jahren bestehender subjektiver Beeinträchtigungen in den Arztberichten von Dr. A.___ vom 23. Mai 2017 (Urk. 13/10/8) sowie der Klinik D.___ vom 26. Juni 2017 (Urk. 13/8) gestützt. Die von Y.___ im Oktober 2016 geäusserten vermehrten Beschwerden (Urk. 13/3/4) gingen in der Folge offenbar wieder zurück, da sie den Wirbelsäulenchirurgen der Klinik D.___ im Juni 2017 angab, es ginge nun wieder etwas besser (Urk. 13/8).
Die Zeugnisse von Dr. A.___ vom 8. August und 1. Dezember 2017 sowie vom 28. Februar 2018, in welchen er Y.___ ab 1. März 2017 neu eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 3/1, Urk. 8/4, Urk. 16/1), sind aus mehreren Gründen problematisch: Dr. A.___ stellte das erste Attest vom 8. August 2017 rückwirkend aus. Sodann widersprach es seinem Bericht vom 23. Mai 2017, wo er noch von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war. Des Weiteren fällt auf, dass Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit just auf den Zeitpunkt der Frühpensionierung von Y.___, also den 1. März 2017, von 20 % auf 100 % erhöhte. Schliesslich hat er die attestierte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar mit medizinischen Befunden begründet. Deshalb sind diese Atteste nicht beweiskräftig.
Was die Ergebnisse der Skelettszintigraphie vom 22. Januar 2018 anbelangt, so ist von Bedeutung, dass im Befundbericht vom 22. Januar 2018 zwar angegeben wird, Y.___ leide seit Jahren unter Schmerzen in den Handgelenken, Füssen und im oberen Sprunggelenk (Urk. 22). In den medizinischen Vorakten sind allerdings keine Beschwerden in diesen Bereichen dokumentiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die mit den bildgebend sichtbar gewordenen entzündlich-degenerativen Veränderungen in den Händen und Füssen zusammenhängenden Beschwerden jedenfalls bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids nicht dermassen erheblich waren, dass sie sich auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Da sich aus den Akten nach dem Gesagten keine genügenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab März 2017 ergeben, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Y.___ auch bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Oktober 2017 in einer sehr leichten leidensangepassten Tätigkeit mit den von Dr. C.___ genannten Einschränkungen zu 80 % arbeitsfähig war.
4
4.1 Zu prüfen bleibt, welches Einkommen Y.___ unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktlage bei Ausübung einer ihrem Gesundheitszustand angepassten Erwerbstätigkeit mit einem 80%igen Beschäftigungspensum erzielen könnte.
Y.___ hat sich beim RAV von der Arbeitsvermittlung selbst wieder abgemeldet, indem sie dieses bat, ihre fehlende Vermittlungsfähigkeit zu bestätigen (Urk. 13/10/2, Urk. 13/10/4-5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden überprüfte das RAV ihre Vermittlungsfähigkeit gar nicht, sondern wertete ihr Verhalten als Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung und freiwillige Abmeldung (Urk. 13/10/6). Es fehlen sodann Anhaltspunkte in den Akten, dass sich Y.___ nach ihrer Frühpensionierung um eine Arbeit bemüht hätte. Anlässlich der Frühpensionierung Anfang 2017 war sie 58 Jahre alt. Damals verblieben ihr genügend Erwerbsjahre bis zur ordentlichen Pensionierung, damit angenommen werden kann, dass sie auf dem Arbeitsmarkt für körperlich leichte Hilfsarbeiten intakte Jobchancen hatte. Andere die Vermittlungsfähigkeit einschränkende Faktoren sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Deshalb darf von der Vermutung ausgegangen werden, dass sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt hätte verwerten können (vorstehend E. 1.4).
4.2 Strittig ist, ob sich Y.___ freiwillig frühpensionieren liess. Ihre Behauptung, die Firma habe ihr keine ihrem Leiden angepasste Stelle anbieten können (Urk. 1, Urk. 7 S. 1, Urk. 10/3), ist nicht belegt. Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Durchführungsstelle haben die Beschwerdeführenden kein Kündigungs- oder Pensionierungsschreiben des Arbeitgebers eingereicht (Urk. 13/4 S. 2 Urk. 13/5/5, Urk. 13/7 S. 3). Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 31. Januar 2016 und aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 23. Mai 2017 geht hervor, dass Y.___ damals bei ihrem Arbeitgeber in einem angepassten Tätigkeitsbereich in der Verpackung teilzeitlich arbeiten konnte, wobei sie eine körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, je nach Wunsch zu sitzen, zu stehen und leichte Wechselbewegungen auszuführen, versah (Urk. 13/3/5 S 2., Urk. 13/10/8). Ob diese Arbeit dem von Dr. C.___ definierten Profil an zumutbaren Tätigkeiten entsprach und ob der Arbeitgeber ihr ab 1. März 2017 eine diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Arbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % hätte anbieten können, lässt sich gestützt auf die Akten nicht beantworten. Mithin ist unklar, ob die Frühpensionierung von Y.___ freiwillig erfolgte oder nicht. Davon hängt aber entscheidend ab, wie das Verzichtseinkommen zu bestimmen ist: Auf der Basis des vom Arbeitgeber anzugebenden Lohns, den Y.___ ab 1. März 2017 dort in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % hätte verdienen können, oder gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), falls der Arbeitgeber ihr ab 1. März 2017 effektiv keine ihren Leiden angepasste Stelle im Umfang von 80 % anbieten konnte (vgl. vorstehend E. 1.5-6). Jedenfalls steht fest, dass die Durchführungsstelle das Verzichtseinkommen nicht allein auf der Basis der Lohnangaben im Lohnausweis 2016 festsetzen durfte. Daraus geht nämlich nicht hervor, mit welchem durchschnittlichen Beschäftigungspensum Y.___ im Jahr 2016 erwerbstätig war, und im ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 50'867.-- sind auch Krankentaggelder in Höhe von Fr. 12'714.95 enthalten (Urk. 13/5/3).
4.3 Nach dem Gesagten hat die Durchführungsstelle den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an sie zurückzuweisen, damit sie unter Mitwirkung der Beschwerdeführenden und des ehemaligen Arbeitgebers von Y.___ die in Erwägung 4.2 genannten offenen Fragen abkläre, hernach das Verzichtseinkommen von Y.___ im Sinne der Erwägungen korrekt bestimme und erneut über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. März 2017 verfüge. Falls nötig wird die Durchführungsstelle die Beschwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung aufmerksam zu machen haben und gegebenenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) durchzuführen haben (vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 57 f.). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsamt der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ und Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt