Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2017.00111


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 27. März 2019

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführende


gegen


Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1951, beantragte am 17. März 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden: SVA), Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente (Urk. 7/1). Zuständigkeitshalber wurde das Gesuch an die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), überwiesen (Urk. 7/1 S. 1), welche X.___ am 29. März 2017 ihr Anmeldeformular und das Merkblatt betreffend die notwendigen Unterlagen zusandte (Urk. 7/2). Dieser bevollmächtigte am 7. April 2017 A.___ zur Vertretung in sämtlichen Belangen im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Zusatzleistungen gegenüber der Durchführungsstelle (Urk. 7/4). Gleichentags ersuchte A.___ dieselbe, das bereits ausgefüllte Anmeldeformular der SVA als Anmeldung entgegenzunehmen, ferner stellte er die Einreichung der noch fehlenden Unterlagen durch X.___ in Aussicht (Urk. 7/3). Darauf wurde ein Auszug über einen Kapitalbezug bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG von Fr. 30'086.42 zu den Akten gegeben (Urk. 7/5).

    Am 24. Mai 2017 teilte die Durchführungsstelle A.___ mit, welche Unterlagen bis spätestens Freitag, 23. Juni 2017, einzureichen seien; werde diese Frist nicht eingehalten, würden die Ergänzungsleistungen erst ab dem Monat ausgerichtet, in dem die Durchführungsstelle im Besitz der erforderlichen Informationen und Belege sei (Urk. 7/6). In der Folge wurden diverse Dokumente beigebracht (Urk. 7/7 und 7/9-23), darunter auch das ausgefüllte Antragsformular der Durchführungsstelle (Urk. 7/8). Diese forderte am 16. Juni 2017 weitere Belege an (vgl. Urk. 7/24-25). Am 30. Juni 2017 trafen Unterlagen ein (Urk. 7/26-31). Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte die Durchführungsstelle A.___ mit, welche Unterlagen und schriftlichen Angaben ihrer Ansicht nach noch fehlten, und setzte unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine letztmalige Frist bis zum 4. August 2017, um der Aufforderung nachzukommen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 7/32).

    Weitere Unterlagen trafen am 23. August 2017 bei der Durchführungsstelle ein (Urk. 7/35-46). Diese tätigte Abklärungen bezüglich der beruflichen Vorsorge (Urk. 7/47-51) und forderte mit Schreiben vom 5. September 2017 wiederum Unterlagen und schriftliche Auskünfte an, die bis zum 29. September 2017 einzureichen seien (vgl. Urk. 7/52). Ferner wies sie darauf hin, Vermögensveränderungen seien mittels Belegen zu begründen; die auf ihrem Schreiben vom 16. Juni 2017 angebrachten handschriftlichen Bemerkungen genügten hierfür nicht. Falls die geforderten Belege nicht beigebracht würden, würden die Vermögensrückgänge als Verzicht auf Vermögenswerte gewertet (Urk. 7/52 S. 3). Nach dem Eingang einer weiteren Unterlage am 26. September 2017 (Urk. 7/53), forderte die Durchführungsstelle letztmals Dokumente und schriftliche Auskünfte an, die bis am 19. Oktober 2017 einzureichen seien (Urk. 7/54).

    Mit Verfügung vom 3. November 2017 hielt die Durchführungsstelle fest, sie trete auf das Gesuch vom 17. März 2017 aufgrund fehlender Mitwirkung nicht mehr rückwirkend ab 1. November 2016 ein (Urk. 7/56). Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 28. November 2017 (Urk. 7/58) Einsprache, reichten Beilagen ein (Urk. 7/60) beantragten sinngemäss, auf das Gesuch vom 17. März 2017 sei einzutreten. Überdies seien ihnen ab dem 1. November 2016 Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 7/58 S. 1). Ferner widerrief X.___ die erteilte Vollmacht (Urk. 7/58 S. 2 = 7/59). Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = 7/61).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 erhoben X.___ und Y.___ mit auf den 28. November 2017 datierter Eingabe (Datum Poststempel: 20. Dezember 2017; Urk. 1) Beschwerde und beantragten sinngemäss, auf das Gesuch vom 17. März 2017 sei einzutreten und es seien ihnen wie beantragt Zusatzleistungen zuzusprechen. Überdies reichten sie ein Schreiben der Durchführungsstelle vom 4. Dezember 2017 ein, welches sie mit handschriftlichen Anmerkungen versehen hatten (Urk. 3). Die Durchführungsstelle schloss am 30. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. Januar 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlage (Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.    Es ist somit einzig die strittige Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom 17. März 2017 hätte eintreten müssen (vgl. Urk. 1, 2 und 6).


3.

3.1    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten respektive die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 und 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG).

    Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahmen, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2 mit Hinweis).


4.

4.1    Von zentraler Bedeutung ist somit Frage, ob sich das zur Diskussion stehende Leistungsbegehren beurteilen lässt. Dabei sind die folgenden rechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen:

4.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde, als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELG).

4.3    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 ELV). Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen (Art. 20 Abs. 2 ELV).

4.4    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).

    Der Bundesrat regelt die Nachzahlung von Leistungen; er kann die in Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)1 festgelegte Dauer kürzen (Art. 12 Abs. 4 ELG).

    Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV).


5.

5.1    Vorab ist zu bemerken, dass das ausgefüllte Anmeldeformular der SVA nicht nur über die Personalien des Gesuchstellers und seiner Ehefrau, sondern auch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepaars Aufschluss gibt (Urk. 7/1 S. 2 ff.). Damit liegt eine schriftliche Anmeldung vor, welche die Voraussetzungen im Sinne von Art. 20 ELV ordnungsgemäss erfüllt. Entgegen der offenbar von Seiten der Durchführungsstelle vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 7/2-3 und 7/56 S. 1), handelt es sich nicht bloss um ein formloses Schreiben, bei welchem ein Vorgehen gemäss Rz 1110.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) angezeigt wäre. Das Ausfüllen eines weiteren amtlichen Anmeldeformulars ist somit nicht erforderlich (vgl. Urk. 7/6).

    Es genügt, dass die SVA die versehentlich bei ihr eingereichte Anmeldung entgegennahm, das Datum ihrer Einreichung festhielt und sie an die zuständige Stelle, das heisst an die Durchführungsstelle weiterleitete (Art. 30 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. Urk. 7/2 S. 1). Wird eine Anmeldung – wie hier – bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wurde (Art. 29 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

    Dem Eintreten auf die Anmeldung vom 17. März 2017 steht insoweit folglich nichts entgegen. Es kommt hinzu, dass im Juni 2017 das ausgefüllte Anmeldeformular auch noch der Durchführungsstelle eingereicht wurde (Urk. 7/8), obwohl dies nicht erforderlich gewesen wäre.

5.2    Relevant für die Anmeldung vom 17. März 2017 sind in erster Linie die Vermögensverhältnisse am 1. Januar 2017. Die Steuerausweise per 31. Dezember 2016 betreffend die auf X.___ lautenden Konten wurden im Juni 2017 eingereicht (Urk. 7/10-12). Demgemäss war am 1. Januar 2017 ein Barvermögen von Fr. 33'248.57 vorhanden.

    Darüber hinaus wurden ein Kapitalbezug bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 1. November 2016 im Betrag von Fr. 30'086.42 und ein Vorsorgegeldbezug von Fr. 176'222.-- im Jahr 2012/2013 deklariert (Urk. 7/8 S. 7 und 10). Der erstgenannte Vermögenszuwachs wurde bereits im April (Urk. 7/5) und der zweitgenannte im Juni 2017 (Urk. 7/77) schriftlich belegt.

    Vor diesem Hintergrund warf die Durchführungsstelle zu Recht die Frage auf, wofür das verbrauchte Vermögen (von Fr. 173'059.85) verwendet worden war (vgl. Urk. 7/24 S. 2). Zur Erklärung wurde vorgebracht, es habe ein Autokauf stattgefunden, der Sohn und seine Familie seien finanziell unterstützt worden, man habe den eigenen Lebensbedarf bestritten und Ferien bezahlt (Urk. 7/24 S. 2 und 7/26 S. 2). Der Erwerb eines Personenwagens mit Inverkehrsetzung am 6. August 2013 wurde mit dem Fahrzeugausweis (Urk. 7/16 S. 1) und der Kaufquittung über Fr. 15'600.-- für das betreffende Auto (Urk. 7/16 S. 2) untermauert. Im Übrigen wurde ausdrücklich festgehalten, Belege für die weiteren angeführten Ausgaben seien nicht vorhanden (Urk. 7/26 S. 2 und 7/36 S. 2). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, entsprechende Dokumente anzufordern; einer Würdigung dieser Beweislage und einem materiellen Entscheid steht bei dieser Ausgangslage indessen nichts entgegen.

5.3    Die Einnahmen im Jahr 2017, welche in Anbetracht der Anmeldung vom 17. März 2017 primär von Interesse sind, wurden mit der Verfügung vom 6. Januar 2017 und der Gutschriftenanzeige vom 7. März 2017 betreffend die AHV-Rente (Urk. 7/17-18), (spätestens) im Juni 2017 ausgewiesen.

    Aus dem ebenfalls im Juni 2017 beigebrachten Lohnblatt 2016 geht sodann hervor, dass X.___ seit Oktober 2016, das heisst auch im Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (Urk. 7/1 S. 2), nicht mehr für die Firma B.___ tätig war (Urk. 7/31). Die Durchführungsstelle forderte ihn daher – insoweit korrekt – dazu auf, ein Kündigungsschreiben oder eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass seit Oktober 2016 kein Anstellungsverhältnis mehr bestehe, einzureichen (Urk. 7/32 S. 1). Es mag zutreffen, dass sich die in der Folge beigebrachte Arbeitgeberbestätigung vom 23. August 2017 (Urk. 7/44) nicht klar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äussert. X.___ machte jedoch auch ausdrücklich geltend, es habe kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert und sein ehemaliger Arbeitgeber habe anerboten, dass ihn die Durchführungsstelle telefonisch kontaktieren könne (Urk. 7/52 S. 1). Eine entsprechende Rückfrage wäre der Durchführungsstelle ohne Weiteres möglich (vgl. die Telefonnummern, Urk. 7/44) und zumutbar gewesen. Indem sie darauf verzichtete, ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht nicht nachgekommen. Dennoch wurde von Seiten des Antragsstellers noch eine weitere Arbeitgeberbestätigung vom 11. September 2017 beigebracht, in der zumindest festgehalten wurde, dass X.___ seit Ende Dezember und seit Januar 2017 nicht mehr beschäftigt worden sei (Urk. 7/53). Ferner war der Durchführungsstelle aufgrund der bereits im Juni 2017 eingereichten Rentenmeldung bekannt, dass X.___ bis zum Eintritt des AHV-Rentenalters eine Überbrückungsrente bezogen hatte (Urk. 7/7).

5.4    Als Belege für die geltend gemachten Ausgaben wurden im Juni 2017 die Krankenversicherungspolicen von X.___ und Y.___ für das Jahr 2017 (Urk. 7/19), die Rechnungen betreffend die persönlichen Beiträge AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige 2016 der beiden mit dem Hinweis, ab einem Alter von 65 Jahren seien keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr geschuldet (Urk. 7/20-21), der Mietvertrag für die Wohnung und die Quittung für die Miete April 2017 im Betrag von Fr. 1'805.-- (Urk. 7/28-29) eingereicht.

5.5    Die Verfügung über die Rentenleistung der AHV vom 6. Januar 2017 befindet sich spätestens seit Juni 2017 ebenfalls bei den Akten (Urk. 7/17). Damit steht auch fest, dass die betreffende Verfügung erst nach dem 6. Januar 2017 zugestellt worden sein kann.

5.6    Bei der geschilderten Aktenlage erscheint eine Beurteilung des Leistungsbegehrens keineswegs als unmöglich, weshalb sich ein Nichteintretensentscheid nicht rechtfertigen lässt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Vor der notwendigen materiellen Beurteilung des Gesuchs vom 17. März 2017 wird sich die Durchführungsstelle nochmals Klarheit darüber zu verschaffen haben, inwieweit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen und ob diesbezüglich das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt eingehalten wurde.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___ vom 4. Dezember 2017 aufgehoben, und die Sache wird an Gemeinde Z.___ zurückgewiesen, damit sie auf die Anmeldung vom 17. März 2017 eintrete und über den Zusatzleistungsanspruch verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Gemeinde Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke