Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00114
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand Y.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 6. Dezember 1964, verbeiständet (Urk. 3/6), ist Bezüger von Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. etwa Urk. 8/A, Urk. 8/191).
Am 16. November 1967 wurde er von den kinderlosen Eheleuten Y.___ (geboren 1918, gestorben 2011, Urk. 3/1) und Z.___ (geboren 1922) adoptiert, unter Gleichstellung gegenüber den gesetzlichen Erben, jedoch unter Wegbedingung des Pflichtteilsrechts gegenüber den Adoptiveltern (altrechtliche Adoption; vgl. Urk. 8/48, Urk. 3/2). Im öffentlichen Testament vom 17. Februar 2011 (Urk. 3/9) setzte Z.___ zwei Neffen als ihre Erben ein und bedachte X.___ mit einem in betraglicher Hinsicht noch nicht festgesetzten Taschen- und Feriengeld im testamentarisch umschriebenen Sinne. Im Juli 2015 verstarb sie (Urk. 3/2).
In der Folge erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich dem Versicherten die Bewilligung zur Führung eines Prozesses zwecks Ungültigerklärung des öffentlichen Testaments vom 17. Februar 2011 (Beschluss vom 5. Juli 2016, Urk. 3/3). Noch vor der gerichtlichen Einreichung einer entsprechenden Ungültigkeitsklage schlossen der Versicherte und die beiden Neffen am 19. Januar 2017 im Sinne eines Vergleichs einen Erbteilungs- und Erbvertrag ab (Urk. 3/5). Gemäss diesem Vertrag erhielt X.___ aus dem Nachlass seiner verstorbenen Adoptivmutter einen Barbetrag von Fr. 300'000.--.
1.2 Vom Erhalt des Barbetrages von Fr. 300'000.-- durch den Versicherten erfuhr das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) Anfang Juni 2017, als ihm darüber vom Beistand des Versicherten verschiedene Unterlagen zugestellt wurden (Urk. 8/210-214). In der Folge nahm es rückwirkend ab 1. Februar 2017 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor, unter Anrechnung eines um Fr. 300'000.-- höheren Vermögens. Gestützt darauf setzte es mit Verfügungen vom 8. und 12. Juni 2017 (Urk. 8/65-66) die ursprünglich auf Fr. 4'214.-- festgesetzten monatlichen Ergänzungsleistungen des Versicherten (gemäss der Verfügung vom 7. Dezember 2016, Urk. 8/63) ab 1. Februar 2017 auf neu Fr. 2'566.-- herab und forderte von ihm gleichzeitig die im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2017 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen von Fr. 8'240.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. Juni 2017 (Urk. 8/216) wies es mit Entscheid vom 15. November 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, bei der Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 sei ein lediglich um Fr. 100'000.-- höheres Vermögen anzurechnen, verbunden mit einer entsprechenden Reduktion der Rückerstattungsforderung. In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018, welche dem Versicherten am 7. Mai 2018 zugestellt wurde (Urk. 9), schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän-zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba-ren Einnahmen übersteigen. Vermögenswerte sind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Einnahmen zu veranschlagen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung nur tatsächlich vereinnahmte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.2 Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG setzt einen Rückkommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) voraus (BGE 129 V 110 E. 1). Bei der Neuberechnung von Zusatzleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (BGE 122 V 24 ff. E. 5).
2.
2.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der im Erbteilungs- und Erbvertrag vom 19. Januar 2017 (Urk. 3/5) – der mangels eines Zustimmungserfordernisses durch die KESB (Urk. 3/6) grundsätzlich sofort wirksam wurde – vorgenommenen Erbteilung betreffend den Nachlass der verstorbenen Adoptivmutter neu ein Anspruch auf einen Barbetrag von Fr. 300'000.-- zustand, weshalb die Beschwerdegegnerin unter Anrechnung des dadurch gestiegenen Vermögens des Versicherten grundsätzlich zurecht ab 1. Februar 2017 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vornahm.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst hauptsächlich vor, nur der Betrag von Fr. 100'000.-- dürfe bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 als neues Vermögen angerechnet werden, da er diesen Betrag ohne Weiteres für den allgemeinen Lebensunterhalt habe verwenden dürfen. Dagegen verbiete sich beim restlichen Teilbetrag von Fr. 200'000.-- eine solche Anrechnung, weil er diesen Teilbetrag nach Ziff. III.4 des Erbteilungs- und Erbvertrages vom 19. Januar 2017 nur eingeschränkt respektive nicht für den allgemeinen Lebensbedarf habe verwenden dürfen.
2.2.2 Dem hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen entgegen, mit der seltsamen respektive ungewöhnlich formulierten Klausel nach Ziff. III.4 des Erbteilungs- und Erbvertrages vom 19. Januar 2017, auf welche der Beschwerdeführer sich berufe, würden die Beteiligten eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen bezwecken. Diese rechtsmissbräuchliche Klausel sei daher bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 nicht zu beachten.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang es sich beim erwähnten Betrag von Fr. 300'000.-- um einen Vermögenswert handelte, über welchen der Beschwerdeführer im Zeitraum ab 1. Februar 2017 ungeschmälert im Sinne der obigen Erwägungen (E. 1.1) verfügen konnte. Diese Frage beurteilt sich in erster Linie nach dem zugrundeliegenden Erbteilungs- und Erbvertrag vom 19. Januar 2017 (im Folgenden: Vertrag). Die Auslegung dieses Vertrages erfolgt nach den üblichen Regeln der Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrages. Dabei ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (BGE 133 III 406 E. 2.2). Hierzu gilt es, den mutmasslichen Parteiwillen zu erheben, wie er von den jeweiligen Erklärungsempfängern nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsauslegung gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Urteil des Bundesgerichts 2C_242/2014 vom 10. Juli 2014 E. 2.2.5).
3.2 Gemäss diesem Vertrag erhält der Beschwerdeführer aus dem Nachlass der verstorbenen Adoptivmutter den - in zwei Teilbeträge von Fr. 100'000.-- und Fr. 200'000.-- unterteilten - Barbetrag von Fr. 300'000.-- und wird der übrige Nachlass im Sinne des öffentlichen Testaments vom 17. Februar 2011 den beiden Neffen als Erben zugewiesen. Die Ausrichtung des Barbetrags von Fr. 300'000.--wird dabei im Vertrag auch in den Zusammenhang mit einer Nacherbeneinsetzung respektive einem Nachvermächtnis im Sinne von Art. 488 ZGB gestellt. Dabei kann es sich bezüglich der Ausrichtung des Barbetrages von Fr. 300'000.-- jedoch nicht um eine Nacherbeneinsetzung respektive nicht um ein Nachvermächtnis im Sinne von Art. 488 ZGB handeln. Denn eine solche Anordnung hätte nur durch die verstorbene Adoptivmutter als Erblasserin verfügt werden können. Wie es sich mit der Rechtsbeständigkeit letztlich verhält, kann jedoch offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
3.3 Laut Erbteilungs- und Erbvertrag vom 19. Januar 2017 (Urk. 3/5) erhielt der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 300'000.--. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass davon Fr. 100'000.-- im gleichen Sinn wie Vorerben bei Nacherbenschaft verwendet werden könne. Die Anrechnung dieses Vermögensteils im Rahmen der Ergänzungsleistungen blieb zu Recht unbestritten.
Hinsichtlich der weiteren Fr. 200'000.-- kamen die Vertragsparteien überein, dass diese ausschliesslich für rein persönliche Ausgaben über dem allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 10 ELG, bei gewisser Verhältnismässigkeit und exklusive Zahlungen an Behörden zu verwenden sind.
Ausgewiesen und unbestritten ist, dass die entsprechenden Betreffnisse am 3. Mai 2017 dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurden und somit in sein Vermögen übergingen. Fraglich bleibt, ob er aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht ungeschmälert über die Fr. 200'000.-- verfügen durfte.
3.4 Die Vertragsparteien stimmten überein, dem Beschwerdeführer Fr. 300'000.-- zu Eigentum zu geben. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beschwerdeführer, betreffend die Fr. 300'000.-- die Neffen seiner Adoptivmutter als seine Erben einzusetzen; hinsichtlich des Betrages von Fr. 200'000.-- erklärt er sich bereit, diesen zu Lebzeiten in einem bestimmten Sinne zu verwenden. Insofern liegt ein zulässiges Rechtsgeschäft unter Lebenden vor (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, S. 136).
Was die Verwendung des Betrages von Fr. 300'000.-- betrifft, geht aus dem Vertrag hervor, dass der Beschwerdeführer über dieses Geld verfügen und es auch ausgeben kann, auch die Fr. 200'000.--. Insbesondere besteht auch für diesen Betrag keine Werterhaltungspflicht, so dass man sagen müsste, es würde nur eine Art Nutzniessung daran vorliegen (vgl. dazu Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 163); es wurde auch keine Sicherstellung verlangt. Vermögenswerte, die – wie hier – verzehrt werden können, sind bei der Bedarfsrechnung anzurechnen (vgl. Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1845 Rz 163).
Selbst wenn der Beschwerdeführer einen Erbvertrag zu Gunsten der Neffen seiner Adoptivmutter abgeschlossen hätte, behält er bis zu seinem Tod die uneingeschränkte Dispositionsfreiheit (Art. 494 Abs. 2 ZGB). Insbesondere kann er sein Vermögen aufbrauchen. Das gilt sogar dann, wenn sich der Beschwerdeführer vertraglich bezüglich solcher Verfügungen gebunden hat, denn die Rechte der Nachfolger entstehen erst mit dem Erbgang (vgl. Druey, a.a.O., S. 95 Rz 1 und 3 und S. 135 mit Hinweis auf BGE 140 III 193 E. 2.1 und 70 II 255). Ein solche vertragliche Bindung ist daher aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht unbeachtlich, da die Anrechnung des Vermögensverzehrs jedenfalls nicht zu einer Schädigung der Vertragserben führt (BGE 140 III 193 E. 2.2), mithin der Sinn des Erbvertrages nicht ausgehöhlt wird (Druey, a.a.O., S. 135 Rz 36).
3.5 Somit konnte der Beschwerdeführer über den tatsächlich vorhandenen Vermögenswert von Fr. 300'000.-- für seine persönlichen Bedürfnisse verfügen. Zwar wurde im Vertrag festgehalten, dass der Versicherte den Teilbetrag von Fr. 200'000.-- «ausschliesslich für rein persönliche Ausgaben über dem allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von Art. 10 ELG» verwenden dürfe. Der Sinn dieser Bestimmung liegt wohl darin, dass man den Versuch machen wollte, diesen Betrag vor dem Zugriff der Behörden zu bewahren. Eine solche Zweckeinschränkung bei vorhandenem Vermögen ist jedoch bei den Ergänzungsleistungen nicht zu beachten (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 352) und daher EL-rechtlich irrelevant.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum ungeschmälert im Sinne der obigen Erwägungen über ein neues Vermögen von Fr. 300'000.-- verfügen konnte. Daher hat die Beschwerdegegnerin dieses Vermögen zu Recht bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 berücksichtigt.
4. Im Übrigen blieben die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2017 und die Ermittlung des daraus resultierenden Rückerstattungsbetrages unbestritten, und es sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte für Fehler ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Beistand Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrFraefel