Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2017.00115
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 4. September 2019
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich
gegen
Stadt Dietikon
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Dietikon (im Folgenden: Durchführungsstelle) richtete X.___, geboren 1949, ab dem 1. Januar 2002 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente aus (Urk. 12/1-5, 12/26, 12/28-29, 12/31, 12/34, 12/42, 12/49-53, 12/118, 12/125, 12/128-129, 12/134, 12/136 und 12/141-142). Die erstmalige Leistungszusprechung erfolgte am 3. April 2002, nachdem der Versicherte unter anderem erklärt hatte, er habe lediglich ein Konto bei der Z.___ und ein Mietzinsdepot, über weitere Vermögenswerte verfüge er nicht, was er auch gleichentags schriftlich bestätigte (Urk. 12/1 S. 1 ff.).
1.2 Mit Verfügungen vom 17. und 18. Januar 2011 stellte die Durchführungsstelle für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 einen unrechtmässigen Bezug von Ergänzungsleistungen (Fr. 8'512.--) und Beihilfen (Fr. 7'272.--) im Gesamtbetrag von Fr. 15'784.-- fest, da das von Y.___, der Ehefrau des Versicherten, im fraglichen Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen und die Erhöhung der BVG-Rente X.___s ab Januar 2009 nicht gemeldet worden seien, was zu einer Korrektur der Anspruchsberechnungen führe (Urk. 12/99 und 12/119; vgl. auch Urk. 12/118). Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Oktober 2011 forderte die Durchführungsstelle in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 ausgerichtete Ergänzungsleistungen (Fr. 12'088.--), Beihilfen (Fr. 9'850.--) und Gemeindezuschüsse (Fr. 5'888.--) im Gesamtbetrag von Fr. 27'826.-- zurück, da das von Y.___ erzielte Erwerbseinkommen nicht gemeldet worden und die betreffenden Anspruchsberechnungen entsprechend zu modifizieren seien (Urk. 12/125-126). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurden für die Zeit von Februar bis Oktober 2011 weitere Fr. 747.-- Ergänzungsleistungen zurückgefordert, da es unzulässig sei, betreffend Y.___ Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV als Auslagen aufzuführen (Urk. 12/128 = 12/157). Nachdem die Durchführungsstelle am 3. Januar 2012 Strafanzeige erstattet hatte (Urk. 12/164), sprach die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis X.___ aufgrund der unterlassenen Mitteilung der erwähnten Änderungen mit Strafbefehl vom 2. März 2012 des Betruges für schuldig (Urk. 12/185).
1.3 Der Zusatzleistungsanspruch wurde mit weiteren Verfügungen per 1. November 2011 und per 1. Januar 2012 (Urk. 12/134), per 1. Januar 2013 (Urk. 12/136), per 1. Juli und per 1. August 2013 (Urk. 12/141) und per 1. Januar 2014 (Urk. 12/142) neu berechnet. Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2013 betreffend den Leistungsanspruch ab Januar 2014 (Urk. 12/142) liess X.___ Einsprache erheben (Urk. 12/212-213).
Am 28. April 2014 erklärten X.___ und Y.___ schriftlich, sie hätten keine Liegenschaften im In- und/oder Ausland und bezögen keine Renten aus dem Ausland (Urk. 12/203). Überdies liessen sie am 30. Juli 2014 ihren Rechtsvertreter erklären, sie unterhielten keinerlei Konti im Ausland (Urk. 12/206). Die Durchführungsstelle berechnete den Zusatzleistungsanspruch mit Verfügung vom 4. August 2014 ab Dezember 2012 neu und richtete eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 4'638.-- für die Zeit von Dezember 2012 bis August 2014 aus (Urk. 12/216). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wurde der Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2015 neu festgelegt (Urk. 12/217).
1.4 Im Juni 2015 leitete die Durchführungsstelle eine weitere Überprüfung des Zusatzleistungsanspruches ein und verlangte zahlreiche Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse (Urk. 12/242). X.___ und Y.___ füllten das Formular zur periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs aus und bestätigten am 11. August 2015 mit ihrer Unterschrift, X.___ sei Eigentümer einer ausländischen Liegenschaft und er und seine Ehefrau bezögen kosovarische Renten (Urk. 12/258 S. 2 f. und 6). Am 13. August 2015 fand eine Besprechung bei der Durchführungsstelle statt, an welcher das Ehepaar X.____/Y.____ und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Sie reichten Kontounterlagen und die Steuererklärung 2014 ein (Urk. 12/238-240) und machten nähere Angaben zur ausländischen Liegenschaft. Dieselbe befinde sich in A.___, Kosovo, sei im Jahr 1973 mit einem Stockwerk erbaut worden, habe 3 ½-Zimmmer, verfüge über Wasser und Elektrizität, habe einen Balkon und weise eine Wohnfläche von 80 m2 auf. Investitionen und Renovationen seien keine getätigt worden. Zur Grundstücksfläche könnten keine genauen Angaben gemacht werden. Die Unterlagen würden nachgereicht (Urk. 12/251). Am 17. August 2015 liess der Rechtsvertreter von X.___ und Y.___ der Durchführungsstelle eine Liste der Auslandaufenthalte der Versicherten in den Jahren 2014 und 2015 sowie drei Steuerveranlagungen «Property tax bill» vom 17. August 2015 betreffend Grundstück/Liegenschaft Kosovo zukommen (Urk. 12/252; vgl. Urk. 12/G3 sowie Urk. 12/231 S. 3, 12/232 S. 2 und 12/233 S. 2). Am 23. September 2015 trafen die originalsprachlichen Bestätigungen betreffend die kosovarischen Renten ein (Urk. 12/253; vgl. Urk. 12/222-223). In der Folge wurde auch ein kosovarischer Katasterauszug vom 20. Juli 2015 eingereicht (Urk. 12/256 S. 2; vgl. Urk. 12/234 S. 5-8).
1.5 Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 22. März 2016 die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2002 neu, indem sie von Beginn an die Liegenschaften und Grundstücke im Kosovo und ab Juli bzw. August 2014 die kosovarischen Renten berücksichtigte, ferner nahm sie Änderungen betreffend die Erwerbseinkünfte Y.___s vor. Den Rückerstattungsanspruch setzte die Durchführungsstelle auf Fr. 140'197.-- (Fr. 139'501.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 696.-- Beihilfen) für die Zeit von Januar 2002 bis März 2016 fest (Urk. 12/262). Mit einer weiteren Verfügung vom selben Datum ordnete die Durchführungsstelle die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 906.-- für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2014 an (Urk. 12/264). Schliesslich erliess die Durchführungsstelle am 22. März 2016 eine Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung, mit der die Rückerstattung von Fr. 172'000.-- betreffend die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Juli 2015 angeordnet und die Zusatzleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2003 eingestellt wurden (Urk. 12/265). Dagegen liessen X.___ und Y.___ am 3. Mai 2016 Einsprache erheben (Urk. 12/270-272). Diese wurde mit Entscheid vom 21. November 2017 abgewiesen (Urk. 2 = 12/291).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2017 erhoben X.___ und Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Gutheissung der Einsprache, eventualiter zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle schloss am 8. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde und beantragte, das laufende Abklärungsverfahren bezüglich Verkehrswert der Liegenschaften im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt (Urk. 13). Diese Frist wurde antragsgemäss wiederholt erstreckt, letztmals bis zum 6. Juni 2018 (Urk. 16 f.). Mit Replik vom 6. Juni 2018 wurden zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorgericht-
lichen Verfahren beantragt (Urk. 18 S. 4) und weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 19/1-13). Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen zur Duplik angesetzt (Urk. 20). Sie reichte mit Eingabe vom 12. Juni 2018 (Urk. 22) weitere Unterlagen ein (Urk. 21/1-49). Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. August 2018 Kenntnis gegeben, mit welcher ihnen auch mitgeteilt wurde, dass keine Duplik eingegangen sei (Urk. 24). Am 12. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme (Urk. 25) und diverse Beilagen ein (Urk. 26/296 und 26/298-312). Davon wurde der Gegenpartei mit schriftlicher Mitteilung vom 17. September 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/5 S. 1 und S. 3 ff., 8/2-12,
21/1-49, 26/296 und 26/298-312ö) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).
1.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.--übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Überdies werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ebenso ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) bzw. bis zum 31. Dezember 2010 Fr. 40'000.-- überstieg (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c in der bis dahin gültig gewesenen Fassung des ELG). Angerechnet werden auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Dazu zählen auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. BGE 119 V 271 E. 3 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2012 vom 20. Juli 2012 mit Hinweisen). Ferner werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.3 Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungsansprecher die Beweislast für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts P 29/02 vom 10. Dezember 2002 E. 1).
1.4 Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden für die kantonale Beihilfe entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist (§ 15 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG).
1.5 Formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Überdies kann der Versicherungsträger im Rahmen einer Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
1.6 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG und Art. 2 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
1.7 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer (Art. 31 Abs. 1 ELG):
a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;
b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt;
c. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
d. die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt.
Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer (Art. 31 Abs. 2 ELG):
a. in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.
Artikel 90 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) findet Anwendung (Art. 31 Abs. 3 ELG).
Im Falle einer Strafbarkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 ELG beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches [StGB] bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der bis am 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung).
Art. 148a StGB betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ist am 1. Oktober 2016, das heisst nach den hier in Frage stehenden Ereignissen in Kraft getreten, weshalb dieser Bestimmung hier keine Relevanz zukommt.
1.8 Ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
Des Betruges macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Eine solche liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit
des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. zum Ganzen anstatt Vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.2 und 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung, die auch im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde einen Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Eine Sozialversicherung ist nur dann zu einer näheren Überprüfung der Angaben der versicherten Person verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und den vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.6 mit Hinweis).
1.9 Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kantonalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, welche dieselben Wirkungen haben. Fehlt es indessen an einem strafrechtlichen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei Eigentümer mehrerer Grundstücke und Liegenschaften im Kosovo. Hätte er dieselben nicht erst im August 2015, sondern von Beginn an deklariert, so hätte er die ihm ab Januar 2002 ausgerichteten Zusatzleistungen nie erhalten. Ferner bezögen die Beschwerdeführerin seit Juni und der Beschwerdeführer seit Juli 2015 kosovarische Renten, worüber sie die Beschwerdegegnerin ebenfalls erst im August 2015 in Kenntnis gesetzt hätten. Diese Renten seien als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen und stünden einem Zusatzleistungsanspruch ebenfalls entgegen. Die Beschwerdeführenden hätten folglich ab Januar 2002 unrechtmässig Zusatzleistungen bezogen, welche aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens zurückzuerstatten seien (Urk. 2). Im Verfahren äusserte sie sich zur Hauptsache zur Verkehrswertschätzung der Liegenschaften (Urk. 11 und 25).
Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, ihre Vermögenswerte hätten die Freibetragsgrenze nie überschritten. Mit den Liegenschaften und Grundstücken im Kosovo sei auch kein Ertrag erzielbar. Der Bezug der kosovarischen Renten sei mit einem finanziellen Aufwand verbunden, welcher dieselben deutlich übersteige. Es treffe daher nicht zu, dass zu Unrecht Zusatzleistungen bezogen worden seien (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer der folgenden Vermögenswerte im Kosovo (Urk. 2 S. 9 f.; vgl. auch Urk. 12/231-234):
Wert 2015Wert 2016
Grundstücke von 15'318 m2 à Fr. 2.00/m2Fr. 30'596.--
Liegenschaft 92 m2, Steuerwert Euro 18'400Fr. 42'000.--Fr. 39'872.80
Liegenschaft 80 m2, Steuerwert Euro 6'400Fr. 21'600.--Fr. 13'868.--
Liegenschaft 172 m2, Steuerwert Euro 34'400Fr. 82'500.--Fr. 74'544.80
Zur Begründung stützte sie sich betreffend die landwirtschaftlichen Grundstücke auf den Katasterauszug vom 20. Juli 2015 (Urk. 12/234 S. 5-8) und betreffend die drei letztgenannten Vermögenswerte auf die «Property tax bill 2015» vom 17. August 2015 (Urk. 12/231 S. 3, 12/232 S. 2 und 12/233 S. 2 = Urk. 12/270 Beilage 3 S. 3-8 = 12/272 Beilage 3 S. 3-8). Gemäss den Letztgenannten sei eine Fläche von 172 m2 von der Steuer befreit und weise einen Schätzwert von Euro 34'400 auf, eine Fläche von 92 m2 diene dem Wohnen und weise einen Schätzwert von Euro 18'400 auf und eine Fläche von 80 m2 diene der Landwirtschaft und weise einen Schätzwert von Euro 6'400 auf (vgl. Urk. 12/270 Beilage 3).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführenden hatten am 13. August 2015 gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Liegenschaft in A.___, Kosovo, welche im Jahr 1973 mit einem Stockwerk erbaut worden sei, über 3 ½-Zimmmer, einen Balkon, Wasser und Elektrizität verfüge und eine Wohnfläche von 80 m2 aufweise; Investitionen und Renovationen seien keine getätigt worden (Urk. 12/251).
3.2.2 Im Gegensatz dazu liessen die Beschwerdeführenden mit ihren Einsprachen vom 3. Mai 2016 vorbringen, der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Liegenschaft, welche im Jahr 2015 falsch berechnet worden sei: Statt einer Fläche von insgesamt 172 m2 mit einem Schätzwert von Euro 34'000 seien nur eine Liegenschaft mit einer Wohnfläche von 92 m2 mit einem Schätzwert von Euro 18'400 und eine landwirtschaftliche Fläche von 80 m2 mit einem Schätzwert von Euro 6'400 vorhanden. Zum Beleg verwiesen sie auf die «Property tax bill 2015» vom 17. August 2015 (Urk. 12/270 S. 3; vgl. Urk. 12/231 S. 3, 12/232 S. 2 und 12/233 S. 2 = Urk. 12/270 Beilage 3 S. 3-8 = 12/272 Beilage 3 S. 3-8).
Überdies reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ein, mit dem das Direktorium für Finanzen und Staatshaushalt der Gemeinde A.___, Kosovo – gemäss der ebenfalls eingereichten Übersetzung vom 19. April 2016 am 19. Juni 2016 (richtig: 19. April 2016) auf Verlangen des Beschwerdeführers Folgendes bestätigte (Urk. 3/4 = 12/270 Beilage 3 S. 1 f. = 12/272 Beilage 3 S. 1 f. = 21/12):
«Auf Grund des schriftliche Verlangen von dem Herrn X.___, mit der Protokollnr. 05-016-11376 des Datums 19.04.2016, der Obgenannte verlangt von Uns dies auszustellen, wie folgt: Bezeichnung, Ausbeutung, sowie den Besitz der Objekten.
Das Gemeinde Büro über die Vermögenssteuer, bezüglich mit dem Programm für den Eingentumssteuer (Property Taks System) stellt sich fest, dass die Gemeinschaftseinrichtungen: das Haus und die landwirtschaftliche Anlage haben insgesamt 172 m2, wo bei dem Rechnung des Jahres 2015 sind falsch berechnet in der Höhe von 34.000,00 Euro («...»), weil dieser Fläche, bezüglich mit dem UNMIK Angaben haben wir den Beweis, dass diese ist von der Steuer befreit, bezüglich mit der nr. «...».
Im Bezug mit unseren Angaben haben wir festgestellt, dass der Obengenannte hat eine Wohnfläche für seine persönliche Bedürfnisse in einer Fläche von 92 m2, mit einem Wert von 18.400,00 Euro, sowie besitzt er auch einen Landwirtschaftliche Anlage in einer Fläche von 80 m2, die als Garage benutzt wird und der andere Teil bleibt leer.
Aus dem das ist die Beschreibung von drei Grundstücken, die wirklicher Wert und die ist nicht vermietet, sowie der Obgenannte hat kein Einkommen von dieser Grundstücken.
Die Bescheinigung dient dem Antragstellern als Beweis seine Vermögen zu bestätigen und der Zweck des Ausbeutung.»
Aus der im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bestätigung des gleichen Direktoriums vom 10. Januar 2018 mit Übersetzung vom selben Tag (Urk. 8/2 mit Beilagen) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der weiteren Eigentumsnummern «...» und «...» ist und dass diese einen Gesamtwert von 19'930 Euro (14’720 Euro das Haus und 5’210 Euro die landwirtschaftliche Anlage) haben (vgl. auch die «Property tax bill» 2018 in der Beilage zu Urk. 8/2).
3.2.3 Im Beschwerdeverfahren liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer sei Eigentümer nicht dreier, sondern zweier Liegenschaften mit Wohnflächen à 92 m2 und à 80 m2, welche zusammengerechnet 172 m2 ergäben (Urk. 1 S. 5 und 18 S. 3). Das eine Gebäude sei eine Garage, das andere könne bewohnt werden. Eine wirkliche Werthaltigkeit bzw. Verkäuflichkeit oder Vermietbarkeit liege nicht vor. Das bewohnbare Gebäude könne lediglich zu eigenen Wohnzwecken bei Aufenthalten im Kosovo verwendet werden, was auch geschehe. Der Wert dürfte sich auf maximal Fr. 20'000.-- bis 25'000.-- belaufen, weshalb die Freibetragsgrenze ohnehin nicht überschritten wäre. Ein Ertrag sei nicht erzielbar (Urk. 1 S. 5).
Zum Beleg ihrer Ausführungen reichten sie die «Property tax bill 2016» vom 19. April 2016 und zwei Fotografien ein (Urk. 3/5 S. 1 und S. 3 ff.). Diesen ist Folgendes zu entnehmen: eine Fläche von 0 m2 sei von der Steuer befreit und habe einen Schätzwert von Euro 0 (Urk. 3/5 S. 1), eine Fläche von 80 m2 diene der Landwirtschaft und weise einen Schätzwert von Euro 6'400 auf (Urk. 3/5
S. 3) – auf der angefügten Fotografie ist ein (zweistöckiges) Gebäude mit dem Vermerk «Baujahr 1980» ersichtlich (Urk. 3/5 S. 4) – und eine Fläche von 92 m2 diene dem Wohnen und weise einen Schätzwert von Euro 18'400 auf (Urk. 3/5
S. 5) – auf der beigelegten Fotografie ist ein Wohnhaus mit dem Vermerk «Baujahr [viti i ndërtimit] 1980» abgebildet (Urk. 3/5 S. 6).
3.3 Die aufgezeigte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden ist nicht nur in sich widersprüchlich. Sie ist, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte, in Anbetracht der Schätzwerte in den «Property tax bill» für das Jahr 2015 betreffend 92 m2 (Euro 18'400) und 80 m2 (Euro 6'400) auch nicht nachvollziehbar, da es nicht einleuchtet, weshalb die gesamten 172 m2 einen Schätzwert von Euro 34'400 (anstatt von Euro 24'800 bei Euro 18’400 + Euro 6'400) ergeben sollen (Urk. 11 S. 3). Überdies wurde jedes einzelne Objekt mit einer eigenen Nummer versehen (Nr. «...», «...» und «...»).
Soweit sich die Beschwerdeführenden auf einen Additionsfehler beriefen (Urk. 18 S. 3), ist festzuhalten, dass ein solcher weder mit der Bestätigung des Direktoriums für Finanzen und Staatshaushalt der Gemeinde A.___, Kosovo, vom 19. April 2016 noch mit der nachträglich beigebrachten Bestätigung dieser Behörde vom 10. Januar 2018 (Urk. 8/2 = 21/6) als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb die 172 m2 in der «Property tax bill» für das Jahr 2015 als von der Steuer befreit bezeichnet wurden, wenn dies für die einzelnen Liegenschaften von 92 m2 und 80 m2 nicht galt. Auch sonst lässt sich aus den betreffenden Bestätigungen nichts zu Gunsten der Sachverhaltsdar-stellung der Beschwerdeführenden ableiten. Vielmehr spricht gegen dieselbe, dass auf der Bestätigung vom 10. Januar 2018 nur von zwei Liegenschaften mit den Objektnummern «...» und «...» die Rede ist, welche sich auf der Parzelle P-«...» befinden sollen (Urk. 8/2). Die Letztgenannte wurde weder im Katasterauszug vom 20. Juli 2015 Urk. 12/234 S. 5-8) noch im nachträglich beigebrachten Katasterauszug vom 17. April 2018 (Urk. 21/3), welcher inhaltlich mit dem ersten identisch ist, aufgeführt. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden, es handle sich tatsächlich lediglich um zwei und nicht um drei Vermögenswerte, ist daher als unzutreffend zu werten, zumal auch ihre Vorbringen betreffend die Garage in den Akten keine Stütze finden. Daran vermag auch die neu eingereichte «Property tax bill 2016» vom 19. April 2016 betreffend eine Fläche von 0 m2 mit einem Schätzwert von Euro 0 und der Objektnummer «...» (Urk. 3/5 S. 1) nichts zu ändern.
3.4 Mit den kosovarischen Katasterauszügen vom 20. Juli 2015 und vom 17. April 2018 ist belegt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt 15'318 m2 ist; Liegenschaften oder einzelne Parzellen mit einer Fläche von 80, 92 oder 172 m2 befinden sich nicht darunter (Urk. 12/234 S. 5-8 und 21/3). Der Beschwerdeführer hatte die landwirtschaftlichen Grundstücke grösstenteils im Jahr 1994 von seiner Mutter geschenkt erhalten (Urk. 21/20-22).
3.5 Streitgegenstand bildet insbesondere die Bewertung dieses Immobiliarvermögens des Beschwerdeführers.
Dienen Liegenschaften und Grundstücke – wie hier – dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert im normalen Geschäftsverkehr zu verstehen (BGE 120 V 10 E. 1). Der so ermittelte Verkehrswert einer Liegenschaft setzt eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1 und 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat weder bezüglich der in den «Property tax bill» aufgeführten Liegenschaften/Grundstücke noch bezüglich der aus den Katasterauszügen ersichtlichen landwirtschaftlichen Grundstücke eine Verkehrswertschätzung eingeholt. Dies haben die Beschwerdeführenden zu vertreten, da sie nach dem von der Beschwerdegegnerin bereits im Juli 2015 durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. Urk. 12/245) die dafür erforderlichen Angaben nicht geliefert haben. Namentlich haben sie es versäumt, die von der Beschwerdegegnerin betreffend die in den «Property tax bill» aufgeführten Liegenschaften/Grundstücke angeforderten Katasterauszüge, genauen Adressen, aktuellen Fotos sämtlicher vier Fassaden, der Küche, des Wohnbereichs, des WCs und der Zimmer beizubringen (Urk. 12/245 S. 3 f.). Ebenso wenig wurden die verlangten Unterlagen zur steuerlichen Bewertung der in den Katasterauszügen aufgeführten landwirtschaftlichen Grundstücke durch die kosovarischen Behörden eingereicht (Urk. 12/245 S. 1). Eine seriöse Schätzung im Rahmen einer durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Expertise war damit nicht möglich. Deren Fehlen ist in Anbetracht der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden nicht zu bemängeln.
Zwar wurde im Beschwerdeverfahren eine durch die Beschwerdeführenden in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung vom 14./15. April 2018 betreffend landwirtschaftliche Grundstücke von einer Fläche von insgesamt 15’672 m2 mit einem Marktwert von Euro 15'672 eingereicht (Urk. 21/28-39). Bei derselben wurde zusätzlich zu den in den Katasterauszügen aufgeführten Parzellen (vgl. Urk. 12/234 S. 5-8 und 2) neu eine Parzelle mit der Nr. P-«...» und einer Fläche von 354 m2 berücksichtigt (Urk. 21/24 und 21/32). Dieselbe lässt sich nicht mit den in den «Property tax bill» erwähnten 92 m2, 80 m2 und 172 m2 (= 344 m2) in Einklang bringen, wie es von Seiten der Beschwerdeführenden geltend gemacht wurde (Urk. 26/309 S. 1). Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Meldepflicht ein weiteres landwirtschaftliches Grundstück der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig gemeldet haben. Ungeachtet dessen fällt auf, dass trotz der unterschiedlichen Lage, Klassierung und Form der einzelnen Parzellen stets ein Wert von jeweils Euro 1 pro m2 ermittelt wurde (Urk. 21/37). Dies ist weder nachvollziehbar noch überzeugend. Es kommt hinzu, dass sich die Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 2018 nicht zum hier interessierenden Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 äussert. Immerhin ist zu bemerken, dass der von der Beschwerdegegnerin ihren Berechnungen zu Grunde gelegte Wert von Fr. 2.-- pro m2 im Jahr 2015 – in Anbetracht der Wechselkurse – nur wenig vom durch den Experten ermittelten Wert für einen m2 im Jahr 2018 abweicht. Namhafte Wertschwankungen im Verlauf der Jahre wurden nie behauptet. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für solche. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die landwirtschaftlichen Grundstücke von insgesamt 15'318 m2 mit einem Betrag von Fr. 30'596.-- bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruches berücksichtigt hat, zumal keine hypothekarische Belastung bestand (Urk. 21/38).
Es bleibt zu prüfen, ob die Möglichkeit bestanden hätte, den Wert für die in den «Property tax bill» aufgeführten Liegenschaften/Grundstücke praxisgemäss nach dem anerkannten Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert zu ermitteln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies war nicht der Fall, da der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden zufolge keine Versicherungsunterlagen bezüglich der kosovarischen Liegenschaften existieren (Urk. 26/309 S. 4).
Ebenso wenig sind Kaufverträge vorhanden (Urk. 26/309 S. 3), welche bei der Wertermittlung mitberücksichtigt werden könnten.
Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert durch eine Verdoppelung der steuerlichen Schätzwerte und eine Umrechnung in Fr. ermittelte und den Wert der Liegenschaften auf Fr. 146'100.-- (Fr. 42'000.-- + Fr. 21'600.-- + Fr. 82'500.--; vgl. E. 3.1) im Jahr 2015 festsetzte und für die anderen Jahre entsprechend den Wechselkursen anpasste.
Wesentlich ist allein, dass die Beschwerdeführenden – aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten – den ihnen obliegenden Nachweis (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3) nicht zu erbringen vermögen, dass die Liegenschaften und Grundstücke des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 den Wert aus dem Jahr 2015 von insgesamt Fr. 176'696.-- (Fr. 30'596.-- + Fr. 146'100.--) – jeweils angepasst an die Wechselkurse – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterschritten.
3.6 Seit dem 1. Januar 2002 haben die Beschwerdeführenden unbestritten ihren Wohnsitz in B.___. Während dieser Zeit waren die Liegenschaften und Grundstücke im Kosovo weder vermietet noch verpachtet. Es war deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden einen entsprechenden Vermögensertrag als Einkünfte angerechnet hat, auf die sie verzichtet haben (Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG). Dieser blieb im Quantitativ unbeanstandet und kann aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführenden auch nicht durch eine Expertise überprüft werden.
4.
4.1 Es ist unbestritten und belegt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2014 und der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2014 eine kosovarische Rente von Euro 75.-- pro Monat erhalten, welche sich in die Schweiz transferieren lässt (Urk. 1 S. 4 f., 11 S. 2, 12/270 S. 2, 12/272 S. 3 und 18 S. 3; vgl. Urk. 3/3 = 12/270 Beilage 2 = 12/272 Beilage 2, 8/5, 12/222-223 und 12/236-237).
4.2 Die Beschwerdeführenden liessen indessen geltend machen, das Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zur AHV sei im Frühjahr 2014 erfolgt, als noch kein Anspruch auf eine kosovarische Rente bestanden habe (Urk. 1 S. 4 f.). Für den Rentenbezug bzw. die Aufrechterhaltung des Rentenanspruchs hätten sich die Beschwerdeführenden überdies jeweils in den Kosovo zu begeben. Dies sei mit Reisekosten verbunden, welche als Gestehungskosten zu berücksichtigen seien, so dass praktisch kein finanzieller Vorteil resultiere (Urk. 1 S. 5, 12/270 S. 3, 12/272 S. 3 und 18 S. 3).
4.3 Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte, sind die Renten ab deren Erhalt als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG und Art. 23 Abs. 3 ELV). Die Beschwerdeführenden sind für Änderungen in ihren finanziellen Verhältnissen meldepflichtig (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Zusatzleistungsanspruchs ab Juli und ab August 2014 spielt es folglich keine Rolle, welche Angaben die Beschwerdeführenden im Frühjahr 2014 betreffend ihre Renteneinnahmen machten und wie sich die Verhältnisse damals präsentierten. Mit Bezug auf die angeführten Reisekosten ist festzuhalten, dass es für den Abzug sogenannter Gewinnungskosten betreffend die hier zur Diskussion stehenden Renten – anders als beim Erwerbseinkommen (vgl. Art. 11a ELV) - an einer Rechtsgrundlage mangelt. Es ist deshalb darauf zu verzichten, die Beschwerdeführenden dazu anzuhalten, die geltend gemachten Auslagen zu beziffern und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, da dieselben ohnehin unberücksichtigt zu bleiben haben. Es kann hier auch offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden wie behauptet für jede einzelne Rente (Urk. 12/270 S. 3) oder zumindest zweimal pro Jahr (Urk. 1 S. 5) in den Kosovo reisen und sich den dortigen Beamten persönlich präsentieren müssen, um die Rentenzahlungen aufrecht zu halten.
4.4 Die Umrechnung des Eurobetrages in Schweizer Franken durch die Beschwerdegegnerin wurde zu Recht nicht beanstandet.
5.
5.1 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es korrekt war, dass die Beschwerdegegnerin den Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2002 neu berechnete, indem sie das vom Beschwerdeführer verheimlichte Immobiliarvermögen im Kosovo im Wert von Fr. 176'696.-- im Jahr 2015 – angepasst an die jeweiligen Wechselkurse – berücksichtigte. Ebenso war es richtig, dass sie den Beschwerdeführenden die mit demselben erzielbaren Einkünfte im Betrag von Fr. 7'067.-- anrechnete (Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG). Schliesslich war es auch zutreffend, bis zum Rentenalter ein Fünfzehntel und danach ein Zehntel der Vermögenswerte anzurechnen, soweit sie bis zum 31. Dezember 2010 den Freibetrag von Fr. 40'000.-- und anschliessend den Freibetrag von Fr. 60'000.-- überstiegen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der jeweiligen Fassung).
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin bei den Neuberechnungen zu Gunsten der Beschwerdeführenden die Einkünfte der Beschwerdeführerin (teilweise versehentlich aufgeführt unter «Gesuchsteller/in») angepasst hat (vgl. Urk. 12/262 S. 3-6 und 12/262/ S. 19 ff.). Dies wirkt sich im Ergebnis auf den Zusatzleistungsanspruch nicht aus.
5.2 Die bereits rechtskräftig angeordneten Rückforderungen und Neuberechnungen wirken sich auf den Rückforderungsbetrag aus, welcher hier noch zur Diskussion stehen kann (vgl. insbesondere Urk. 12/99, 12/119, 12/125-126 und 12/128). Es ist somit lediglich von folgenden Leistungen der Beschwerdegegnerin auszugehen:
1. Januar 2002 bis 31. März 2003 (Urk. 12/1)
15 x Fr. 796.-- EL Fr. 11'940.-- EL
15 x Fr. 32.-- BH Fr. 480.-- BH
1. April bis 30. September 2003 (Urk. 12/2)
6 x Fr. 1’292.-- (Fr. 1’696.-- - Fr. 404.--) EL Fr. 7'752.-- EL
6 x Fr. 24.-- BH Fr. 144.-- BH
1. Oktober bis 31. Dezember 2003 (Urk. 12/3)
3 x Fr. 414.-- EL Fr. 1’242.-- EL
3 x Fr. 24.-- BH Fr. 72.-- BH
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 (Urk. 12/125/3-8)
%1 x Fr. 556.-- EL Fr. 13’344.-- EL
1. Januar bis 31. Dezember 2006 (Urk. 12/125/9)
12 x Fr. 596.-- EL Fr. 7’152.-- EL
1. Januar bis 30. Juni 2008 (Urk. 12/125/11-12)
6 x Fr. 610.-- EL Fr. 3'660.-- EL
1. Juli bis 31. Dezember 2008 (Urk. 12/125/13)
6 x Fr. 768.-- EL Fr. 4'608.-- EL
1. Januar bis 31. Dezember 2009 (Urk. 12/118/3)
12 x Fr. 901.-- EL Fr. 10'812.-- EL
1. Januar bis 31. Dezember 2010 (Urk. 12/118/4-5)
12 x Fr. 959.-- EL Fr. 11'508.-- EL
1. Januar bis 31. Januar 2011 (Urk. 12/118/6)
1 x Fr. 1’064.-- EL Fr. 1'064.-- EL
1. Februar bis 31. Oktober 2011 (Urk. 12/128/3)
9 x Fr. 981.-- EL Fr. 8'829.-- EL
1. November bis 31. Dezember 2011 (Urk. 12/134/3)
2 x Fr. 1’108.-- EL Fr. 2'216.-- EL
1. Januar bis 30. November 2012 (Urk. 12/134/4)
11 x Fr. 1'284.-- EL Fr. 14'124.-- EL
1. bis 31. Dezember 2012 (Urk. 12/216/3)
1 x Fr. 748.-- EL Fr. 748.-- EL
1. Januar bis 30. Juni 2013 (Urk. 12/216/4)
6 x Fr. 1’079.-- EL Fr. 6'474.-- EL
1. Juli bis 31. Dezember 2013 (Urk. 12/216/5-6)
6 x Fr. 1’399.-- EL Fr. 8'394.-- EL
1. Januar bis 31. Juli 2014 (Urk. 12/216/7)
7 x Fr. 1’418.-- EL Fr. 9'926.-- EL
1. August bis 31. Dezember 2014 (Urk. 12/216/8)
5 x Fr. 1’278.-- EL Fr. 6'390.-- EL
1. Januar bis 30. Juni 2015 (Urk. 12/217)
6 x Fr. 1’314.-- EL Fr. 7'884.-- EL
Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 sistierte die Beschwerdegegnerin ihre Zahlungen (Urk. 12/242), weshalb im Juli 2015 keine Auszahlung mehr erfolgt sein dürfte (vgl. auch Urk. 12/255, 12/266 S. 2 f. und 12/289 S. 1), die es hier zu berücksichtigen gölte. Im August 2015 setzten die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin über das bisher wahrheitswidrig verneinte Grundstücks- und Liegenschaftseigentum im Ausland und die bis anhin nicht gemeldeten Rentenbezüge aus dem Kosovo in Kenntnis (Urk. 12/258 S. 2 f. und 6). Ab diesem Zeitpunkt ist folglich von keinem strafrechtlich relevanten Verhalten mehr auszugehen, womit sich eine Rückforderung rechtfertigen liesse.
Es können somit maximal Ergänzungsleistungen von Fr. 138’067.--, Beihilfen von Fr. 696.-- das heisst Fr. 138'763.-- zurückgefordert werden, zuzüglich der von Januar 2013 bis Dezember 2014 bezahlten Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 906.-- (Urk. 12/264), das heisst total Fr. 139'669.--.
5.3 Es bleibt zu prüfen, ob die am 22. März 2016 verfügte Rückforderung zulässig war oder ob ihr eine bereits (teilweise) eingetretene Verwirkung entgegenstand. Letzteres lässt sich nur ausschliessen, wenn sich die Rückforderungen aus einer strafbaren Handlung herleiten lassen, für welche eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gilt. Dies wäre bei einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB der Fall.
Der Beschwerdeführer hat den Entscheid vom 3. April 2002, mit welchem ihm ab dem 1. Januar 2002 Zusatzleistungen zugesprochen wurden, auf welche er kein Anrecht gehabt hätte, mit falschen Angaben erwirkt. Dies indem er erklärte, er habe lediglich ein Konto bei der Z.___ und ein Mieterdepot, aber keine weiteren Vermögenswerte (Urk. 12/1 S. 1 ff.). Die Überprüfung dieser Erklärung, insbesondere der Tatsache, dass nicht irgendwo im Ausland Immobilieneigentum vorhanden ist, war der Beschwerdegegnerin nicht zumutbar und – wenn überhaupt – nur mit besonderer Mühe möglich. Aus den eingereichten Belegen ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für Nachforschungen in diese Richtung (vgl. Urk. 12/1). Insbesondere hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich dazu aufgefordert, einen Grundbuchauszug von Liegenschaften und/oder Ferienhäusern im In- und Ausland einzureichen (Urk. 12/1 letzte Seite). Dies unterliess er und machte stattdessen wahrheitswidrige Angaben. Unter den gegebenen Umständen ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Ebenso liegt eine unrechtmässige Bereicherung des Beschwerdeführers und eine Schädigung der Beschwerdegegnerin im Ausmass der zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen vor.
Aufgrund des Schreibens vom 14. Dezember 2001 (Urk. 12/1 letzte Seite) war dem Beschwerdeführer bekannt, dass die geforderten Unterlagen, darunter der Grundbuchauszug von Liegenschaften und/oder Ferienhäusern im In- und Ausland, einen Einfluss auf seinen Zusatzleistungsanspruch haben konnten. Es ist ihm daher in subjektiver Hinsicht zumindest Eventualvorsatz und eine entsprechende Bereicherungsabsicht vorzuwerfen.
Es erscheint somit gerechtfertigt, von einer 15-jährigen Verjährungsfrist auszugehen. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer immer wieder – erfolglos – zum Einreichen von Belegen über Liegenschafts-, Haus- oder Wohneigentum im In- und Ausland aufgefordert hat (Urk. 12/2 S. 15 und 12/203 S. 4). Aus den Steuererklärungen der Beschwerdeführenden (Urk. 12/12, 12/63 = 12/75, 12/151, 12/170-171, 12/193 und 12/240) und den weiteren von ihnen eingereichten Unterlagen (Urk. 12/58-62, 12/64—76, 12/78-82, 12/91-95, 12/98, 12/100-102, 12/120-124, 12/130-134, 12/137-138, 12/152-156, 12/169, 12/186-191, 12/195-202, 12/204, 12/206-210 und
12/219-230) ergaben sich auch nie Hinweise für entsprechende Vermögenswerte. Selbst am 28. April 2014, nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2012 wegen Betruges (Sozialversicherungsbetrug) durch Verletzung seiner Meldepflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin schuldig gesprochen worden war (Urk. 12/185), bestätigten die Beschwerdeführenden noch schriftlich, sie hätten keine Liegenschaften im In- und/oder Ausland (Urk. 12/203 S. 4).
Mit Bezug auf den erst verspätet gemeldeten Bezug der kosovarischen Renten ab Juli bzw. August 2014 liegt (bis zum 11. August 2015; vgl. Urk. 12/258 S. 2 f. und 6) eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG vor. Diesbezüglich ist von einem strafbaren Verhalten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ELG und damit einhergehend von einer siebenjährigen Verjährungsfrist auszugehen (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der bis am 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung). Dieselbe wurde mit der am 22. März 2016 angeordneten Rückforderung ebenfalls gewahrt.
5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin dahingehend abzuändern ist, als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2015 ausgerichtete Zusatzleistungen in einem (weiteren) Betrag von Fr. 139'669.-- zurückzuerstatten hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.5 Auf das von den Beschwerdeführenden mit der Replik gestellte Begehren, es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gewähre (Urk. 18 S. 4), ist nicht einzutreten. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich noch keinen Entscheid erlassen hat, fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 132 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos.
6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Honorarnote vom 19. August 2019 machte der Rechtsvertreter Honorar und Spesenersatz, zuzüglich Mehrwertsteuer, von insgesamt Fr. 3'933.10 geltend (Urk. 30). Dabei machte er in der Zeit vom 8. Januar 2018 (vgl. dazu die Fristansetzung mit Verfügung gleichen Datums, Urk. 4) bis am 15. Februar 2018 (Urk. 7) für die Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung einen Aufwand von 4.7 Stunden geltend, worunter diverse Korrespondenz mit der Gegenpartei aufgeführt ist. Da die eingereichten Unterlagen (Urk. 8/1-12) von den Beschwerdeführenden zu beschaffen waren und in der entsprechenden Eingabe nichts Weiteres mehr ausgeführt wurde (Urk. 7), sind die diesbezüglichen Bemühungen nicht angemessen und diese um 2.7 Stunden zu kürzen.
Vom 16. Februar bis 19. März 2018 stand der Rechtsvertreter offenbar in Verhandlungen mit der Beschwerdegegnerin betreffend eine Liegenschaftenschätzung (vgl. dazu auch Urk. 14). Da mit der formgültigen Beschwerdeerhebung (zusammen mit der Beschwerdeantwort) der Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit zum Entscheid im Verfahren verwehrt war (BGE 136 V 2 E. 2b), sind die in diesem Zusammenhang im Hinblick auf allfällige Weiterungen des Verwaltungsverfahrens getätigten Aufwendungen von vornherein nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu entschädigen. Dies führt zu einer weiteren Kürzung der Honorarnote um 3.4 Stunden.
Die Kürzung der Kostennote um 6.1 Stunden (2.7 + 3.4) ergibt eine Reduktion der geltend gemachten Forderung um Fr. 1'445.30 (6.1 Stunden x Fr. 220.-- x 107.7 %), so dass die Entschädigung von Rechtsanwalt Eric Stern auf insgesamt Fr. 2'487.80 (Fr. 3'933.10 ./. Fr. 1'445.30), inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen ist.
6.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Eric Stern, eine hälftige Prozessentschädigung von Fr. 1'243.90 zu. Im übrigen Umfang von Fr. 1'243.90 ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4 Die Beschwerdeführenden sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden können, sofern sie dazu in der Lage sind.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 21. November 2017 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer die vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2015 ausgerichteten Zusatzleistungen im (weiteren) Betrag von Fr. 139'669.-- zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'243.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im übrigen Umfang von Fr. 1'243.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Eric Stern, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Stadt Dietikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrGohl Zschokke