Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00007


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 27. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1928, ist Staatsangehörige der Türkei. 1969 liess sie sich in der Schweiz nieder und ab 1979 verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 15/2a, Urk. 15/2g, Urk. 15/3). Ab dem Jahr 1990 bezog sie eine AHV-Altersrente und gestützt auf ein im gleichen Jahr gestelltes Gesuch Ergänzungsleistungen. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden im Laufe der Jahre periodischen Überprüfungen unterzogen (Urk. 15/Deckblatt, Urk.15/A-I, Urk. 15/V33 ff.).

    Am 20. September 2016 lud die zuständige Durchführungsstelle, das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, X.___ auf den 22. September 2016 zu einer persönlichen Vorsprache in den Räumlichkeiten der Amtsstelle ein (Urk. 15/154a). Nachdem die Leistungsbezügerin dieser Aufforderung keine Folge geleistet hatte (Urk. 15/154b), forderte die Durchführungsstelle sie am 13. Oktober 2016 erneut auf, nunmehr am 17. Oktober 2016 persönlich in der Amtsstelle zu erscheinen (Urk. 15/154c). Am 17. Oktober 2106 erschien X.___ wiederum nicht. Auch die weiteren Bemühungen der Durchführungsstelle, die Landesanwesenheit der Leistungsbezügerin zu kontrollieren, scheiterten. Keiner der Aufforderungen leistete diese Folge. Stattdessen teilte ihre Schwester, Y.___, mit, X.___ sei zum Zeitpunkt der anberaumten Termine nicht in Zürich gewesen, sondern habe sich andernorts in der Schweiz oder im Ausland aufgehalten. Aufgrund einer längerdauernden Wohnungssanierung habe sie sich nicht in Zürich aufhalten können. Im Übrigen aber sei sie nach wie vor in Zürich wohnhaft und halte sich hier auch auf (Urk. Urk. 15/AN/5, Urk. 15/154e, Urk. 15/155, Urk. 15/155a, Urk. 15/157, Urk. 15/158, Urk. 15/160 f., Urk. 15/163 f., Urk. 15/166 f.). Am 4. November 2016 teilte die Durchführungsstelle X.___ die vorübergehende Einstellung der Auszahlung der Zusatzleistungen mit und stellte ihr in Aussicht, die Leistungen per Ende Oktober 2016 ohne weitere Mitteilung einzustellen, sollte sie am 16. November 2016 wiederum unentschuldigt oder ohne triftige Gründe nicht in der Amtsstelle erscheinen (Urk. 15/154d). Am 3. April 2017 verfügte die Durchführungsstelle formell die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 1. November 2016 (Urk. 15/50).

    Gegen diese Verfügung erhob Y.___ namens ihrer Schwester am 14. Mai 2017 Einsprache (Urk. 15/164). Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 wies die Durchführungsstelle erneut darauf hin, es sei erforderlich, dass X.___ auf der Amtsstelle persönlich vorspreche. Andernfalls müsse mit einer Abweisung der Einsprache gerechnet werden (Urk. 15/168). Daraufhin teilte Y.___ der Durchführungsstelle telefonisch mit, ihre Schwester X.___ halte sich nach wie vor in der Türkei auf. Gesundheitliche Gründe verhinderten derzeit eine Rückkehr (Urk. 15/AN/2). Am 21. November 2017 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/51).


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob Y.___ namens ihrer Schwester X.___ am 12. Januar 2018 bei der Durchführungsstelle Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen (Urk. 1). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht weiter (Urk. 4). Dieses setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist an, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und um eine Vertretungsvollmacht für Y.___ einzureichen (Urk. 5). Mit am 9. Februar 2018 zur Post gegebener Eingabe wurden eine Vertretungsvollmacht (Urk. 10) und der Ausschnitt des Briefumschlags enthaltend die Sendungsnummer der am 22. Januar 2018 der Post übergebenen Nachfristverfügung nachgereicht (Urk. 11/1). Am 20. März 2018 erstattete die Durchführungsstelle die Beschwerdeantwort mit dem Rechtsbegehren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 28. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort zu äussern (Urk. 16). Am 14. Mai 2018 teilte Y.___ telefonisch mit, es treffe nicht zu, dass ihre Schwester verstorben sei (Urk. 19). Eine weitergehende Stellungnahme erfolgte nicht (vgl. Urk. 20).  



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Mit Gerichtsverfügung vom 19. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern und eine Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 5). Innert Frist ging die verlangte Vertretungsvollmacht ein. Aus den übrigen innert der Nachfrist eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Einspracheentscheid zwecks Eröffnung am 21. November 2017 der Post übergeben worden war. Ab dem 22. November 2017 lag dieser auf der Post zur Abholung durch die Beschwerdeführerin bereit, wobei bis zum Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 29. November 2017 keine Abholung erfolgte. Am 30. November 2017 wurde die Sendung an die Absenderin retourniert (Urk. 11/2/2). Am 7. Dezember 2017 stellte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid erneut zu (nunmehr mit normaler Post) und orientierte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des erfolglosen Zustellversuchs über die Zustellfiktion per 29. November 2017 und darüber, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (unter Berücksichtigung des Friststillstandes zwischen dem 18. Dezember 2017 und dem 2. Januar 2018; vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) am 15. Januar 2018 enden werde (Urk. 11/2/1). Diese Frist war eingehalten, als die Beschwerde am 15. Januar 2018 der Beschwerdegegnerin überbracht wurde (Urk. 4). Das Einreichen bei der nicht zuständigen Behörde schadet nicht (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Türkei verstorben sei. In welcher Funktion die Schwester Y.___ den Prozess führe, sei es als Vertreterin oder als Erbin respektive als Erbenvertreterin, sei unklar (Urk. 14 S. 2).

    Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass Y.___ die Beschwerde als Vertreterin der Verfügungsadressatin X.___ führt. Sie erwähnte dort ausdrücklich, sie erhebe die Beschwerde für X.___ (Urk. 1 Ingress). Klarheit über den Tod von X.___ besteht nicht. Fest steht nur, dass die AHV-Altersrente seit August 2018 als «Erloschene Rente» bezeichnet wird (Urk. 15/J). Auf diesen Umstand ist bei der Anspruchsprüfung einzugehen (vgl. nachstehende E. 4.4). Die Prozessvoraussetzungen indessen sind erfüllt. Die Beschwerde wurde rechtszeitig erhoben, sie enthält ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung und Y.___ verfügt über eine Vertretungsvollmacht.


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG).

    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).

2.2    Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 ATSG voraus. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).

    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den «gewöhnlichen Aufenthalt» der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3).

2.3    Zu den Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sieht die Randziffer (Rz) 2310.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, vor, dass die Ergänzungsleistung bei einem längeren Auslandaufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet wird.

    Des Weiteren hat das BSV in der WEL detailliert geregelt, ab wann die Ergänzungsleistungen infolge Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einzustellen und ab wann sie infolge Wiederaufnahme des gewöhnlichen Aufenthalts wieder auszurichten sind. So wird laut Rz 2330.01, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.

    Ferner sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Zurückforderung der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen vor (Rz 2330.02).

    Bei Auslandaufenthalten aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen sind, ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vorgesehen (Rz 2340.01-02). Im Falle von zwingenden Gründen in Form von Krankheit oder höherer Gewalt gilt die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt (Rz 2340.03-04).

    Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 140 V 543 E. 3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4).

2.4    Gemäss Art. 30 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen. Anlässlich dieser Prüfung hat eine formelle und materielle Prüfung des Einzelfalles zu erfolgen. Neben den wirtschaftlichen werden (soweit anspruchsrelevant) auch die persönlichen Verhältnisse kontrolliert (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 97).

2.5    Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013, SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen).

    Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorübergehende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwirkung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 100 zu Art. 43 ATSG). Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007).


3.

3.1    Die Beurteilung der Rechtsmässigkeit der mit Verfügung vom 3. April 2017 erfolgten Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 1. November 2016 (Urk. 15/50) bedarf einer Darstellung der Chronologie der Ereignisse. Am 20. September und am 13. Oktober 2016 lud die Beschwerdegegnerin X.___ auf den 22. September 2016 respektive auf den 17. Oktober 2016 zu einer persönlichen Vorsprache in den Räumlichkeiten der Amtsstelle ein (Urk. 15/154a, Urk. 15/154c). Beiden Terminen blieb die Beschwerdeführerin unentschuldigt fern. Auch eine dritte Einladung zur persönlichen Vorsprache am 16. November 2016 liess die Beschwerdeführerin unberücksichtigt (Urk. 15/154d).

    Ihr Nichterscheinen zu den ersten beiden Terminen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Schwester und Vertreterin, Y.___ (vgl. Urk. 15/8a, Urk. 15/9/b-c, Urk. 15/V), nachträglich damit rechtfertigen, sie sei den ganzen September mit Freunden in der Schweiz unterwegs gewesen, und ab Mitte Oktober habe sie sich wiederum mit Freunden auf einer Auslandreise befunden (Urk. 15/AN/5). Nach der dritten Einladung auf den 16. November 2016 teilte Y.___ der Durchführungsstelle vorgängig am 11. November 2016 mit, X.___ habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch Kontakt aufnehmen wollen, was aber nicht gelungen sei. Im Übrigen werde sich X.___ bis Ende des Jahres in der Türkei aufhalten (Urk. 15/154e).

    Ebenfalls am 11. November 2016 informierten die Städtischen Gesundheitsdienste von Zürich (SGD) die Beschwerdegegnerin darüber, dass man bereits seit längerem erfolglos auf der Suche nach der Beschwerdeführerin sei. Man vermute, dass sie nicht mehr hier wohne. Der Hauswart an der Wohnadresse habe die Beschwerdeführerin noch nie angetroffen, sondern nur deren Schwester Y.___. Auch sei der Briefkasten schon überfüllt gewesen (Urk. 15/AN/5).

    Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 sodann teilte Y.___ der Durchführungsstelle mit, infolge von Sanierungsarbeiten in der von ihr und X.___ bewohnten Wohnung seien sie dort kaum anwesend. Da diese Arbeiten andauerten, werde X.___ auch im Januar in der Türkei bleiben. Dem Schreiben beigelegt war eine Kopie des Passes von X.___ und eine von den Behörden in Istanbul ausgestellte Identitäts- und Adressauskunft betreffend X.___ vom 7. Dezember 2016 (Urk. 15/155/1-5; vgl. auch Urk. 15/155a).

    Auch in weiteren Eingaben liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, sie habe sich wegen Sanierungsarbeiten in ihrer Wohnung im Sommer 2016 ausserhalb von Zürich und ab November 2016 in der Türkei aufgehalten (Urk. 15/158, Urk. 15/157/1). In der weiteren Korrespondenz sodann wurde mitgeteilt, X.___ habe in Zürich eine neue Adresse und es wurde wiederholt um die Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen ersucht (Urk. 15/160 ff.).

3.2    Mit den Einladungen vom 20. September und 13. Oktober 2016 hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, die Auszahlung der Leistungen könne bei unentschuldigtem Nichterscheinen vorübergehend eingestellt werden (Urk. 15/154a, Urk. 15/154c). Mit der Einladung vom 4. November 2016 zum persönlichen Erscheinen am 16. November 2016 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter explizitem Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG die Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2016 in Aussicht gestellt, sollte sie unentschuldigt oder ohne triftige Gründe nicht erscheinen (Urk. 15/154d).

    Am 5. Januar 2017 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Leistungen würden vorläufig nicht mehr ausbezahlt, nachdem davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin seit Sommer 2016 nicht mehr in Zürich und seit Ende Oktober 2016 sogar in der Türkei aufhalte. Zur weiteren Beurteilung seien eine Lebensbescheinigung und der Vorschlag für einen Termin zwecks Vorsprache erforderlich (Urk. 15/156).

    Im Schreiben vom 15. März 2017 stellte sich die Beschwerdegegnerin erneut auf den Standpunkt, aufgrund mehrheitlicher Abwesenheit der Beschwerdeführerin könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt noch in der Stadt Zürich befinde. Nötig sei ausserdem auch eine amtliche Bescheinigung hiesiger Behörden, dass die Beschwerdeführerin am Leben sei. Die bislang eingereichten Unterlagen genügten diesen Anforderungen nicht. Ohne diese Unterlagen und ohne konkreten Vorschlag für einen Termin zur persönlichen Vorsprache müssten die Leistungen definitiv eingestellt werden (Urk. 15/162).

    Am 3. April 2017 erfolgte sodann die formelle Einstellung der Leistungen (Urk. 15/50), woran die Beschwerdegegnerin auch nach durchgeführtem Einspracheverfahren festhielt (Urk. 2).


4.

4.1    Da die Durchführungsstelle für den gesetzeskonformen Vollzug zu sorgen hat, obliegt ihr die Überprüfung des Wohnsitzes und des Aufenthaltes der Bezüger als Leistungsvoraussetzung (Art. 4 Abs. 1 ELG). Die WEL enthält hierzu detaillierte Anweisungen. Geregelt ist insbesondere, wie bei längeren Abwesenheiten der Bezügerinnen und Bezüger zu verfahren ist (vgl. vorstehende E. 2). Das persönliche Vorsprechen zur Kontrolle des tatsächlichen Aufenthaltes ist hierbei eine geeignete, erforderliche und auch zumutbare Massnahme. Die entsprechende Anordnung als solche bemängelte die Beschwerdeführerin denn auch nicht.

4.2    Durch die Akten belegt und im Übrigen unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keiner der Aufforderungen zum persönlichen Erscheinen Folge geleistet hat. Auch die wiederholte Aufforderung, selber einen für sie geeigneten Termin vorzuschlagen (Urk. 15/156, Urk. 15/162, Urk. 15/168), liess die Beschwerdeführerin unbeachtet. Ihr Nichterscheinen hat sie mit mehrfachen Reisen in der Schweiz und mit einer anschliessenden Landesabwesenheit begründet (Urk. 15/154e, Urk. 15/155/1, Urk. 15/155a/1, Urk. 15/157/1). Es wurden indessen zu keinem Zeitpunkt Unterlagen eingereicht, mit denen die vorübergehenden Abwesenheiten innerhalb der Schweiz und hernach im Ausland konkret nachvollzogen werden könnten. Namentlich die wiederholt eingereichte Passkopie und eine ebenfalls mehrfach eingereichte behördliche Bescheinigung der Stadt Istanbul (residental place and other address information/identity information; Urk. 15/155/3-4, Urk. 15/155a/4-6, Urk. 15/163/2-3, Urk. 15/165/1-2) belegen nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nur vorübergehend in Istanbul aufgehalten hat. Die behördliche Bescheinigung der Stadt Istanbul vom 7. Dezember 2016 legt vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführerin dort über eine ständige Adresse verfügt. Auf der mit dem Schreiben vom 28. März 2017 (Urk. 15/163/1) eingereichten Kopie der Bescheinigung wurde gar handschriftlich vermerkt, bei der Adresse in Istanbul handle es sich um den Wohnsitz (Urk. 15/163/3). Wie es sich tatsächlich verhält, ist aber offen. Auch die übrigen Angaben sind nicht überprüfbar. Nicht überprüfbar ist ferner auch der Anlass für die Abwesenheiten. Einerseits wurde geltend gemacht, es habe sich um Ferienreisen innerhalb der Schweiz (im Mai sowie im September und im Oktober 2016) und um einen Ferienaufenthalt in der Türkei (ab November 2016) gehandelt (Urk. 15/154e, Urk. 15/155/1 = Urk. 15/155a/1, Urk. 15/157/1, Urk. 15/158), andererseits soll wegen Sanierungsarbeiten an der Meldeadresse vorübergehend keine Wohnmöglichkeit in Zürich bestanden haben (vgl. Urk. 155/1 = Urk. 15/155a/1, Urk. 15/158). Schliesslich wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Ausland erkrankt (vgl. Urk. 15/176-178).

4.3    Auf die Möglichkeit der vorübergehenden Einstellung der Leistungen bei unterlassener Mitwirkung wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bereits mit den Einladungen vom 20. September und 13. Oktober 2016 zum persönlichen Erscheinen hin (Termine vom 22. September und 17. Oktober 2016; Urk. 15/154a, Urk. 15/154c). Mit der erneuten Einladung vom 4. November 2016 zur persönlichen Vorsprache am 16. November 2016 sodann machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin explizit auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufmerksam und nannte den Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin mit der Rechtsfolge der unterlassenen Mitwirkung rechnen müsse (vorübergehende Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2016; Urk. 15/154d). Ende Oktober 2016 sistierte die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Leistungen, womit sich die Schwester der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Januar 2017 nicht einverstanden erklärte (Urk. 15/155/1). Die angedrohte und hernach umgesetzte Rechtsfolge steht im Einklang mit den Bestimmungen der WEL, die bei einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten die vorläufige Einstellung der Leistungen vorsieht (vgl. vorstehende E. 2.3). Aufgrund der verschiedenen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer An- respektive Abwesenheit (Urk. 15/155/1, Urk. 15/155a/1, Urk. 15/157/1) erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich seit Mai 2016 effektiv nicht mehr in Zürich und stattdessen im Ausland aufgehalten hatte.

4.4    Vor der förmlichen Einstellung der Leistungen mittels Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 15/50) gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit den Schreiben vom 5. Januar und 15. März 2017 wiederum Gelegenheit, den Auflagen nachzukommen und insbesondere einen Termin zum persönlichen Erscheinen vorzuschlagen (Urk. 15/156, Urk. 15/162). Die Beschwerdeführerin wurde wiederum mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert, erneut verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtbefolgung. Der Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht nach und die stattdessen von der Schwester gemachten Angaben und die eingereichten Unterlagen erlauben weiterhin keine zuverlässige Beurteilung der Sachlage.

    Angesichts der mehrfachen Aufforderung zur Befolgung der Auflagen unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unterlassung stand der Beschwerdeführerin eine ausreichend bemessene Bedenkzeit zur Verfügung. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, die die fehlende Mitwirkung zu entschuldigen vermöchten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten entschied und am 3. April 2017 formell die Einstellung der ab November 2016 nicht mehr ausbezahlten Leistungen verfügte. Zu diesem Zeitpunkt erschien überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder gar den Wohnsitz in Zürich beziehungsweise in der Schweiz aufgegeben hatte, was eine Einstellung der Leistungen rechtfertigte (vgl. vorstehende E. 2.3).

    Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ergibt sich zudem, dass die AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin Ende Juli 2017 eingestellt wurde (elektronische Abfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle [TeleZas3] vom 11. Januar 2018; Urk. 15/J). Da der Bezug von Ergänzungsleistungen den Rentenbezug voraussetzt (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG), führt die Einstellung der AHV-Altersrente zum Erlöschen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Wie dargelegt war aber bereits die Einstellung per Ende Oktober 2016 gerechtfertigt.

    Aus den genannten Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 3. April 2017 die Einstellung der Leistungen ab dem 1. November 2016 verfügte (Urk. 15/50) und diesen Entscheid im Einspracheverfahren schützte (Urk. 2). Demgemäss ist die gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2017 erhobene Beschwerde abzuweisen.


5.    Nach Art. 61 lit. a ATSG, ist das Verfahren kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. auch § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1).

    Auf ihre Pflicht, Änderungen der Verhältnisse zu melden, wurde die Beschwerdeführerin mit jeder Leistungsverfügung aufmerksam gemacht (vgl. etwa Urk. 15/46). Ebenfalls wurde sie im vorliegend massgebenden, ordnungsgemäss durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vorstehend E. 3) wiederholt und deutlich darauf hingewiesen, dass eine Widersetzlichkeit die Einstellung der Leistungen nach sich ziehen könne (Urk. 15/154). Die Beschwerdeführerin hat dennoch - anhaltend und ohne Entschuldigung - jedenfalls bis zur Beschwerdeerhebung jegliche Mitwirkung und namentlich das persönliche Erscheinen verweigert. Obwohl sie bei zumutbarer vernunftgemässer Überlegung ohne Weiteres erkennen musste, dass ihrer Beschwerde bei der klaren Sach- und Rechtslage kein Erfolg beschieden sein kann, erhob sie das Rechtsmittel mit gänzlich unbelegter Behauptung, was als trölerisch zu betrachten ist. Allein ihre offensichtliche Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren rechtfertigt rechtsprechungsgemäss, auf mutwillige Prozessführung zu schliessen (BGE 128 V 323 E. 1b).

    Der Beschwerdeführerin ist daher eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 500.-- aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm