Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2018.00009
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 14. Mai 2018
in Sachen
X.___
Gesuchstellerin
vertreten durch den Beistand Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1926, meldete sich zuletzt am 5. November 2014 bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente an. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde dieses Gesuch unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 231'000.-- abgewiesen. Die dagegen am 13. Februar 2015 erhobene Einsprache wies die Gemeinde Y.___ mit Einspracheentscheid vom 8. April 2015 ab.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Mai 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde. Auf ihren Antrag wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen Z.___ hängigen Straf- und Betreibungsverfahren sistiert, und auf ihren Antrag wurde die Sistierung am 30. November 2016 wieder aufgehoben. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. März 2017 im Verfahren Nr. ZL.2015.00038 abgewiesen (Urk. 2). Das Urteil erwuchs unange-fochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 stellte die Versicherte beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch. Sie beantragte, das Urteil vom 29. März 2017 sei in Revision zu ziehen, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen und die Gesuchsgegnerin sei in Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes vom 29. März 2017 zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung für die ihr im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten zu leisten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Stellungnahme vom 5. April 2018 erklärte die Gesuchsgegnerin sich mit der Revision des Urteils und der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung einverstanden und beantragte die Abweisung des Entschädigungsantrags der Gesuchstellerin, eventuell die Beschränkung der zu leistenden Entschädigung auf Fr. 2'200.-- (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 229).
Nach Art. 333 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Zulässigkeit der Revision und der Entscheid in der Sache in einem zweistufigen Verfahren zu entscheiden. Dem Revisionsgericht bleibt aber unbenommen, in Abweichung von der gesetzlichen Konzeption in einem einstufigen Verfahren zu entscheiden und den Entscheid über die Zulässigkeit der Revision mit jenem über die Sache zu verbinden (vgl. Herzog in: Spühler, Tenchio, Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 333 ZPO Rz 4b).
1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten unter anderem dann Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a).
1.3 Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient; es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2, 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2; SVR 2014 UV Nr. 22).
1.4 Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1).
2. Von Amtes wegen zu prüfen ist die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Mit dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Tribunal d’arrondissement de Lausanne vom 6. November 2017 (Urk. 3/1) liegen neue, für die Frage der Anrechnung des Verzichtsvermögens erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, welche die Gesuchstellerin zuvor nicht erlangen konnte. Die ab Kenntnisnahme dieses Urteils laufende Frist von 90 Tagen ist mit dem am 18. Januar 2018 gestellten Revisionsgesuch (Urk. 1) eingehalten, und das hiesige Gericht ist für die Beurteilung des Gesuchs zuständig. Das Revisionsgesuch erweist sich damit als zulässig (vorstehend E. 1.1-1.4).
In Übereinstimmung mit den Parteianträgen (Urk. 1, Urk. 9) ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. März 2017 (Urk. 2) demnach aufzuheben. Damit ist über den Anspruch der Gesuchstellerin auf Zusatzleistungen neu zu entscheiden.
3. In der Sache beantragen die Parteien übereinstimmend, dass von der Anrechnung des Verzichtsvermögens abzusehen und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Zusatzleistungen an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 Urk. 9 S. 2).
Diese Anträge stehen im Einklang mit den nunmehr vorliegenden Akten und der Rechtslage: Danach ist eine bewusste oder fahrlässige Vermögenshingabe – und damit die Anrechnung eines Vermögensverzichts – unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die Darlehensgabe oder die anderweitige Übertragung von Vermögenswerten durch strafrechtliche Handlungen bewirkt wurden (vgl. Urk. 2 E. 3.6 S. 12). Aktenkundig ist, dass Z.___ mit Urteil des Tribunal d’arrondissement de Lausanne vom 6. November 2017 aufgrund von Handlungen gegenüber der Gesuchstellerin im Zeitraum vom 20. August 2006 bis 20. Juli 2007 (Erhalt von Darlehen à Fr. 100'000.-- und à Fr. 118'000.-- sowie eines weiteren Betrages zur Bezahlung laufender Rechnungen von Fr. 122'000.--) wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist (Urk. 3/2 S. 4 f., S. 7). Damit ist von einer strafbaren Handlung auszugehen. Die Uneinbringlichkeit der Forderung ist, wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. März 2017 festgehalten, zu bejahen (vgl. Urk. 2 E. 3.4 S. 10 f.). Von einer Anrechnung eines Verzichtsvermögens ist damit in Übereinstimmung mit den Parteianträgen abzusehen.
Damit ist die Angelegenheit an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Gesuchstellerin auf Zusatzleistungen neu berechne.
4.
4.1 Das Beschwerdeverfahren betreffend Zusatzleistungen und das Revisionsverfahren sind kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG, § 33 Abs. 1 GSVGer).
4.2 Strittig ist die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Was das Beschwerdeverfahren betreffend Zusatzleistungen angeht, so gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Gestützt auf die nunmehr eingereichte Honorarnote vom 18. Januar 2018 (Urk. 3/4) ist für den Zeitraum vom 24. April 2015 bis 21. April 2017 von einem gerechtfertigten Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 15.9 h und von Fr. 189.20 für Barauslagen auszugehen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert eine Gesamtentschädigung von Fr. 3'982.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen). Abzüglich des bereits aus der Gerichtskasse an den unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verfahren ZL.2015.00038 entrichteten Betrages von Fr. 2'200.-- verbleibt noch eine von der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin zu leistende Prozessentschädigung von Fr. 1'782.20.
Umständehalber rechtfertigt es sich, den Rechtsvertreter für das vorliegende Revisionsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dabei erweist sich der mit Honorarnote vom 18. Januar 2018 (Urk. 3/5) geltend gemachte Aufwand von 7.42 h und Fr. 144.60 Barauslagen, woraus ein Gesamtbetrag von Fr. 1'915.10 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) resultiert, als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. März 2017 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. ZL.2015.00038) aufgehoben.
2.
2.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu befinde.
2.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
2.3 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'782.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Das Verfahren betreffend prozessuale Revision ist kostenlos.
4. Rechtsanwalt Thomas Schütz, Uster, wird mit Fr. 1'915.10 (inkl. Barauslagen und MWSt)aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens