Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00014
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk. 6/V1) hatte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Gesuch von X.___ um Zusprechung von Zusatzleistungen abgewiesen und festgehalten, X.___ beziehe weder eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch eine solche der Invalidenversicherung und auch die Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen ohne Rente seien in Ermangelung des hierfür nötigen Mindestinvaliditätsgrades nicht erfüllt. Die Abklärungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hätten ergeben, dass der Invaliditätsgrad 23 % betrage (Mitteilungsbeschluss vom 8. Mai 2015; vgl. Urk. 6/C). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 30. Mai 2016 erneuerte X.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, sein Zusatzleistungsgesuch (Urk. 6/25). Eine Prüfung des Anspruchs lehnte die Durchführungsstelle in der Folge mit Einspracheentscheid vom 10. März 2017 ab. Sie hielt fest, sie sei weiterhin an die rechtskräftige Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden. Die Zusprechung von Ergänzungsleistungen setze einen revisionsweise festzulegenden höheren Invaliditätsgrad voraus. Eine wiedererwägungsweise Neufestsetzung habe die IV-Stelle am 24. Juni 2016 abgelehnt (vgl. Urk. 9/29). Auf das erneute Zusatzleistungsgesuch könne demnach nicht eingetreten werden. Bei der gegebenen Sachlage sei die Durchführung eines Einspracheverfahrens nicht zielführend, weswegen der Beschluss über die Wiederaufnahme der Gesuchsbearbeitung direkt als anfechtbarer Einspracheentscheid ergehe (Urk. 6/V/2).
1.3 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 22. März 2017 Beschwerde (Urk. 6/39). Mit Urteil ZL.2017.00035 vom 31. Mai 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. März 2017 auf und wies die Sache zum förmlichen Erlass einer Verfügung und zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Durchführungsstelle zurück (Urk. 6/41).
1.4 Die Verfügung erliess die Durchführungsstelle am 31. Juli 2017. Sie trat darin auf das Gesuch von X.___ nicht ein (Urk. 6/V/3). X.___ erhob dagegen am 22. August 2017 Einsprache (Urk. 6/42). Am 3. Oktober 2017 wandte sich die Durchführungsstelle an die IV-Stelle mit dem Ersuchen, den Invaliditätsgrad wiedererwägungsweise neu festzusetzen (Urk. 6/43). Diese teilte der Durchführungsstelle am 10. November 2017 mit, sie habe im Revisionsverfahren festgestellt, dass sich der ab dem 1. Oktober 1998 festgestellte Invaliditätsgrad von 23 % nicht verändert habe (Urk. 6/44). Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/V/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 erhob X.___ am 9. Februar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es sei der Invaliditätsgrad neu festzusetzen. Vorgängig sei ein gerichtliches Gutachten zwecks Klärung des Invaliditätsgrades anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte X.___ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren. Zudem stellte er das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren in der Person seines Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben und diesen angemessen zu entschädigen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Falle einer Rückweisung beantragte die Durchführungsstelle, sie sei nicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) unter anderem Personen, die Anspruch haben auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG sodann Personen, denen eine Invalidenrente zustünde, wenn sie die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllen würden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, ein ausreichender Invaliditätsgrad sei Voraussetzung zum Bezug von Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG. Die Höhe des Invaliditätsgrades werde von den Organen der Invalidenversicherung, den IV-Stellen, ermittelt. Für eigene Invaliditätsschätzungen durch die EL-Organe bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Rechtsprechung habe ausdrücklich bestätigt, das für die Zusatzleistungen zuständige Organ verletze seine Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht, wenn es die amtshilfemässig eingeholte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle übernehme. Einwendungen gegen das Abklärungsergebnis seien der IV-Stelle zur Vernehmlassung zu unterbreiten und diese habe - wie im Vorbescheidverfahren - dazu Stellung zu nehmen. Dies sei vorliegend erfolgt. Aus der Stellungnahme der IV-Stelle vom 10. November 2017 gehe hervor, dass keine relevante Invalidität festgestellt worden sei. Demnach bestehe kein Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seine Ausführungen im Prozess ZL.2017.00035 (Urk. 1 S. 2-6 und Urk. 1 S. 7-9) geltend, der ermittelte Invaliditätsgrad von 23 % entspreche klarerweise nicht den Tatsachen. Die IV-Stelle sei mit aktuellen ärztlichen Berichten dokumentiert worden. Seine Gesundheit sei kriegsbedingt beeinträchtigt, weswegen es ihm nicht zumutbar sei, das Einkommen eines gesunden Hilfsarbeiters zu erzielen. Zumindest müsste bei der Bemessung des Invalideneinkommens der maximale leidensbedingte Abzug vorgenommen werden. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Verfahren zur Feststellung des Invaliditätsgrades derart mangelhaft, dass sich sogar die Annahme eines nichtigen Entscheides rechtfertige (Urk. 1 S. 7 u. S. 10).
3.
3.1 Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG bezieht sich – wie oben in Erwägung 1 ausgeführt worden ist - auf sogenannte "rentenlose", selbständige Ergänzungsleistungen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1721, Rz. 24), die einen hypothetischen Rentenanspruch voraussetzen. Im Unterschied zu den Tatbeständen von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG, bei denen die Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG) erfüllt ist, legt die IV-Stelle in den Fällen von Art. 4 Abs. 1 lit. d IVG den Invaliditätsgrad der Versicherten weder in Form einer Leistungsverfügung noch im Rahmen einer Feststellungsverfügung fest (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG). Sie ermittelt und kommuniziert vielmehr den Invaliditätsgrad lediglich im Rahmen von Amtshilfe für die zuständige EL-Durchführungsstelle (Art. 32 ATSG). Die bloss amtshilfeweise erfolgte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle bewirkt dabei keine Verbindlichkeit in dem Sinn, dass die gerichtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades anlässlich der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ausgeschlossen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.2 Diesem Grundsatz folgte die Beschwerdegegnerin. Zur Feststellung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers nach Stellung des ersten Ergänzungsleistungsantrages (vgl. Urk. 6/13 f., Urk. 6/16) ersuchte die Beschwerdegegnerin die IV-Stelle am 30. Oktober 2014 um Feststellung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers (Urk. 6/19), woraufhin diese am 8. Mai 2015 die Mitteilung machte, dieser betrage 23 % (Urk. 6/C). Gestützt auf diese Mitteilung stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2015 die weitere Bearbeitung des Gesuchs ein (Urk. 6/V/1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2015 sei unbeachtlich. Denn schon die Abklärung, welche dieser Verfügung zu Grunde gelegen habe, sei derart mangelhaft gewesen, dass von einer Nichtigkeit des Entscheides auszugehen sei (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 6/39 S. 2 ff.).
Auf welches Abklärungsergebnis sich die Verfügung vom 8. Juni 2015 stützte (Urk. 6/V/1), ist tatsächlich weder aus der Verfügung ersichtlich noch ist dies anderweitig in den Akten dokumentiert. Aktenkundig ist nur das Schreiben der IV-Stelle vom 4. November 2014, dass die notwendigen Abklärungen vorgenommen würden (Urk. 6/20). Welche Abklärungen in der Folge durchgeführt wurden und deren Ergebnis sind nicht einmal dokumentiert. Da mithin der in der Verfügung vom 8. Juni 2015 angegebene Invaliditätsgrad nicht nachvollzogen werden kann, liegt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ein Anfechtungsgrund vor. Eine Nichtigkeit, die besonders schwere Mängel voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2015 vom 10. September 2015 E. 3.2), ist jedoch zu verneinen, denn es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch nicht willkürlich, beispielsweise unter Umgehung der vorfrageweisen Feststellung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle, ermittelt hat, was unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zur Nichtigkeit führen könnte. Es führen also nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit, zum Beispiel ein unmöglicher Inhalt, bei dem die Fehlerhaftigkeit in der Verfügung selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn der Inhalt unklar oder unbestimmt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1). Keines dieser Elemente kann der Verfügung vom 8. Juni 2015 zugeschrieben werden. Insbesondere kann sie nicht als nichtig betrachtet werden mit der Begründung, sie weise vom Ergebnis her einen absolut nicht nachvollziehbaren Inhalt auf. Denn die Annahme eines Invaliditätsgrads von 23 % mag angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten in Zweifel gezogen werden können. Sie ist aber keinesfalls geradezu augenscheinlich absurd oder sittenwidrig, etwa weil die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berechnung der IV-Stelle von einem Invalideneinkommen ausgegangen ist, das im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestenfalls ein gesunder Hilfsarbeiter hätte erzielen können, wie der Beschwerdeführer argumentiert (Urk. 1 S. 10). Somit besteht hinsichtlich der Verfügung vom 8. Juni 2015 unter den Gesichtspunkten der mangelhaften Abklärung respektive Nachvollziehbarkeit kein Nichtigkeitsgrund.
4.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Eröffnung der Verfügung an das Sozialzentrum Y.___ in Zürich anstatt an ihn persönlich sei nicht korrekt gewesen (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 6/25 S. 1). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu diesem Punkt in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) nicht vernehmen, hatte sich jedoch zu einem früheren Zeitpunkt auf den Standpunkt gestellt, das Sozialzentrum Y.___ habe über eine entsprechende Vollmacht verfügt (Urk. 6/26 S. 1).
Das vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unterzeichnete Gesuch wurde durch das Sozialzentrum Y.___ eingereicht (Urk. 6/6, Urk. 6/6a), das auch Empfänger der Verfügung vom 8. Juni 2015 gewesen war. Eine Vollmacht für diese Stelle respektive für deren Mitarbeiter findet sich nicht in den Akten (Urk. 6/26), weswegen offenbleibt, ob die Eröffnung an diese Amtsstelle korrekt war.
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer räumte in der Einspracheschrift vom 22. August 2017 (Urk. 6/42 S. 2) ein, auf Grund einer telefonischen Besprechung vom 31. August 2015 zwischen dem Amt für Zusatzleistungen und ihm sei ihm dann die Verfügung im Sinne einer Orientierungskopie doch noch zugestellt worden. Dabei habe man ihm auch mitgeteilt, die Sache sei angesichts der Abklärungen der IV-Stelle aussichtslos. In der Folge habe er deshalb keine rechtlichen Schritte unternommen, weshalb die Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk. 6/25) in Rechtskraft erwachsen sei. In der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2018 (Urk. 1
S. 10 Ziffer 7) hielt er die Verfügung vom 8. Juni 2015 einzig deshalb noch ausdrücklich für nichtig, weil sie vom Ergebnis her einen absolut nicht nachvollziehbaren Inhalt aufweise. Was die Frage nach der korrekten Eröffnung der Verfügung betrifft, verwies er im Beschwerdeverfahren – wie bezüglich aller seiner Vorbringen im Einspracheverfahren – in allgemeiner Weise auf die Einspracheschrift (Urk. 1 S. 7 Ziffer 5) und berief sich weiterhin darauf, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft, die Sache sei angesichts der Abklärungen der IV-Stelle aussichtslos, gegen die Verfügung keine Einsprache erhoben.
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger
in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte oder Zusicherungen von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Indessen kann als Folge des Vertrauensschutzes eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Wann und wo respektive in welcher Weise dem Beschwerdeführer beschieden worden war, «die Sache» sei angesichts der Abklärungen der IV-Stelle aussichtslos, führte er weder in der Einsprache noch in der Beschwerde aus. Schon gar nicht war er in der Lage, einen schriftlichen Beleg für seine Behauptung beizubringen. Angesichts dessen kann er sich nicht darauf berufen, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft, die Sache sei angesichts der Abklärungen der IV-Stelle aussichtslos, gegen die Verfügung keine Einsprache erhoben. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk. 6/25) ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als rechtskräftig zu betrachten.
5.
5.1 Wie in Erwägung 1 oben dargelegt worden ist, setzt die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG - als eine von mehreren Alternativen, die hier allein interessiert - einen bereits zugesprochenen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung voraus. Im Gegensatz dazu geht es bei Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG – wie im vorliegenden Fall - um "rentenlose", selbständige Ergänzungsleistungen, wobei jedoch ein hypothetischer Anspruch bestehen und somit festgesetzt werden muss. Denn bei einer Beitragsdauer unter drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) kann die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten nicht in Form und mit Wirkung einer anfechtbaren, invalidenversicherungsrechtlichen Verfügung festlegen. Sie ermittelt und kommuniziert ihn jedoch im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 32 Abs. 2 ATSG für die zuständige EL-Durchführungsstelle. Die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 ATSG amtshilfeweise erfolgte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle kann respektive muss im Rahmen der gegen die Verfügung der EL-Durchführungsstelle zulässigen Rechtsmittelverfahren überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2 und 3.3).
5.2 Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer sein mit Verfügung vom 8. Juni 2015 von der Beschwerdegegnerin abgewiesenes Gesuch erneuert. Im Hinblick auf diese Verfügung hatte die IV-Stelle am 8. Mai 2015 einen Invaliditätsgrad von 23 % festgestellt und dies der Beschwerdegegnerin ohne Kommentar schriftlich mitgeteilt (Urk. 6/C). Die alsdann von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 8. Juni 2015 enthielt in Bezug auf den von der IV-Stelle abgeklärten Invaliditätsgrad wieder keine Ausführungen. Am 30. Mai 2016 reichte Rechtsanwalt Ausfeld namens des neu von ihm vertretenen Beschwerdeführers das Gesuch vom 30. Mai 2016 an die Beschwerdegegnerin ein, auf die Verfügung vom 8. Juni 2015 zurückzukommen (Urk. 6/25). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete als Folge davon am 17. Juni 2016 das Gesuch erneut der IV-Stelle, damit diese abkläre, «ob unter den gegebenen Umständen eine ‘Revision’ möglich» sei und falls ja, diese vorzunehmen (Urk. 6/28). Am 24. Juni 2016 erläuterte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin, warum eine Wiederwägung nicht in Frage komme und gab ferner zu verstehen, ein Revisionsgesuch könne invalidenversicherungsrechtlich eingereicht werden, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten. Hierzu müssten entsprechende Arztberichte beigebracht werden (Urk. 6/29).
6.
6.1 Wie das Gericht in Erwägung 4 dargelegt hat, leidet die Verfügung vom 8. Juni 2015 nicht an einem Nichtigkeitsgrund und ist daher in Rechtskraft erwachsen (Urk. 6/25). Mit Eingabe vom 17. August 2016 reichte jedoch der Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens vom 19. Juli 2016 an Dr. med. Z.___, Facharzt für Anästhesiologie / interventionelle Schmerztherapie, von der A.___, dessen Antwortschreiben vom 7. August 2016 sowie den Sprechstundenbericht der Uni-Klinik B.___ vom 10. November 2015 zu den Akten ein (Urk. 6/32 und 35/1). Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund dieser beiden Arztberichte verdichte sich die Einschätzung, dass die Beurteilung der IV-Stelle «schlichtweg nicht richtig sein kann». Insbesondere würden nun auch Phantomschmerzen, rezidivierende Hyperkeratosen und Weichteilinfekte am Stumpfende sowie Verletzungen an der Bauchwand, im Gesicht, in der linken Axilla sowie auch im Augenbereich erwähnt. Er ersuche die Beschwerdegegnerin daher «um Prüfung und weitere Veranlassung».
Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin antwortete auf die Eingabe des Beschwerdeführers mit Brief vom 22. August 2016 (Urk. 6/33). Einleitend hielt sie fest, es fänden sich weder in den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers noch im ärztlichen Attest von Dr. Z.___ Feststellungen, die - gemäss deren Einschätzungen - darlegten, dass sich die Verhältnisse so geändert hätten, dass die IV-Stelle gestützt darauf das Revisionsgesuch an die Hand nehmen müsse. Auf das Wiedererwägungsgesuch «kann daher nicht eingetreten werden, solange keine Revisionsgründe geltend gemacht werden». Ferner verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 24. Juni 2016. Mit dieser hatte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass und weshalb keine Wiedererwägungsgründe vorlägen und dass ein Revisionsgesuch «IV-rechtlich» eingereicht werden könnte, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären (Urk. 6/29). Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fuhr fort, es wäre tatsächlich eine unbefriedigende Situation, sollte zutreffen, was der Vertreter des Beschwerdeführers ausführe und die IV-Stelle die Auswirkung der gesundheitlichen Situation bereits von Anfang an völlig verkannt haben. Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin traf sodann die Überlegung, um die IV-Stelle zu einer erneuten Abklärung zu bewegen, müssten wohl die bisherigen IV-Akten genau studiert und analysiert respektive aufgezeigt werden, wieso die Einschätzungen der Invalidität derart auseinandergehen würden. Wenn 2009 berufliche Abklärungen erfolgt seien, was die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin gegenüber dargelegt habe, gebe es dazu sicher auch Unterlagen, zumal aus den Akten der Beschwerdegegnerin hervorgehe, dass bereits im 2005 eine IV-Anmeldung stattgefunden habe. Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fuhr fort, die Sozialen Dienste respektive deren Rechtsdienst verfüge mit C.___ über eine hervorragende Rechtanwältin, welche sich im IV-Verfahren auskenne. Soweit ersichtlich würden ja der Beschwerdeführer und seine Familie von den Sozialen Diensten unterstützt und es wäre sicher sinnvoll, zum Beispiel dort eine Einschätzung der Erfolgschancen einzuholen. Möglicherweise lägen auch Berichte über (gescheiterte) Arbeitsintegrationsversuche vor, die Aufschluss geben könnten. Abschliessend ersuchte die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin den Vertreter des Beschwerdeführers um Kenntnisnahme der von ihr aufgeführten Rechtslage. Sie werde das Dossier nun einstweilen schliessen.
6.2 Der Beschwerdeführer liess die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. August 2016 (Urk. 6/34) indessen wissen, dass er mit dem Inhalt dieses Briefes vom 22. August 2016 überhaupt nicht einverstanden sei. Es sei gemäss der gesetzlichen Regelung klarerweise Sache der Beschwerdegegnerin, das Gesuch des Beschwerdeführers weiter abzuklären. In der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin übergehe diese ganz offensichtlich die in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) enthaltenen Hinweise, wer welchen Entscheid zu fällen habe und unter welchen Bedingungen Abänderungen selbst rechtskräftiger Entscheide möglich seien. Insbesondere habe er mit der letzten ärztlichen Beurteilung geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer auch an Phantomschmerzen leide, was bislang überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Gestützt auf die Randziffer 4750.01 der WEL müsse vor diesem Hintergrund auch eine bereits rechtskräftige Verfügung von Amtes wegen neu geprüft und beurteilt werden. Jedenfalls wäre auch die Prüfung einer Wiedererwägung geboten. Zusammenfassend stellte der Vertreter des Beschwerdeführers fest, dass hier eine krasse Rechtsverweigerung vorliege. Entsprechend ersuche er nunmehr um formelle Bekanntgabe der Wiederaufnahme des Verfahrens oder dann aber um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Hierauf wandte sich die Beschwerdegegnerin am 29. September 2016 nochmals an die IV-Stelle (Urk. 6/35,2) und teilte dieser mit, der Beschwerdeführer habe erneut ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen gestellt. Er habe dieses damit begründet, dass die Feststellung der IV-Stelle in deren Mitteilungsbeschluss vom 8. Mai 2015, es bestehe ein Invaliditätsgrad von 23 %, offensichtlich unrichtig sei. Der Beschwerdeführer mache auch geltend, die bisher nicht gewürdigten Phantomschmerzen bildeten einen Revisionsgrund. Die IV-Stelle möge die Eingabe des Rechtsvertreters (inkl. Arztbericht) auch auf diese Frage hin überprüfen.
Als Reaktion darauf antwortete die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit Brief vom 25. November 2016 (Urk. 6/36). Sie äusserte sich dazu, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision gegeben seien und verneinte dies. Zwar erwähne der Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 10. November 2015 neben der Diagnose der traumatischen Exartikulation beider Hände auch Verletzungen an der Bauchwand, im Gesicht, in der linken Axilla sowie im Augenbereich (ohne Minensplitter in den Augen). Die Universitätsklinik B.___ sei jedoch in der Anamnese und in den Befunden nicht weiter darauf eingegangen. Im Vordergrund habe sie die Phantomschmerzen, die Hyperkeratosen und Weichteilinfekte gesehen und darauf hingewiesen, versorgungstechnisch bestehe die Möglichkeit zur Verwendung von Silikonhüllen. Zudem sei die Zuweisung an die Schmerzklinik empfohlen worden. Weitere Behandlungen seien nicht erforderlich. Dies deute auf einen stabilen Zustand hin, so wie er sich schon bei der Beurteilung durch die IV-Stelle im Mai 2015 präsentiert habe. Im Bericht der A.___ vom 7. August 2016 sei erwähnt worden, dass der Versicherte zuerst einen Medikamentenversuch mit Gabapentin unternommen habe. Dieser habe zwar zu einer guten Beschwerderegredienz geführt, aber wegen unverträglicher Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. In der Folge sei Lyrica rezeptiert worden, werde jedoch nur unregelmässig eingenommen. Bei Einnahme habe sich hingegen eine positive Wirkung gezeigt. Weitergehende Massnahmen drängten sich nicht auf. Betreffend Arbeitsfähigkeit habe die Schmerzklinik keine konkreten Angaben gemacht. Man habe sich lediglich erstaunt über das festgelegte mögliche Erwerbseinkommen gezeigt. Dieses festzulegen, liege jedoch nicht in der Beurteilungskompetenz des Arztes. Dieser hätte sich höchstens zur Arbeitsfähigkeit und zum Belastungsprofil zu äussern gehabt. Die seinerzeitige Beurteilung, dass ein Invaliditätsgrad von 23 % bestehe, sei somit korrekt gewesen. Die beigebrachten Arztberichte ergäben kein anderes Bild und führten zu keiner rechtlich anderen Beurteilung.
In der Folge entschied die Beschwerdegegnerin in diesem Sinn. Die Begründung lautete, ein Revisionsgesuch im IV-Verfahren setze voraus, dass eine erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse glaubhaft dargelegt werden könne. Dies habe die IV-Stelle verneint. Damit fehle es an einem Revisionsgrund für eine erneute umfassende Abklärung der Invalidität bei der IV-Stelle. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV habe über den Bescheid der IV-Stelle formell zu verfügen.
6.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bewusst übersprungen hatte und der Einspracheentscheid vom 10. März 2017 wegen dieses verfahrensrechtlichen Mangels vom Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2017 kassiert worden war (Urk. 6/41), verfügte die Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2017 nochmals mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung, wie sie schon Bestandteil des Einspracheentscheids vom 10. März 2017 gewesen waren (Urk. 6/V/3). Im Rahmen des nachfolgenden Einspracheverfahrens holte sie wiederum eine Stellungnahme der IV-Stelle ein. Sie ersuchte diese ausdrücklich, eine wiedererwägungsweise Neufestsetzung oder – im Auftrag der Beschwerdegegnerin – eine Revision in Bezug auf die Invalidität und den Invaliditätsgrad zu prüfen und der Beschwerdegegnerin im Anschluss daran einen neuen Beschluss in Kopie zuzusenden. Falls eine Neufestsetzung respektive eine Revision im Auftrag der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei, solle sich die IV-Stelle im Rahmen der Vernehmlassung zur Einsprache äussern (Urk. 6/43). Die IV-Stelle kam dieser Aufforderung am 10. November 2017 wie folgt stichwortartig nach: «Art der Invalidität: Langdauernde Erwerbsunfähigkeit, Art. 28 IVG; Invaliditätsgrad: 23 % ab 1. Oktober 1998 (Folgemonat des 18. Altersjahres); bei EL-Revision: Keine Änderungen; Befristung: Die EL-Zahlungen sind nicht zu befristen» (Urk. 6/44).
Nach Durchführung des Einspracheverfahrens entschied die Beschwerdegegnerin erneut abschlägig (Urk. 2). Sie befasste sich mit dem Argument des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegnerin entgegen deren Annahme im Zusammenhang mit der Bestimmung des Invaliditätsgrades sehr wohl Kompetenzen zustünden respektive schon im früheren Einspracheverfahren zugestanden hätten, schloss sich dieser Auffassung aber nicht an: Die EL-Durchführungsstellen seien an die Ergebnisse der Abklärungen der IV-Stellen gebunden, die diese im Auftrag der Durchführungsstellen durchgeführt hätten. Der genügend hohe Invaliditätsgrad sei Leistungsvoraussetzung für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen. Für eigene Invaliditätseinschätzungen der Durchführungsstellen bestehe keine gesetzliche Grundlage. Dies habe das Bundesgericht im Urteil 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 bestätigt und ausgeführt, dass die EL-Durchführungsstelle ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG nicht verletze, wenn sie die amtshilfemässig eingeholte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle übernehme. Einwendungen gegen das Abklärungsresultat habe sie der IV-Stelle zur Vernehmlassung zu unterbreiten und diese habe - wie im Vorbescheidverfahren - dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin argumentierte weiter, aus der Stellungnahme der IV-Stelle vom 10. November 2017 gehe hervor, dass keine Invalidität festgestellt worden sei, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe. Da die IV-Stelle ihre ursprüngliche Invaliditätseinschätzung materiell bestätigt habe, müsse auch der Antrag auf Nichtigerklärung der vor dem Revisionsverfahren ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. Juni 2015 abgewiesen werden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liege nicht vor.
7.
7.1 Auf welches Abklärungsergebnis sich die erste Verfügung betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2015 stützte (Urk. 6/V/1), ist weder aus der Verfügung selber ersichtlich noch anderweitig in den Akten dokumentiert oder nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt und worauf oben in Erwägung 4.1 schon hingewiesen worden ist (Urk. 1
S. 2 ff., Urk. 6/39 S. 2 ff.). In den Akten findet sich dazu nur das Schreiben der IV-Stelle vom 4. November 2014, dass die notwendigen Abklärungen vorgenommen würden (Urk. 6/20). Welche Abklärungen getätigt worden sind und das Ergebnis der Abklärungen ist nicht dokumentiert.
Im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 (Urk. 2), der in diesem Verfahren zu beurteilen ist, respektive in der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 31. Juli 2017 (Urk. 6/V/3-4), hat die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung, welche die IV-Stelle vorgenommen hat, ohne weitere Erläuterungen oder gar Würdigung auf deren Stellungnahmen verwiesen (Urk. 6/44, Urk. 6/36, Urk. 6/29). Diese Stellungnahmen sind jedoch entweder wieder gar nicht (Urk. 6/44) oder nur mangelhaft begründet. Es erschliesst sich daraus nicht hinreichend, aufgrund welcher Faktoren der Invaliditätsgrad von 23 % ermittelt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung auch keine Akten beigezogen (vgl. Urk. 5 S. 2, Urk. 6/33 S. 1), obwohl sie trotz Inanspruchnahme der Amtshilfe durch die IV-Stelle allein dafür verantwortlich und zuständig war und ist, die Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung der dazu notwendigen Unterlagen und nach eigener sorgfältiger Würdigung des Abklärungsergebnisses vorzunehmen. Insbesondere hätte sie realisieren müssen, dass die IV-Stelle das Gesuch nur unter den Rückkommensgründen der Wiedererwägung und der prozessualen Revision geprüft hat (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 6/29, Urk. 6/36), der Beschwerdeführer indessen mit dem erneuten Gesuch ausdrücklich eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht und dazu auch ärztliche Unterlagen eingereicht hatte (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6/35.1).
7.2 Dies hätte es nahegelegt, von der IV-Stelle eine eingehende Prüfung des Sachverhalts auch unter dem Aspekt von Art. 17 ATSG zu veranlassen. Denn es ist die gesetzliche Aufgabe der IV-Stelle sowohl den medizinischen als auch den erwerblichen Sachverhalt amtshilfeweise sorgfältig abzuklären und in der Folge zuhanden der EL-Durchführungsstelle den Invaliditätsgrad zu berechnen. Sofern erforderlich, hätte die IV-Stelle im Rahmen ihrer Amtshilfe ein medizinisches Gutachten einholen müssen (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; WEL Rz. 2230.04; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1723 Rz. 25 und FN 127). Denn das Gesetz erlaubt es in Art. 4 Abs. 2 lit. d ELG in keiner Weise, zur Festsetzung des Invaliditätsgrads etwa lediglich eine summarische Prüfung durchzuführen.
Sind die Abklärungen der IV-Stellen abgeschlossen, so haben sich die EL-Organe zwar grundsätzlich an deren Ergebnis zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3, 117 V 202 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E.4.1). Denn die EL-Durchführungsorgane verfügen selber nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität. Diese Beurteilung wird von der IV-Stelle gewährleistet. Doch handelt es sich materiell bei den aufgrund des Verweises in Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG anwendbaren Anspruchsvoraussetzungen für Invalidenrenten um Bestimmungen des ELG (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O.,
S. 1723 Rz25). Die Verfahrenshoheit liegt trotz grundsätzlicher Verbindlichkeit des von der IV-Stelle vorfrageweise ermittelten Invaliditätsgrades bei der Durchführungsstelle. Sie trägt die Verantwortung für eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abklärung des Sachverhalts sowie für die sachgerechte Würdigung des Abklärungsergebnisses, inklusive die Prüfung der Qualität der von der IV-Stelle getätigten Abklärungen in Bezug auf deren Umfang, deren fachliche Ausrichtung und der von der IV-Stelle getroffenen Schlussfolgerungen.
7.3 Die Wahrnehmung dieser Aufgabe hätte sich im vorliegenden Fall in einer rechtsgenügenden Begründung des angefochtenen Einsprachentscheides – auch bezüglich der Festsetzung des Invaliditätsgrades – niederschlagen müssen. Diesen Anforderungen kam die Beschwerdegegnerin insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und deren Folgen nicht ausreichend nach. Sie wird daher veranlassen müssen, dass die IV-Stelle in ihrem Auftrag und zu ihren Händen ein medizinisches Gutachten einholt. Die IV-Stelle ihrerseits wird dessen Ergebnisse im Rahmen der Amtshilfe auf Vollständigkeit, Klarheit, Widerspruchsfreiheit und Überzeugungskraft überprüfen und in die Bemessung der Invalidität einfliessen lassen, wie wenn sie selber entscheiden müsste (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In dieser Weise wird sie der Beschwerdegegnerin die für den Entscheid über den «fiktiven Rentenanspruch» notwendigen Fakten beschaffen sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen. Ein Gutachten in Auftrag zu geben, ist im vorliegenden Fall umso mehr angebracht, als der Beschwerdeführer beide Hände verloren hat, was einerseits zu speziellen Einschränkungen führt, wie auch dem medizinischen Laien einleuchtet, andererseits aber auch zur sorgfältigen, fachgerechten Abklärung verpflichtet, welche Tätigkeiten trotz dieses Handicaps noch möglich sind, welche Hilfsmassnahmen getroffen werden können und müssen sowie welche Einschränkungen dennoch verbleiben. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt dementsprechend ergänzend abklären lässt und danach – je nach Ausgang der ergänzenden Abklärungen - über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu entscheidet. In diesem Sinn ist die Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes gutzuheissen. Angesichts dessen erübrigt es sich, die formellrechtliche Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 6) zu prüfen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer liess im Weitern den Antrag stellen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für das Einspracheverfahren in der Person seines Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen und diesen angemessen zu entschädigen (Urk. 1 S. 2).
Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV). Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen. Als Grundsatz gilt, dass der Einsprecher dann, wenn er im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG; dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2014 vom 20. November 2015 E. 3 mit Hinweisen).
8.2 Die Beschwerdegegnerin argumentierte dazu im Einspracheentscheid, die rechtliche und sachverhaltliche Situation sei bereits im erstmaligen Einspracheverfahren respektive Beschwerdeverfahren abgeklärt worden. Dem zweiten Einspracheverfahren komme diesbezüglich keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Damit liege für diesen Verfahrensabschnitt keine besondere Schwierigkeit mehr vor, die eine Vertretung notwendig erscheinen lasse.
Wie oben in Erwägung 7 dargelegt worden ist, war die Beschwerdegegnerin allerdings irrtümlich der Auffassung, sie könne und müsse angesichts ihrer Bindung an die durch die IV-Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung keinerlei massgeblichen Einfluss auf deren amtshilfeweise vorgenommenen Abklärungen nehmen und müsse deren Ergebnis hinnehmen. Infolgedessen hat sie lediglich auf die Stellungnahmen der IV-Stelle verwiesen, ohne sich mit deren Inhalt sowie der Art und Weise, wie sie zustande gekommen waren, und mit deren Aussage- und Überzeugungskraft auseinanderzusetzen (Urk. 6/44, Urk. 6/36, Urk. 6/29). Sie war sich ihrer alleinigen Verantwortung für eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Sachverhaltsabklärung und eine rechtsgenügende Begründung ihres Entscheides, inklusive Prüfung der notwendigen invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen, zu wenig bewusst und ist dementsprechend ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht ungenügend nachgekommen, da für sie selber die in der Tat komplexe Sach- und Rechtslage in Bezug auf das Zusammenwirken der Durchführungsstelle mit der IV-Stelle nicht klar war. Unter diesen Umständen kann aber für das nachgeholte, keineswegs bedeutungslose Einspracheverfahren, entgegen der im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung, nicht von einem Verfahrensabschnitt ohne besondere Schwierigkeit die Rede sein, welche eine anwaltliche Vertretung als unnötig erscheinen liess. Aus demselben Grund ist auch zweifelhaft, ob soziale Einrichtungen wie der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Rechtsdienst der Sozialen Dienste Zürich die notwendige fachkundige Unterstützung im erforderlichen Ausmass hätte anbieten und eine anwaltliche Vertretung als überflüssig erscheinen lassen können, wie die Beschwerdegegnerin angenommen hat. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der sich stellenden, auch für die Beschwerdegegnerin nicht einfach zu beantwortenden Fragen und Anforderungen, sich in diesem speziellen Verfahren und dessen materiellen Vorschriften zurechtzufinden, ist anzunehmen, dass die Bedingungen zur unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren gegeben gewesen wären. Die fehlende Aussichtslosigkeit der Einsprache ist als weitere Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls ausgewiesen. Da nunmehr von seinem Obsiegen im Einspracheverfahren auszugehen ist, hätte der Beschwerdeführer infolgedessen Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er auch nicht über die erforderlichen Mittel verfügen würde, um die Vertretung durch einen Rechtsanwalt selber zu finanzieren. Über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers finden sich allerdings keine genügend klaren Angaben respektive aussagekräftigen Dokumente in den Akten. Dazu wird die Beschwerdegegnerin noch Abklärungen tätigen müssen. Ergibt sich, dass diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt ist, so hätte der Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren beanspruchen können und hätte somit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch in diesem Punkt ist deshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung über die finanziellen Verhältnisse und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
9. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten für das Beschwerdeverfahren. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend ausgangsgemäss den Beschwerdeführer für seine Auslagen im Zusammenhang mit seiner Vertretung zu entschädigen. Dabei erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Damit ist das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 aufgehoben wird. Die Sache wird an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers sowie über die Entschädigungsfolgen im Einspracheverfahren neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm