Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00016


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 12. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Sohn Y.___


gegen


Gemeinde Maur

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Zürichstrasse 8, 8124 Maur

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1941, meldete sich am 26Februar 2017 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 28. September 2017 verneinte die Gemeinde Maur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungsanspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 495‘600.-- (vgl. Urk. 7/72-73). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12November 2017 (Urk. 7/75) wies sie mit Einspracheentscheid vom 16Januar 2018 ab (Urk. 7/79 = Urk. 2).


2.Vertreten durch ihren Sohn Y.___, liess die Versicherte am 15. Februar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Maur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) erheben und beantragte sinngemäss, die an die Z.___ und die A.___ gewährten Investitionen respektive Darlehen seien nicht als Verzichtsvermögen anzurechnen (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Maur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.2    Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

1.3    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

1.4    Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von insgesamt Fr. 495‘600.-- unter anderem damit, dass für die Vermögensrückgänge im Jahr 2000 von Fr. 285‘000.--, im Jahr 2002 von Fr. 54‘000.-- sowie im Jahr 2006 von Fr. 229‘000.-- keine entsprechenden Gegenleistungen belegt worden seien. Soweit geltend gemacht werde, dass es sich dabei um verschiedene Darlehen der Beschwerdeführerin an die mittlerweile im Rahmen von Konkursverfahren liquidierten Gesellschaften, in welchen der Sohn der Beschwerdeführerin jeweils Präsident des Verwaltungsrates respektive Gesellschafter gewesen sei, handle, welche aufgrund von Rangrücktrittserklärungen hätten abgeschrieben werden müssen, sei dies in keiner Weise belegt. Selbst wenn die geltend gemachten Darlehen tatsächlich gewährt worden wären, deute dies infolge der kurz aufeinanderfolgenden Konkurse sowie aufgrund der Rangrücktrittserklärungen bestehenden Gefahr der Uneinbringlichkeit dennoch auf eine Verzichtshandlung hin (S. 3 f. lit. c).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, bei den beiden grossen Abschreibern bei der Z.___ und der A.___ handle es sich um Investitionen respektive Darlehen an juristische Personen, welche nicht in die Berechnung miteinbezogen werden dürften. Die Verluste durch Konkurse seien fälschlicherweise als Vermögensverzicht betrachtet worden. Zudem sei belegt worden, dass der Kapitalverzehr bei ihr pro Jahr Fr. 18‘000.-- und nicht Fr. 10‘000.-- betrage (S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht rechtens ist.


3.

3.1    Unbestritten und übereinstimmend mit der Aktenlage (vgl. Urk. 7/40) ist vorliegend, dass es im Jahr 2000 zu einem Vermögensrückgang von Fr. 285'000.-- (Fr. 702'000.-- auf Fr. 417'000.--), im Jahr 2002 zu einem von Fr. 54'000.-- (Fr. 388’000.-- auf Fr. 334’00.--) und im Jahr 2006 zu einem Vermögensrückgang von Fr. 229'000.-- (Fr. 529'000.-- auf Fr. 300'000.--) gekommen ist.

3.2    Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der Umstand, dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen. Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).    

    Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen anrechnen lassen.

3.3    Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Vermögensrückgängen in den Jahren 2000, 2002 und 2006 im Wesentlichen um Darlehen respektive Investitionen in die mittlerweile konkursiten Gesellschaften Z.___ und A.___ gehandelt haben soll, sowie im Jahr 2002 noch Möbel angeschafft worden seien, blieben bis dato unbelegt und basieren demnach auf reinen Behauptungen (vgl. Urk. 7/29-34). Darlehensverträge liegen nicht vor. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen Beträgen eine adäquate Gegenleistung erhalten hätte.

3.4    Aufgrund des Gesagten sind demnach weder der Grund der Vermögensrückgänge noch das Vorliegen einer adäquaten Gegenleistung hinreichend belegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und die Beschwerdegegnerin demnach die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert hat.


4.    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. vorstehend E. 2.2), das anzurechnende Vermögen sei nicht um Fr. 10'000.-- sondern um Fr. 18'000.-- zu vermindern (vgl. vorstehend E. 2.2), ist sie darauf hinzuweisen, dass der Amortisationsbetrag von jährlich Fr. 10'000.-- in Art. 17a Abs. 1 ELV verankert ist (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von diesem Wert ausgegangen ist.


5.    Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Leistungsanspruchs die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 als Vermögensverzicht berücksichtigt hat und mit Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 7/72-73) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 16Januar 2018 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1Februar 2017 verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Gemeinde Maur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan