Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00018
damit vereinigt
ZL.2018.00021, ZL.2018.00025 und ZL.2018.00041


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 21. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978, meldete sich am 16. April 2013 beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 9/6).

    Die Durchführungsstelle sprach ihr mit Verfügung vom 10. April 2014 (Urk. 9/31) und Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 (Urk. 9/V3) Zusatzleistungen ab 2010 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. September 2015 im Verfahren Nr. ZL.2014.00092 teilweise gut (Urk. 9/73), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2016 bestätigt wurde (Urk. 9/84).

    Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2014 (Urk. 9/V8) und 22. Januar 2015 (Urk. 9/V10) sowie Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 (Urk. 9/V12) legte die Durchführungsstelle die Höhe der Ergänzungsleistungen ab Januar 2015 neu fest. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. September 2015 im Verfahren Nr. ZL.2015.00023 den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Amtsstelle zurück, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. Mit Bezug auf die beantragte Parteientschädigung für das Einspracheverfahren wies es die Beschwerde ab und sprach zudem der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- zu (Urk. 9/72), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2017 bestätigt wurde (Urk. 9/114).

1.2    Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 berechnete die Durchführungsstelle die Höhe der Ergänzungsleistungen infolge Mietzinsreduktion neu und berücksichtigte den neuen tieferen Wert für den Mietzins von Fr. 1'079.-- anstatt bisher Fr. 1'155.-- (vgl. Urk. 9/65), was zu einer Reduktion der Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen auf Fr. 1'756.-- führte (Urk. 9/67 = Urk. 9/V14). Ausser dem genannten neuen Faktor wurde in dieser Berechnung keine Veränderung berücksichtigt.

    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 13. November 2015 Einsprache (Urk. 9/69), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018 abwies, soweit sie darauf eintrat (Urk. 9/V27 = Urk. 11/2).

1.3    Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 berechnete die Durchführungsstelle die Höhe der Ergänzungsleistungen infolge Jahreswechsel neu und berücksichtigte die neuen höheren Werte für den Lebensbedarf von Fr. 19'290.-- anstatt bisher Fr. 19'210.-- und die Pauschale für die Krankenversicherung von Fr. 5'628.-- anstatt bisher Fr. 5'436.--, womit sich ein Anspruch von Fr. 1'772.-- ergab (Urk. 9/V15). Ausser den beiden genannten neuen Faktoren wurde in dieser Berechnung keine Veränderung berücksichtigt.

    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 25. Januar 2016 Einsprache (Urk. 9/82), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 abwies (Urk. 9/V25 = Urk. 2).

1.4    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 berechnete die Durchführungsstelle die Höhe der Ergänzungsleistungen infolge Jahreswechsel neu und berücksichtigte den neuen höheren Wert für die Pauschale für die Krankenversicherung von Fr. 6'060.—für das Jahr 2018 anstatt bisher Fr. 5'856.--, womit ein Anspruch von Fr. 1'338.-- resultierte (Urk. 9/V23). Ausser dem genannten neuen Faktor wurde in dieser Berechnung keine Veränderung berücksichtigt.

    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 24. Januar 2018 Einsprache (Urk. 9/153), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 teilweise guthiess (Urk. 9/V30 = Urk. 12/2).

1.5    Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wurden der Versicherten Verzugszinsen von Fr. 542.-- für die Zeit von Januar bis Ende Oktober 2015 und von Februar bis Ende Juni 2016 zugesprochen (Urk. 9/V26).

    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. Februar 2018 Einsprache (Urk. 9/164), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. März 2018 abwies (Urk. 13/2).

    Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch im Jahr 2017 neu (Urk. 9/V28 = Urk. 12/3/4) und mit Verfügung vom 20. Februar 2018 (Urk. 9/V29 = Urk. 12/3/3) forderte sie zu viel ausbezahlte Leistungen von Fr. 946.-- zurück.


2.

2.1    Am 21. Februar 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 (vorstehend Ziff. 1.3) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher bei der Berechnung der Gemeindezuschüsse ab 1. Januar 2016 Schulden von Fr. 500.35 berücksichtigt würden (Urk. 1 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 2). Ihr sei eine Parteientschädigung für die beiden Einspracheverfahren von Fr. 828.50 einschliesslich Fr. 1.-- Barauslagen für Briefporto zuzusprechen (Ziff. 3). Ihr Vertreter sei, soweit dies nicht durch die Zusprechung einer Parteientschädigung gegenstandslos werde, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und mit Fr. 828.50 zu entschädigen (Ziff. 4). Ihr sei eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'256.80 einschliesslich Fr. 1.80 Barauslagen für Briefporto zuzusprechen (Ziff. 5).

2.2    Am 30. Januar - richtig: 2. März (Poststempel) - 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018 (vorstehend Ziff. 1.2) und beantragte, dessen Dispositiv-Ziffer 1 sei dahingehend abzuändern, dass die Einsprache abgeschrieben werde, soweit sie durch die Verfügung vom 23. Mai 2016 gegenstandslos geworden sei, statt diesbezüglich nicht auf sie einzutreten (Urk. 11/1 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 2). Ihr sei eine Parteientschädigung von Fr. 553.50 einschliesslich Fr. 1.-- Barauslagen für Briefporto für das Einspracheverfahren zuzusprechen (Ziff. 3). Ihr Vertreter sei, soweit dies nicht durch die Zusprechung einer Parteientschädigung gegenstandslos werde, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und mit Fr. 553.50 zu entschädigen (Ziff. 4). Ihr sei eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 825.85 einschliesslich Fr. 0.85 Barauslagen für Briefporto zuzusprechen (Ziff. 5).

2.3    Am 9. März 2018 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 (vorstehend Ziff. 1.4) Beschwerde und beantragte, dieser sowie die Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 (vgl. vorstehend Ziff. 1.5 am Ende) seien aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018 erlasse (Urk. 12/1/2 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 2). Ihr sei eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren von Fr. 153.35 einschliesslich Fr. 0.85 Barauslagen für Briefporto zuzusprechen (Ziff. 3). Ihr Vertreter sei, soweit dies nicht durch die Zusprechung einer Parteientschädigung gegenstandslos werde, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und mit Fr. 153.35 zu entschädigen (Ziff. 4). Ihr sei eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'710.85 einschliesslich Fr. 0.85 Barauslagen für Briefporto zuzusprechen (Ziff. 5).

2.4    Am 30. April 2018 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2018 (vorstehend Ziff. 1.5) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Verfügung erlasse, in welcher die Höhe des Anspruchs auf Verzugszinsen gemäss dem in der Begründung genannten Beginn des Anspruchs auf Verzugszinsen, den Endterminen für den Anspruch auf Verzugszinsen und den zu verzinsenden Beträgen berechnet werde (Urk. 13/1 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 2). Ihr sei eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'445.85 einschliesslich Fr. 0.85 Barauslagen für Briefporto zuzusprechen (Ziff. 3).


3.    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde vom 21. Februar 2018 (vorstehend Ziff. 2.1). und verzichtete mit Eingaben vom 15. Mai 2018 (Urk. 11/8, Urk. 12/8, Urk. 13/7) auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden vom 2. März 2018 (vorstehend Ziff. 2.2), vom 9. März 2018 (vorstehend Ziff. 2.3) und vom 30. April 2018 (vorstehend Ziff. 2.4).

    Mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2018 wurden die drei letztgenannten Verfahren (vorstehend Ziff. 2.2-2.4) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10).

    Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2018 (Urk. 15) wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).

    Am 3. August 2018 (Urk. 21) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungen vom 2. August 2018 betreffend die Anspruchsberechtigung (Urk. 22/1) und betreffend Krankheitskosten (Urk. 22/2) des Sohnes der Beschwerdeführerin ein, die der Beschwerdeführerin am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Die erstgenannte Verfügung wurde mit Verfügung vom 14. August 2018 wiedererwägungsweise abgeändert (Urk. 25), wozu die Beschwerdeführerin am 29. August 2018 Stellung nahm (Urk. 26-27), was den Parteien am 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28).

    Am 24. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerde vom 30. April 2018 ein (Urk. 29-30/1-6), was der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

1.3    Als Einnahme angerechnet wird unter anderem 1/15 des Reinvermögens, soweit dieses bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

1.4    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung von Ausgaben, Einnahmen oder Vermögen anzupassen, wobei auf eine Anpassung verzichtet werden kann, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr ausmacht (lit. c).

1.5    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

1.6    Gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO) der Stadt Zürich (831.110) wird für die Berechnung des Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt.

    Gemäss § 4 Abs. 4 ZVO beträgt der Vermögensfreibetrag für Alleinstehende Fr. 25'000.--.

    Gemäss § 7 ZVO richtet sich die Auszahlung des Gemeindezuschusses nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes.


2.

2.1    Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 legte die Beschwerdegegnerin die Ansprüche (Ergänzungsleistungen, Beihilfe, Gemeindezuschuss) ab 1. Januar 2016 fest (Urk. 9/V15). Dabei ging sie unter anderem von einem Reinvermögen von Fr. 35'664.-- aus, was den Gemeindezuschuss betreffend einen als Einnahme angerechneten Vermögensverzehr von Fr. 709.-- (1/15 des nach Abzug des Freibetrags von Fr. 25'000.-- anrechenbaren Vermögens) ergab.

    Die Beschwerdegegnerin bestätigte die genannte Verfügung mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 (Urk. 2). Mit dagegen am 21. Februar 2018 erhobener Beschwerde beantragte die Versicherte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher bei der Berechnung der Gemeindezuschüsse ab 1. Januar 2016 Schulden von Fr. 500.35 berücksichtigt würden (Urk. 1 Ziff. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin lehnte die Berücksichtigung der genannten Schulden mit der Begründung ab, damit würde sich der als Einnahme angerechnete Vermögensverzehr um Fr. 33.33 reduzieren. Diese Änderung läge weit unter der Erheblichkeitsschwelle gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV von Fr. 120.-- (vorstehend E. 1.4), die gestützt auf § 7 ZVO (vorstehend E. 1.6) und §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG (vorstehend E. 1.5) auch für den Gemeindezuschuss gelte (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4).

2.3    Gegenstand des Einspracheentscheids und der damit bestätigten Verfügung (Urk. 9/V15) war der Umfang der Leistungsansprüche ab 1. Januar 2016. Für die Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung massgebend ist unter anderem das am 1. Januar vorhandene Vermögen (vorstehend E. 1.2). Zu dessen Ermittlung sind vom rohen Vermögen allfällige Schulden in Abzug zu bringen. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Schuld tatsächlich entstanden ist, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder solche, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1).

2.4    Von der Ermittlung des zu Jahresbeginn vorhandenen Vermögens im Hinblick auf die Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung (vorstehend E. 2.3) ist die in Art. 25 ELV geregelte Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung zu unterscheiden (vorstehend E. 1.4). Bei dieser handelt es sich klarerweise um die unterjährige Anpassung der für das laufende Jahr bereits (rechtskräftig) festgelegten Leistung aus einem der in Abs. 1 der Bestimmung genannten Gründe.

    Da im vorliegenden Fall die Leistung für das Jahr 2016 noch nicht festgelegt sondern im Gegenteil gerade Gegenstand des Prozesses ist, erweist sich Art. 25 ELV entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.2) als nicht massgebend.

2.5    Die von der Beschwerdeführerin als zusätzlich zu berücksichtigend geltend gemachten Schulden sind:

Belastung der Kreditkarte mit Fr. 336.45, dem Karteninhaber am 15. Januar 2016 überwiesen (Urk. 3/5)

Belastung der Z.___-Karte (A.___) mit Fr. 19.90, bezahlt am 15. Januar 2016 (Urk. 3/5)

Anteil Dezember 2015 der B.___ Rechnung vom 3. Februar 2016 im Betrag von Fr. 144.-- (Urk. 3/7 S. 3 f.), bezahlt am 10. Februar 2016 (Urk. 3/8)

    Dass diese Schulden am massgebenden 1. Januar 2016 bestanden, ist belegt. Sie sind deshalb vom anrechenbaren Vermögen in Abzug zu bringen.

    Somit ist der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache zu entsprechender neuer Berechnung und Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


3.

3.1    Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2015 neu fest (Urk. 9/67 = Urk. 9/V14). Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018 (Urk. 9/V27 = Urk. 11/2) wies sie die dagegen erhobene Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei (S. 3 Ziff. I). Zur Begründung führte sie aus, sie habe die einspracheweise beanstandeten Positionen bereits in Nachachtung der beiden Urteile des hiesigen Gerichts vom 7. September 2015 mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (vgl. Urk. 9/V16) angepasst, weshalb es diesbezüglich an einem Streitgegenstand fehle (S. 2 Ziff. 3).

3.2    Mit Beschwerde vom 2. März 2018 beantragte die Versicherte, Dispositiv-Ziffer I des Einspracheentscheids sei dahingehend abzuändern, dass die Einsprache abgeschrieben werde, soweit sie durch die Verfügung vom 23. Mai 2016 gegenstandslos geworden sei, statt diesbezüglich nicht auf sie einzutreten (Urk. 11/1 Ziff. 1).

    Zur Begründung wurde angeführt, es bestehe ein Interesse an einem korrekten Dispositiv, weil bei einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren bestehe, nicht aber bei einem Nichteintreten.

3.3    Bezüglich der Dispositiv-Formulierung ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen: Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses und der Einspracheerhebung (Oktober/November 2015) waren die genannten Punkte noch strittig. Sie wurden erst mit Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2016 gegenstandslos.

    Der Unterschied ist jedoch rein deklaratorischer Art. 

    Wie schon im Urteil vom 7. September 2015 im Verfahren Nr. ZL.2015.00023 (Urk. 9/72) ausgeführt, besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren (S. 7 E. 4.2). Die dort genannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen sind auch hier nicht erfüllt, weshalb die eine oder die andere Formulierung des Dispositivs folgenlos bleibt.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.

4.1    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 legte die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche ab Januar 2018 fest (Urk. 9/V23). Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 teilweise gut (Urk. 9/V30 = Urk. 12/2). Zur Begründung führte sei aus, es sei unbestritten, dass rückwirkend auf die Zeit der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin eine Neuberechnung werde erfolgen müssen. Eine solche sei jedoch zurzeit aus näher dargelegten Gründen noch nicht möglich, weshalb die Einsprache diesbezüglich abgewiesen werde (S. 2 Ziff. 5). Entsprochen wurde dem Antrag auf Anpassung einer Vermögensposition, womit ein um Fr. 2.-- höherer Anspruch resultierte (S. 2 Ziff. 6).

4.2    Mit Beschwerde vom 9. März 2018 beantragte die Versicherte, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 und die Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 (vgl. vorstehend Ziff. 1.5 am Ende) seien aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018 erlasse (Urk. 12/1/2 Ziff. 1).

4.3    Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 oben) wurde im Einspracheentscheid (Urk. 12/2) nicht über die 2017 betreffenden Ansprüche entschieden: Wohl wurde eine 2017 betreffende Rückerstattungsverpflichtung erwähnt, zugleich aber ausdrücklich auf die Rückerstattungsverfügung verwiesen (S. 3 Ziff. 9). Diese wurde am 20. Februar 2018 erlassen (Urk. 9/V29 = Urk. 12/3/3), wobei die Berechnungsverfügung vom 19. Februar 2018 (vgl. Urk. 9/V28 = Urk. 12/3/4) zum integrierenden Bestandteil erklärt wurde (S. 1 Mitte) und als Rechtsmittel die Einsprache genannt wurde (S. 2 Ziff. 3).

    Soweit die Beschwerdeführerin mit der das Jahr 2017 betreffenden Rückerstattung nicht einverstanden ist beziehungsweise war, hätte sie - der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 20. Februar 2018 folgend - gegen die genannte Verfügung Einsprache erheben müssen. Im vorliegenden Verfahren, welches den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 und damit die Ansprüche im Jahr 2018 betrifft, fehlt es an einem erforderlichen Anfechtungsobjekt, nämlich einem auf die Verfügungen vom 19./20. Februar 2018 bezogenen Einspracheentscheid.

4.4    Inwiefern der angefochtene Entscheid nach Ansicht der Beschwerdeführerin sonstwie mangelhaft sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere wurde beschwerdeweise - zu Recht - nicht bestritten, dass die für eine Neuberechnung des Anspruchs nach Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin erforderlichen Angaben noch nicht verfügbar waren, sondern nachgereicht würden (Urk. 12/1/2 S. 7 Mitte).

    Somit ist die Beschwerde abzuweisen.


5.

5.1    Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Nachzahlungsbetrag von Fr. 8'761.--- für die Zeit von Dezember 2010 bis Juni 2016 (Urk. 9/V16; vgl. Urk. 9/V26 S. 1). Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 sprach sie der Versicherten Verzugszinsen auf Fr. 8'672.-- für die Zeit von Januar bis Ende Oktober 2015 und von Februar bis Ende Juni 2016 im Betrag von Fr. 542.- zu (Urk. 9/V26). Zur Begründung führte sie aus, nach der am 30. April 2013 eingegangenen Anmeldung seien - die Mitwirkung der Beschwerdeführerin erheischende - Abklärungen erforderlich gewesen und erfolgt (S. 1 f.). Letztmals hätten am 16. Januar 2014 noch Unterlagen nachverlangt werden müssen (vgl. Urk. 9/27), womit der erste verzugszinspflichtige Monat Januar 2016 (richtig: 2015) gewesen sei (S. 2 oben). Die Verzugszinspflicht ende in demjenigen Monat, in welchem die Leistung nachbezahlt werde. Das wäre, hätte die Beschwerdeführerin die Urteile des hiesigen Gerichts vom 7. September 2015 nicht (erfolglos) beim Bundesgericht angefochten, im Oktober 2015 der Fall gewesen, weshalb von November 2015 bis Januar 2016 keine Verzinsung erfolge (S. 2 Mitte).

    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. Februar 2018 Einsprache (Urk. 9/164), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. März 2018 abwies (Urk. 13/2).

5.2    Mit Beschwerde vom 30. April 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Verfügung erlasse, in welcher die Höhe des Anspruchs auf Verzugszinsen gemäss dem in der Begründung genannten Beginn des Anspruchs auf Verzugszinsen, den Endterminen für den Anspruch auf Verzugszinsen und den zu verzinsenden Beträgen berechnet werde (Urk. 13/1 Ziff. 1).

    Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, sie sei ihren Mitwirkungspflichten nicht erst im Januar 2014 nachgekommen; die Beschwerdegegnerin hätte die von ihr benötigten Unterlagen schon früher einverlangen können und müssen (S. 6 f.). Der Anspruch auf Verzugszins ende bezüglich einzeln genannter Verfügungen Ende Juni 2014 (S. 9 Ziff. 3.1), Ende Juli 2014 (S. 10 Ziff. 3.2 und 3.3) beziehungsweise Ende Juni 2016 (S. 11 Ziff. 3.4). Die Beschwerdegegnerin mache geltend, Grundlage für die Zinsberechnung könne nur der Betrag der Nachzahlung sein. Sie übersehe damit, «dass einzig relevant ist, ob der Beginn des Anspruchs auf Verzugszinsen vor dem Ende des Monats liege, in welchem der jeweilige Zahlungsauftrag für die Überweisung auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin erteilt wurde» (S. 11 Mitte Ziff. 4).

5.3    Die Beschwerdegegnerin bestätigte der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2013 den Eingang ihres am 30. April 2013 eingegangenen Gesuchs vom 16. April 2013 (Urk. 9/6a). Gleichentags forderte sie die Akten der Invalidenversicherung an (Urk. 9/22), die ihr am 24. Mai 2013 zugestellt wurden (Urk. 9/23). Am 16. Januar 2014 teilte sie der zuständigen Person der städtischen Sozialen Dienste mit, welche Unterlagen noch ausstehend seien (Urk. 9/25). Am 18. Februar 2014 wurden deren Zustellung in Aussicht gestellt (Urk. 9/27). Ein am 11. März 2014 vorgesehener Gesprächstermin entfiel krankheitshalber (vgl. Urk. 9/29 unten).

    Mit Verfügung vom 10. April 2014 bezifferte die Beschwerdegegnerin den monatlichen Anspruch ab Mai 2014 mit Fr. 1'544.-- und hielt einen Nachzahlungsanspruch von Dezember 2010 bis April 2014 von Fr. 44'474.-- fest (Urk. 9/31 = Urk. 9/V1).

5.4    Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist (Art. 26 Abs. 2 ATSG).

    Nach Lage der Akten ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin ersichtlich: Nach Eingang der Anmeldung und ersten Abklärungen im Mai 2013 wurde vielmehr die Beschwerdegegnerin - nach Nachfragen seitens der Sozialen Dienste am 2. September 2013 (Urk. 9/6b) und am 28. November 2013 (Urk. 9/24) - erst im Januar 2014 wieder aktiv und konnte sodann die Anspruchsprüfung im April 2014 abschliessen. Die entsprechende Verzögerung hat keinen Bezug zu den Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin.

    Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin betreffend Verzugszinsanspruch während des Gerichtsverfahrens: Von der früheren Praxis, dass der Versicherungsträger während eines hängigen Gerichtsverfahrens grundsätzlich keinen Verzugszins zu entrichten habe (vgl. BGE 117 V 351 E. 3), wurde mit Art. 26 Abs. 2 ATSG Abstand genommen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 59 zu Art. 26).

5.5    Hingegen stellt sich die Frage, wie es sich mit der Frist von 24 Monaten «nach Entstehung des Anspruchs» verhält. Das Bundesgericht hat dazu unter anderem ausgeführt, Sinn und Zweck von Art. 26 Abs. 2 ATSG, wie er sich namentlich aus der Entstehungsgeschichte ergebe, sei, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in den Verfahren (der Invalidenversicherung) zum Teil komplexe Abklärungen nötig seien, die auch einige Zeit in Anspruch nähmen. Der Berichterstatter im Nationalrat habe darauf hingewiesen, das Prinzip des Verzugszinses sollte in einer sehr zurückhaltenden Art und Weise verankert werden. Der Sinn der 24Monatsfrist liege darin, der Versicherung einen gewissen Zeitraum für Abklärungen zu gewähren, innert welchem sie noch keine Verzugszinsen bezahlen müsse (BGE 133 V 9 E. 3.6).

    Zwar stand erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2016 (Urk. 9/84) fest, dass ein Nachzahlungsanspruch bestand, und erst mit der Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 9/V16) in welcher Höhe. Festgestellt wurde jedoch ein seit Dezember 2010 in der nun bekannten Höhe bestehender Anspruch, was Anlass zur Nachzahlung der damit entstandenen Differenz war.

    Entstand der fragliche Anspruch ab Dezember 2010, so lief die Frist von 24 Monaten bis Ende November 2012, so dass ein Anspruch auf Verzugszinsen ab 1. Dezember 2012 besteht.

    Die diesbezügliche Beschwerde ist mithin gutzuheissen, der angefochtene Entscheid mit der entsprechenden Feststellung aufzuheben und die Sache zur Umsetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Dass ein Anspruch auf Nachzahlung bestand, ergab sich rechtskräftig erst aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2016 (Urk. 9/84). Die Beschwerdegegnerin erliess die Verfügung, mit welcher sie den betraglichen Umfang der Nachzahlung festlegte, am 23. Mai 2016 (Urk. 9/V16).


6.

6.1    Der in zwei der ursprünglich vier Verfahren obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

6.2    Rechtsprechungsgemäss sind im kantonalen Beschwerdeverfahren nur patentierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter zugelassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2012 vom 30. Mai 2012 betreffend das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2012.00196 vom 21. Februar 2012).

    Der Rechtsvertreter ist kein patentierter Rechtsanwalt. Demzufolge sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Die Gesuche um entgeltliche Rechtsvertretung werden abgewiesen,

und erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde vom 21. Februar 2018 wird der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich aufgehoben und die Sache wird zu neuer Berechnung und Verfügung unter Berücksichtigung zusätzlicher Schulden im Betrag von Fr. 500.35 an dieses zurückgewiesen.

    In Gutheissung der Beschwerde vom 30. April 2018 wird der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 13. März 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass auf dem Nachzahlungsbetrag ab 1. Dezember 2012 Verzugszins geschuldet ist, und die Sache wird zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

    Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher