Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00019


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 13. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (Urk. 9/165). Bis September 2015 wurden die Einnahmen und Ausgaben seiner Tochter bei der Anspruchsberechnung mitberücksichtigt (vgl. Urk. 9/V/47). Mit Verfügung vom 18. September 2015 sprach die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), dem Versicherten ab 1. Oktober 2015 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'301.-- zu, wobei sie die Tochter bei der Anspruchsberechnung neu nicht mehr berücksichtigte (Urk. 9/V/50; vgl. Urk. 9/V/47). Bei der rückwirkenden Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs von Februar 2015 bis Juni 2016 mit Verfügung vom 23. Juni 2016 blieb die Tochter ab Oktober 2015 von der Anspruchsberechnung ausgenommen (Urk. 9/V/58; vgl. auch Urk. 9/V/53). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, ebenso die Verfügungen der Durchführungsstelle vom 18. Juli 2016 (Urk. 9/V/59), 14. Dezember 2016 (Urk. 9/V/60) und 30. Mai 2017 (Urk. 9/V/63) über den Ergänzungsleistungsanspruch ab August 2016, Januar 2017 und Juni 2017; bei deren Festsetzung blieben die Einnahmen und Ausgaben der Tochter ebenfalls unberücksichtigt.

1.2    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten ab 1. Januar 2018 monatliche Ergänzungsleistungen inklusive Prämienverbilligungen von Fr. 1'266.-- (bestehend aus Prämienverbilligungen von Fr. 1'010.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 256.--) zu. Dabei berücksichtigte sie bei den Einnahmen ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 25'201.-- beziehungsweise, nach Abzug des Freibetrags und bei privilegierter Anrechnung von lediglich zwei Dritteln, von Fr. 15'800.-- (Urk. 9/V/67). Die vom Versicherten dagegen mündlich erhobene Einsprache (Urk. 9/AN S. 1; vgl. auch Urk. 2 S. 2, Urk. 9/239, Urk. 9/245) wies die Durchführungsstelle – nach Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage, ob die Einnahmen und Ausgaben der Tochter bei der Festsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Oktober 2015 hätten mitberücksichtigt werden müssen - mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 5. und 9. März 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm rückwirkend ab 2015 und weiterhin höhere Zusatzleistungen auszurichten, und es seien ihm auch die beantragten Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (Urk. 1 S. 1, Urk. 4).

    In der Beschwerdeantwort vom 26. März 2018 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellten Anträge, es seien ihm Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten und es seien die Ergänzungsleistungen rückwirkend in den Jahren 2015 bis 2017 unter Berücksichtigung eines tieferen Einkommens seiner Ehefrau zu erhöhen (Urk. 1 S. 1, Urk. 4), einzugehen.

1.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.3    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27Februar 2018 und der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 11. Dezember 2017 entschied die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen inklusive Prämienverbilligungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; Urk. 2, Urk. 9/V/67). Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG wurde weder im Einspracheentscheid noch in der Verfügung beurteilt. Auch fehlen Anhaltspunkte, dass solche Leistungen in der Einsprache vom 5. Januar 2018 thematisiert wurden (vgl. Urk. 9/AN). Deshalb fehlt es diesbezüglich an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Auf den Antrag auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist deshalb nicht einzutreten.


1.4    Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 11. Dezember 2017 betrifft den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2018 (Urk. 9/V/67). Zwar hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren über dieses Anfechtungsobjekt hinaus ausgedehnt und unter dem Blickwinkel einer Wiedererwägung geprüft, ob die Einnahmen und Ausgaben der Tochter bei der Festsetzung des (bereits rechtskräftig beurteilten) Ergänzungsleistungsanspruchs in der Zeit von Oktober 2015 bis Dezember 2017 hätten mitberücksichtigt werden müssen (vgl. die nachfolgende Erwägung 4.2). Ob bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs in diesem Zeitraum zu hohe Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet wurden und deshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der fraglichen Verfügungen gegeben sind, hat sie hingegen nicht geprüft (Urk. 2 S. 3). Eine Ausdehnung des Gegenstandes einer Wiedererwägung über diejenigen Punkte des Rechtsverhältnisses hinaus, hinsichtlich welcher die Wiedererwägungsvoraussetzungen von der Verwaltung verneint wurden, fällt im Beschwerdeverfahren ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2012 vom 22. August 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Deshalb ist auch auf den sinngemässen Antrag auf wiedererwägungsweise Neubeurteilung des anrechenbaren Einkommens der Ehefrau in den Jahren 2015 bis 2017 und entsprechende Anpassung der Ergänzungsleistungen nicht einzutreten.


2.    

2.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz 3124.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018 [WEL]). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechnung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 128 f.).

2.2    Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1).

2.3    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dabei darf von der Vermutung ausgegangen werden, dass der Ehegatte grundsätzlich bereit ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann der Ehegatte durch den Beweis des Gegenteils widerlegen (Carigiet/Koch, a.a.O. S. 154 und S. 157 ff.). Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2).

2.4    Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.


3.    

3.1    Während die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der monatlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 9/V/67) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 25'200.-- in die Berechnung aufnahm (Urk. 2 S. 2 f.), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es dürfe nur das von seiner Gattin effektiv erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 21'000.-- angerechnet werden, zumal sie unter gesundheitlichen Störungen leide (Urk. 4-5).

3.2    Die Beschwerdegegnerin begründet die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau in Höhe von Fr. 25'200.-- damit, die 44-jährige Ehefrau sei bereits seit einigen Jahren als Raumpflegerin tätig und habe im Jahr 2017 abzüglich der Ausbildungszulagen für die Tochter ein Nettoeinkommen von Fr. 18'943.-- erzielt. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Gattin habe starke Schmerzen, dies aber nicht belegt. Da die Ehefrau auch keine Invalidenrente erhalte, sei davon auszugehen, dass keine invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkungen vorgen. Anhaltspunkte dafür, dass sie gegenüber ihrem Ehemann und den zwei erwachsenen Kindern Pflege- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe, fehlten. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sei es ihr deshalb zumutbar, einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen. Die Ehegattin sei aktuell bei der Firma Y.___ im Stundenlohn angestellt und arbeite laut den eingereichten Lohnabrechnungen pro Woche 17,5 bis 21 Arbeitsstunden, was bei einer Sollarbeitszeit von 42 Stunden einem Arbeitspensum von rund 41-50 % entspreche. Damit verzichte sie auf das Erwerbseinkommen, welches sie bei einer Ausdehnung ihres Arbeitspensums auf die zumutbaren 100 % erzielen könnte. Werde der Stundenlohn auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet, resultiere ein Monatslohn von brutto rund Fr. 3'200.-- und netto rund Fr. 2'900.-- pro Monat. Von diesem Betrag seien Fr. 800.-- abzuziehen, weil der Tatsache Rechnung getragen werden müsse, dass im Stundenlohn angestellte Raumpflegerinnen oft für verschiedene Auftraggeber arbeiteten und sich die produktive Arbeitszeit wegen der notwendigen Arbeitsplatzwechsel reduziere. Das auf diese Weise ermittelte Monatseinkommen von Fr. 2'100.-- entspreche, hochgerechnet auf ein Jahr, dem angerechneten Erwerbseinkommen von Fr. 25'200.-- (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 8).

3.3    Diese Darlegungen der Beschwerdegegnerin überzeugen und sind aktenmässig belegt (Urk. 9/182, Urk. 9/203, Urk. 9/241-244). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht nur das von seiner Ehefrau effektiv erzielte Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, sondern es ist zusätzlich in dem Umfang, in dem sie das zumutbare Vollzeitpensum als Raumpflegerin nicht verwertet, Verzichtseinkommen anzurechnen. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer gegen das angerechnete Erwerbseinkommen einzig ein, dass seine Ehefrau dieses aus gesundheitlichen Gründen nicht erwirtschaften könne. Dem von ihm eingereichten Arztzeugnis vom 9. März 2018 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ist zu entnehmen, dass die Ehegattin unter gesundheitlichen Störungen leide und Dr. Z.___ im Dezember 2017 und im März 2018 wegen Rückenproblemen habe aufsuchen müssen (Urk. 5). Aus dem Umstand allein, dass die Ehefrau gelegentlich gesundheitliche Probleme hat, kann aber noch nicht auf eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Mit dem eingereichten Arztbericht liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gesundheitlich bedingte Einschränkung des zumutbaren Arbeitspensums vor.

    Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ermittlung des von der Gattin im Vollzeitpensum zumutbarerweise erzielbaren Gesamtnettoeinkommens, bestehend aus dem in einem Teilzeitpensum effektiv erzielten Nettoeinkommen im Jahr 2017 unter Ausserachtlassung der Ausbildungszulagen für die Tochter im Betrag von Fr. 18'943.-- (Urk. 9/241-244) und dem als Verzichtseinkommen anzurechnenden Betrag, der bei der Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum verdient werden könnte. Zu beachten ist dabei, dass sich das Vorgehen der Durchführungsstelle zu Gunsten der Eheleute auswirkt. Hätte sie für die Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt, wäre das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau höher ausgefallen. Es ist folglich überwiegend wahrscheinlich, dass ihr im Kalenderjahr 2017, welches für die Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen massgeblich ist (vorstehend E. 2.4), unter Berücksichtigung von Verzichtseinkommen die Erzielung eines gesamthaften Erwerbseinkommens von Fr. 25‘200.-- zumutbar gewesen wäre. Demzufolge ist die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 15‘800.-- (2/3 des Fr. 1‘500.-- übersteigenden Einkommens im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; Urk. 2 S. 3, Urk. 9/V/67) ab 1. Januar 2018 rechtens.

3.4    Rechtsprechungsgemäss ist dem Ehegatten sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen (BGE 142 V 12). Dem Beschwerdeführer wurde indes seit Januar 2015 ein Einkommen der Ehefrau von Fr. 15'800.-- angerechnet (vgl. Urk. 9/V/47 sowie Urk. 9/V/50-51, Urk. 9/V/53, Urk. 9/V/58-60, Urk. 9/V/63). Der Ehefrau des Beschwerdeführers war daher ihre diesbezügliche Schadenminderungspflicht längst bekannt und es stand ihr bis zum hier fraglichen Zeitraum ab 1. Januar 2018 bereits genügend Zeit zur Verfügung, um ihre Arbeitstätigkeit entsprechend auszudehnen. Das Gewähren einer Übergangsfrist fällt daher ausser Acht, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellte.

4.

4.1    Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass seine Tochter bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs seit Oktober 2015 nicht berücksichtigt wird und macht geltend, sie absolviere immer noch eine Lehre und könne von ihrem Lehrlingslohn nicht leben. Er müsse für die Miete, Krankenversicherungsprämien, Zahnarztkosten und die Kosten für den öffentlichen Verkehr aufkommen. Auch dürfe bei der Anspruchsberechnung keine Beteiligung der Tochter an den Mietkosten angerechnet werden (Urk. 1).

4.2    

4.2.1    Der Ergänzungsleistungsanspruch für die Periode vom 10. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2017 war nicht Gegenstand der mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 9/V/67), womit diesbezüglich im Einspracheverfahren ein Anfechtungsobjekt fehlte (vgl. vorstehend E. 1.2). Trotzdem prüfte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 5. Januar 2018 beantragte Berücksichtigung seiner Tochter in der Anspruchsberechnung von Oktober 2015 bis Dezember 2017 (Urk. 9/AN S. 1) aus dem Blickwinkel einer Wiedererwägung der entsprechenden, rechtskräftigen Verfügungen und wies diesen Antrag im angefochtenen Einspracheentscheid ab (Urk. 2 S. 3 f.). Damit dehnte sie den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage aus. Da diese sachlich eng mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung zusammenhing, ist die Ausdehnung im formlosen Einspracheverfahren zulässig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2007 vom 14. September 2007 E. 1.2; vgl. zur Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

4.2.2    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung wird beim Fehlen von Revisionsgründen (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt; es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf. Wenn die Verwaltung auf ein Wiederergungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen Sachentscheid trifft, mit welchem die materiellen Begehren des Gesuchstellers abgelehnt werden, weil die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist dieser Sachentscheid mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die Überprüfung muss sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2012 vom 22. August 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 

4.2.3    Den Berechnungsblättern zu den in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der Durchführungsstelle vom 23. Juni 2016 (Urk. 9/V/58), 18. Juli 2016 (Urk. 9/V/59), 14. Dezember 2016 (Urk. 9/V/60) und 30. Mai 2017 (Urk. 9/V/63) ist zu entnehmen, dass die Einnahmen und Ausgaben der Tochter bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Oktober 2015, August 2016, Januar 2017 und Juni 2017 unberücksichtigt blieben. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde ihm in diesen Zeiträumen aber keine Beteiligung der Tochter an den Mietkosten als Einnahme angerechnet; vielmehr wurden ihm zuletzt bei fünf im gleichen Haushalt lebenden Personen 3/5 des Mietzinses, also auch der Anteil der Tochter, angerechnet (Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 9/V/58 S. 3-4, Urk. 9/V59 S. 3, Urk. 9/V/60 S. 3, Urk. 9/V/63 S. 3, Urk. 9/180, Urk. 9/182, Urk. 9/203, Urk. 9/214, Urk. 9/229).

    Die Durchführungsstelle hatte in einem Berechnungsblatt vom 26. August 2015 die monatlichen Einkünfte der Tochter (IV-Kinderrente von Fr. 377.--, BVG-Kinderrente von Fr. 118.--, Ausbildungszulage von Fr. 250.-- sowie den privilegiert anrechenbaren Teil des Lehrlingslohns in Höhe von Fr. 390.--) von gesamthaft Fr. 1'135.-- (Urk. 9/179, Urk. 9/246) ihren Ausgaben (mit Ausnahme des den Eltern auch nicht als Einnahme angerechneten Anteils an den Mietkosten, bestehend aus Pauschalen für den Lebensbedarf und die Krankenkassenprämien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG von Fr. 10'080.-- respektive Fr. 1'308.-- pro Jahr und Fr. 840.-- beziehungsweise Fr. 109.-- pro Monat) von insgesamt Fr. 949.-- gegenübergestellt (Urk. 9/246; vgl. auch Urk. 9/180) und einen Einnahmenüberschuss ermittelt. Bei der Überprüfung dieser Vergleichsrechnung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des hier zu beurteilenden Einspracheverfahrens gelangte sie zur Schlussfolgerung, dass auf dieser Basis nicht zu beanstanden sei, dass die Tochter ab Oktober 2015 nicht mehr in der Anspruchsberechnung mitberücksichtigt worden sei. Da die Einnahmen die Ausgaben bereits im ersten Lehrjahr überstiegen hätten, erübrige sich eine vertiefte Prüfung der Verhältnisse für die Jahre 2016 und 2017, als sich die Tochter im zweiten und dritten Lehrjahr befunden und jeweils im Vergleich zum Vorjahr einen höheren Lehrlingslohn erzielt habe (Urk. 2 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 9/179 S. 2). Dem ist beizupflichten.

    Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr ist zu beachten, dass diese mit der Pauschale für den Lebensbedarf zu bestreiten sind (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10 ELG Rz 142). Die Mietkosten, und zwar wie bereits dargelegt auch der Anteil, der von der Tochter zu tragen wäre, wurden dem Beschwerdeführer vollumfänglich als Ausgabe angerechnet (Urk. 9/V/58 S. 3-4, Urk. 9/V59 S. 3, Urk. 9/V/60 S. 3, Urk. 9/V/63 S. 3). Die Zahnarztkosten der Tochter schliesslich werden nicht durch die hier einzig zu beurteilende und Anfechtungsobjekt bildende jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG gedeckt, sondern können allenfalls unter dem Titel der Vertung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 6 ELG geltend gemacht werden. Wie es sich diesbezüglich im Einzelnen verhält, kann im vorliegenden Verfahren aber nicht geprüft werden (vgl. vorstehend Erwägung 1).

    Unter dem Aspekt, dass die Tochter bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausser Rechnung blieb, liegt demnach keine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügungen vom 23. Juni 2016, 18. Juli 2016, 14. Dezember 2016 und 30. Mai 2017 im wiedererwägungsrechtlichen Sinn vor. Die Durchführungsstelle hat es deshalb zu Recht abgelehnt, mit dem angefochtenen Einspracheentscheid darauf zurückzukommen.

4.3    Auch für die Zeit ab 1. Januar 2018 blieb die Tochter bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ausser Rechnung, wie dem Berechnungsblatt zur Verfügung der Durchführungsstelle vom 11. Dezember 2017 (Urk. 9/V/67), welche mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde (Urk. 2 S. 3 ff.), zu entnehmen ist.

    Bereits in der vorstehenden Erwägung wurde dargelegt, dass der Lehrlingslohn der Tochter von Jahr zu Jahr zunahm und ab 1. Januar 2018, als sie sich im letzten Lehrjahr befand, Fr. 1050.-- pro Monat betrug (Urk. 9/179). Bei im Übrigen gleichgebliebenen Einnahmen und Ausgaben war der Einnahmenüberschuss der Tochter ab 1. Januar 2018 sogar noch höher als in den Vorjahren, weshalb sie weiterhin ausser Rechnung zu bleiben hatte. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden.

4.4    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt