Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00029
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 5. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, bezieht seit etlichen Jahren Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen) zu ihrer Rente der Invalidenversicherung. Anlässlich einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Urk. 7/317 ff.) errechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, als zuständige Durchführungsstelle mit Verfügung vom 28. April 2017 ab Februar 2017 einen laufenden monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 3’354.-- und einen Anspruch auf kantonale Beihilfen von Fr. 612.-- (Urk. 7/V/66; vgl. auch Urk. 7/334). Am 14. September 2017 setzte die Leistungsbezügerin die Durchführungsstelle darüber in Kenntnis, ihr Sohn Y.___, geboren 1995, übe seit dem 7. August 2017 neben seinem Studium eine Teilzeiterwerbstätigkeit im Gastgewerbe aus (Pensum 40 %; Urk. 7/341). Dazu reichte sie den schriftlichen Arbeitsvertrag mitsamt einer Zusatzvereinbarung und zwei Lohnabrechnungen ein (Urk. 7/341a-342c).
Am 11. Oktober 2017 orientierte die Durchführungsstelle X.___ schriftlich, der Anspruch werde rückwirkend ab der Arbeitsaufnahme des Sohnes neu berechnet. Namentlich erfolge die Berechnung ab September 2017 ohne die Einnahmen und die Ausgaben des Sohnes (Urk. 7/344). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 setzte die Durchführungsstelle gestützt auf ihre Berechnungen (Urk. 343-343b, Urk. 7/V/69/2 S. 4 ff.) den monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Beihilfen wie folgt fest: Fr. 3'076.-- für August 2017 und Fr. 2'447.-- für September und Oktober 2017 sowie ab November 2017 (Urk. 7/V/69/2 S. 1). Aus der Neuberechnung der Leistungen resultierte eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'092.--. Diesbezüglich hatte die Durchführungsstelle bereits am 11. Oktober 2017 eine Verfügung erlassen (Urk. 7/V/70).
Gegen die beiden Verfügungen erhob X.___ am 31. Oktober 2017 Einsprache. Sie beantragte eine erneute Anspruchsberechnung in dem Sinne, dass das Einkommen ihres Sohnes bei ihrem eigenen Einkommen zu berücksichtigen sei. Sodann sei ihr nur ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 7'800.-- anzurechnen (Urk. 7/352). Diese Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 7/V/74).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ am 22. März 2018 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2010 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 25. April 2018 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % sind mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2017 bei Alleinstehenden Fr. 19'290.-- beträgt (ab 1. Januar 2019: Fr. 19’450.--; Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).
1.3 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154).
2.
2.1 Im Einspracheverfahren hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, der von ihrem Sohn Y.___ erzielte Verdienst sei ihrem Einkommen anzurechnen. Andernfalls habe die Neuberechnung und die daraus resultierende Rückforderung zur Folge, dass ihr Sohn mit seinem Einkommen die Familie mitfinanziere, was diesem nicht zumutbar sei (Urk. 7/352).
Dem hatte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid entgegnet, die von einer bestimmten Person erzielten Erwerbseinkünfte seien deren Eigentum und müssten auch von dieser Person versteuert werden. Auch in der Anspruchsberechnung für Ergänzungsleistungen könnten die Einkünfte nur dieser Person zugerechnet werden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das von ihrem Sohn erzielte Einkommen bei ihren eigenen Einkünften zu berücksichtigen, könne daher nicht stattgegeben werden. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG seien die Einkünfte des Sohnes Y.___ als dessen Einkommen bei der Berechnung des Anspruchs massgebend. Anders verhalte es sich nur, wenn das Einkommen unterhalb der Freibetragsgrenze von Fr. 1'500.-- liege. Dann sei es unbeachtlich. Dies sei hier aber nicht der Fall (Urk. 2 S. 2 Rz 5).
2.2 Den Darlegungen der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. Die Einkommens- und Vermögenswerte des Sohnes Y.___ können nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. In der Beschwerdeschrift wurde dies denn auch nicht mehr bemängelt. Eine andere, im Einspracheentscheid nicht erörterte Frage ist, dass aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einkünfte und der anerkannten Ausgaben von Y.___ ein Einnahmenüberschuss resultiert, was gemäss Art. 9 Abs. 4 ELG zur Folge hat, dass dessen finanzielle Verhältnisse bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht fallen. Dies zeigt die entsprechende Aufstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/343b). Bei der Neuberechnung ab August 2017 hat die Beschwerdegegnerin die Einkünfte und die Ausgaben von Y.___ ab September 2017 nicht berücksichtigt (Art. 25 ELV; Urk. 7/V/69/2 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 7/343a). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin richtigerweise keine Einwände.
3.
3.1 Zu prüfen ist sodann, ob Gründe gegeben sind, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin zu verzichten. In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, mit Verfügung vom 16. März 2010 habe die Beschwerdegegnerin erstmals mitgeteilt, dass neu ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide gestützt auf Art. 14a ELV angerechnet werde. Seither sei die Beschwerdegegnerin wiederholt um Unterstützung gebeten und darauf hingewiesen worden, dass die verlangte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt und das hypothetische Einkommen nicht erreicht werden könne. Die Absicht, anstelle des deklarierten effektiven Einkommens ein höheres hypothetisches anzurechnen, hätte die Beschwerdegegnerin vorab mitteilen und das rechtliche Gehör gewähren müssen. Die Beschwerdegegnerin habe es aber unterlassen, vor der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit Verfügung vom 16. März 2010 das rechtliche Gehör zu gewähren. Auch auf die hernach erhobenen Einwände sei diese nicht eingegangen. Der Versicherungsträger müsse die versicherte Person beraten. Insbesondere müsse diese darauf aufmerksam gemacht werden, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden könne. Unterbleibe eine solche Auskunft, obschon sie nach den Umständen geboten gewesen sei, sei dies einer unrichtigen behördlichen Auskunft gleichzustellen und die versicherte Person in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützen. Die Beschwerdegegnerin habe nie darüber informiert, in welchen Fällen ein hypothetisches Einkommen unberücksichtigt bleibe. Erstmals mit der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheides habe sie (die Beschwerdeführerin) davon Kenntnis genommen, dass mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und dem Nachweis erfolgloser Stellensuche auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werde. Ein solcher Hinweis wäre von der Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der Verfügung vom 16. März 2010 zu erwarten gewesen (Urk. 1 S. 4 ff. Rz 2 ff.).
3.2 In den Akten befinden sich die Leistungsverfügungen ab dem Jahr 2016. Gegen keinen dieser Entscheide, in denen allesamt ein hypothetisches Einkommen nach Massgabe von Art. 14a ELV berücksichtigt worden war (vgl. Urk. 7/V/58, Urk. 7/V/62, Urk. 7/V/66), hat die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ergriffen. Auch im Zusammenhang mit den früheren Leistungsfestsetzungen hatte sich das Sozialversicherungsgericht mit keiner Beschwerde zu befassen. Beanstandungen in Bezug auf die Anrechnung und die Bemessung des hypothetischen Einkommens hätten bei der seinerzeitigen Leistungsfestsetzung zunächst durch Einsprache an die Durchführungsstelle und hernach mittels Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (oder bei Untätigkeit der Durchführungsstelle mittels einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde) geltend gemacht werden müssen. Gegen eine Leistungsfestsetzung vorgebrachte Ersuchen um eine Korrektur nach Ablauf der Frist zur Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels können vorbehältlich einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) nur auf dem Wege der Wiedererwägung überprüft werden (Art. 53 Abs. 2 u. 3 ATSG). Eine Wiedererwägung liegt indessen im Ermessen des Versicherungsträgers. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf besteht nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 4.6.1 und 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2). Auf die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs oder des Anspruchs auf Beratung vor der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Jahr 2010 ist daher nicht weiter einzugehen. Soweit mit der Beschwerde der Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rückwirkend seit dem 1. Oktober 2010 beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Im Einspracheverfahren hatte die Beschwerdeführerin die Anrechnung des hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 19'290.-- pro Jahr mit der Begründung bemängelt, sie arbeite seit über 15 Jahren ausschliesslich im Umfang eines Pensums zwischen 10 und 11 %. Aufgrund ihrer Mehrfachbehinderung (Rückenleiden, myotone Myopathie, vestibuläre Migräne, Asperger-Syndrom) sei es ihr nicht möglich, mehr zu arbeiten. In ihrem ersten Beruf als Gymnastiklehrerin sei sie vollständig und in ihrem zweiten Beruf als Chorleiterin zu 90 % krankgeschrieben. Sie sei über 50 Jahre alt und ihre Aussichten auf eine ihren Einschränkungen angepasste Anstellung ohne Ausbildung seien gering (Urk. 7/352).
Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, bei teilinvaliden Versicherten werde grundsätzlich derjenige Verdienst angerechnet, den sie im massgebenden Zeitraum tatsächlich erzielt hätten. Liege bei Teilinvaliden mit einer halben Rente das effektive Einkommen unterhalb des gesetzlichen Mindesteinkommens, so sei letzteres massgebend. Es gelte dann die Vermutung, es werde auf Einkünfte verzichtet. Die Vermutung könne durch den Nachweis umgestossen werden, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung oder die schwierige Arbeitsmarktsituation der Erzielung höherer Einkünfte entgegenstünden. Als einzige invaliditätsfremde Beeinträchtigung habe die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren ihr Alter genannt. Indessen habe sie den Nachweis nicht erbracht, dass sie aufgrund ihres Alters effektiv nur in der Lage sei, ein unterhalb des Grenzbetrages liegendes Einkommen zu erzielen. Die übrigen genannten Gründe seien gesundheitlicher Art und daher nicht zu beachten. Sie würden bereits mit der Invalidenrente abgegolten (Urk. 2 S. 2 ff. Rz 6 ff.).
4.2 Bei teilinvaliden Versicherten unter 60 Jahren und mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % gilt die gesetzliche Vermutung, dass sie mittels Verwertung der ihnen verbliebenen Arbeitskraft in der Lage sind, ein Einkommen von mindestens Fr. 19'210.-- zu erzielen (Art. 14a Abs. 1 lit. a ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; in der hier relevanten, bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung). Unbestrittenermassen bezieht die Beschwerdeführerrin eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 4 Rz 2). Richtigerweise wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die gesetzliche Vermutung nur durch den Nachweis invaliditätsfremder Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse oder die schwierige Arbeitsmarktsituation widerlegt werden könne (vgl. auch vorstehende E. 1.3). Gesundheitliche Gründe sind nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen IV-Verfügung eingetreten ist. Ansonsten ist die Durchführungsstelle an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 154).
Als Hindernis invaliditätsfremder Art nannte die Beschwerdeführerin ihr fortgeschrittenes Alter. Bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides stand die 1967 geborene Beschwerdeführerin in ihrem 51. Altersjahr. Das Alter kann das Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erschweren. Indessen gilt dies nicht generell. Dass dieser oder auch andere mögliche Faktoren das Finden einer Stelle verunmöglichen, ist im Einzelfall mittels erfolgloser Stellensuche nachzuweisen (Carigiet/Koch, a.a.O.). Den Darlegungen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, dass sie sich erfolglos um Stellen bemühte, um ihre verbliebene Arbeitskraft in einem ein Pensum von 10 oder 11 % übersteigenden Umfang zu verwerten. Der blosse Hinweis auf ihr fortgeschrittenes Alter vermag die gesetzliche Vermutung jedenfalls nicht umzustossen. Entgegen ihren beschwerdeweisen Vorbringen (Urk. 1 S. 7 f.) kann sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die Auskunfts- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG) berufen. Der Beschwerdeführerin war die Pflicht zur Stellensuche seit dem Jahr 2010 bekannt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich in diesem Zeitraum im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht nicht von sich aus um Stellen bemüht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin war hingegen nicht gehalten, von sich aus und ohne Anfrage seitens der Beschwerdeführerin, diesbezügliche Beratung anzubieten.
Die Beschwerdegegnerin hat somit richtigerweise ein Mindesteinkommen in der Höhe von Fr. 19'210.-- in die Berechnung des Anspruchs ab August 2017 einbezogen (Urk. 7/V/69).
Von der strittigen Anspruchsberechnung ab August 2017, aus der ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 2'092.-- resultierte, ist somit auszugehen. Andere Einwände gegen die Neuberechnung und die Rückerstattung wurden nicht erhoben und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass von mangelhaften Entscheidungsgrundlagen auszugehen ist. Gegen die Rückforderung hat die Beschwerdeführerin bereits ein Erlassgesuch gestellt (Urk. 7/361). Über dieses wird die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheides zu befinden haben.
Zusammengefasst ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügungen vom 11. und 18. Oktober 2017 betreffend Neuberechnung des Anspruchs und betreffend Rückforderung erhobene Einsprache als unbegründet beurteilt hat. Da der Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist, die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 3).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja D'Amico
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm