Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00031
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 29. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1921 und Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. Urk. 14/A), meldete sich am 1. Juni 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 14/1a). Am 22. Juni 2017 trat er ins Alterszentrum A.___ ein (Urk. 14/24a). Mit Verfügung vom 18. September 2017 verneinte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: AZL), den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 14/V/1). Hieran hielt sie auf Einsprache vom 16. Oktober 2017 (Urk. 14/27) hin mit Entscheid vom 12. März 2018 fest (Urk. 14/V/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2018 (Urk. 2) erhob X.___ am 11. April 2018 Beschwerde und beantragte, das AZL sei zu verpflichten, ihm Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Am 8. Oktober 2018 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf persönliche Befragung (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei Altersrentnern unter anderem ein Vermögensverzehr von einem Zehntel des Reinvermögens, soweit dieses bei Einzelpersonen Fr. 37'500.-- übersteigt.
1.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV) sowie nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) umfasst auch die Pflicht zur Beweisabnahme. Beweise sind indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf ein beantragtes Beweismittel kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht ausreichend rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkunde beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamtinnen und Beamten zu würdigen vermag (BGE 104 V 209 E. a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen (Urk. 14/1 S. 3) unter anderem unter Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 282'550.--, bestehend aus einem Liegenschaftenwert von Fr. 267'000.-- (vgl. Urk. 14/18) sowie einem Bankguthaben und einem Anteil am Kapital der Stockwerkeigentümergemeinschaft von zusammen aufgerundet Fr. 15'550 (vgl. Urk. 14/11, 14/12 und 14/14a). Vom Vermögen zog sie Hypothekarschulden im Betrag von Fr. 50'000.-- (vgl. Urk. 14/17) ab, so dass ein Reinvermögen von Fr. 232'550.-- resultierte. Das Vorliegen einer Darlehensschuld erachtete die Beschwerdegegnerin als nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk. 1), sein Schwiegersohn habe ihm ein Darlehen von insgesamt Fr. 187'500.-- gewährt, welches beim Vermögen zu berücksichtigen sei.
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu berücksichtigenden Reinvermögens.
3.
3.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hatte (Urk. 14/6a), erwähnte er seine Schulden gegenüber der Beschwerdegegnerin erstmals in der Stellungnahme vom 15. August 2017 (Urk. 14/6e) und machte geltend, auf seiner Liegenschaft laste neben der Hypothek ein Darlehen von Fr. 60'443.-- zuzüglich Zins und Zinseszinsen. Noch im Schreiben vom 16. Juni 2017, mit welchem er neben Kopien von Vermögensausweisen und der Steuererklärungen und -einschätzungen vergangener Jahre einreichte, erwähnte er eine Schuld von Fr. 10'000.-- gegenüber seiner Tochter, nicht aber das Darlehen seines Schwiegersohnes. Einspracheweise bezifferte er das Darlehen mit Fr. 81'840.47 zuzüglich aufgelaufener Zinsen von Fr. 114'874.13, somit mit insgesamt Fr. 196'714.60 (Urk. 14/27 S. 4). Beschwerdeweise beantragte er schliesslich die Berücksichtigung eines Darlehens im Betrag von Fr. 187'500.-- (Urk. 1 Antrag Ziff. 2.2 S. 2).
3.2 Laut undatierter Vereinbarung verpflichtete sich der Schweigersohn des Beschwerdeführers als Darlehensgeber gegen einen Zins zu 5 % mit Wirkung ab 15. Oktober 1996 für den Beschwerdeführer als Darlehensnehmer zwecks Entwicklung und Produktion von Geräten Direktzahlungen im Maximalbetrag von Fr. 65'000.-- zu leisten (Urk. 14/28). Mit nicht unterzeichneter Kündigung forderte der Schwiegersohn den Beschwerdeführer am 18. November 2015 auf, ihm das Darlehen im Betrag von Fr. 60'443.20 zurückzubezahlen (Urk. 14/70) und am 2. Januar 2016 leitete er die Betreibung im Betrag von Fr. 60'443.21 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016 ein (Urk. 14/71). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Zahlungsbefehl am 22. Januar 2016 Rechtsvorschlag (Urk. 14/72). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. Juni 2016 vor dem Friedensrichter bestritt der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobene Klage (Urk. 14/75).
In den Steuererklärungen der letzten Jahre wurde nie eine Darlehensschuld aufgeführt (Urk. 14/7-10) und dementsprechend wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 70'000.-- eingeschätzt (Urk. 14/7-8). Laut nicht datierter und nicht unterzeichneter Übersicht (Urk. 14/29) leistete der Darlehensgeber bis Ende 2001 insgesamt Fr. 85'932.49, danach erhöhte sich der Darlehensbetrag lediglich noch um die unbezahlten Zinsen. Am 31. Dezember 2016 betrug das Darlehen laut Übersicht Fr. 178'647.37 und am 31. Oktober 2017 Fr. 187'579.73 inklusive Zins und Zinseszinsen.
3.3 Im Widerspruch dazu machte der Beschwerdeführer mit Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Darlehensvertrag sei mündlich zustande gekommen und die Darlehenssumme sei in Höhe von maximal Fr. 80'000.-- vereinbart worden (Urk. 1 S. 4 oben). In der chronologischen Zusammenfassung des Sachverhalts führte er an, am 15. Oktober 1996 sei eine mündliche Darlehensvereinbarung mit einer Darlehenssumme von Fr. 82'000.-- zustande gekommen (S. 9).
3.4 Trotz der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser im Zuge der Markteinführung seiner Erfindung mit dem Schwiegersohn einen Darlehensvertrag über einen jährlich zu verzinsenden Maximalbetrag abgeschlossen hat. Ob und allenfalls welche Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Darlehen in der Folge zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Schwiegersohn getroffen wurden und ob das Darlehen in der Zwischenzeit zurückbezahlt oder die Schuld allenfalls erlassen worden ist, kann mangels schriftlicher Unterlagen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, muss aber auch nicht abschliessend geklärt werden.
Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer zumindest in den vier Jahren vor Anmeldung zum Leistungsbezug gegenüber den Steuerbehörden lediglich die Hypothekarschuld und keine Darlehensschuld deklariert hat und dass er noch in der Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter vom 22. Juni 2016 das Bestehen der Darlehensschuld bestritten hat.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. Dass der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sein soll, innerfamiliäre Verpflichtungen seien nicht steuerrelevant, erscheint als Schutzbehauptung, hatte er doch gerade das Vorliegen einer innerfamiliären Verpflichtung immer bestritten. Angesichts dessen, dass er die Darlehensforderung stets bestritten hat, ist auch nicht auszuschliessen, dass auch die Errichtung eines Register-Schuldbriefes am 30. November 2017 (Urk. 14/80) von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geleitet gewesen ist.
Aus den Akten ergeben sich sodann auch Hinweise, die für die Richtigkeit der ursprünglichen Behauptungen des Beschwerdeführers, seinem Schwiegersohn nichts schuldig zu sein, sprechen. So wurde die Erfindung, für deren Markteinführung das Darlehen möglicherweise gewährt worden war, im Markenregister auf den Namen der Tochter des Beschwerdeführers und Ehefrau des Schwiegersohnes eingetragen (Urk. 14/41). Laut Übersicht über die Höhe der Darlehensschuld bezahlte der Beschwerdeführer nie Zinsen (Urk. 14/29). Belege, dafür, dass diese vom Schwiegersohn jemals eingefordert wurden, liegen nicht vor, und trotz des langjährigen Zinsausstandes erfolgte die Kündigung des angeblichen Darlehens erst im November 2015.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Darlehensschuld gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariert und er diese vor der Anmeldung zum Leistungsbezug selbst vor dem Friedensrichter bestritten hat, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Darlehensschuld besteht. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der komplexen familiären Situation beantragte, weitere Beweismassnahmen in Form einer persönlichen Befragung zu treffen, legte er nicht dar, inwiefern von einer solchen ein Erkenntnisgewinn erwartet werden könnte, insbesondere auch mit Blick auf seine doch widersprüchlichen Angaben seit der Anmeldung zum Leistungsbezug. Von einer persönlichen Befragung ist daher abzusehen.
3.5 Selbst aber wenn man davon ausginge, dass ein gültiger Darlehensvertrag zustande gekommen ist und die Darlehensschuld noch bestünde, wäre sie infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar.
Das Rückforderungsrecht des Darleihers verjährt nach den allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts (OR). Es gilt somit die Zehnjahresfrist von Art. 127 OR. Diese Frist beginnt mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen, wenn für die Rückzahlung ein bestimmter Termin verabredet ist (Art. 130 Abs. 1 OR). Wenn dagegen eine Kündigungsfrist vertraglich begründet worden ist, so beginnt der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt, auf den der Darleiher kündigen konnte; bei Darlehen mit Verfall auf beliebige Aufforderung des Darleihers hin, beginnt die Verjährung zugleich mit der Aushändigung der Darlehenssumme an den Borger; in allen anderen Fällen, wo dem Darleiher die gesetzliche Kündigung auf sechs Wochen zusteht, mit Ablauf von sechs Wochen seit der Hingabe der Darlehenssumme (Art. 130 Abs. 2 OR; Theo Guhl et al., Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, N25 zu § 45).
Laut schriftlichem Darlehensvertrag (Urk. 14/28) war die Kündigung jederzeit auf das Ende eines Monats möglich, womit die Verjährungsfrist grundsätzlich am Ende des der Auszahlung folgenden Monats zu laufen begann. Da der Beschwerdeführer keine die Verjährungsfrist unterbrechende Handlungen zu belegen vermag und die Forderung auch nicht in Form von Zinszahlungen anerkannte (Urk. 1 S. 8), ist davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist spätestens auf Ende des der letzten Zahlung des Schwiegersohnes folgenden Monats, mithin Ende Januar 2001 (vgl. Urk. 14/29) zu laufen begonnen hat und die Darlehensforderung somit Ende Januar 2011 verjährt war.
4. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen, dass er seinem Schwiegersohn aus einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 1996 Fr. 187'500.-- beziehungsweise einen anderen Geldbetrag schuldet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16-17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher