Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00034


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 10. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert

Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, bezieht seit April 2006 eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/84). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ richtete ihm nach seiner Anmeldung vom August 2010 (Urk. 11/10) Zusatzleistungen zur Invalidenrente aus (Urk. 11/68-77). Im September 2016 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 11/99, Urk. 11/172, Urk. 11/218). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 sistierte sie die Zusatzleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per 1. November 2016 bis zur Klärung des Sachverhaltes (Urk. 26/177) und drohte mit Schreiben vom 21. November 2016 unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Unterlagen die definitive Einstellung der Leistungen an (Urk. 11/192).

    Mit Verfügungen vom 3. Februar 2017 nahm die Durchführungsstelle rückwirkend ab Januar 2011 unter Berücksichtigung eines reduzierten Mietbetrages und eines Einkommens aus Untermiete eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor (Urk. 11/219) und forderte vom Versicherten den Betrag von Fr. 30'649.-- (Ergänzungsleistungen und Beihilfe) zurück (Urk. 11/220). Ausserdem stellte sie die Zusatzleistungen per 1. November 2016 mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht definitiv ein (Urk. 11/221). Einer dagegen erhobenen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 11/220 S. 2, Urk. 11/221 S. 3). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. März 2017, ergänzt mit Schreiben vom 1Juni 2017, jeweils Einsprache (Urk. 11/388-389, Urk. 11/397-398).

    Mit weiterer Verfügung vom 3. Februar 2017 (betreffend Krankheits- und Behandlungskosten) sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten eine einmalige Vergütung für die Kosten zur Erstellung eines Kostenvoranschlages für eine bevorstehende zahnärztliche Behandlung zu (Urk. 11/390/2, Urk. 2/1 S. 21). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. März 2017 Einsprache (Urk. 11/390/1).

1.2    Am 28. Februar 2017 hatte sich der Versicherte bei der Stadt Y.___ erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 11/308). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 nahm die Durchführungsstelle eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs des Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2017 vor und sprach ihm für die Zeit von Januar 2011 bis Oktober 2016 und von Februar 2017 bis Mai 2017 eine Nachzahlung von Fr. 3'017.-- zu. Den aktuellen Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) ab Februar 2017 setzte sie auf Fr. 855.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung) fest (Urk. 11/315). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2017 Einsprache (Urk. 11/399-400).

    Am 29. November 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen die fallbearbeitende Leiterin der Durchführungsstelle, Z.___ (Urk. 11/402).

    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 legte die Durchführungsstelle die systemische Anpassung der Zusatzleistungen für das Jahr 2018 fest, womit der Anspruch des Versicherten auf insgesamt Fr. 871.-- pro Monat (Fr. 416.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 455.-- Prämienverbilligung) festgelegt wurde (Urk. 11/374). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Einsprache (Urk. 11/403).

1.3    Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 2/1) wies die Durchführungsstelle die Einsprachen des Versicherten gegen die Verfügungen vom 3. Februar 2017, vom 19. Mai 2017 und vom 11. Dezember 2017 ab. Ausserdem wies sie das Gesuch um Ausstand der zuständigen Sachbearbeiterin im Sinne der Erwägungen ab. Des Weiteren stellte sie eine rückwirkende Anpassung des Anspruchs auf Zusatzleistungen per 1. Dezember 2017 fest mit Verweis auf die gleichentags erlassene und zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärten Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 11/405), mit welcher sie dem Versicherten wegen einer Anpassung an die Wohnverhältnisse für den Monat Dezember 2017 Zusatzleistungen von Fr. 1'097.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 439.--) und ab Januar 2018 Zusatzleistungen von Fr. 1'113.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung mit Direktzahlung an die Krankenversicherung von Fr. 455.--) zusprach. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/1 S. 29).

    Am 2. März 2018 verfügte die Durchführungsstelle einen identischen Anspruch auf Zusatzleistungen des Versicherten ab Dezember 2017, wobei sie jedoch die Auszahlungs- und Verrechnungsmodalitäten änderte (Urk. 11/405a).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine neuberechnete Zusatzleistung ohne Verrechnung und unter Anrechnung einer jährlichen Miete von Fr. 13'200.-- auszurichten, es sei festzustellen, dass die Rückerstattungsvergung vom 3. Februar 2017 betreffend den Betrag von Fr. 30'649.-- formell fehlerhaft und nicht rechtskräftig sei sowie dass sämtliche gestützt darauf erfolgten Verrechnungen rechtswidrig seien, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die aufgrund der Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 betreffend den Betrag von Fr. 30'649.-- verrechneten Leistungen zurückzuerstatten; eventualiter sei der Einspracheentscheid wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Suat Sert. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Rückerstattungsforderung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und beantragte, es sei für die Zeit ab Februar 2015 in der ZL-Berechnung kein Mietzins als Ausgabe anzurechnen; eventualiter sei für die Zeit von Februar bis Dezember 2015 eine Mietzinsausgabe von Fr. 5'800.-- anzurechnen (Urk. 10 S. 6). Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen, nachdem dieser sich zur Frage einer Rechtsschutzversicherung trotz Aufforderung zur Stellungnahme (Verfügung vom 17. April 2018, Urk. 5 S. 2) nicht geäussert hatte (Urk. 13 S. 2; vgl. auch Urk. 12). Mit Replik vom 4. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen materiellen Rechtsbegehren fest und stellte die zusätzlichen prozessrechtlichen Anträge, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, anlässlich welcher unter anderem die als Zeugen bezeichneten Personen angehört werden, es sei ein Augenschein in der Wohnung des Beschwerdeführers zu nehmen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche Unterlagen, Dokumente sowie Daten im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Observation aus den Akten zu entfernen (Urk. 18 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (Duplik; Urk. 19).

    Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00234, VB 2018.00490, vom 16. Januar 2019 betreffend Sozialhilfe ein (Urk. 21-22) und nach telefonischer Aufforderung durch das Gericht (Urk. 23) mit Eingabe vom 28. Februar 2019 weitere Verfahrensakten (Urk. 24-26). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2019 (Urk. 32) Stellung und reichte unter anderem (Urk. 33/1-4) den Bericht der Sozialberatung der Stadt Y.___ zum Augenschein an dessen Wohnadresse vom 28. März 2019 (Urk. 33/1) und den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2019 (Urk. 33/2) ein, mit welchem die zuständige Sachbearbeiterin Z.___ aufgrund Befangenheit (Kontakt- und Annäherungsverbot) in Ausstand trat und die Zusatzleistungen mit Verweis auf die Verfügung vom 2. April 2019 (Urk. 33/3/2) ab Dezember 2017 unter Berücksichtigung eines Einpersonenhaushaltes sowie ab Januar 2018 ohne Anrechnung eines Untermietertrages festgesetzt wurden. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung, reichte dem Gericht indes mit Eingabe vom 22. Juli 2019 (Urk. 37a) die neuen Akten des Verwaltungsverfahrens ein (Urk. 38/G22-G25, Urk. 39/580-528). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Stellung (Urk. 45), was der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 46).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 2/1), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1), wurde nebst den materiellen Belangen (Wiedererwägung des Anspruchs auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Januar 2011, Leistungseinstellung von November 2016 bis Ende Januar 2017, Rückforderung von Fr. 30'649.--, Kosten zahnärztlicher Kostenvoranschlag; vgl. dazu E. 2 ff. hernach) auch das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. November 2017 bezüglich der zuständigen Sachbearbeiterin (Urk. 11/402) beurteilt (Urk. 2/1 S. 26 f. und S. 29).

    Insofern enthält der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2018 eine verfahrensleitende Verfügung, gegen welche ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt die Beschwerde ans Gericht zulässig ist (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG). Auf die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich einzutreten.

    Vorab ist im Folgenden daher zu prüfen, ob die erfolgte Abweisung des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers vom 29. November 2017 (Urk. 11/402) rechtmässig ist.

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welcher nach Art1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) auch im Verfahren betreffend Zusatzleistungen gilt, treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Praktisch gleichlautend bestimmt Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) insbesondere, dass Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d).

    Eine dementsprechende kantonale Bestimmung findet sich in § 5a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Danach treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:

a.    in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b.    mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind;

c.    Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.

    § 5a VRG wurde in enger Anlehnung an Art. 10 VwVG formuliert. Dies erlaubt, bei der Auslegung der kantonalen Norm auch die Rechtsprechung und Lehre zur bundesrechtlichen Bestimmung per Analogie heranzuziehen (Kiener in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 5a Rz 7).

1.2.2    Nach den materiell unverändert von Art. 58 der alten Bundesverfassung (aBV) in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltenen Garantien des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Richter durch Äusserungen vor oder während des Prozesses erkennen lässt, dass er sich schon eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu wecken.

    Nach der Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG können sich bei Beamten und Mitgliedern von nicht politischen Verwaltungsbehörden neben dem Fall des persönlichen Interesses jedoch auch aus weiteren Umständen Ablehnungsgründe ergeben. Allerdings darf bei verwaltungsinternen Verfahren bezüglich der Unbefangenheit des instruierenden Beamten nicht der gleiche strenge Massstab wie gemäss Art. 58 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden zur Anwendung gebracht werden, sodass die Beurteilung der Unabhängigkeit regelmässig weniger streng ausfällt, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Immerhin ist der sich aufdrängende Anschein der Befangenheit jedenfalls zu vermeiden, selbst wenn für Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe anzuwenden sind (Urteil des Bundesgerichts 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.1-2.2.2 mit Hinweisen).

1.2.3    Laut dem vorerwähnten Urteil des Bundesgerichts kann diese Rechtsprechung ohne Weiteres auf Art. 36 Abs. 1 ATSG übertragen werden. Denn Art. 36 Abs. 1 ATSG nennt in erster Linie ebenfalls das persönliche Interesse als Ausstandsgrund und enthält dann eine Generalklausel («aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten»), die mit Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG übereinstimmt, weshalb die bisherige, unter anderem zum VwVG ergangene Judikatur massgebend ist (E. 2.2.3).

1.2.4    Nach Art. 36 Abs. 2 ATSG entscheidet über einen strittigen Ausstand die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

Art. 36 Abs. 2 ATSG ist Art. 10 Abs. 2 VwVG nachgebildet. Sinn und Zweck liegt zunächst darin, dass niemand selber über ein gegen ihn gerichtetes Ausstandsgesuch entscheiden soll. Besteht eine Behörde, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, nur aus einer einzigen Person (z.B. dem Vorsteher eines Departements in der Bundesverwaltung), kann sie daher nicht selber darüber befinden. Auf diesen Fall ist die Regel zugeschnitten, wonach die Aufsichtsbehörde über den Ausstand entscheidet. Besteht die Behörde hingegen - wie regelmässig in der Verwaltung - aus mehreren Personen, kann sie unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds entscheiden (Art. 10 Abs. 2 zweiter Satzteil VwVG; Art. 36 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Unter «Aufsichtsbehörde» ist somit die übergeordnete Stelle innerhalb eines Versicherungsträgers zu verstehen, nicht die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 76 ATSG. Der Entscheid über die Ausstandspflicht ist ein Entscheid der betreffenden Verwaltungsbehörde und kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden (Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG). Dasselbe gilt im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichts U 302/05 vom 30. August 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Wird das Ausstandsbegehren im Rechtsmittelverfahren vorgebracht, ist - entgegen dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 ATSG - die Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung zuständig. Denn dabei handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren zulässigerweise vorgebrachte und deshalb dort zu beurteilende Rüge. Damit kommt Art. 36 Abs. 2 ATSG von vorneherein nur zum Tragen, wenn das Ausstandsbegehren vor dem Zeitpunkt des Erlasses des durch Einlegung des Rechtsmittels anzufechtenden Entscheides gestellt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 36 Rz 22 f.).

1.3    

1.3.1    Der Beschwerdeführer führte zu seinem Ausstandsbegehren gegen die zuständige Sachbearbeiterin im Verwaltungsverfahren aus, dass in Bezug auf die Abklärung und Behandlung der hängigen Einsprachen von deren Unwillen, sein Dossier weiter zu bearbeiten, auszugehen sei, nachdem sie gegen ihn Anzeige wegen Beschimpfung etc. und Klage wegen Persönlichkeitsverletzungen eingereicht habe sowie gegen ihn einstweilen ein Kontakt- und Rayonverbot erwirkt habe. Dies umso mehr, als sie anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson und Privatklägerin vom 31. Mai 2017 auf die Ergänzungsfragen des Verteidigers hin gegenüber dem Staatsanwalt sich dahingehend geäussert habe, dass sie versucht habe, das Dossier abzugeben, weil sie sich im Verlaufe des Oktobers absolut nicht mehr wohlgefühlt habe und dieser berufliche Eklat auch ihr Privatleben einschränke. Damit seien die Voraussetzungen für den Ausstand wegen Befangenheit gemäss Art. 36 ATG und § 5a VRG erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass er handschriftlich bereits im Dezember 2016 (Urk. 11/194) ein Ausstandsbegehren gestellt habe (Urk. 11/402).

1.3.2    Im angefochtenen Entscheid wurde die Abweisung des Ausstandsgesuches damit begründet, der Beschwerdeführer habe die zuständige Sachbearbeiterin (Leiterin des Amtes für Zusatzleistungen) über Monate hinweg massiv beschimpft, beleidigt und bedroht, was zu einem Rayon- und Kontaktverbot des Bezirksgerichts Y.___ (superprovisorische Verfügung vom 5. Mai 2017 und Verfügung vom 6. Juni 2017) und zu einer Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Strafbefehl vom 30. Juni 2017 wegen mehrfachen Vergehen geführt habe. Dies habe ihn indes nicht davon abgehalten, mit seinem dissozialen Verhalten aufzuhören, wovon auch andere Personen betroffen gewesen seien. Die vorliegende Situation respektive den Sachverhalt habe der Beschwerdeführer selbstverschuldet. Es bestehe in rechtlicher Hinsicht kein Ausstandsgrund und die Voraussetzungen von Art. 36 Ab. 1 ATSG seien nicht erfüllt. Die zuständige Sachbearbeiterin habe weder ein persönliches Interesse, noch sei sie aus anderen Gründen befangen. Ihr Interesse sei, dass der Beschwerdeführer sich menschlich und respektvoll gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen verhalte, so dass die Zusammenarbeit kooperativ ablaufen könne. Ferner habe der Beschwerdeführer das gesamte Team des Amtes für Zusatzleistungen mit seinem renitenten und dissozialen Verhalten eingeschüchtert, so dass keiner der Mitarbeitenden die Fallbearbeitung in Sachen des Beschwerdeführers übernehmen wolle, weshalb die Fallbearbeitung bei der Leitung verbleibe. Ausserdem würden Einsprache- und Beschwerdeverfahren mehrheitlich durch die Leiterin des Amtes erfolgen. Das Ausstandsbegehren sei befremdlich und es könne ihm nicht stattgegeben werden (Urk. 2/1 S. 26 f.).

1.3.3    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, schon allein der Umstand, dass das Ausstandsbegehren nicht umgehend selbständig behandelt und mittels Verfügung entschieden worden sei, sondern erst zusammen mit dem Einspracheentscheid stelle einen Rechtsverstoss dar. Beim Entscheid über das Ausstandsbegehren handle es sich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid, den die zuständige Behörde mit Verfügung entscheiden müsse. Zu rügen sei auch, dass die betreffende Amtsperson trotz des Zitates im Einspracheentscheid von Art. 13 Abs. 2 ATSG eigenmächtig über das Ausstandsbegehren entschieden habe. Dadurch werde der selbstverständliche verfassungsgemässe Grundsatz im Sinne von Art. 29 der Bundesverfassung (BV) verletzt, wonach niemand beim Entscheid über den eigenen Ausstand mitwirken dürfe. Aus diesen Gründen sei der Einspracheentscheid nichtig. Zur Begründung im Einspracheentscheid sei bemerken, dass daraus unmissverständlich hervorgehe, dass die betreffende Sachbearbeiterin sich selbst bei Vorliegen der Ausstandsgründe verpflichtet sehe, das Dossier und die Einsprache weiter zu betreuen und Entscheide zu fällen, mit der Begründung, dies habe er hinzunehmen, weil er es selbst verschuldet habe (Urk. 1 S. 5, Urk. 18 S. 4).

1.3.4    Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2019 wurde dem Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Z.___ vom 17April 2018 und vom 9. Januar 2019 (Einsprache, Urk. 39/553a Anhang Urk. 39/552, 39/551) stattgegeben (Urk. 33/2 S. 2 f. und S. 7).

1.4

1.4.1    Die Sache des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid vom 2. April 2019, unterzeichnet von der Leiterin Sozialabteilung A.___, hinsichtlich zukünftiger Behandlung auf eine andere Person umgeteilt, dies geschah gemäss den Akten auf Anweisung eines Vorgesetzten (Urk. 39/551, 39/552), weshalb, entgegen der gewählten Formulierung im Entscheid, nicht von einer Ausstandserklärung der Sachbearbeiterin gesprochen werden kann, die auf eine tatsächliche subjektive Befangenheit schliessen lassen müsste (vgl. Urk. 39/553a).

    Das Gericht ist an diesen Entscheid vom 2. April 2019 (Urk. 33/2 S. 7) nicht gebunden. Es ist in Bezug auf die Rechtsbeständigkeit des hier zu beurteilenden Einspracheentscheides vom 28. Februar 2018 (Urk. 2) weiterhin vorfrageweise zu prüfen, ob die verfügte Abweisung des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers vom 29. November 2017 (Urk. 11/402) aufgrund der damaligen Sachlage rechtmässig war.

1.4.2    In formeller Hinsicht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass über sein Ausstandsbegehren vom 29. November 2017 (Urk. 11/402) zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 2) entscheiden wurde. Denn das Ausstandsbegehren erfolgte im Einspracheverfahren und durfte damit als Rüge im Rechtsmittelverfahren behandelt werden (vgl. E. 1.2.4 hiervor; vgl. auch BGE 132 V 376 E. 2.7).

    Die Dauer der Erledigung des Gesuches von knapp drei Monaten bis zum Entscheid ist nicht übermässig lang und hat jedenfalls keine Auswirkung auf die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides, auch wenn es aus verfahrensökonomischen Gründen und aus Gründen der Verfahrensfairness grundsätzlich zu begrüssen sowie zulässig wäre, über substanziiert vorgetragene gesetzliche Ausstandsgründe mit separater prozessleitender Zwischenverfügung umgehend vorab zu entscheiden. Andernfalls läuft die anordnende Behörde Gefahr, dass ihr Sachentscheid in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren wegen der Verletzung von Ausstandsgründen als Ganzes aufgehoben wird. Ein umgehender Entscheid mit separater prozessleitender Zwischenverfügung würde zudem zugleich der Obliegenheit der Verfahrensbeteiligten Rechnung tragen, Ausstandsgründe zu rügen, sobald sie von diesen Kenntnis haben (BGE 132 V 376 E. 2.7 mit Hinweis; vgl. dazu auch E. 1.5.4 hernach). Diese verfahrensrechtlichen Überlegungen führen indes nicht bereits zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/1).

    Des Weiteren ist es grundsätzlich zulässig und führt regelmässig nicht zur Aufhebung eines Einspracheentscheides, wenn dieselbe Person am Einspracheentscheid mitwirkt, welche bereits die diesem zugrundeliegende(n) Verfügung(en) erstellt hat (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 21 ff.).

1.4.3    Bei dieser Ausgangslage führt auch der gerügte Umstand, dass dieselbe Sachbearbeiterin den angefochtenen Einspracheentscheid verfasste, auf welche sich das Ausstandsbegehren vom 29. November 2017 (Urk. 11/402) bezog, nicht bereits zu dessen Nichtigkeit. Hierzu bedürfte es einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Ausstandspflicht, die hier nicht gegeben ist (vgl. dazu in materieller Hinsicht E. 1.5 hernach).

    Zudem kommt Art. 36 Abs. 2 ATSG im Rechtsmittelverfahren nicht zum Tragen (vgl. E. 1.2.4 hiervor) und die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens hat rechtsprechungsgemäss nicht in jedem Fall ohne die abgelehnte Person zu erfolgen (vgl. bei von vornherein untauglichen Ausstandsgründen: Urteile des Bundesgerichts 9C_750/2018 vom 13. November 2018, 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1, 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 II 471 E. 3a mit Hinweis auf BGE 114 Ia 278 E. 1 und BGE 105 Ib 301 E. 1c; BGE 114 Ia 153 E. 3a/bb).

    Soweit die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid gegen den Grundsatz verstossen hat, dass zufolge eigener Betroffenheit niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet ist, darüber selber entscheiden soll (BGE 122 II 471 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2007, 8C_556/2007 vom 31. Juli 2008 E. 6.2), ist dies ferner angesichts der vollen Kognition dieses Gerichts sowie aus prozessökonomischen Gründen als geheilt zu beurteilen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb).

    Mithin ist die Aufhebung des Entscheides über das Ausstandsbegehren und des gesamten angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Februar 2018 (Urk. 2/1) aufgrund der Verfahrensverletzung unter Würdigung der gesamten Umstände nicht gerechtfertigt.

1.5

1.5.1    Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die geltend gemachten Ausstandsgründe gemäss dem Ausstandsbegehren vom 29. November 2017 (Urk. 11/402), wie sich aus dem Folgenden ergibt. Diese sind nach der Sachlage zu beurteilen, wie sie bis zum Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 2/1) vorgelegen hatten.

    Zur Annahme eines Ausstandsgrundes ist vorausgesetzt, dass objektiv bestimmbare Umstände vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass eine Vorbefassung der zuständigen Sachbearbeiterin in der Sache bestand und der Ausgang des Einspracheverfahrens daher nicht mehr offen war. Es müssen mithin Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 126 I 68 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.2 und 8C_555/2007, 8C_556/2007 vom 31. Juli 2008 E. 6.1.1, je mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 36 Rz 17). Da das Einspracheverfahren zur nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege gehört, gilt hierbei kein strenger Massstab (Urteil des Bundesgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.1-2.2.2; vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 5).

1.5.2    Die in Art. 36 Abs. 1 ATSG respektive Art. 10 Abs. 1 VwVG und § 5a VRG namentlich genannten Ausstandsgründe (persönliches Interesse in der Sache, persönliche Beziehungen, Verwandtschafts- oder Vertretungsverhältnis) liegen unstrittig nicht vor.

    Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Anzeigen gegen ihn wegen Beschimpfung etc. und Klage betreffend Persönlichkeitsschutz mit Kontakt- und Rayonverbot lässt sich ebenfalls keine Ausstandspflicht der betreffenden Sachbearbeiterin ableiten. Strafanzeigen und das Ergreifen rechtlicher Behelfe durch ein Mitglied einer Behörde gegen einen Rechtssuchenden können zwar unter Umständen dazu geeignet sein, eine Ausstandspflicht zu begründen, insbesondere wenn der Konflikt eine persönliche Wendung nimmt (vgl. dazu BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Hier war dies indes nicht der Fall, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

    In strafrechtlicher Hinsicht wurde der Beschwerdeführer gemäss dem Strafbefehl vom 30. Juni 2017 (Urk. 11/G15) - nebst den Verurteilungen in Bezug auf mehrfache Vergehen gegen weitere Personen von verschiedenen Behörden - wegen Verleumdung, Beschimpfung, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin (Geschädigte) verurteilt. Diese Verurteilungen betrafen das Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeit von Oktober bis Dezember 2016 und vom 29. September bis 30. Oktober 2017 (Urk. 11/G15 S. 5 f.), mithin vor und während des Einspracheverfahrens sowie auch unmittelbar vor dem Ausstandsbegehren vom 29. November 2017 (Urk. 11/402). Mit weiterem Strafbefehl vom 20. April 2018 (Urk. 11/G19) wurde der Beschwerdeführer ausserdem aufgrund seiner E-Mail vom 27. September 2017, versandt unter anderem an die zuständige Sachbearbeiterin, wegen Verleumdung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen verurteilt (Urk. 11/G19 S. 8 f.). Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit mehrfach und nicht nur gegenüber der betreffenden Sachbearbeiterin strafrechtlich relevant. Die Strafanzeigen der zuständigen Sachbearbeiterin und ZL-Amtsleiterin waren nicht grundlos oder schikanös, sondern geboten.

    In diesem Zusammenhang steht auch das vom Bezirksgericht Y.___ am 5. Mai 2017 superprovisorisch und am 6. Juni 2017 gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die gesamte Stadtverwaltung Y.___ vorsorglich erlassene Rayon- und Kontaktverbot (Urk. 11/G17-18). Dieses wurde auf Gesuch um Schutzmassnahmen unter anderem von der betreffenden ZL-Amtsleiterin hin ebenfalls zufolge des unangebrachten, sich zusehends steigernden und teils strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers verfügt (Urk. 11/G17 S. 7 ff., Urk. 11/G18 S. 4), nachdem das für das ganze Stadthaus am 23. November 2016 vorsorglich und am 18. Dezember 2017 definitiv erteilte Hausverbot (Urk. 11/G6-7) keine Wirkung gezeigt hatte. Gemäss dem mittlerweile ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 29. März 2019 wurden die Klage der ZL-Amtsleiterin und eines weiteren Behördenmitglieds betreffend Persönlichkeitsschutz teilweise gutgeheissen, indem eine detaillierte Regelung zum Kontakt- und Rayonverbot angeordnet wurde (Urk. 11/G25 S. 28 f.). Auch die diesbezügliche Klage betreffend Persönlichkeitsschutz der zuständigen Sachbearbeiterin und ZL-Amtsleiterin war mithin direkte Folge des einschlägigen Verhaltens des Beschwerdeführers und sachlich begründet. Ausser den Schutzmassnahmen für diese Amtspersonen wurden zudem keine zivilrechtlichen Forderungen gestellt.

    Die Strafanzeigen und Klage auf Persönlichkeitsschutz der betreffenden Sachbearbeiterin und ZL-Amtsleiterin erfolgten somit aufgrund eines regelmässig erheblich unangebrachten und teils strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers über eine längere Zeit im Kontakt mit den Behörden (Urk. 11/100-171, Urk. 11/173-175, Urk. 11/180-191, Urk. 11/195-217, Urk. 11/261, Urk. 11/271, Urk. 38/G25 S. 11 ff.), wobei auch mehrere andere Behördenmitglieder von dessen notorischen Verhalten direkt und indirekt betroffen waren (vgl. etwa Urk. 11/199, Urk. 11/267). Die Strafanzeigen der Sachbearbeiterin waren zudem nicht verbunden mit Zivilanträgen auf Genugtuung; weiter wurde die zivilrechtliche Klage nicht allein, sondern zusammen mit einem weiteren Behördenmitglied eingereicht und betraf Schutzmassnahmen ohne sonstige Zivilforderungen (Urk. 11/G17-18, Urk. 38/G25 S. 2 f.). Auch ein vorgängiger und im Verlauf aufgetretener privater Streit ist nicht auszumachen. Die Anzeigen und Massnahmen erfolgten insbesondere in Erfüllung der Verantwortung als ZL-Amtsleiterin und nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung sowie anderen Behördenmitgliedern der Beschwerdegegnerin. Dies zeigt sich auch darin, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung der ZL-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zunächst bei einer anderen Sachbearbeiterin lag und wegen verschiedener Probleme an sie in ihrer Funktion als ZL-Amtsleiterin intern umgeteilt wurde (Urk. 2 S. 27, Urk. 11/78, Urk. 11/338 S. 3).

    Bei dieser Sachlage ist ein Anschein der Befangenheit zu verneinen. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ausstandsbegehrens auf die von Seiten der betreffenden Sachbearbeiterin ergriffenen Rechtsbehelfe beruft, nachdem er diese durch sein Verhalten selbst schuldhaft veranlasst hatte, widerspricht sein Gesuch zudem Treu und Glauben (vgl. dazu BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen) und verdient schon daher keinen Rechtsschutz.

1.5.3    Was die weitere Begründung des beschwerdeführerischen Ausstandsbegehrens vom 29. November 2017 betrifft, sind mit dieser keine Gegebenheiten aufgeführt, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der persönlichen Befangenheit und Voreingenommenheit der zuständigen Sachbearbeiterin erwecken.

    Namentlich ist sein Einwand, es sei insbesondere wegen ihrer Aussagen in der Einvernahme vom 31. Mai 2017 von einem Unwillen der zuständigen Sachbearbeiterin auszugehen, sein Dossier weiter zu bearbeiten (Urk.11/402), nicht zielführend. Denn ein von einem Verwaltungsangestellten zum Ausdruck gebrachter offensichtlicher Unwille, das betreffende Dossier zu bearbeiten, genügt ohne objektive Hinweise auf den Anschein der persönlichen Befangenheit in der Sache nicht, um dessen Ausstandspflicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4; Kieser, a.a.O., Art. 36 Rz 15).

    Hier hat die zuständige Sachbearbeiterin bei der Einvernahme als Auskunftsperson (Privatklägerin) durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017 die folgenden Antworten auf die folgenden Ergänzungsfragen des Verteidigers des Beschwerdeführers gegeben: «Haben Sie im Rahmen dieser Abwicklung, die Sie geschildert haben, einmal versucht, das Dossier X.___ abzugeben?» «Ja. Es ist aber so, dass niemand dieses Dossier will, weil alle über die Aktenlage und diese Beschimpfungen informiert sind.» «Aus welchem Grund haben Sie versucht, dieses Dossier abzugeben?» «Weil ich mich im Verlaufe des Oktobers, wie bereits erwähnt, absolut nicht mehr wohlfühlte und dass dieser berufliche Eklat auch mein Privatleben einschränkt.» (Urk. 11/338 S. 6).

    Diese Antworten stellen keine Gegebenheit dar, die (aus objektiver Sicht) den Anschein der persönlichen Befangenheit in der Sache zu begründen vermögen. Denn die Erklärung, dass sie das Dossier wegen des beruflichen Eklats mit Einfluss auch auf ihr Privatleben lieber abgegeben hätte, ist aufgrund des - wie hiervor ausgeführt (E. 1.5.2) - langewährenden und weitreichend unangebrachten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht nur verständlich, sondern erfolgte ausserdem im Kontext der straf- und zivilrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und ist dadurch begründet. Die Sachbearbeiterin hat dazu äussere Umstände, Tatsachen und innere Wahrnehmungen wiedergegeben. Den Antworten sind weder ein Bezug zu Art und Inhalt der Dossier- und Entscheidbearbeitung, noch Hinweise auf sachlich nicht begründete, bewertende Ansichten oder persönliche Vorbehalte zu entnehmen.

    Sämtliche weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

1.5.4    Im Übrigen müssen Ausstandsgründe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unverzüglich nach Kenntnis geltend gemacht werden, ansonsten sie als verwirkt gelten (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen); eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 132 II 485 E. 4.3, 143 V 66 E. 4.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_164/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.5 und 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.1).

    Der Beschwerdeführer hat die Ausstandsgründe erst mit Schreiben vom 29. November 2017 vorgebracht (Urk. 11/402), obschon die Sachverhalte, auf welche er sich darin bezog (Einvernahme vom 31. Mai 2017, Urk. 11/338; Strafanzeigen mit Strafbefehl vom 30. Juni 2017, Urk. 11/G15, und zivilrechtliche Klage betreffend Persönlichkeitsschutz mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Mai 2017, Urk. 11/18), bereits eingetreten und ihm bekannt waren, als er die Einsprache vom 19. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 11/315) verfasst hatte, mithin erst Monate nach Kenntnis derselben. Das Ausstandsbegehren vom 29. November 2017 war damit verspätet, zumal keine offensichtlichen, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Befangenheitsgründe vorlagen.

1.5.5    Daran vermag auch das undatierte Schreiben des Beschwerdeführers (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2016, Urk. 11/194) nichts zu ändern. Dieses besteht aus handschriftlich verfassten, weitgehend nicht lesbaren Anmerkungen auf dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2016, mit welchem diese den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, weitere Unterlagen einzureichen. Am Schluss seiner Anmerkungen erklärte der Beschwerdeführer, er verlange den Ausstand von Z.___, wobei die Begründung - soweit lesbar - sich auf das Wort Nötigungen bezog (Urk. 11/194 S. 2).

    Zum einen wurde damit ein anderer Ausstandsgrund geltend gemacht und ein anderer Sachverhalt gerügt, als dies mit Schreiben vom 29. November 2017 der Fall war. Zum anderen ist der damit geltend gemachte Ausstandsgrund der Nötigung im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen von vorneherein untauglich, so dass auf das Gesuch nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_750/2018 vom 13. November 2018, 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1, 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der hier zu beurteilende Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 2/1) wird dadurch nicht tangiert.

1.6    Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. November 2017 betreffend Z.___ (Urk. 11/402) abgewiesen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 ist aufgrund dieses Entscheides weder nichtig noch aufzuheben. Die Beschwerde ist insofern folglich abzuweisen.

    Im Folgenden ist der übrige Regelungs- und Anfechtungsgegenstand des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2018 zu prüfen (Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Januar 2011, Leistungseinstellung von November 2016 bis Ende Januar 2017, Rückforderung von Fr. 30'649.--, Kosten zahnärztlicher Kostenvoranschlag; Urk. 2/1 S. 29).


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Zuschüssen der Gemeinde (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

2.2    Die Ergänzungsleistungen (EL) bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).

2.3    

2.3.1    Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben anerkannt. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.

2.3.2    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELV). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d, 142 V 299 E. 3.2.1-2; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 127 V 10 E. 6b, 142 V 299 E. 3.2).

2.3.3    Als Ausgabe anerkannt wird nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG bei allen Versicherten auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen.

    Nach Art. 21a ELG, der seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, aber gemäss der Schlussbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, und Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010) von den Kantonen erst per 1. Januar 2014 umzusetzen war, ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.

2.3.4    Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet, wozu auch das Einkommen aus Untermiete zählt (vgl. Art. 12 ELV).

    Ferner werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 134 I 65 E. 3.2, 140 V 267 E. 2.2).

2.4    

2.4.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.

    Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 354, Art. 25 ATSG Rz 8; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., S. 355, Art. 25 ATSG Rz 10).

2.4.2    Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war.

2.4.3    Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; sogenannter Erlass der Rückforderung).

    Sofern die Verwaltung auf die Rückerstattung nicht verzichtet (vgl. Art. 3 Abs. 3 ATSV; SVR 2008 AHV Nr. 17 S. 51, H 168/06 E. 2), kann sie die Erlassfrage erst prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 ATSV; SVR 2015 AHV Nr. 10 S. 35, 9C_466/2014 E. 3.1 mit Hinweis). Somit sind für die Fragen nach der Rückerstattungspflicht einerseits und dem Erlass anderseits zwei getrennte Verfahren zu führen (Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2 und P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 mit Hinweisen). 

2.5    

2.5.1    Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden nach § 15 ZLG entsprechende Anwendung auf die kantonale Behilfe, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Laut § 16 Abs. 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2'420.--.

    Für die Berechnung der Beihilfe wird nach § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).

2.5.2    Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a).

    Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1.1-2).

    § 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die «günstigen Verhältnisse» bestehen. 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richtschnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverbandes für Zusatzleistungen (ZL-Aktuell, Ausgabe 2/95, S. 21 f.; www.zl-fachverband.ch/downloads /199502.pdf). Gemäss Richtlinienentwurf handelt es sich um günstige Verhältnisse, wenn das Vermögen (bis zum AHV-Alter den fünffachen und) ab dem AHV-Alter den dreifachen Vermögensfreibetrag übersteigt.

    Mit der Formulierung «in der Regel» hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, dass bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunterhalt, die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2019 ZL.2017.00078 E. 1.7).

2.6    Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1).

3.

3.1    

3.1.1    Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 11. März 2017 (Urk. 11/390/1) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2017 betreffend Krankheits- und Behandlungskosten (einmalige Vergütung von Fr. 227.-- für die Kosten eines zahnärztlichen Kostenvoranschlags, Urk. 11/390/2) hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 mit der Begründung abgewiesen, dass die Einsprache nach Zusendung der Akten innert der angesetzten Frist nicht ergänzt worden sei. Weder daraus, noch aus der Verfügung erschliesse sich, was aus Sicht des Beschwerdeführers daraus gesetzwidrig sein könnte. Aufgrund der unvollständigen Einsprache werde auf das Begehren nicht eingetreten (Urk. 2/1 S. 21 und S. 29)

    Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde dazu ausgeführt, es sei nach Erhalt der zunächst verweigerten Akteneinsicht auf eine Nachbegründung verzichtet worden, da er mit der einmaligen Vergütung von Fr. 227.-- einverstanden gewesen sei. Er habe indes am 6. Juni 2017 als Antwort auf die schriftliche Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2017, mit welcher bloss ein Teil des Kostenvoranschlages von Dr. med. dent. B.___ gutgeheissen worden sei, um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht, worauf er gewartet habe (Urk. 1 S. 4).

3.1.2    Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2017 betreffend Krankheits- und Behandlungskosten (einmalige Vergütung von Fr. 227.-- für die Kosten eines zahnärztlichen Kostenvoranschlags, Urk. 11/390/2) einverstanden ist sowie dass er gegen die Abweisung seiner Einsprache in dieser Sache keine Einwände hat. Diese Verfügung bildet somit keinen Streitgegenstand in diesem Verfahren; der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (in Ziffer II des Erkenntnisses, soweit sie diese Verfügung betrifft; Urk. 2/1 S. 29) ist diesbezüglich folglich in Rechtskraft erwachsen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.

3.1.3    Über die vom Beschwerdeführer erwähnten strittigen Kosten für die Zahnbehandlung selbst wurde von der Beschwerdegegnerin mittlerweile mit Verfügung vom 28. Februar 2018 und Einspracheentscheid vom 20. November 2019 entschieden. Die dagegen am 3. Januar 2020 erhobene Beschwerde ist derzeit am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. ZL.2020.00002 hängig.

3.2

3.2.1    In Bezug auf die Verfügung vom 3. Februar 2017 betreffend Einstellung der Zusatzleistungen (Urk. 11/221) hat der Beschwerdeführer ebenfalls nichts eingewendet. Mit dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen ab Anfang November 2016 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt (Urk. 11/221). Zufolge der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2017 (Urk. 11/308) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Anfang Februar 2017 wieder Zusatzleistungen zu (Verfügung vom 19. Mai 2017, Urk. 11/315 S. 1). Die Einstellung der Zusatzleistungen dauerte mithin von November 2016 bis Ende Januar 2017. 

3.2.2    Gegen die Einstellung hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) nichts vorgebracht und er hat dazu auch kein Rechtsbegehren gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 18 S. 2 f.). Auch in seinen weiteren Eingaben (Urk. 18, Urk. 32, Urk. 45) hat er gegen die zeitweise verfügte Einstellung der Leistungen nichts eingewendet.

    Damit bildet auch die Verfügung vom 3. Februar 2017 betreffend Einstellung der Zusatzleistungen (Urk. 11/221) nicht mehr Streitgegenstand dieses Verfahrens. Sie respektive der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (in Ziffer II des Erkenntnisses, soweit sie diese Verfügung betrifft; Urk. 2/1 S. 29) ist folglich, soweit es diese Einstellung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.

3.3    Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung nichts eingewendet. Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (in Ziffer II des Erkenntnisses, Urk. 2/1 S. 29) ist somit auch diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.


4.

4.1    Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Beschwerdeführer für die Zeit von Anfang Januar 2011 bis Ende Oktober 2016 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 30'6493.-- (Fr. 26'407.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 4'242.-- Beihilfe) zurückgefordert hat (Urk. 11/220) und für die Zeit ab Februar 2017 den Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) auf Fr. 855.-- pro Monat (Urk. 11/315), festgelegt hat (E. 4.2-E. 5 nachfolgend; zum Anspruch ab Dezember 2017 vgl. E. 6 hernach).

4.2

4.2.1    Die rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2011 hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 11/219) im Vergleich zu den damit in Wiedererwägung gezogenen Verfügungen (Urk. 11/70-77) unter Berücksichtigung eines zeitweise tieferen Ausgabebetrages für die Miete vorgenommen, und zwar von Januar 2011 bis September 2012 von Fr. 8'400.-- und von Februar bis Oktober 2016 von Fr. 5'800.-- (anstatt wie zuvor jeweils des Maximalbetrages von Fr. 13'200.--). Ausserdem hat sie neu einen Betrag aus Untermiete als Einnahme berücksichtigt, und zwar ab Oktober 2012 von Fr. 1'200.-- und ab August 2016 von Fr. 1'800.-- (Urk. 11/219 S. 3 ff.). Daraus resultierte für den Zeitraum von Anfang Januar 2011 bis Ende Oktober 2016 die Differenz respektive der Rückerstattungsbetrag von Fr. 30'649.-- (Urk. 11/219 S. 13).

    Auf die ZL-Berechnung ist die Beschwerdegegnerin im laufenden Einspracheverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 11/315) erneut zurückgekommen und hat sie insofern korrigiert, als sie ab Januar 2011 für die Miete den Maximalbetrag von Fr. 13'200.-- und von Januar bis Oktober 2016 sowie ab Februar 2017 von Fr. 5'800.-- als Ausgabe berücksichtigt hat. Ausserdem hat sie die Einnahme aus Untermiete ab Januar 2011 auf Fr. 960.--, ab November 2012 auf Fr. 1'200.-- und ab August 2016 auf Fr. 1'800.-- festgesetzt. Im Zeitraum von Anfang November 2016 bis Ende Januar 2017 wurde wegen der vorübergehenden Einstellung der Zusatzleistungen (Urk. 11/221) keine Berechnung vorgenommen (Urk. 11/315 S. 3 ff., Urk. 11/314 S. 19 und S. 26).

    Dadurch resultierte in Bezug auf den Zeitraum von Anfang Januar 2011 bis Ende Oktober 2016 im Vergleich zur Berechnung nach der Verfügung vom 3. Februar 2017 ein um Fr. 403.-- geringerer Anspruch (Fr. 93'523.-- [Urk. 11/219 S. 13] - Fr. 93'120.-- [Urk. 11/315 S. 16: Fr. 96'540.-- - Fr. 3'420.--]). Für die Zeit von Februar bis Mai 2017 erkannte die Beschwerdegegnerin auf einen Anspruch von Fr. 3'420.--, was abzüglich der Differenz von Fr. 403.-- zu einer (Nach-)Zahlung von Fr. 3'017.-- führte (Urk. 11/315 S. 1 und S. 16).

4.2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin dazu aus (Urk. 2/1 S. 10 ff), Anlass für die genauere Überprüfung der Mietverhältnisse an der C.___, Y.___, sei ein anonymer Hinweis vom 8. Januar 2016 (Urk. 11/235/19) gewesen. Laut den vorliegenden Mietverträgen habe der Beschwerdeführer die 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss links seit dem 1. Januar 2011 und die 1-Zimmer-Kellerwohnung seit dem 15. Dezember 2009 gemietet. Die Mutter des Beschwerdeführers, D.___, habe seit dem 1. Januar 2009 die 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss links gemietet. Aus den Untermietverträgen habe sich ergeben, dass die 1-Zimmer-Kellerwohnung per 1. Januar 2011 an damals Unbekannt, ab dem 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2014 an eine Person namens E.___ und ab dem 1. August 2016 bis dato an eine Person namens F.___ untervermietet worden sei. Anlässlich der Inspektionen der Wohnung im ersten Obergeschoss links durch das Betreibungsamt am 12. September 2014 und am 11. Oktober 2016 sei diese zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht in dieser Wohnung lebe und dass dessen Wohnsitz nicht in Y.___ sei. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem neuen Gesuch um Zusatzleistungen vom 28. Februar 2017 (Urk. 11/308) die angeforderten Unterlagen eingereicht gehabt habe, habe der Sachverhalt betreffend Mietverhältnisse wie in der Zusammenfassung aufgeführt (Urk. 11/235/1) vollständige rekonstruiert werden können. Für die Miete der 1-Zimmer-Kellerwohnung habe der Beschwerdeführer Fr. 700.-- pro Monat aufgewendet. Ab dem 1. Januar 2011 sei die Kellerwohnung leer gestanden, per 1. April 2011 sei die Wohnung zu einem Mietzins von monatlich Fr. 780.--, ab dem 1. November 2012 von Fr. 800.-- und ab dem 1. August 2016 von Fr. 850.-- untervermietet worden. Die Mietzinseinnahmen seien gemäss den detaillierten Kontoauszügen des Beschwerdeführers ab Januar 2012 mit Ausnahme der Barzahlungen jeweils auf dessen Konto überwiesen worden. Dass er die (so erwirtschafteten) Einnahmen aus Untermiete jeweils an seine Mutter überwiesen habe, gehe daraus nicht hervor. Auch bestehe keine rechtliche Verpflichtung dazu. Bezüglich der 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss links hätten mehrere Indizien ergeben, dass der Beschwerdeführer diese zumindest nicht alleine bewohne. Dafür spreche nicht nur der anonyme Hinweis vom 8. Januar 2016 und die Ergebnisse der Inspektionen des Betreibungsamtes, wonach der Beschwerdeführer nicht in Y.___ lebe, sondern auch der Umstand, dass die 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss links von zwei weiteren, nicht verwandten erwachsenen Personen gemietet und bewohnt worden sei, welche gegenüber der Polizei gemäss einer Telefonnotiz vom 31. März 2017 angegeben hätten, dass sie die Wohnung alleine bewohnen würden und ihre Vermieterin in der Wohnung unter ihnen im 1. Obergeschoss links lebe. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass sich zwei erwachsene, nicht verwandte Personen in einer 3-Zimmerwohnung ein Zimmer teilen würden, während das Ehepaar D.___ und G.___ das andere Zimmer teile (Urk. 2/1 S. 10-13 und S. 17).

    Aus den Kontoauszügen ab dem 1. Januar 2012 gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer regelmässig 1-Zonen-ZVV-Billette in Zürich allein für die Region der Stadt Zürich mit einer EC-Karte gekauft habe. Daraus lasse sich vermuten, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht in der Stadt Y.___ befinde. Die von der Sozialabteilung in Auftrag gegebene Observation durch eine Privatdetektei vom 21. April bis 6. Juni 2016, welche als Beweismittel zulässig sei, habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer mehrheitlich an einer Adresse in Zürich aufgehalten habe. Der Observationsbericht bestätige im Sinne eines Indizes, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht in Y.___ befinde, wobei der Bericht nicht ausreiche, um den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Aufgrund sämtlicher Indizien sei indes davon auszugehen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht in der Stadt Y.___ befinde. Jedoch bleibe die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Zusatzleistungen weiterhin bei ihr, der Beschwerdegegnerin, bis ein neuer Wohnsitz begründet worden sei (Urk. 2/1 S. 13-15).

    Sie gehe in der ZL-Berechnung weiterhin davon aus, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 zusammen mit seiner Mutter und deren Ehemann die 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss teile. Aufgrund der Einwohnerdaten, unterschiedlicher Aussagen von Behörden und von verschiedenen Mietern an derselben Adresse sei bestätigt worden, dass seine Mutter die 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss untervermiete und die 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss selbst bewohne. Es sei daher von einem Mehrpersonenhaushalt auszugehen und der Mietzins nach Köpfen aufzuteilen (Urk. 2/1 S. 15).

    In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich dafür, es sei aufgrund der anonymen Mitteilung vom 8. Januar 2016, der Inspektion durch das Betreibungsamt vom 11. Oktober 2016 und der Aussage der Kantonspolizei vom 31. März 2017 nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ab dem Umzug seiner Mutter und deren Ehemann Anfang Februar 2015 in die Wohnung im 1. Obergeschoss ebenfalls dort gewohnt habe. Es sei wahrscheinlicher, dass er sich an verschiedenen Orten aufgehalten habe. Da es nicht möglich sei, ihm einen Wohnsitz ausserhalb von Y.___ nachzuweisen, rechtfertige es sich zumindest, in Abweichung des angefochtenen Einspracheentscheids für die Zeit ab Februar 2015 gänzlich von der Anrechnung einer Mietzinsausgabe abzusehen. Eventualiter sei bereits ab Februar 2015 von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen und in der ZL-Berechnung eine Mietzinsausgabe von Fr. 5'800.-- zu berücksichtigen (Urk. 10 S. 5).

4.2.3    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er wohne und lebe an der C.___ in Y.___, wo er auch offiziell angemeldet sei. Dies werde nicht zuletzt durch die beiden Rapporte der Polizei vom 23. Oktober 2017 und vom 16. März 2018 belegt. So sei anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2017 von einer Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers an dieser Adresse gesprochen worden und beim Verhaftsrapport vom 16. März 2018 sei als Verhaftungsort diese Adresse aufgeführt worden. Dagegen sei der Observationsbericht vom 16. Juni 2017 als Beweismittel mangels genügender Rechtsgrundlage nicht verwertbar. Es könne von der Beschwerdegegnerin nicht überzeugend dargelegt werden, wozu er dienen solle und was nach ihrer widersprüchlich dargelegten Ansicht bezüglich Wohnsitz nunmehr gelten solle. Es werde bestritten, dass der Observationsbericht überhaupt geeignet sei, seinen offiziellen und tatsächlichen Wohnsitz in Y.___ in irgendeiner Form zu widerlegen. Er habe sich im betreffenden Zeitraum (der Observation) zwar im besetzten Haus an der H.___ in Zürich teilweise aufgehalten, um seinen Kollegen beim Auszug zu helfen. Jedoch seien dies einige wenige Stunden gewesen, woraus nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden könne und was nichts an seiner Wohnsitzsituation zu ändern vermöge (Urk. 1 S. 7 ff.). Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2019 (betreffend Sozialhilfe; Urk. 22 S. 14 f.) sei zudem festgehalten worden, dass die Observation aufgrund der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes rechtswidrig erfolgt sei und der Observationsbericht insofern als Beweismittel nicht verwertet werden könne (Urk. 32 S. 1).

    In Bezug auf die Wohnsituation und das Untermietverhältnis werde auf die Ausführungen in der Einsprache vom 1. Juni 2017 (Urk. 11/398) gegen die Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 verwiesen (Urk. 1 S. 10).

    Der Beschwerdeführer hatte in dieser Einsprache vom 1. Juni 2017 festgehalten, es werde auf seine Angaben im Schreiben vom 24. Oktober 2016 (Urk. 11/176) verwiesen. Er wohne an der C.___ in Y.___ im ersten Obergeschoss links. Seine Mutter und deren Ehemann hätten eine Zeitlang mit ihm in demselben Haushalt gewohnt, sie seien jedoch im Januar 2017 wieder in ihre Wohnung hinaufgezogen. Davor habe er auch schon mal in der Kellerwohnung gewohnt. Da er vorgehabt habe, wieder in die Kellerwohnung zu ziehen, habe er die Kellerwohnung behalten und sie an verschiedene Untermieter vermietet. Seit dem 1. Juli 2016 habe er die Kellerwohnung mit mündlichem Vertrag an seine Mutter untervermietet. Die Mieter der Kellerwohnung würden eine Monatsmiete von Fr. 800.-- bezahlen, während er dafür Fr. 700.-- zu bezahlen habe. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 100.-- erhalte die Mutter für ihre Aufwendungen, so dass er daraus gar keine Einnahmen generiere. Ausgehend von diesem Sachverhalt rechtfertige sich eine Anrechnung von irgendwelchen Mietzinseinnahmen nicht. Auch fehle es für die Herabsetzung des angerechneten Mietzinses an einer Rechtsgrundlage, weshalb der Entscheid auf Rückerstattung von Fr. 30'649.-- rechtswidrig sei. Eine die verfügte Rückerstattung rechtfertigende Sachlage sei weder gegeben, noch sei sie auch nur ansatzweise nachgewiesen (Urk. 11/398 S. 2).

    In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dem angefochtenen Einspracheentscheid lasse sich ausser Mutmassungen und Vermutungen kein Beweis für eine andere Wohnsituation entnehmen. Die Beschwerdegegnerin bleibe für eine Anrechnung von Mietzinseinnahmen und die Herabsetzung des Mietzinses weiterhin jeglichen Beweis schuldig, weshalb der Entscheid bezüglich Rückerstattung gesetzwidrig sei. Die Miete sei unzulässigerweise durch drei geteilt worden und müsste nicht Fr. 5'800.--, sondern das Dreifache betragen (Urk. 1 S. 10 f.).

    In der Replik führte der Beschwerdeführer des Weiteren aus, der Bezirksrat Y.___ habe im Beschluss vom 15. März 2018 (Urk. 11/441 S. 10) seine Angaben bezüglich seiner Wohnsituation als mit den Angaben der Einwohnerkontrolle übereinstimmend bestätigt, indem dort festgehalten worden sei, dass D.___ und G.___ bis Ende September 2016 als Bewohner der 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss, vom 30. September 2016 bis 23. Januar 2017 als Bewohner der 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss und ab dem 23. Januar 2017 wieder als Bewohner der 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss gemeldet gewesen seien. Der Umzug seiner Mutter und deren Ehegatten in das 2. Obergeschoss sei aus Kostengründen erfolgt, da auch diese mit ständigen finanziellen Sorgen leben würden und auf jeden Rappen angewiesen seien (Urk. 18 S. 6 f.).

    In der Eingabe vom 14. Mai 2019 fügte der Beschwerdeführer zudem an, am 29. März 2019 habe ein Augenschein in seiner Wohnung stattgefunden, welcher ergeben habe, dass er einen Einpersonenhaushalt führe. Gestützt auf den Augenschein sei der Einspracheentscheid vom 2. April 2019 ergangen, wonach die Beschwerdegegnerin nunmehr davon ausgehe, dass er seit dem 1. Dezember 2017 allein im Haushalt lebe. Wie ausgeführt, wohne er seit Ende Januar 2017 an der C.___ in Y.___ im 1. Stock links alleine. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits zu Beginn einen Augenschein nehmen sollen. Dass dies nicht geschehen sei, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Denn wäre ein solcher Ende Januar oder im Februar 2017 durchgeführt worden, hätte sich sein Einpersonenhaushalt unschwer feststellen lassen (Urk. 32 S. 2 f.).

4.3

4.3.1    Die Parteien sind sich darin einig, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich für die Ausrichtung von Zusatzleistungen in der hier zu beurteilenden Zeit ab Januar 2011 zuständig war und - mangels Begründung eines neuen Wohnsitzes des Beschwerdeführers ausserhalb der Stadt Y.___ - auch ab Februar 2015 weiterhin zuständig blieb (vgl. Art. 21 Abs. 1 ELG, Art. 23 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Es kann offenbleiben, ob die Annahme der Beschwerdegegnerin zutrifft, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht (mehr) in Y.___ befinde, zumal auch die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgeht, dass erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer in Y.___ nie einen Wohnsitz begründet hat.

    Ebenfalls Einigkeit besteht darin, dass in der ZL-Berechnung vom 1. Januar 2011 bis Ende Januar 2015 von einem Einpersonenhaushalt des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dementsprechend wurde in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 19. Mai 2017 zutreffend der nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bei alleinstehenden Personen vorgesehene Maximalbetrag von Fr. 13'200.-- als Ausgabe in diesem Zeitraum berücksichtigt (Urk. 11/315 S. 3 ff.).

4.3.2    Zu klären bleibt somit der anrechenbare Mietzins von Februar 2015 bis Ende Oktober 2016 und - nach Ende der ZL-Einstellung - ab Februar 2017 (E. 4.4-4.9 nachfolgend) und die Anrechnung einer Einnahme aus Untermiete ab Januar 2011 (E. 5 hernach).

4.4

4.4.1    Zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers ist den Akten zu entnehmen, dass er sich im Januar 2010 in Y.___ angemeldet hat (Urk. 3/5.5, Urk. 11/1b S. 5 f., Urk. 11/60/2 S. 6) und er gemäss dem Mietvertrag vom 7. Dezember 2009 seit Mitte Dezember 2009 eine 1.5-Zimmerwohnung an der C.___ in Y.___ zu einem Mietzins von monatlich Fr. 700.-- gemietet hat (Urk. 11/235/14). Laut dem Mietvertrag vom 3. Dezember 2010 mietete er zudem ab dem 1. Januar 2011 die 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss links an der C.___ in Y.___ mit einem Mietzins von Fr. 1'450.-- pro Monat (Urk. 11/226).

    Dessen Mutter D.___ (Urk. 11/235/17) und deren Ehegatte G.___ (Urk. 11/235/16) haben gemäss dem Mietvertrag vom 7. Dezember 2009 ab dem 1. Januar 2009 die 3-Zimmerwohnung an der C.___ in Y.___ im 2. Obergeschoss links gemietet (Urk. 11/235/22). Am 23. Oktober 2014 unterzeichneten sie einen neuen Mietvertrag zu dieser Wohnung mit Mietbeginn respektive Wirkung ab 1. Oktober 2014 (Urk. 11/235/20). Gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00234 und VB.2018.00490 vom 16. Januar 2019 in Sachen des Beschwerdeführers betreffend Sozialhilfe existiert ein weiterer Mietvertrag der Mutter des Beschwerdeführers und deren Ehemann zur 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss, und zwar vom 12. November 2015 mit Gültigkeit ab dem 1. Dezember 2015 (Urk. 22 S. 12).

4.4.2    Aus den Angaben der Einwohnerkontrolle der Stadt Y.___ vom 1. März 2018 (Urk. 3/5.3-12) zuhanden des Bezirksrats Y.___ (Urk. 3/5.2-3) geht hervor, dass seit dem Zuzug des Beschwerdeführers per 22. Januar 2010 an die C.___ in Y.___, 1. Obergeschoss, keine Adressmutationen eingegangen waren (Urk. 3/5.5). Die Mutter des Beschwerdeführers, D.___, habe sich gemäss dem Einwohnerregister am 1. Februar 2015 in Y.___ mit Wohnadresse an der C.___ angemeldet; per 30. September 2016 sei bei ihr ein Umzug vom 2. ins 1. Obergeschoss und per 23. Januar 2017 aufgrund der Meldung vom 19. Januar 2017 ein Umzug vom 1. zurück ins 2. Obergeschoss an dieser Adresse im Einwohnerregister erfasst worden. Am 7. Dezember 2017 habe sie die Trennung von ihrem Ehegatten und den Wegzug aus Y.___ per 30. November 2017 gemeldet (Urk. 3/5.6-7). Der Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers, G.___, wurde gemäss dem Einwohnerregister per 5. März 2015 in Y.___ an der C.___ angemeldet. Gleich wie bei seiner Ehefrau sei ihn betreffend per 30. September 2016 ein Umzug vom 2. ins 1. Obergeschoss und per 23. Januar 2017 ein Umzug vom 1. ins 2. Obergeschoss sowie die Trennung von der Ehefrau per Ende November 2017 gemeldet und erfasst worden, wobei er weiterhin an derselben Adresse in der Wohnung im 2. Obergeschoss angemeldet sei (Urk. 3/5/9-10). In der Wohnung im 2. Obergeschoss an der C.___ in Y.___ seien im gleichen Haushalt wie D.___ und G.___ zudem I.___ (Zuzug vom 10. Februar 2017) und J.___ (Zuzug vom 21. Januar 2017) gemeldet (Urk. 3/5.11-12; vgl. auch die dort zitierten Angaben der Einwohnerkontrolle im Beschluss des Bezirksrats Y.___ vom 15. März 2018 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialbehörde Y.___ betreffend Anspruch auf Sozialhilfe [Verfahren Nr. SO.2017.21]; Urk. 11/441 S. 10).

4.4.3    Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zitierten Berichte zur Inspektion des Betreibungsamtes der Stadt Y.___ (Urk. 2/1 S. 11 Ziff. 58 f.) finden sich nicht bei den eingereichten Akten. Indes ist den Akten ein Schreiben des Betreibungsamtes der Stadt Y.___ an die Krankenversicherung des Beschwerdeführers, die Assura, vom 1. November 2016 mit dem Inhalt zu entnehmen, wonach ein Betreibungsbegehren der Assura gegen den Beschwerdeführer zurückgewiesen werde, da dieser nicht mehr an der angegebenen Adresse, nämlich an der C.___ in Y.___, wohne. Er sei dort wohl noch bei der Einwohnerkontrolle angemeldet, jedoch nicht mehr erreichbar (Urk. 11/227/2).

4.4.4    Gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 teilte K.___ von der Kantonspolizei mit, dass die Kantonspolizei gleichentags gegen 8 Uhr an der C.___ gewesen sei und den Beschwerdeführer gesucht habe. Dieser sei um diese Zeit nicht in der Wohnung gewesen. Er habe dann noch mit zwei Mietern der Wohnung im 2. Obergeschoss links gesprochen und diese hätten gesagt, dass sie alleine in dieser Wohnung leben würden. Die Vermieterin lebe ein Stockwerk unter ihnen (Urk. 11/235/3). Laut einer weiteren Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin zu möglicherweise demselben oder einem zweiten Telefongespräch mit K.___ von der Kantonspolizei vom 31. März 2017 habe dieser erklärt, der Beschwerdeführer sei bei der Suche nach ihm nicht vor Ort gewesen, die Tür der Wohnung im 1. Obergeschoss an der C.___ in Y.___ habe D.___, die Mutter des Beschwerdeführers, aufgemacht. Die Durchsuchung der Wohnung im 2. Obergeschoss habe ergeben, dass diese an drei ausländische Staatsangehörige vermietet worden sei. Zwei der Mieter seien von der Polizei befragt worden. Jeder bezahle Fr. 900.-- pro Zimmer (4-Zimmerwohnung). Gemäss den Angaben der Mieter lebe die Vermieterin in der unteren Wohnung im 1. Obergeschoss (Urk. 11/280).

    Dem Beschluss des Bezirksrates Y.___ vom 15. März 2018 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialbehörde Y.___ betreffend Anspruch auf Sozialhilfe (Verfahren Nr. SO.2017.21) und dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00234 und VB.2018.00490 vom 16. Januar 2019 in derselben Sache ist zu entnehmen, dass sich auch in den Akten der Sozialabteilung der Stadt Y.___ betreffend die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers eine Aktennotiz vom 31. März 2017 befunden habe, wonach die Polizei der Sozialabteilung berichtet habe, dass aufgrund der Befragungen und der besichtigten Räumlichkeiten davon ausgegangen werden müsse, dass die realen Wohnverhältnisse nicht den Angaben der Einwohnerkontrolle entsprechen würden, was die Polizei so auch der Einwohnerkontrolle gemeldet habe. K.___ von der Kantonspolizei Zürich habe gemäss einer weiteren Aktennotiz vom 27. Juni 2017 angegeben, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. März 2017 die Mutter des Beschwerdeführers in der Wohnung im 1. Stock an der C.___ angetroffen worden sei und diese mitgeteilt habe, dass sie hier zusammen mit dem Beschwerdeführer wohne. Die Wohnung sei auch entsprechend mit D.___/X.___ beschriftet gewesen. Laut derselben Aktennotiz der Sozialabteilung vom 27. Juni 2017 sei auch ein Telefongespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers erfolgt. Zu den Wohnverhältnissen habe diese ausgeführt, dass sie nicht in der gleichen Wohnung wie ihr Sohn wohne. Sie halte sich zwar oft dort auf, beispielsweise zum Kochen und wenn sie Rückenschmerzen habe, da es dort ein besseres Bett gebe, oder sie gehe dort zur Toilette, wenn in ihrer Wohnung die Toilette besetzt sei (Urk. 11/441 S. 10 f., Urk. 22 S. 13).

4.4.5    Der Vermieter der Wohnungen an der C.___ in Y.___, L.___, bestätigte mit E-Mail vom 1. September 2017, dass der Beschwerdeführer allein in der 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss links wohne und dass D.___ und G.___ im 2. Stock links wohnen würden (Urk. 11/371/2).

4.4.6    Im Schreiben vom 26. März 2018, unterzeichnet von D.___ und G.___, führte D.___ aus, sie und ihr Ehemann seien Ende Januar 2015 von M.___ nach Y.___ gezogen und hätten bis am 20. Januar 2017 bei ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, gewohnt. Danach seien sie in ihre Wohnung an der C.___ im 2. Obergeschoss links gezogen, und zwar in das Wohnzimmer, da die anderen zwei Zimmer an Herrn J.___ und N.___ vermietet seien respektive gewesen seien. Herr N.___ sei Ende Januar heimlich ausgezogen, ohne das Zimmer zu kündigen und ohne sie zu informieren. Daraufhin habe sie einen neuen Mieter für das Zimmer gesucht. Herr I.___ habe das Zimmer ab dem 16. Februar 2017 gemietet und - da er sofort nach Kanada habe zurückreisen wollen, um seine Sachen abzuholen - habe er sich am 16. Februar 2017 bei der Einwohnerkontrolle angemeldet. Gleichzeitig habe sie eine Auszugsanzeige bei der Einwohnerkontrolle betreffend Herrn N.___ gemacht. Es seien zu keiner Zeit mehr als zwei Untermieter in der Wohnung gewesen, was Herr J.___ und Herr I.___ bestätigen könnten. Nun sei sie seit dem 30. November 2017 in O.___ und ihr Ehemann wohne nach wie vor in ihrer Wohnung mit den zwei genannten Untermietern. Sie gehe bei ihrem Sohn ein und aus, weil sie ihm helfe, in der Wohnung sauber zu machen (Urk. 3/6).

4.4.7    Des Weiteren liegt der Observationsbericht der Privatdetektei P.___ vom 16. Juni 2017 bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer im Auftrag der Sozialabteilung Y.___ im Zeitraum vom 21. April bis 6. Juni 2017 an sieben Tagen observiert wurde (Urk. 11/G13).

4.5

4.5.1    Der Beschwerdeführer macht in beweisrechtlicher Hinsicht zum vorliegenden Observationsbericht der Privatdetektei P.___ vom 16. Juni 2017 (Urk. 11/G13) geltend, dieser sei mangels genügender Rechtsgrundlage für eine Observierung als Beweismittel nicht verwertbar (Urk. 1 S. 7) und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, diesen zusammen mit sämtlichen Unterlagen, Dokumenten und Daten hierzu aus den Akten zu entfernen (Urk. 18 S. 2), da die gegen ihn angeordnete Observation gesetzes- und verfassungswidrig sei (Urk. 18 S. 7).

4.5.2    Der Gesetzgeber hat mit Art. 43a-b ATSG und Art. 7a-i, 8c der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) die gesetzliche Grundlage zu einer Observation im Sozialversicherungsrecht geschaffen. Diese Bestimmungen traten am 1. Oktober 2019 in Kraft.

    Das Bundesgericht hatte vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 betreffend ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren erkannt, dass es auch in der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt. Hingegen hielt das Bundesgericht fest, es sei eine andere Frage, ob das Material, welches im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden sei, beweismässig verwertbar sei (BGE 143 I 377 E. 4-5). Das Bundesgericht hat die Verwertung der Ergebnisse von rechtswidrigen Observationen schliesslich gestützt auf eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen insoweit als zulässig bezeichnet, als die Ergebnisse im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurden und unbeeinflusstes Handeln der beobachteten Person zeigten (BGE 143 I 377 E. 5). Im Sozialversicherungsrecht ist andererseits von einem absoluten Verwertungsverbot auszugehen, wenn es sich um Beweismaterial handelt, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3).

    Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Zum öffentlichen Raum zählt alles, was allgemein zugänglich ist, so namentlich Strassen, Plätze, Bahnhöfe, Flughäfen, öffentliche Verkehrsmittel, Parkgaragen, Kulturhäuser (Theater, Kinos, Konzerthallen), Sportplätze, Stadien, Einkaufszentren, Warenhäuser, Restaurants etc. Massgebend ist, dass sich die versicherte Person an einem Ort aufhält, welcher für die breite Öffentlichkeit zugänglich ist. Irrelevant sind dabei die Eigentumsverhältnisse von solchen öffentlichen Räumlichkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.5.3    Art. 43a-b ATSG, welche auch im Verfahren um Zusatzleistungen gelten, waren bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2018 (Urk. 2) noch nicht in Kraft. Die Überwachung des Beschwerdeführers gemäss dem Observationsbericht der Privatdetektei P.___ vom 16. Juni 2017 im Zeitraum von April bis Juni 2016 (Urk. 11/G13) erfolgte somit ohne eine damals geltende Rechtsgrundlage und folglich unrechtmässig.

    Dennoch ist das Ergebnis der Überwachung in Anwendung der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gleichzeitig als vollumfänglich unverwertbar zu beurteilen. Namentlich sind die Feststellungen, welche durch die Überwachung im öffentlichen Raum und ohne beeinflussende Interaktion gewonnen wurden, verwertbar. Verwertbar ist auch der Augenschein der Privatdetektive beim Stadthaus Y.___ und in der Umgebung der Wohnliegenschaft an der C.___ in Y.___ im Vorfeld der direkten Kontaktierung der Nachbarn (Urk. 11/G13 S. 2 ff.), da es sich beim Briefkasten und beim Klingelschild um öffentlich zugängliche Bereiche handelt, die ohne Eingriff in die Privatsphäre der Bewohner eingesehen werden können. Ebenfalls verwertbar sind die Ergebnisse der Recherchen der Privatdetektei in den verschiedenen Internetportalen (Urk. 11/G13 S. 15 ff.); diesem Teil der Erhebungen fehlt bereits der Charakter einer Observation.

    In diesem Umfang der Observation erlitt der Beschwerdeführer einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1) entgegen, ergibt sich, dass der Observationsbericht in die Beweiswürdigung insofern miteinbezogen werden kann.

4.5.4    Davon auszunehmen sind jedoch jene Feststellungen im Observationsbericht, welche im Innenbereich des Wohnhaues und bei der Beobachtung des Beschwerdeführers im nicht öffentlich frei einsehbarem Garten des besetzten Hauses gemacht wurden (Urk. 11/G13 S. 6 und S. 10). Denn der Innenbereich des Hauses, in dem eine versicherte Person wohnt, bildet keinen ohne Weiteres öffentlich frei einsehbaren Raum. Eine hierin erfolgte Observation ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch in Bezug auf die Beobachtungen, die aus verdeckten Kontaktaufnahmen mit Drittpersonen (zwei Nachbarn) resultierten (Urk. 11/G13 S. 5 f.). Denn in diesem Rahmen kann nicht mehr von einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Ziel der Verhinderung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs und dem durch die Observation erfolgten Eingriff in die Privatsphäre der versicherten Person ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.5.5    Dem Observationsbericht der Privatdetektei P.___ vom 16. Juni 2017 kommt damit eine beschränkte Beweiskraft zu. Der Ausschluss des gesamten Observationsberichts mitsamt der diesen betreffenden Dokumenten, welche der Beschwerdeführer im Einzelnen indes nicht benannt hat, rechtfertigt sich nach dem Gesagten jedoch nicht.

    Für die Beurteilung der hier strittigen Frage der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers ab Februar 2015 fällt dies indes nicht ins Gewicht. Denn während der Überwachung wurde der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gemäss dem umstrittenen Observationsbericht vom 16. Juni 2017 lediglich an drei Tagen (31. Mai, 2.-3. Juni 2017) festgestellt, einmal im Zusammenhang mit einem Treffen mit seinem Rechtsvertreter in der Stadt Zürich und anschliessend in einem besetzten Haus in der Stadt Zürich, das bereits am 6. Juni 2017 wieder geräumt war (Urk. 11/G13 S. 7 ff.). Dieses Überwachungsergebnis lässt somit keine Schlussfolgerungen zum hauptsächlichen Wohndomizil des Beschwerdeführers in dieser Zeit zu. Ebensowenig vermag er über die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers ab Februar 2015 (rückwirkenden) Aufschluss zu geben.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kam im Urteil VB.2018.00234 und VB.2018.00490 vom 16. Januar 2019, in welchem Verfahren der Anspruch auf Sozialhilfe des Beschwerdeführers und dazu dessen Wohnverhältnisse ab Januar 2017 zu beurteilen waren, letztlich zu demselben Schluss (E. 7.5.1-2; Urk. 22 S. 14 f.).

4.6

4.6.1    Aus der übrigen Aktenlage und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich sodann, dass zur Bestimmung seiner tatsächlichen Wohnverhältnisse weder auf die von ihm oder seiner Mutter mit dem Vermieter der Wohnungen an der C.___ in Y.___ abgeschlossenen Mietverträge abgestellt werden kann, noch auf die Umzugsmeldungen gemäss der Auskunft der Einwohnerkontrolle Y.___.

    Denn der Beschwerdeführer und seine Mutter haben bestätigt, dass sie entgegen den vertraglichen Abmachungen mit dem Vermieter und den Einträgen im öffentlichen Einwohnerregister im Zeitraum von Anfang Februar 2015 bis im Januar 2017 zu dritt in der vom Beschwerdeführer gemieteten 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss links an der C.___ in Y.___ gewohnt haben (Urk. 3/6, Urk. 11/176 S. 3 und S. 8, Urk. 11/398 S. 2, Urk. 32 S. 2). Davon ist auszugehen. Demzufolge ist nach Art. 16c ELV in den ZL-Berechnungen von Februar 2015 bis Ende Oktober 2016 als Ausgabe für die Miete nicht der Maximalbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 von Fr. 13'200.--, sondern ein Drittel des tatsächlichen Mietzinses von Fr. 17'400.-- (Fr. 1'450.-- x 12; Urk. 11/226 S. 1), mithin der Betrag von Fr. 5'800.-- zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2; E. 2.3.2 hiervor), wie dies zunächst in der Berechnung gemäss der Verfügung vom 3. Februar 2017 vorgenommen worden war (Urk. 11/219 S. 10 ff.).

    Diese gleichmässige Aufteilung nach Köpfen ist in Art. 16c ELV vorgesehen und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als gesetzmässig erkannt worden, wobei es unerheblich ist, ob die Mitbewohner sich am Mietzins tatsächlich beteiligen. Massgeblich ist allein das Bewohnen derselben Behausung respektive Wohnung (BGE 142 V 299 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 5d). Gründe für eine ausnahmsweise andere Aufteilung des Mietzinses sind hier keine gegeben und wurden auch nicht geltend gemacht.

4.6.2    Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, dass die berücksichtigte Ausgabe für den Mietzins in der ZL-Berechnung ab Februar 2015 gänzlich zu streichen sei, da sich der Beschwerdeführer - ohne nachweislich einen neuen Wohnsitz zu begründen - wahrscheinlich an verschiedenen Orten wie etwa in Zürich aufgehalten habe und nicht in der Wohnung im 1. Obergeschoss an der C.___ in Y.___ gewohnt habe (Urk. 10 S. 5).

    Dies ist, insbesondere für die Zeit ab Februar 2015, nicht mit dem hier massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen. Namentlich sind die von der Beschwerdegegnerin genannten Beweismittel nicht geeignet, den Beweis hierzu zu erbringen. So kommt dem anonymen Hinweis vom 8. Januar 2016 (Urk. 11/235/19) von vorneherein für sich allein kein Beweiswert zu, zumal er nach Motivlage und Glaubwürdigkeit nicht überprüfbar ist und die betreffende anonyme Person angeben hat, die angegebenen Informationen unter anderem selbst aus einer vertrauenswürdigen Quelle - und mithin nicht ausschliesslich durch unmittelbare eigene Wahrnehmung - erfahren zu haben. Hinzu kommt, dass die anonym erfolgten Angaben auch inhaltlich für die Zeit vor Januar 2016 nichts ergeben.

    Die Inspektion des Betreibungsamtes vom 12. September 2014 (Urk. 2/1 S. 11, Urk. 11/235/1 S. 1) sodann bezog sich nach Darstellung der Beschwerdegegnerin lediglich auf die Sichtung der Kellerwohnung, mithin nicht auf die vom Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2011 gemietete 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss an der C.___ in Y.___ (Urk. 11/226). Die zweite Inspektion des Betreibungsamtes vom 11. Oktober 2016 bezog sich gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin zwar auf diese Wohnung im 1. Obergeschoss (Urk. 2/1 S. 11, Urk. 11/235/1 S. 1). Jedoch ist damit nichts zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers bereits ab Februar 2015 gesagt; denn die Feststellungen der Betreibungsbeamten beziehen sich gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin zum Inspektionsbericht, der indes nicht vorliegt, auf eine einmalige Kontrolle am 11. Oktober 2016. Im Übrigen ist dem Zitat der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Betreibungsbeamten erklärt, dass er mit seiner Mutter und deren Ehemann in der Wohnung lebe (Urk. 2/1 S. 11). Dies stimmt mit seinen Angaben und derjenigen seiner Mutter an anderer Stelle überein und führt ebenfalls nicht zu einer anderen Erkenntnis.

    Im Weiteren kann auch aus den Telefonnotizen bezüglich der Mitteilung der Kantonspolizei zum Ereignis vom 31. März 2017 (Urk. 11/235/3, Urk. 11/280) hinsichtlich des Wohnortes des Beschwerdeführers rückwirkend für die Zeit ab Februar 2015 nichts abgeleitet werden. Ferner ist daraus auch dem Inhalt nach nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2015 anderenorts und nicht zusammen mit seiner Mutter sowie deren Ehegatten in der von ihm gemieteten Wohnung im 1. Obergeschoss links gewohnt hat.

    Hinzu kommt, dass als Indiz zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers von Februar 2015 bis Oktober 2016 nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass über ein Postfinance-Privatkonto des Beschwerdeführers für diese Monate jeweils ein Betrag von Fr. 1'450.-- bezahlt wurde (Konto Nr. «…»; Urk. 11/242 S. 4-16). Es ist naheliegend, dass es sich dabei um den Mietzins für die Wohnung im 1. Obergeschoss an der C.___ in Y.___ handelte. Auch daraus lässt sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer diese Wohnung in der Zeit ab Februar 2015 nicht respektive nicht mehr bewohnte.

    Den übrigen Lastschriften auf diesen Kontoauszügen zum Postfinance-Privatkonto Nr. «…» (Urk. 11/242 S. 4-16) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2016 regelmässig in der Stadt Zürich aufgehalten hat, vereinzelt aber auch in Q.___, R.___, S.___ und T.___. Nur wenige Lastschriften erfolgten aufgrund von Bezügen in der Stadt Y.___, so etwa am 27. Juli, 10. August und 18. November 2015. Die Lastschriften in der Stadt Zürich und anderenorts erfolgten indes nicht derart regelmässig und gehäuft, dass daraus bereits überwiegend wahrscheinlich auf einen ständigen Aufenthalt oder einen Wohnort geschlossen werden könnte und nicht genauso gut lediglich auf regelmässige Einkäufe in Zürich und/oder Besuche, etwa von Freunden und Bekannten, Ärzten oder Therapeuten.

4.6.3    Insgesamt ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2015 obdachlos war respektive auf der Strasse und/oder in besetzten Häusern oder an einer bestimmten Adresse in Zürich wohnte, und dass er folglich nicht (mehr) hauptsächlich in der Stadt Y.___ wohnte. Es bleibt somit dabei, dass in der jährlichen ZL-Berechnung von Anfang Februar 2015 bis Ende Oktober 2016 als Mietzinsausgabe der Betrag von Fr. 5'800.-- zu berücksichtigen ist.

4.7    

4.7.1    Betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2017, mithin ab der Wiederausrichtung der Zusatzleistung aufgrund der Neuanmeldung vom 28. Februar 2017 (Urk. 11/308) und bis zur Abmeldung der Mutter des Beschwerdeführers von der Stadt Y.___ in den Kanton Solothurn per Ende November 2017 (Urk. 3/3.8), ist die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung der Verfügung vom 19. Mai 2017 (ab Februar 2017, Urk. 11/315 S. 15) wiederum von einem Dreipersonenhaushalt mit einem Mietzinsanteil als Ausgabe von jährlich Fr. 5'800.-- ausgegangen.

4.7.2    Auf die vorliegenden Hauptmietverträge zu den Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss links an der C.___ in Y.___ (Urk. 11/226, Urk. 11/235/20-22) und die Einträge im Einwohnerregister (Urk. 3/5) kann in Bezug auf den Beschwerdeführer und von D.___ sowie G.___ auch für die Zeit ab Februar 2017 zur Klärung der Wohnverhältnisse nicht abgestellt werden, nachdem die tatsächlich gelebten Wohnverhältnisse - wie ausgeführt - schon zuvor davon abgewichen waren. Ebenso verhält es sich mit der E-Mail des Vermieters an die Einwohnerkontrolle Y.___ vom 1. September 2017, wonach der Beschwerdeführer allein in der 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss links wohne und dass D.___ und G.___ im 2. Stock links wohnen würden (Urk. 11/371/2). Denn es ist davon auszugehen, dass er sich bei seiner Auskunft auf die ihm vorliegenden Mietverträge der Hauptmieter bezog, zumal er die Untermieter in seiner Auskunft nicht erwähnt hat und er gemäss dem Einwohnerregister nicht in demselben Haus wohnt(e) (Urk. 3/3, Urk.11/371/3).

    Ausgewiesen und unstrittig ist, dass D.___ und G.___ in der von ihnen gemieteten 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss links an der C.___ in Y.___ (Urk. 11/235/20-22, Urk. 22 S. 12) mindestens ab Februar 2017 zwei erwachsene, nicht verwandte Personen zur Untermiete wohnen liessen, und zwar J.___ und I.___. Dem entsprechen auch die Einträge der beiden Untermieter im Einwohnerregister Y.___ mit Zuzug per 21. Januar und 10. Februar 2017 (Urk. 3/3.11-12).

4.7.3    Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser Sachlage zu Recht die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 11/398 S. 2) trotz der Bestätigung seiner Mutter (Urk. 3/6) und der Umzugsmeldungen an die Einwohnerkontrolle vom 19. Januar 2017 (Urk. 3/5.7, Urk. 3/5.10) in Zweifel gezogen, dass sie mit ihrem Ehegatten im Januar 2017 wieder in ihre 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss links an der C.___ in Y.___ gezogen ist. Dies ist nicht nur wegen der Grösse der Wohnung mit nur drei Zimmern für vier erwachsene, nicht verwandte Personen unwahrscheinlich, sondern auch weil der Beschwerdeführer in seiner Wohnung ebenfalls drei Zimmer zur Verfügung hatte und bisher seine Mutter sowie deren Ehegatte darin während rund zwei Jahren wohnen liess.

    Die Umzugsmeldungen an die Einwohnerkontrolle vom 19. Januar 2017 (Urk. 3/5.7) erfolgten in zeitlicher Hinsicht zudem offensichtlich im Hinblick auf die Anspruchsberechtigungen des Beschwerdeführers. Denn sie wurden in der Zeit vorgenommen, als die ZL-Leistungen eingestellt waren (Urk. 11/221) und die Sozialbehörde ihm mitgeteilt hatte, dass er aufgrund des Dreipersonenhaushaltes keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe (Urk. 22 S. 13). Kurz darauf, nämlich am 28. Februar 2017 meldete er sich wieder zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 11/308).

    Die damit begründeten erheblichen Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung der gemeldeten neuen Wohnverhältnisse ab Februar 2017 werden dadurch bekräftigt, dass bei der Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers im 1. Obergeschoss durch die Kantonspolizei am 31. März 2017 um 8 Uhr morgens gemäss den Telefonnotizen vom 31. März und 27. Juni 2017 festgestellt wurde, dass die Wohnung (noch immer) mit E.___/X.___ beschriftet gewesen sei und die Mutter in der Wohnung angetroffen worden sei, welche erklärt habe, hier mit ihrem Sohn zu wohnen. Insbesondere auch die zwei (Unter-)Mieter der Wohnung im 2. Obergeschoss hätten erklärt, dass ihre Vermieterin in der unteren Wohnung im 1. Obergeschoss lebe (Urk. 11/235/3, Urk. 11/280, Urk. 11/441 S. 10 f., Urk. 22 S. 13; vgl. auch E-Mail vom 31. März 2017, Urk. 11/276).

    Die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber der Sozialabteilung Y.___ gemäss der Telefonnotiz vom 27. Juni 2017, wonach sie nicht in derselben Wohnung wie ihr Sohn wohne (Urk. 11/441 S. 11, Urk. 22 S. 13), vermögen diese Angaben nicht zu entkräften, zumal sie danach selbst erklärte, dass sie sich oft für alltägliche Dinge wie Kochen, die Benützung des Bettes und der Toilette in dessen Wohnung aufhalte.

4.7.4    Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Februar 2017 von einem Dreipersonenhaushalt des Beschwerdeführers ausging.

    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist der Einwand, der Umzug seiner Mutter und deren Ehegatten in die Wohnung im 2. Obergeschoss sei aus Kostengründen wegen ständiger finanzieller Sorgen erfolgt (Urk. 18 S. 7), nicht stichhaltig. Denn dies hätte auch schon in der Zeit vor dem 21. Januar 2017, als sie nach eigenen Angaben noch im 1. Obergeschoss gewohnt haben, gelten müssen und bestätigt vielmehr, dass der angebliche Umzug lediglich im Hinblick auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen für den Beschwerdeführer gemeldet wurde, ohne die tatsächlich gelebten Wohnverhältnisse entsprechend anzupassen.

    Ferner ist es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 18 S. 6 f.) unzutreffend, dass im Beschluss des Bezirksrates Y.___ vom 15. März 2018 seine Angaben bezüglich seiner Wohnsituation als mit den Angaben der Einwohnerkontrolle übereinstimmend bezeichnet worden sind. Denn an dieser Stelle gab der Bezirksrat lediglich den Inhalt der Auskunft der Einwohnerkontrolle Y.___ gemäss den Einträgen des Einwohnerregisters (Urk. 3/5) wieder (Urk. 11/441 S. 10). Im Übrigen ist das hiesige Gericht nicht an Feststellungen des Bezirksrates gebunden.

4.7.5    Es ist somit festzuhalten, dass in der ZL-Berechnung vom 1. Februar bis 30. November 2017 weiterhin ein Dreipersonenhaushalt und damit ein Drittel des Mietzinses von Fr. 17'400.-- pro Jahr (Fr. 1'450.-- x 12, Urk. 11/226 S. 1) mithin der Betrag von Fr. 5'800.-- zu berücksichtigen ist, wie dies in der Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 11/315 S. 3 ff.) zutreffend vorgenommen wurde.

4.8    Zusammenfassend ist nach dem Gesagten ab dem 1. Januar 2011 der Betrag von Fr. 13'200.-- und vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2017 der Betrag von Fr. 5'800.-- in der ZL-Berechnung als Ausgabe für die Miete zu berücksichtigen.


5.

5.1    Bei der Anrechnung von Einnahmen aus Untermiete in der ZL-Berechnung ab Januar 2011 von Fr. 960.--, ab November 2012 von Fr. 1'200.-- und von August bis Oktober 2016 sowie ab Februar 2017 von Fr. 1'800.-- gemäss der Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 11/315 S. 15) hat sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die vorliegenden Untermietverträge und Quittungen sowie die Auszüge der Konti des Beschwerdeführers gestützt (Urk. 2/1 S. 16 f., Urk. 11/235/1 S. 2).

5.2

5.2.1    Es steht diesbezüglich fest und ist unbestritten (Urk. 11/398 S. 2), dass der Beschwerdeführer die 1,5-Zimmerwohnung im Untergeschoss an der C.___ in Y.___ in der gesamten hier interessierenden Zeit ab Januar 2011 mit einem Mietzins von Fr. 700.-- pro Monat gemietet hat (Urk. 11/235/14).

    Aus dem Auszug zum Postfinance-Sparkonto Nr. «…» des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Finanzverwaltung der Stadt Y.___, mithin die Sozialhilfe, für U.___ betreffend die Monate Februar bis November 2012 den Betrag von Fr. 780.-- pro Monat als Miete an den Beschwerdeführer überwiesen hat (Urk. 11/241 S. 15 ff.). Ein Untermietvertrag liegt nicht vor. Gemäss den Einwohnerdaten von U.___ war dieser in der Stadt Y.___ an der C.___ vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 angemeldet (Urk. 11/235/13 S. 4).

    Gemäss den (Unter-)Mietverträgen vom 22. September 2012 (Urk. 11/235/12) und vom 12. Dezember 2014 (Urk. 11/235/11) vermietete der Beschwerdeführer diese Wohnung mit Mietbeginn ab dem 1. Oktober 2012 an E.___ mit einem Mietzins von Fr. 800.-- (Urk. 11/235/11-12). Dem Auszug zum Postfinance-Sparkonto Nr. «…» des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seinerseits von Oktober 2012 bis Juli 2016 monatlich die Miete in der Höhe von Fr. 800.-- an den Beschwerdeführer überwiesen wurde (Urk. 11/241 S. 4 ff.).

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin hat bei dieser Aktenlage grundsätzlich zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer durch die Untermiete der 1,5-Zimmerwohnung im Untergeschoss an der C.___ in Y.___ Einnahmen von Fr. 80.-- (Fr. 780.-- - Fr. 700.--) respektive Fr. 100.-- (Fr. 800.-- - Fr. 700.--) pro Monat generiert hat.

    Allerdings hat die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung zunächst mit Verfügung vom 3. Februar 2017 erst ab dem 1. Oktober 2012 Einnahmen aus Untermiete angerechnet, und zwar den Betrag von Fr. 1'200.-- pro Jahr (12 x Fr. 100.--; Urk. 11/219 S. 6 ff.). In der neuen ZL-Berechnung der Verfügung vom 19. Mai 2017 hat sie dies zwar korrigiert, jedoch dabei bereits ab dem 1. Januar 2011 eine Einnahme aus Untermiete in der Höhe von Fr. 960.-- pro Jahr (12 x Fr. 80.--) berücksichtigt Urk. 11/315 S. 3 ff.). Dies obschon die Zahlung des ersten bekannten Untermieters U.___ von Fr. 780.-- pro Monat erst für die Monate ab Februar 2012 ausgewiesen ist (Urk. 11/241 S. 15 ff.). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin widerspricht denn auch ihren eigenen Erläuterungen zur Fallführung, wonach darauf geschlossen wurde, dass U.___ seit seinem Zuzug per 1. April 2011 in der Kellerwohnung gewohnt habe (Urk. 11/235/1 S. 2).

5.2.3    Die Anrechnung von Fr. 960.-- als Einnahme aus Untermiete in der ZL-Berechnung rechtfertigt sich mithin erst ab Februar 2012. Denn selbst wenn aufgrund der Angaben im Einwohnerregister davon ausgegangen wird, dass U.___ bereits per 1. April 2012 in der 1,5-Zimmerwohnung gewohnt hat, ist damit nicht gleichzeitig auch erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits ab dann monatlich den Betrag von Fr. 80.-- und nicht einen tieferen oder keinen Ertrag erwirtschaftet hat.

    Vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2016 ist sodann aufgrund des Untermietvertrages mit E.___ der Betrag von Fr. 1'200.-- pro Jahr zu berücksichtigen. In der Verfügung vom 19. Mai 2017 hat die Beschwerdegegnerin diesen Betrag dagegen erst ab dem 1. November 2012 angerechnet (Urk. 11/315 S. 6 ff.; korrekt noch in der Verfügung vom 3. Februar 2017, Urk. 11/219 S. 5 ff.).

5.3

5.3.1    Ab 1. August 2016 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung den Betrag von Fr. 1'800.-- als Einnahme aus Untermiete (Urk. 11/219 S. 12, Urk. 11/315 S. 14 f., Urk. 11/405 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die 1,5-Zimmerwohnung im Untergeschoss ab Juli 2016 mit mündlichem Vertrag an seine Mutter vermietet habe und der Überschuss aus der Untermiete seine Mutter für die Aufwendungen erhalte (Urk. 1 S. 10 i.V.m. Urk. 11/398 S. 2; vgl. auch Urk. 11/176 S. 3).

5.3.2    Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Wohnung an seine Mutter untervermietet hat, wird dadurch gestützt, dass ein schriftlicher Untermietvertrag zur 1,5-Zimmerwohnung im Untergeschoss vorliegt, der vom neuen Untermieter F.___ mit G.___ sowie D.___ (als Hauptmieter bezeichnet) mit Mietbeginn per 1. August 2016 und einem Mietzins von Fr. 850.-- abgeschlossen wurde (Urk. 11/235/6). Gemäss dem Auszug aus dem Einwohnerregister vom 3. Februar 2017 war F.___ als Bewohner der 1.5-Zimmerwohnung im Untergeschoss an dieser Adresse angemeldet (Urk. 11/235/15). Es liegen ausserdem Quittungen vor, welche die Bezahlung des vereinbarten Mietzinses an D.___ und G.___ ausweisen, teilweise mit der Bemerkung, dass Fr. 50.-- abgezogen worden seien gemäss der Vereinbarung mit V.___ für geleistete Arbeiten (Urk. 11/235/7, Urk. 11/235/10 S. 3). Gemäss dem Bericht der Stadtpolizei Y.___ vom 28. März 2017 wurde F.___ zum Untermietverhältnis am 23. März 2017 ferner befragte und die 1,5-Zimmerwohnung im Untergeschoss an der C.___ in Y.___ eingesehen. F.___ habe ausgesagt, dass er hier seit August 2016 wohne und er die abgemachten Fr. 850.-- an D.___ in Bar gegen Quittung bezahle (Urk. 11/235/9 S. 2).

5.3.3    Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass für die Untermiete für die 1,5-Zimmerwohnung im Untergeschoss an der C.___ in Y.___ ab August 2016 der Betrag von Fr. 850.-- pro Monat geschuldet war, welcher - abzüglich gelegentlicher Verrechnungen mit Naturalleistungen (Verrichten von Arbeiten) - vom neuen Untermieter F.___ jeweils an D.___ und G.___ bar übergeben wurde. Erwiesen ist auch, dass gegenüber dem Untermieter allein D.___ und G.___ und nicht der Beschwerdeführer als Vermieter auftraten.

    Dass seine Mutter sowie deren Ehegatte lediglich in Vertretung des Beschwerdeführers als (Unter-)Vermieter handelten und den Gewinn von Fr. 150.-- oder einen Teil davon an den Beschwerdeführer auszahlten, ist dagegen nicht ausgewiesen. Gemäss den vorliegenden Auszügen aus den Postfinance-Konti des Beschwerdeführers gingen ab August 2016 denn auch keine direkten Zahlungen aus Untermiete auf seine Konti mehr ein, und zwar weder von F.___ noch von D.___ und G.___ (Urk. 11/241 S. 4). Auch erfolgten ab dann nicht mehr wie noch bis Juli 2016 monatliche Zahlungen im Betrag von Fr. 700.-- ab dem Sparkonto des Beschwerdeführers, bei welchen es sich wahrscheinlich um Mietzinszahlungen des Beschwerdeführers an den Vermieter gehandelt hatte (Urk. 11/242-238).

    Es ist in rechtlicher Hinsicht zudem möglich, dass der Beschwerdeführer die 1,5-Zimmerwohnung im Untergeschoss (im Juli 2016) ab August 2016 an D.___ und G.___ mit mündlichem Vertrag untervermietet hat, da ein Miet- und Untermietverhältnis nicht der Schriftform bedarf und auch mündlich rechtsgültig ist (Art. 253 ff. in Verbindung mit Art. 11 des Obligationenrechts, OR).

5.3.4    Jedoch ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 17) von einer Verzichtshandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auszugehen. Da er die 1,5-Zimmerwohnung im Untergeschoss an seine Mutter und deren Ehegatten untervermietete, ohne - wie bisher - einen höheren Mietpreis zu verlangen, obschon diese die Wohnung nicht selbst benützten, sondern gewinnbringend weitervermieteten, verzichtete er - ohne Rechtspflicht und ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen) - auf die damit tatsächlich generierten Einnahmen von Fr. 150.-- pro Monat.

    Dabei erschliesst sich insbesondere nicht, dass aus dem Untermietverhältnis für die Mutter des Beschwerdeführers Aufwendungen im Wert von Fr. 150.-- pro Monat angefallen wären, welche sich der Beschwerdeführer im Sinne eines adäquaten Gegenwertes erspart hätte.

5.3.5    Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht in den ZL-Berechnungen der Verfügungen vom 3. Februar, 19. Mai 2017 und 28. Februar 2018 (Urk. 11/219 S. 12, Urk. 11/315 S. 14 f., Urk. 11/405 S. 4 f.) ab August 2016 den Betrag von Fr. 1'800.-- als Einnahme aus Untermiete berücksichtigt.

5.4

5.4.1    Insgesamt sind in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. g ELG als jährliche Einnahme aus Untermiete ab Januar 2011 kein Betrag, ab dem 1. Februar 2012 der Betrag von Fr. 960.--, ab dem 1. Oktober 2012 der Betrag von Fr. 1'200.-- und ab dem 1. August 2016 der Betrag von Fr. 1'800.-- zu berücksichtigen.

5.4.2    Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang mit Bezug auf die Begründung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 88 des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2/1 S. 17) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Urk. 1 S. 11), da diese es abgelehnt habe, die sachlichen und rechtlichen Grundlagen zu benennen.

    Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin geltend. Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet unter anderem, dass eine Behörde ihren Entscheid begründet. Dabei kann sie sich aber auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49  E. 9.2).

    Die Beschwerdegegnerin legte die Überlegungen, von welchen sie sich betreffend die Anrechnung der Einnahmen aus Untermiete leiten liess, im angefochtenen Entscheid sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht dar (Urk. 2/1 S. 16 f.). Die entscheidwesentlichen Faktoren wurden festgestellt und gewürdigt, so dass der Beschwerdeführer sich über deren Tragweite ein Bild machen konnte. Dies gilt auch in Bezug auf die übrigen Sachverhalte des Entscheides. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war somit ohne Weiteres möglich (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs liegt nicht vor.


6.

6.1    In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 2/1), welches hier die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2), verhält es sich wie folgt.

    Die Beschwerdegegnerin hat in der ZL-Berechnung gemäss der Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 11/405), welche jene der Verfügung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 11/374) ersetzte und zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids erklärte wurde (Urk. 2/1 S. 29), für die Zeit ab dem 1. Dezember 2017 wegen der Wegzugsmeldung der Mutter des Beschwerdeführers per Ende November 2017 (Urk. 3/5.8) neu einen Mietbetrag von Fr. 8'700.-- als Ausgabe (Zweipersonenhaushalt) und weiterhin die Einnahme aus Untermiete von Fr. 1'800.-- berücksichtigt (Urk. 11/405 S. 4 ff.).

    Auf diese Berechnung kam die Beschwerdegegnerin nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Februar 2018 (Urk. 2/1) erneut zurück, nachdem die Sozialberatung am 28. März 2019 nach einem Augenschein in der Wohnung im 1. Obergeschoss links und der 1,5-Zimmerwohnung im Untergeschoss an der C.___ in Y.___ gemäss dem Bericht gleichen Datums zum Schluss gelangt war, dass der Beschwerdeführer alleine in der Wohnung im 1. Obergeschoss wohne (Urk. 33/1, Urk. 39/553a S. 7). Dementsprechend wurde in der ZL-Berechnung gemäss der Verfügung vom 2. April 2019 (Urk. 39/553) zum Einspracheentscheid gleichen Datums (Urk. 39/553a) nunmehr ab Dezember 2017 der Maximalbetrag von Fr. 13'200.-- als Mietausgabe berücksichtigt (Urk. 39/553 S. ff.). Ausserdem wurde ab Januar 2018 keine Einnahme aus Untermiete mehr angerechnet, da der Mietzins für die 1,5-Zimmerwohnung im Untergeschoss - nachgewiesen mit Barzahlungsquittungen des Untermieters - auf Fr. 700.--- gesenkt worden war (Urk. 39/553a S. 6 f.). Dieser neue Entscheid vom 2. April 2019 wurde nicht angefochten.

6.2    Der Anspruch auf Zusatzleistungen ist auch in Bezug auf die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 (Urk. 2/1) Gegenstand dieses Verfahrens. Die Verfügungsgewalt darüber ist der Beschwerdegegnerin nach erfolgter, auf Abweisung schliessender Beschwerdeantwort (Urk. 10) entzogen (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG). Soweit die Beschwerdegegnerin daher auf ihre Verfügung und den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 mit Verfügung und Einspracheentscheid vom 2. April 2019 wiedererwägungsweise in Bezug auf die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 zurückgekommen ist (Urk. 39/553-553a), ist dies nicht als Entscheid in der Sache, sondern als Antrag der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren bezüglich des Anspruchs auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2017 entgegenzunehmen und zu behandeln.

    Die Begründung der Beschwerdegegnerin zur ZL-Berechnung unter Berücksichtigung des Maximalbetrages von Fr. 13'200.-- als Mietausgabe ab Dezember 2017 gestützt auf den Bericht zum Augenschein vom 28. März 2019 und der Streichung der Einnahme aus Untermiete (Urk. 39/553 S. 4 ff., Urk. 39/553a S. 7 f.). ist nachvollziehbar, weshalb ihr gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer hat dagegen denn auch nichts eingewendet (vgl. Urk. 32 S. 2 f.).

6.3    Es ist daher dementsprechend festzuhalten, dass in der ZL-Berechnung ab dem 1. Dezember 2017 als Ausgabe der Mietzinsbetrag von Fr. 13'200.-- und als Einnahme der Betrag von Fr. 1'800.-- aus Untermiete einzusetzen ist. Ab Januar 2018 entfällt die Einnahme aus Untermiete.

    Der Anspruch auf Zusatzleistungen ist somit entsprechend der Verfügung und dem Einspracheentscheid vom 2. April 2019 (Urk. 39/553-553a) ab Dezember 2017 auf Fr. 1'674.-- und ab Januar 2018 auf Fr. 1'385.-- (je inklusive Prämienverbilligung) festzusetzen.

7.

7.1    Nach dem Gesagten steht fest, dass die in Wiedererwägung gezogenen Leistungszusprachen betreffend die Zeit ab Januar 2011 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG waren. Denn sie waren in Unkenntnis der - nicht gemeldeten - Einnahmen aus der Untermiete ergangen und haben die Aufteilung der Mietkosten auf die Mitbewohner zu Unrecht ausser Acht gelassen. Die Beschwerdegegnerin hat daher grundsätzlich zu Recht eine Neuberechnung ab dem 1. Januar 2011 vorgenommen und damit eine Rückforderung ermittelt, jedoch ist sie wie ausgeführt zu korrigieren.

    Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung vom 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 und ab 1. Februar 2017 das Folgende vorzunehmen: Als Ausgabe für die Miete ist ab dem 1. Januar 2011 der Betrag von Fr. 13'200.--, vom 1. Februar 2015 bis 30. Oktober 2016 und vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2017 der Betrag von Fr. 5'800.-- sowie ab dem 1. November 2017 wieder der Betrag von Fr. 13'200.-- zu berücksichtigen. Als Einnahme aus Untermiete ist ab Januar 2011 kein Betrag, ab dem 1. Februar 2012 der Betrag von Fr. 960.--, ab dem 1. Oktober 2012 der Betrag von Fr. 1'200.-- und vom 1. August bis 30. Oktober 2016 sowie ab dem 1. Februar 2017 der Betrag von Fr. 1'800.-- einzusetzen.

7.2    Bei der Festsetzung der neu zu ermittelnden Rückforderung ist zudem die Rechtsprechung zu beachten, wonach bei der Rückforderung der (von Januar 2011 bis Oktober 2016) unrechtmässig geleisteten kantonalen Beihilfe § 19 ZLG sinngemäss anwendbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat dabei vorab zu prüfen, ob die Rückforderung der Beihilfe der Anforderung von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG standhält, wonach eine Rückforderung günstige Verhältnisse bedingt (vgl. E. 2.5.2 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).

7.3    Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in Bezug auf die am 3. Februar 2017 verfügte Rückforderung von Fr. 30'649.-- (Urk. 11/220) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung entsprechend den Erwägungen zu korrigieren und nach erfolgter Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2011 neu festzusetzen.

    Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin den ZL-Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2017 mit der erwägungsgemäss korrigierten ZL- Berechnung neu festzusetzen. Auch insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

    Entsprechend der Verfügung und dem Einspracheentscheid vom 2. April 2019 (Urk. 39/553-553a) ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Dezember 2017 von Fr. 1'674.-- und ab dem 1. Januar 2018 von Fr. 1'385.-- (je inklusive Prämienverbilligung) hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 2/1) mit der Berechnung gemäss der Verfügung gleichen Datums (Urk. 11/405) ist dementsprechend zu ändern.

7.4

7.4.1    Sämtliche weitere Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

    Mithin bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich in seiner E-Mail vom 13. März 2019 (Urk. 39/535 S. 3) darüber beschwert, dass ihm durch die Beschwerdegegnerin zwar Krankenkassenprämien von den Leistungen abgezogen worden seien, welche jedoch nicht an die Krankenkasse überwiesen worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe mit E-Mail gleichen Datums (Urk. 39/535 S. 1) seine Behauptung mit den Worten bestätigt, dass «...an die Krankenkasse nicht verrechnet oder überwiesen worden sei». Dies zeige ein weiteres Mal exemplarisch, wie er durch die Beschwerdegegnerin nicht beziehungsweise falsch informiert worden sei und wie er daraus folgend immer wieder mit ungerechtfertigten Leistungsverweigerungen und/oder Leistungskürzungen konfrontiert worden sei (Urk. 45 S. 3).

7.4.2    Der Beschwerdeführer bezieht sich auf eine E-Mail der Beschwerdegegnerin (Urk. 39/535 S. 1), die sich indes nicht an den Beschwerdeführer gerichtet hat, sondern intern erfolgt war. Sie kann damit nicht als Falschauskunft ihm gegenüber gelten und er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem erfolgte die E-Mail nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 28. Februar 2018 (Urk. 2) und liegt damit ausserhalb des hier massgeblichen Überprüfungszeitraumes. Auch insofern ist sie nicht beachtlich.

    Zu den Direktüberweisungen an die Krankenversicherung des Beschwerdeführers (Assura) ist zudem zu beachten, dass diese erst erfolgten, nachdem die Beschwerdegegnerin von der Assura erfahren hat, dass der Beschwerdeführer die Prämien seit Juli 2013 nicht mehr bezahlt hatte und Verlustscheine zu den Prämienausständen bestehen (Urk. 11/229, Urk. 11/311, Urk. 11/335, Urk. 2/1 S. 18 f.). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der ZL-Neuberechnung der Verfügung vom 19. Mai 2017 den jeweiligen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) von Juli 2013 bis Oktober 2016 nicht mehr als Ausgabe berücksichtigt (Urk. 11/315 S. 8 ff.). Ab Februar 2017 berücksichtigte sie den Pauschalbetrag wieder (Urk. 11/315 S. 8 ff.) und richtete diese Prämien ab dann direkt der Krankenversicherung aus (Urk. 11/315 S. 16, Urk. 11/317, Urk. 11/374, Urk. 11/405).

7.4.3    Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal Art. 21a ELG sowie § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] vorsehen, dass der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG direkt dem Krankenversicherer auszurichten ist. Nur die Differenz zum errechneten Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist als Ergänzungsleistung auszubezahlen (§ 12 Abs. 2 ZLG). Eine vorgängige Ankündigung der veränderten Auszahlungsmodalitäten war dazu nicht erforderlich. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 11/314-315) dem Beschwerdeführer ein Schreiben gleichen Datums mit weiteren Erläuterungen zugesandt (Urk. 11/318) und Kopien ihrer Schreiben an die Assura, woraus sich die Direktüberweisung des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Krankenversicherung und der Grund dazu ergeben (Urk. 11/317; vgl. auch das Schreiben vom 15. August 2017, Urk. 11/367 S. 1 und die Verfügung vom 11. Dezember 2017, Urk. 11/374).

7.5    

7.5.1    Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich den vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen und einem Augenschein (Urk. 18 S. 5 ff.) ist nach dem Gesagten abzusehen. Davon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.1 und 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).

7.5.2    Ausgangsgemäss ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers in der Replik (Urk. 18 S. 2 und S. 5) keine öffentliche Verhandlung durchzuführen, zumal sein Antrag und die Ausführungen dazu sich inhaltlich allein auf die Abnahme von Beweismitteln beziehen. Damit ist er als Beweisantrag und nicht als Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu qualifizieren (vgl. BGE 122 V 47 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 1 und 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1; vgl. auch vgl. Urteil 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E. 2.3).

7.5.3    Schliesslich ist auch davon abzusehen, die Beschwerdegegnerin - wie vom Beschwerdeführer mit Verweis auf § 27 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) beantragt (Urk. 45 S. 3) - aufzufordern, die in Urk. 39/529 und Urk. 39/533 geschwärzten Passagen offenzulegen. Denn diese Schreiben wurden lange nach dem hier beachtlichen Überprüfungszeitraum erstellt. Ausserdem betrifft es Schreiben der Beschwerdegegnerin zu internen rechtlichen Abklärungen mit Fragestellung an Dritte und um eine Auskunft an Dritte.

    Im Übrigen ist das Sozialversicherungsgericht weder an das bundesrechtliche Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) noch an das züricherische IDG (LS170.4) gebunden. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG nimmt hängige Verfahren der Verwaltungsrechtspflege, zu denen auch das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren zu zählen ist, vom Geltungsbereich aus. Das IDG gilt gemäss dessen § 2 Abs. 1 Satz 2 für Gerichte nur insoweit, als diese Verwaltungsaufgaben erfüllen, also nicht für hängige Prozesse (Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 56 zu § 23 GSVGer; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 22 GSVGer). Die Sonderregelung beruht auf der Idee, dass hier der Persönlichkeitsschutz durch die Spezialbestimmungen der entsprechenden Verfahren selber hinreichend gesichert und geregelt erscheint (vgl. BBl 1988 II 443; BGE 126 II 126 E. 5a).


8.

8.1    

8.1.1    Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung zu Recht mit den laufenden Leistungen verrechnet hat.

    Die Beschwerdegegnerin hat einer gegen die Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 erhobenen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 11/220 S. 2). Mit der Verfügung vom 19. Mai 2017 bestimmte sie zufolge Verrechnung mit der verfügten Rückforderung einen Abzug von den laufend ausbezahlten Zusatzleistungen von Fr. 321.-- (Urk. 11/310, Urk. 11/315 S. 16), welchen sie per 1. September 2019 auf Fr. 271.-- reduzierte (Urk. 11/366-367). Ab dem 1. Januar 2018 wurde der Verrechnungsbetrag wegen der Direktüberweisung der «Prämienverbilligung» (jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) an die Krankenversicherung nach Art. 21a ELG auf Fr. 40.25 reduziert (Urk. 11/374). Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 setzte die Beschwerdegegnerin den Verrechnungsbetrag aufgrund der neuen Wohnverhältnisse rückwirkend per 1. Dezember 2017 auf Fr. 250.-- fest (Urk. 11/404-405; Urk. 2/1 S. 19 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 entzog sie auch einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/1 S. 29).

8.1.2    Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, die Verrechnungen seien ungültig und daher rückgängig zu machen sei. Denn die Rückerstattungsverfügung sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen und der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Einsprache sei nicht zulässig. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin bei der Verrechnung sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht korrekt berücksichtigt, denn die zur Verrechnung in den Ziffern 107 und 113 des angefochtenen Entscheides vorgenommenen Berechnungen würden gegen Randziffer 4640.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2018) verstossen. Es sollte der volle Mietbetrag, mithin das Dreifache von Fr. 5'800.--, eingesetzt werden. Ausgehend von betreibungsrechtlichen Ausgaben von Fr. 25'211.-- und erzielten Einnahmen von Fr. 29'064.-- bleibe eine Differenz von Fr. 3'853.-- (nach Ziffer 107) respektive Fr. 3'857.--(nach Ziffer 113), welche jedoch kleiner als die jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 10'260.-- respektive Fr. 7'896.-- sei (Urk. 1 S. 11, Urk. 18 S. 8).

    In der Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 auf den Standpunkt, es stehe hier anders als im Fall von BGE 130 V 407 die Verrechnung zu viel ausgerichteter mit fälligen Zusatzleistungen in Frage. Es gehe somit darum, ob die Verwaltung weiterhin ungeschmälert Versicherungsleistungen zu erbringen habe; diesbezüglich sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit auch die Verrechnung zulässig. Zur Berechnung des Existenzminimums werde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 10 S. 5).

8.2.

8.2.1    Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c). Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 407 E. 3b, 124 V 82 E. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 407 E. 3b, 123 V 39 E. 3, 117 V 185 E. 1b mit Hinweisen).

8.2.2    Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Nach Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (vgl. BGE 115 V 341 E. 2a mit Hinweisen). Soweit die Verrechnung einen Eingriff in das Existenzminimum der versicherten Person bedeutet, ist sie unzulässig (Art. 125 Ziff. 2 OR; SVR 2009 EL Nr. 3 S. 10 E. 6, P 68/06; BGE 131 V 249 E. 1.2).

    Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 407 E. 3.4 (Urteil vom 13. Juli 2004) entschieden, dass Einsprachen und Beschwerden gegen Rückerstattungsverfügungen über unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gericht erwog, es sei wenig sinnvoll, bei Bezügern von Ergänzungsleistungen, die weder Vermögen noch Erwerbseinkommen haben, vor dem rechtskräftigen Entscheid der Erlassfrage die Rückforderung zu vollstrecken.

8.2.3    Anders als in BGE 130 V 407 verhält es sich dann, wenn - nicht die Verpflichtung zu einer Geldleistung, sondern - (nur noch) die Verrechnung zuviel ausgerichteter mit fälligen Ergänzungsleistungen in Frage steht. Soweit diese grundsätzlich im Einzelfall zulässig ist, tilgt sie die Gegenforderung der versicherten Person auf laufende Ergänzungsleistungen. Sofern es somit darum geht, ob die Verwaltung weiterhin ungeschmälerte Versicherungsleistungen zu erbringen hat, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig (ZAK 1977 S. 148). Den gegen eine solche Verrechnung gerichteten Beschwerden kommt somit nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht weiter geprüft werden, ob die aufschiebende Wirkung die Fälligkeit berührt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 5.2)

8.3

8.3.1    Hier betrifft der Streitgegenstand vor allem die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüssen, mithin eine Verpflichtung des Verfügungsempfängers zu einer Geldleistung (Urk. 11/220), und ausserdem die Festsetzung der Höhe des Anspruchs ab Februar 2017 (Urk. 11/315, Urk. 11/405), und jedenfalls nicht nur noch die Verrechnung. Der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 kommt in Bezug auf die Rückerstattungsforderung daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. BGE 130 V 407; vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2006.00012 vom 30. Juni 2006 E. 4.2.4 und ZL.2013.00077 vom 19. Februar 2015 E. 3; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV7IV, 2. Aufl. 2009, S. 109 f.). Dasselbe gilt für die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017. Somit waren insofern weder der Entzug der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Einsprache und der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 noch die sofortige Verrechnung mit dem laufenden Anspruch auf Zusatzleistungen zulässig.

8.3.2    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist hier das Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 (E. 5.2) nicht einschlägig. Denn in diesem Verfahren war nicht mehr strittig, dass die versicherte Person die verfügte Rückforderung schuldete, sondern nur noch die Zulässigkeit der Verrechnung während des laufenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3 des genannten Urteils). Dies verhält sich hier anders. Sowohl der Bestand als auch die Höhe der Rückforderung sind strittig. Daran ändert auch das im vorliegenden Verfahren zu fällende Urteil nichts, da die Rückforderungshöhe neu zu bestimmen sein wird. Es konnte und kann mithin im Verwaltungsverfahren und weiterhin bis zum definitiven Entscheid über die Rückforderung betreffend unrechtmässig geleistete Zusatzleistungen nicht abschliessend abgeschätzt werden, ob und bis zu welchem Betrag die laufenden Leistungen (hier mindestens bis zur gänzlichen Einstellung der Leistungen wegen Wohnsitzwechsel per 1. Juni 2019, Urk. 39/569; vgl. auch Urk. 39/575) rechtmässig mittels Verrechnung reduziert werden durften.

8.4    Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 ist somit auch insoweit aufzuheben, als damit die in den Verfügungen vom 19. Mai 2017 (Urk. 11/315 S. 16), vom 11. Dezember 2017 (Urk. 11/374 S. 1) und vom 28. Februar 2018 (Urk. 11/405 S. 1 f.) angeordneten Verrechnungen bestätigt wurden, und die mit dem Einspracheentscheid entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, wiederherzustellen.

    Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ab Februar 2017 mit dem Rückerstattungsanspruch verrechneten Zusatzleistungen auszuzahlen.


9.    Soweit der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 2/1) nicht bereits mangels Streitgegenstand in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 3 hiervor), ist zusammengefasst nach dem Gesagten somit auf das Folgende zu erkennen:

    Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 insoweit aufzuheben ist, als er den Anspruch auf Zusatzleistungen von 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 neu festgesetzt hat, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum von Fr. 30'649.-- verpflichtet hat, den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2017 festgesetzt hat, die in den Verfügungen vom 19. Mai 2017, vom 11. Dezember 2017 und vom 28. Februar 2018 angeordneten Verrechnungen bestätigt hat; die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Rückforderung betreffend den Zeitraum von 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 sowie über den Anspruch auf Zusatzleistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2017 neu verfüge. Ausserdem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'674.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'033.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 439.--) und ab dem 1. Januar 2018 von monatlich Fr. 1'385.--(Ergänzungsleistungen Fr. 1'183.--, Beihilfe
Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 455.--) hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

    Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist, soweit sie nicht gegenstandslos ist, wiederherzustellen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Zusatzleistungen ab Februar 2017 auszuzahlen.


10.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 11, 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2 und 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2), die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.1    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 insoweit aufgehoben wird, als er

a)    den Anspruch auf Zusatzleistungen von 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 neu festgesetzt hat,

b)    den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum von Fr. 30'649.-- verpflichtet hat,

c)    den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2017 festgesetzt hat,

d)    die in den Verfügungen vom 19. Mai 2017, vom 11. Dezember 2017 und vom 28. Februar 2018 angeordneten Verrechnungen bestätigt hat,

    und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Rückforderung betreffend den Zeitraum von 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 sowie über den Anspruch auf Zusatzleistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2017 neu verfüge. Ausserdem wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'674.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'033.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 439.--) und ab dem 1. Januar 2018 von monatlich Fr. 1'385.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'183.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 455.--) hat.

1.2    Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Zusatzleistungen ab Februar 2017 auszuzahlen.

1.3    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Suat Sert

- Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann