Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00037


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 5. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1951, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), seit dem 1. September 2001 (Urk. 7/142) Zusatzleistungen - vorerst zu ihrer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) (vgl. Urk. 7/A; Urk. 7/H) und seit Juni 2015 - zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 7/L).

    Die Durchführungsstelle reichte, nachdem Ende 2015 bei ihr ein Hinweis eingegangen war (Urk. 7/137; vgl. Urk. 7/138-139), Strafanzeige gegen die Versicherte wegen Sozialversicherungsbetrugs ein (Urk. 7/144). Am 3. Dezember 2015 teilte die Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass sie die Auszahlung der Zusatzleistungen per sofort vorübergehend einstelle (Urk. 7/145 = Urk. 7/179). Das Untersuchungsverfahren wurde am 19. Oktober 2016 mit einem Strafbefehl erledigt (Urk. 7/147). Mit Revisionsverfügungen vom 7. und 9. März 2017 (Urk. 7/V47; Urk. 7/V50) berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen für die Zeitperiode von Oktober 2002 bis März 2017 neu, wobei sie der Versicherten ein privilegiertes Erwerbseinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 6'000.-- für die Zeit bis Mai 2012 sowie einen nicht privilegierten jährlichen Ertrag aus Untervermietung von Fr. 16'800.-- ab Juni 2012, von Fr. 21'600.-- ab April 2013 und von Fr. 22'320. ab Januar 2017 anrechnete. Mit Verfügungen vom 9. und 10. März 2017 (Urk. 7/V49; Urk. 7/V51) forderte die Durchführungsstelle Fr. 31'150.-- und Fr. 67'835.-- zurück. Die von der Versicherten am 10. April 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/174) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 14. März 2018 (Urk. 7/V52 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 19. Januar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die Rückforderungen aufzuheben (Urk. 1 = S. 1 Ziff. 1).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 (Urk. 18) wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem wurde festgehalten, dass sich das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 3) als auch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2) als gegenstandslos erweisen.

    Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. August 2018 (Urk. 21) weitere Unterlagen (Urk. 22) ein, die der Beschwerdegegnerin am 9. August 2018 (Urk. 23) zur Kenntnis zugestellt wurden.

    Die Beschwerdegegnerin nahm zur vom Gericht aufgeworfenen Frage der Höhe des angerechneten nicht privilegierten jährlichen Ertrags (vgl. Urk. 26) am 12. September 2019 Stellung (Urk. 28) und reichte am 25. September 2019 (Urk. 30) weitere Unterlagen (Urk. 31/1-8) ein, was der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, es sei im Rahmen des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens festgestellt und im Strafbefehl festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2001 für den Saunaclub Y.___ tätig gewesen sei. Für den Zeitraum vom 8. Oktober 2002 - dem Zeitpunkt der Gesuchsunterzeichnung - bis am 14. Oktober 2015 sei ein Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin von zirka Fr. 60'000.-- anerkannt. Der Strafbefehl sei rechtskräftig geworden. Auf dieser Grundlage sei mit Revisionsverfügungen vom 7. und 9. März 2017 ein privilegiertes Erwerbseinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 6'000.-- bis Mai 2012 und Fr. 16'800.-- ab Juni 2012 sowie ab April 2013 ein nicht privilegierter, jährlicher Ertrag aus Untervermietung von Fr. 21'600.-- angerechnet worden. Die Beschwerdeführerin habe um Beizug der Akten der Strafuntersuchung gebeten. Gestützt darauf erscheine die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach Art einer Erwerbsarbeit ohne Weiteres belegt. Das aus dem polizeilichen Rapport abgeleitete, angerechnete Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 500.-- dürfte daher eher an der unteren Grenze liegen. Nach Aufgabe der Geschäftsführung seien die Räumlichkeiten von der Beschwerdeführerin mit Inventar, Verträgen, Kundenstamm und «Goodwill» gegen Entgelt an Dritte überlassen worden. Die wechselnden Vereinbarungen über Untermieten zeigten die Elemente einer Unternehmenspacht, deren monatlicher Pachtzins nach anfänglichen Schwierigkeiten regelmässig geflossen sei. Dass es sich hierbei, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, lediglich um eine «Kapitalrückführung», mithin eine Abzahlung eines Kaufes (oder Kaufpreisdarlehens) gehandelt haben soll, sei weder belegt noch nachvollziehbar. Und selbst wenn dem so gewesen wäre, würden die Zahlungen im Ergänzungsleistungsbereich zur Verhinderung von Umgehungshandlungen als monatliche, nicht privilegierte Einnahmen angerechnet (S. 2 unten f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sie die Sauna Y.___ im März 2001 für rund Fr. 75'000.-- übernommen habe, um ihrer Tochter eine längerfristige Existenzgrundlage verschaffen zu können. Ihre Tochter habe die selbständige Tätigkeit Ende März 2009 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Danach seien zwei Geschäftsführer eingesetzt worden, ohne einen Ertrag zu erwirtschaften. Deshalb habe sie sich entschlossen, den Betrieb per 1. Dezember 2013 in Unternehmerpacht zu vermieten. Für ihre getätigten Investitionen habe sie monatliche Abschlagszahlungen als Goodwill für Kundschaft und getätigte Investitionen von Fr. 1'800.-- monatlich («Unternehmenspacht») erhalten. Bis zum 30. November 2017 habe sie insgesamt 48 monatliche Abschlagszahlungen von Fr. 1'800.-- für getätigte Investitionen als Kapitalrückführung erhalten, was eine Gesamtentschädigung von Fr. 86'400.-- bei nachweislich getätigten Anfangsinvestitionen von Fr. 70'000.-- ergebe. Die Kapitalrückführung könne keinesfalls als Einkommen betrachtet werden. Bei Selbständigerwerbenden sei diese Kapitalrückführung nicht unüblich und könnte sozialversicherungsrechtlich höchstens als Vermögensverzehr betrachtet werden (S. 1 unten f.).

2.3    Streitig und zu prüfen sind die Rückerstattungsverpflichtungen in der Höhe von Fr. 31'150.-- und Fr. 67'835.--, wobei vorab die Frage der Verjährung (nachstehend E. 3.2) oder Verwirkung (nachstehend E. 3.3) zu klären ist.


3.

3.1    Ende 2015 ging bei der Beschwerdegegnerin der Hinweis ein, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Kantonspolizei Bern ein Erotik-Etablissement geführt habe; seit 2013 habe sie es nicht mehr selbst geführt, sondern dafür monatliche Zahlungen erhalten (Urk. 7/137; vgl. Urk. 7/138-139). In der Folge reichte die Durchführungsstelle Strafanzeige wegen Betrugs ein (Urk. 7/144). Das Untersuchungsverfahren wurde am 19. Oktober 2016 mit einem Strafbefehl erledigt (Urk. 7/147), wobei die Beschwerdeführerin des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für den Zeitraum vom 8. Oktober 2002 (Zeitpunkt der Gesuchsunterzeichnung) bis am 14. Oktober 2015 für schuldig erklärt wurde.

    Im Strafbefehl (Urk. 7/147) wurde bezüglich des Tatvorgehens festgehalten, die Beschwerdeführerin habe am 8. Oktober 2002 das Gesuch betreffend Zusatzleistungen bei der Beschwerdegegnerin unterzeichnet. Auf dem entsprechenden Gesuchsformular habe sie angegeben, lediglich über die Invalidenrente und über kein Vermögen zu verfügen. Weiter habe sie angegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei habe sie unterschriftlich die Vollständigkeit und Wahrheit ihrer Angaben bestätigt. Auch bei den periodischen Überprüfungen durch die
Beschwerdegegnerin (am 2. Juni 2004, 29. Oktober 2007, 15. Oktober 2009, 26. September 2012, 12. Mai 2015 sowie am 17. August 2015) habe sie jeweils die Vollständigkeit und die Wahrheit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigt. Dabei habe sie jedoch verschwiegen, dass sie seit dem 1. März 2001 für den Saunaclub Y.___ tätig gewesen sei und dadurch im genannten Zeitraum ein Einkommen von insgesamt zirka Fr. 60'000.-- generiert habe. Die Beschwerdegegnerin sei durch die Angaben der Beschwerdeführerin getäuscht worden und habe sich auf die Rechtmässigkeit ihrer Angaben zu ihren finanziellen und persönlichen Verhältnissen verlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sei, die Angaben wahrheitsgetreu und vollständig zu machen, und sie dies jeweils auch unterschriftlich bestätigt habe, sei die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin dies auch tun würde (S. 2). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 2 S. 2 unten).

3.2    Am 10. November 2016 erhielt die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht in die Strafakten (vgl. Urk. 7/149) und forderte auf dieser Grundlage mit Verfügun-
gen vom 9. und 10. März 2017 (Urk. 7/V49; Urk. 7/V51) Fr. 31'150.-- und Fr. 67'835.-- von der Beschwerdeführerin die für die Zeitdauer von Oktober 2002 bis März 2017 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen zurück. Damit ist vorliegend die einjährige, relative Verjährungsfrist (vgl. vorstehend E. 1.3) gewahrt.

3.3    Leitet sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung her, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, ist diese massgebend (vgl. vorstehend E. 1.3). Liegt bereits ein verurteilendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden (BGE 138 V 74 E. 6.1).

    Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/147) wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt, weshalb eine strafbare Handlung vorliegt, welche die Verwirkungsfrist auf 15 Jahre verlängert (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. auch Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Für die Wahrung der Verwirkungsfrist ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung massgebend (BGE 138 V 74 E. 5.2). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 98 lit. a StGB), mithin am 8. Oktober 2002, als die Beschwerdeführerin das Gesuch betreffend Zusatzleistungen bei der Beschwerdegegnerin unterzeichnete und auf dem entsprechenden Gesuchsformular angab, lediglich über die Invalidenrente, über kein Vermögen zu verfügen und keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. das entsprechende Gesuch in Urk. 7; vgl. auch Urk. 7/147 S. 3).

    Indem die beiden Rückerstattungsverfügungen vom 9. und 10. März 2017 (Urk. 7/V49; Urk. 7/V51) weniger als 15 Jahre nach Unterzeichnung des Gesuchs betreffend Zusatzleistungen ergingen, ist vorliegend auch die fünfzehnjährige, absolute Verjährungsfrist gewahrt, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1).


4.

4.1    Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin für die Zeitdauer von Oktober 2002 bis März 2017 zu Recht zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 31'150.-- und Fr. 67'835.--, mithin von gesamthaft Fr. 98'985.-- zurückgefordert hat.

4.2    Dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 19. Oktober 2016, mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Betrugs für die Zeitdauer vom 8. Oktober 2002, mithin ab dem Zeitpunkt der Gesuchsunterzeichnung betreffend Zusatzleistungen, bis zum 14. Oktober 2015 verurteilt wurde, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2001 für den Saunaclub Y.___ tätig gewesen ist und dadurch im genannten Zeitraum ein Einkommen von insgesamt zirka Fr. 60'000.-- generiert hat (vorstehend E. 3.1).

    Am 10. November 2016 erhielt die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht in die Strafakten und berechnete auf dieser Grundlage den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin von Oktober 2002 bis März 2017 neu. Dabei stützte sie sich insbesondere auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 31. März 2016 (Urk. 7/150). Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Saunaclub Y.___ seit dem 1. März 2001 zu einem Mietzins von Fr. 1'400.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 400.-- gemietet habe. Nach eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin monatlich zirka Fr. 500.-- erwirtschaftet. Seit dem 1. Dezember 2012 habe sie den Saunaclub Y.___ an diverse Untermieter vermietet, die ihr jeweils Fr. 2'000.-- für die Miete und Fr. 1'400.-- oder Fr. 1'800.-- für das Inventar bezahlt hätten (S. 2 ff.). Gestützt auf die darauf von der Kantonspolizei Zürich ermittelten Einnahmen (S. 5; vgl. auch Urk. 7/156a) rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin von Oktober 2002 bis Mai 2012 ein privilegiertes Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 6'000.-- (Fr. 500.-- x 12) sowie den folgenden nicht privilegierten jährlichen Ertrag aus Untervermietung an (Urk. 7/157b in Verbindung mit Urk. 7/157a):

- Juni 2012 bis März 2013: Fr. 16'800.-- (Mietzins Untermieter Fr. 2'000.-- ./. Mietzins Beschwerdeführerin Fr. 1'800.-- + Inventarkosten Fr. 1'200.-- = Fr. 1'400.-- x 12)

- April 2013 bis Dezember 2016: Fr. 21'600.-- (Mietzins Untermieter Fr. 2'000.-- ./. Mietzins Beschwerdeführerin Fr. 1'800.-- + Inventarkosten Fr. 1'600.-- = Fr. 1'800.-- x 12)

    Die Anrechnung eines privilegierten Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 6'000. für die Zeitdauer von Oktober bis Mai 2012 und eines nicht privilegierten, jährlichen Ertrags aus Untervermietung von jährlich Fr. 16'800.-- von Juni 2012 bis März 2013 bzw. von jährlich Fr. 21'600.-- von April 2013 bis Oktober 2015, mithin für die Dauer, für welche die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt wurde, ist nicht zu beanstanden und ergibt sich aus den Akten (vgl. hierzu Urk. 7/150-154, Urk. 7/172).

4.3    Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs zu Recht einen nicht privilegierten jährlichen Ertrag aus Untervermietung von jährlich Fr. 21’600.-- und Fr. 22'320.-- von Januar bis März 2017 angerechnet hat.

    Die Beschwerdeführerin mietete den Saunaclub Y.___ seit dem 1. März 2001 zu einem Mietzins von Fr. 1'400.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 400.-- bei den Vermietern Z.___ und A.___ (Mietvertrag vom 5. März 2001, Urk. 7/152/5-8), wobei das Mietverhältnis per 30. Juni 2017 gekündigt wurde (Urk. 7/177). Die Zahlung der monatlichen Miete von Fr. 1'800.-- der Beschwerdeführerin an die Vermieter Z.___ und A.___ ist denn auch in den Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 7/201a; Urk. 7/201.1; Urk. 7/201.3; Urk. 7/201.4; Urk. 7/201.7). Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Saunaclub Y.___ über den Oktober 2015 hinaus bis im März 2017 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'800.-- gemietet hat (vgl. Urk. 7/156a).

    Gemäss Untermietvertrag vom 15. November 2013 bezahlt der Untermieter B.___ der Beschwerdeführerin für den Saunaclub Y.___ einen Mietzins von monatlich Fr. 2'000.-- zuzüglich Nebenkosten in der Höhe von Fr. 400.-- (Urk. 7/152/9-12; vgl. Urk. 7/175). Gemäss einer handschriftlichen Vereinbarung vom 12. November 2013, die am 15. November 2013 unterzeichnet wurde, bezahlt B.___ der Beschwerdeführerin als Entgelt für die überlassene Kundschaft, das Inventar, Kunst, Bilder usw. und die Möblierung monatlich Fr. 1'600.-- (Urk. 7/152/19-20; vgl. Urk. 7/176). Die Zahlung der monatlichen Miete von Fr. 2'400.-- sowie des monatlichen Entgelts von Fr. 1'600.--, mithin von total Fr. 4'000.--, von B.___ an die Beschwerdeführerin ist denn auch in den Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 7/201a; Urk. 7/201b; Urk. 7/201.1). Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht davon aus, dass B.___ der Beschwerdeführerin für die Untervermietung des Saunaclubs Y.___ über den Oktober 2015 hinaus bis im März 2017 einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'800.-- entrichtet hat (vgl. Urk. 7/156a).

    Gemäss Einschätzungsentscheid (Urk. 31/3/1) und Berechnungsmitteilung (Urk. 31/3/2) vom 9. Juli 2018 veranlagte die Steuerbehörde den in der Steuererklärung als Liegenschaftenertrag aus Untervermietung deklarierten Betrag von Fr. 21'600.-- (Urk. 31/4 Ziff. 5.4) als Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb.

    Gemäss Einschätzungsentscheid (Urk. 31/1/1) und Berechnungsmitteilung (Urk. 31/1/2) vom 3. September 2019 rechnete die Steuerbehörde statt des in der Steuererklärung mit Fr. 14'200.-- bezifferten Einkommens aus «Unternehmens-pacht» (Urk. 31/2 Ziff. 2.1) den Betrag von Fr. 19’800.-- als Einkünfte aus selb-ständigem Haupterwerb, dies mit der Begründung «keine Auslagen und Verrechnungen nachgewiesen, Geschäftsaufgabe per 30.11.17» (Urk. 31/1/2 Anmerkung).

    Zusammenfassend erweist sich die Berücksichtigung eines nicht privilegierten jährlichen Ertrags aus Untervermietung auch ab November 2015 in der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Höhe als ausgewiesen und damit gerechtfertigt.

4.4    Der Gesamtbetrag der geltend gemachten Rückforderung ergibt sich ohne Weiteres aus der Gegenüberstellung der erbrachten Leistungen mit den 2017 neu und zutreffend ermittelten Ansprüchen (Urk. 7/V47 S. 16, Urk. 7/V50 S. 25 f.). Er ist nicht zu beanstanden und wurde denn auch beschwerdeweise nicht in Frage gestellt.

    Dies führt zum Schluss, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung begründet und ausgewiesen ist, so dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher