Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00040
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 17. Juni 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, legte mit Verfügungen vom 8. Dezember 2016 (Urk. 9/382-383) die Zusatzleistungen für X.___ und Y.___ ab Juni 2011 neu fest (S. 1-4) und verrechnete die resultierenden Nachzahlungsbeträge teilweise mit Ansprüchen der Sozialbehörde der Wohngemeinde und offenen Rückforderungen (S. 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Januar 2017 (Urk. 9/402-403) hiess die SVA (Rechtsdienst) mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 teilweise gut (Urk. 9/460 = Urk. 2) und stellte eine Nachzahlung von Fr. 2'126.55 in Aussicht (S. 3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (Urk. 2) erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ am 27. April 2018 Beschwerde und beantragten, dieser sei aufzuheben und die SVA sei zu verpflichten, ihnen Fr. 17'619.55 und Fr. 68'141.-- an Zusatzleistungen nachzuzahlen (Urk. 1).
Die SVA (Rechtsdienst) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2018 (Urk. 8) die Rückweisung der Sache. Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 (Urk. 14) sprachen sich die Beschwerdeführenden gegen eine Rückweisung aus (S. 3 unten).
Mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2019 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen der neu berechneten Invalidenrente der Beschwerdeführerin sistiert (Urk. 19). Die betreffende Rentenverfügung erging am 22. August 2019 (Urk. 22), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. August 2019 abermals die Rückweisung der Sache beantragte (Urk. 21). Die Beschwerdeführenden sprachen sich mit Eingabe vom 30. August 2019 wiederum gegen eine Rückweisung aus (Urk. 25). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 20. September 2019 Stellung (Urk. 28), was den Beschwerdeführenden am 24. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29).
Am 7. Februar 2020 nahm die Beschwerdegegnerin - auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 30) - ergänzend Stellung (Urk. 33). Dazu nahmen die Beschwerdeführenden am 8. Mai 2020 Stellung (Urk. 40) und änderten das Rechtsbegehren dahingehend, dass ihnen Fr. 17'619.55 und Fr. 47'429.-- nachzuzahlen seien (S. 2 Mitte), was der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 42).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bezog mit Wirkung ab November 1999 eine halbe Invalidenrente, welche später auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde. Der Beschwerdeführer, ihr Ehemann, bezog ab Juli 2005 ebenfalls eine Invalidenrente, weshalb die Invalidenrente der Beschwerdeführerin neu berechnet wurde. Das Bundesgericht hielt mit Urteil 9C_292/2014 vom 3. September 2014 (Urk. 34/10) fest, dass der Beschwerdeführer nur bis 31. Mai 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen habe.
3.2 Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 34/14) die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Rückforderung von Fr. 57'937.-- auf. Im Umfang von Fr. 20'916.-- war diese mit Nachzahlungen der Beschwerdegegnerin verrechnet worden. Nach Abzug einer Rückforderung von Fr. 204.-- überwies die IV-Stelle Fr. 20'712.-- an die Beschwerdeführerin.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts (vorstehend Ziff. 3.1) erhob die IV-Stelle mit Verfügung ebenfalls vom 2. November 2016 (Urk. 34/15) gegenüber der Beschwerdeführerin eine Rückforderung von Invalidenrenten und Kinderrenten in der Höhe von total Fr. 13'905.--, weil ihre Rentenleistungen durch den Wegfall der Invalidenrente für den Ehegatten neu berechnet worden seien.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. Mai 2018 im Verfahren Nr. IV.2016.01355 in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV-Stelle verpflichtet wurde, die gegen die Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückforderung unter Berücksichtigung der Neuberechnung der Invalidenrente neu zu berechnen (Urk. 9/472).
3.3 Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 22. August 2019 (Urk. 22 S. 3) fest, die Rückforderung in der Höhe von Fr. 13'905.-- sei verwirkt (Ziff. 1), eine Neuberechnung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin sei nicht erforderlich, da diese im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 4. Februar 2019 (richtig: 2016) korrekt ermittelt worden sei, eine Rückforderung aufgrund dieser Neuberechnung sei ausgeschlossen (Ziff. 2) und der Beschwerdeführerin würden von Januar 2015 bis Januar 2016 Invalidenrenten (Fr. 364.--) und Kinderrenten (Fr. 143.--), mithin total Fr. 407.--, nachbezahlt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1).
1.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.3 Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt, richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) findet Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Verrechnung sinngemäss Anwendung. Laut lit. b dieser Bestimmung können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen verrechnet werden (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1).
1.4 Damit hat der Gesetzgeber für den Bereich der Sozialversicherungen eine Ordnung geschaffen, welche zum Teil von den allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen nach Zivilrecht abweicht (BGE 125 V 317 E. 5a). Voraussetzung ist, dass Leistungen und Forderungen die gleichen Personen betreffen; allerdings kann auch ohne personelle Identität zwischen Pflichtigen und Berechtigten verrechnet werden, wenn sich versicherungsrechtlich beziehungsweise versicherungstechnisch zusammenhängende Leistungen und Forderungen gegenüberstehen. Nicht verlangt wird hingegen eine zeitliche Konnexität der sich gegenüberstehenden Forderungen (BGE 125 V 317 E. 4a; zum Ganzen: BGE 140 V 233 E. 3.2).
1.5 Ungeachtet dessen, ob die Ausgleichspflicht aus einem unrechtmässigen Leistungsbezug herrührt oder auf einer Vorleistung beruht, findet der Ausgleich beziehungsweise der Auszahlungsvorgang in der Konstellation «Rückforderung des einen, Nachzahlung des anderen Zweigs» mittels einer (zweigübergreifenden) Verrechnung statt (vgl. BGE 136 V 195 E. 7.2).
1.6 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsregelung (BGE 139 V 244 E. 3.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, die Verrechnung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 13'777.55 mit Sozialhilfeleistungen beim Beschwerdeführer sei mangels zeitlicher Kongruenz nicht rechtens gewesen. Diese hätte richtigerweise bei der Beschwerdeführerin erfolgen müssen (S. 2 unten). Bei der Beschwerdeführerin habe eine Nachzahlung von Fr. 27'443.-- resultiert, wovon Fr. 15'789.-- mit der Sozialhilfebehörde verrechnet worden seien. Die Verrechnung von Fr. 2'126.55 sei nicht korrekt gewesen. Dieser Betrag sei den Beschwerdeführenden auszubezahlen. In diesem Sinne sei deren Einsprache teilweise gutzuheissen (S. 3 Ziff. 4).
In der Stellungnahme vom 7. Februar 2020 (Urk. 33) führte die Beschwerdegegnerin aus, aus näher dargelegten Gründen stehe den Beschwerdeführenden kein Nachzahlungsanspruch zu (S. 14 Ziff. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), da die teilweise Verrechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Nachzahlung von Fr. 36'555.-- mit der Sozialbehörde unzulässig gewesen sei, stehe ihm diese ungekürzt zu. Erhalten habe er bereits Fr. 18'935.45, womit ihm noch Fr. 17'619.55 zustünden (S. 8 f. Ziff. 1b). Der Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin sei in der Verfügung vom 8. Dezember 2016 (vgl. Urk. 9/382-283) mit Fr. 111'106.-- beziffert worden. Aufgrund näher bezeichneter Verrechnungen seien ihr jedoch in der Folge keine Nachzahlungen zugeflossen. Da vom Beschwerdeführer Fr. 17'765.-- zurückgefordert werden könnten, stehe ihr eine um diesen Betrag verminderte Nachzahlung von Fr. 93'431.-- zu (S. 9 Ziff. 2a). Davon könnten Fr. 13'636.-- der Sozialbehörde ausbezahlt werden, womit ihr unter Abzug von schon ausbezahlten Fr. 11'654.-- eine Nachzahlung von Fr. 68'141.-- zustehe (S. 10 unten).
In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2020 (Urk. 40) führten die Beschwerdeführenden aus, aus näher dargelegten Gründen stünden ihnen Nachzahlungen von Fr. 17'619.55 plus Fr. 47'429.-- zu (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit allfälligen Nachzahlungsansprüchen der Beschwerdeführenden verhält.
Nicht strittig sind die von der Beschwerdegegnerin in der fraglichen Zeit erbrachten laufenden Leistungen.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 9/196 = Urk. 35/227 = Urk. 41/9/1) ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Fr. 134'547. gegenüber dem Beschwerdeführer, die sie mit einem Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 64'760.-- verrechnete, womit die noch offene Rückforderung Fr. 69’787.-- betrug.
3.2 Nach dagegen erhobener Einsprache ermittelte sie mit neuen, korrigierten Verfügungen vom 8. Juli 2015 eine Rückforderung von Fr. 51'059. gegenüber dem Beschwerdeführer und einen Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin von nunmehr Fr. 85'676.--, mithin Fr. 20'916.-- mehr als zuvor. Den resultierenden Nachzahlungsanspruch von Fr. 34'617.-- (Fr. 85'676.-- abzüglich Fr. 51'059.--) verrechnete sie mit einer Rückforderung von Renten der Invalidenversicherung (Urk. 35/242 = Urk. 3/1; Urk. 41/9/2; in Urk. 9/197 ist die entscheidende Seite 4 falsch, sie stammt aus der Verfügung vom 25. Mai 2015). Gegen diese Verfügungen wurde wiederum Einsprache erhoben.
3.3 Mit Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 9/238) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch ab Dezember 2015, und mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 9/303) machte sie eine Rückforderung von Fr. 2'103.-- geltend. Auch gegen diese Verfügungen wurde Einsprache erhoben.
3.4 Mit Einspracheentscheiden vom 2. November 2016 wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 als gegenstandlos geworden abgeschrieben (Urk. 9/331) und es wurden die übrigen vorstehend genannten Einsprachen teilweise gutgeheissen (Urk. 9/332 = Urk. 35/261 = Urk. 3/2). Am 8. Dezember 2016 erliess die Beschwerdegegnerin dementsprechend neue Verfügungen (nachstehend E. 3.5-6), gegen die wiederum Einsprache erhoben wurde, über die mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) entschieden wurde.
3.5 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 (Urk. 35/265 = Urk. 35/266 = Urk. 3/4/1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, vom gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten und mit dem Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin verrechneten Rückforderungsanspruch von Juni 2005 bis Mai 2011 von Fr. 51'059. (vorstehend E. 3.2), seien infolge Verwirkung lediglich Fr. 18'346. zulässig. Im Umfang der Differenz von Fr. 32'713.-- stehe ihm eine Nachzahlung zu. Davon überwies sie verrechnungsweise Fr. 13'777.55 der Sozialbehörde und Fr. 18'935.45 dem Beschwerdeführer.
3.6 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 (Urk. 9/382 = Urk. 3/5/1) berechnete die Beschwerdegegnerin den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin von Juni 2011 bis November 2015 und ermittelte einen Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 111'106.--. Davon brachte sie die am 26. Mai 2015 verrechneten Fr. 64'760.-- und die am 25. Juni 2015 verrechneten Fr. 20'916. in Abzug und addierte die am 4. Februar 2016 zurückgeforderten Fr. 2’013.-- (richtig: Fr. 2'103.--), womit ein Nachzahlungsanspruch von Fr. 27'443.-- resultierte. Davon überwies sie Fr. 13'776. verrechnungsweise der Sozialbehörde und (nach Abzug einer offenen Rückforderung von Fr. 2'013.--) Fr. 11'654.-- den Beschwerdeführenden.
3.7 Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 8. Dezember 2016 mit folgender Ausnahme: Sie führte aus, die Verrechnung von Fr. 13'777.55 des Nachzahlungsanspruchs des Beschwerdeführers mit der Sozialhilfe sei mangels zeitlicher Kongruenz nicht rechtens gewesen. Die Verrechnung der gesamten Sozialhilfeleistungen hätte bei der Beschwerdeführerin erfolgten müssen (S. 2 unten). Der Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin habe Fr. 27'443.-- betragen. Davon seien Fr. 15'789.-- mit der Sozialhilfe verrechnet und Fr. 11'654.-- ausbezahlt worden. Die korrekte Berechnung laute wie folgt (S. 3 oben):
Fr. | ||
Nachzahlung an die Beschwerdeführerin | 27'433.-- | |
abzüglich Rückforderung | 2'013.-- | |
abzüglich Verrechnung Sozialhilfe | 27'556.65 | |
ungedeckter Betrag | - 2'126.55 |
Die Verrechnung von Fr. 2'126.55 sei nicht korrekt gewesen. Dieser Betrag sei den Beschwerdeführenden auszubezahlen. In diesem Sinne sei deren Einsprache teilweise gutzuheissen (S. 3 Ziff. 4).
3.8 Die Ausgleichskasse der SVA informierte die Sozialbehörde am 24. November 2016 über einen Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers von April 2007 bis Mai 2011 im Umfang von Fr. 32'713.-- (Urk. 9/264 S. 2) und einen solchen der Beschwerdeführerin von Juni 2011 bis November 2016 im Umfang von Fr. 37'714.-- (Urk. 9/336/2-3 S. 2), worauf die Sozialbehörde am 29. November 2016 die Verrechnung von Fr. 26'291.55 von Dezember 2015 bis November 2016 sowie Fr. 1'262.-- im Dezember 2016, mithin total Fr. 27'553.55 (Urk. 9/336/1), zulasten der Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 9/336/2-3 Ziff. 3).
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die Verfügungen vom 8. Dezember 2016 weitgehend bestätigt. Es ist deshalb angezeigt, deren Richtigkeit zu überprüfen.
4.2 Den Beschwerdeführer betreffend (vorstehend E. 3.5) reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung von Fr. 51'059.-- auf Fr. 18'346.-- und überwies den Differenzbetrag von Fr. 32'713.-- der Sozialbehörde (Fr. 13'777.55) und dem Beschwerdeführer (Fr. 18'935.45).
Die Beschwerdeführerin betreffend (vorstehend E. 3.6) bezifferte die Beschwerdegegnerin den Nachzahlungsanspruch auf Fr. 111'106.--, wovon sie bereits verrechnete Beträge (Fr. 64'760.-- und Fr. 20'916.--) in Abzug brachte und eine früher ergangene Rückforderung (Fr. 2'013.--) addierte, womit sich der Nachzahlungsanspruch auf Fr. 27'443.-- belief. Davon überwies sie Fr. 13'776.-- der Sozialbehörde und Fr. 11'653.-- (Fr. 13'666.-- abzüglich Fr. 2'013.--) der Beschwerdeführerin.
4.3 Die Anrechnung von Fr. 64'760.-- an den Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, denn um diesen Betrag reduzierte sich die ursprüngliche Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer (vorstehend E. 3.1).
Die Anrechnung von Fr. 20’916.-- an den Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn auch um diesen Betrag reduzierte sich die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer weiter auf nunmehr Fr. 51'059.-- (vorstehend E. 3.2). Beschwerdeweise wurde zwar eingewendet, der Betrag von Fr. 51'059.-- sei unzutreffend, richtig wären Fr. 54'230.-- (Urk. 1 S. 8 oben). Da eine stichhaltige Begründung dafür nicht wirklich ersichtlich ist, erübrigen sich Weiterungen dazu.
Wie es sich mit dem Betrag von Fr. 2'013.-- beziehungsweise (richtigerweise) Fr. 2'103.-- (vorstehend E. 3.3) verhält, kann offenbleiben, wurde er doch zuerst addiert und dann wieder subtrahiert, bleibt also ergebnisneutral.
4.4 Als problematisch erweist sich hingegen die Verrechnung von Nachzahlungsansprüchen mit dem von der Sozialbehörde eingegebenen Betrag von Fr. 27'553.55 (vorstehend E. 3.8). Davon gehen auch die Parteien - obgleich aus sehr verschiedenen Gründen - aus (Urk. 2 S. 2 unten, Urk. 33 S. 14 Ziff. 2.5; Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 1b, Urk. 40 S. 8 Mitte).
Der Beschwerdeführerin stand gemäss Mitteilung der Ausgleichskasse eine Nachzahlung von Juni 2011 bis November 2016 im Umfang von Fr. 37'714.-- zu und die Sozialbehörde beantragte die Verrechnung für von Dezember 2015 bis November 2016 erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 26'291.55 sowie (brieflich) für Fr. 1'262.-- im Dezember 2016 (vorstehend E. 3.8).
Dass die Beschwerdegegnerin dem Verrechnungsantrag entsprochen hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Unzulässig waren jedoch die rund hälftige Belastung des Beschwerdeführers und der Einbezug des Monats Dezember 2016.
4.5 Die Verrechnung hätte und hat richtigerweise so zu erfolgen, dass sie ausschliesslich bezogen auf die Ansprüche der Beschwerdeführerin und beschränkt auf Fr. 26'291.55 vorgenommen wird.
Damit erhöht sich der Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.5) um die zu Unrecht verrechneten Fr. 13'777.50. Der Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin stellt sich wie folgt dar:
Fr. | ||
Nachzahlungsanspruch total (vorstehend E. 3.6) | 111’106.-- | |
abzüglich Verrechnung zugunsten Beschwerdeführer (E. 3.1) | ./. 64’760.-- | |
abzüglich Verrechnung zugunsten Beschwerdeführer (E. 3.2) | ./. 20'760.-- | |
verbleibend | 25'586.-- | |
abzüglich Verrechnung Sozialhilfe | ./. 26'291.55 | |
resultierender Nachzahlungsanspruch bzw. Rückforderung | - 705.55 |
Der Beschwerdeführerin steht somit im Ergebnis kein Nachzahlungsanspruch mehr zu, sondern der Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Fr. 705.55, was zusammen mit der unrichtigerweise bereits ausgerichteten Nachzahlung von Fr. 11'654.-- (vorstehend E. 3.6) eine Rückforderung von Fr. 12'359.55 ergibt.
Somit steht dem zusätzlichen Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers von Fr. 13'777.50 die Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin von Fr. 12'359.55 gegenüber, was einen Nachzahlungsanspruch von Fr. 1'417.95 ergibt.
4.6 Die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben vom 7. Februar 2020 (Urk. 33) und 8. Mai 2020 (Urk. 40) sind nicht geeignet, im vorstehend dargelegten entscheidrelevanten Punkt zu weiteren Erkenntnissen zu gelangen, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist.
4.7 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen Nachzahlungsanspruch von Fr. 2'126.55 festgehalten (vorstehend E. 3.7). In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2020 hat sie zum Ausdruck gebracht, es bestehe gar kein Nachzahlungsanspruch, hat aber lediglich die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 33 S. 14 unten). Einen Antrag auf Verschlechterung (reformatio in peius) hat sie nicht gestellt.
Nachdem der Nachzahlungsanspruch wie eben dargelegt bei richtiger Berechnungsweise lediglich Fr. 1'417.95 beträgt (vorstehend E. 4.5), steht nunmehr eine solche Verschlechterung im Raum, so dass an sich eine reformatio in peius mit Hinweis auf die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen, anzudrohen wäre.
Davon ist jedoch abzusehen, dies angesichts der relativ geringfügigen Differenz von Fr. 708.60 zulasten der Beschwerdegegnerin bei Abweisung der Beschwerde und insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, indem es für die Beschwerdeführenden materiell keinen Unterschied macht, ob sie nach angedrohter reformatio ihre Beschwerde zurückziehen oder ob der angefochtene Entscheid vom Gericht bestätigt wird.
4.8 Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher