Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00044


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 27. Dezember 2019

in Sachen

Y.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Meier Treuhand

Bücklerstrasse 9, 8181 Höri


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Y.___, geboren 1949, bezieht zu ihrer AHV-Rente (Urk. 5/6/1, Urk. 5/17, Urk. 5/40/2) Zusatzleistungen (ZL; Urk. 5/20-21). Im März 2016 eröffnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, eine periodische Überprüfung (Urk. 5/47). Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 sprach die SVA der Versicherten ab März 2016 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 100'739.-- Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe) von insgesamt Fr. 873.-- pro Monat zu (Urk. 5/62, Urk. 5/64) und am 15. Dezember 2016 verfügte sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 971.-- pro Monat unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von noch Fr. 90'739.-- (Urk. 5/67, Urk. 5/70). Zufolge gesetzlicher Neuerungen wurde der Anspruch auf kantonale Beihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 bei der Versicherten gestrichen, da ihr Vermögen den Freibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) überstieg (Urk. 5/89). Daher wurden ihr mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 Ergänzungsleistungen von noch Fr. 869.-- pro Monat zugesprochen (Urk. 5/91). Dabei wurde in der ZL-Berechnung ein Vermögensverzicht von Fr. 80'739.-- berücksichtigt (Urk. 5/93). Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 5/95), welche die SVA mit (inhaltlich identischen) Einspracheentscheiden vom 26. April 2018 (Urk. 2/1) und vom 2. Mai 2018 (Urk. 2/2, Urk. 5/100) abwies.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Einspracheentscheide vom 26. April und 2. Mai 2018 seien aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichtes auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1.    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG; in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

1.2    

1.2.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

    Ebenfalls als Einnahmen zu berücksichtigen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG).

    Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).

1.2.2    Für die Beihilfe nach ZLG finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) ist auf die Einkommensverzichte Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anwendbar.

1.3    

1.3.1    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

    Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).

    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

1.3.2    Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

    Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    

1.4.1    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteile des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen).

    Allerdings führt der im Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) dazu, dass hierbei lediglich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen sind (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen, 117 V 261 E. 3b), wenn nach den notwendigen und möglichen Beweiserhebungen durch die Verwaltung respektive das Gericht unter Mitwirkung der betreffenden Person (vgl. Art. 28 ATSG) feststeht, dass weitere Abklärungen keine weiteren Ergebnisse mehr erwarten lassen.

1.4.2    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten wollte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 Rz 62). Beweislosigkeit darf jedoch erst dann angenommen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 59).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, das Vermögen der Beschwerdeführerin habe bis am 29. Februar 2016 Fr. 107'821.-- betragen; am 1. März 2016 sei der Kontostand bei Fr. 0.-- gewesen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei von einem Enkeltrick-Betrüger betrogen worden, sei bei dieser Vermögensverminderung nicht relevant. Denn selbst wenn sie betrogen worden sei, habe sie das Geld verschenken wollen. Das Vorliegen eines allfälligen Straftatbestandes sei dabei nicht relevant. Der eigentliche Verzicht bestehe in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sei, zum Zweck der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen. Es sei daher bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem Jahr 2016 von einem Vermögensverzicht auszugehen. In Anwendung von Art. 17a ELV sei ab dem 1. Januar 2018 somit (entsprechend der Verfügung vom 14. Dezember 2017; Urk. 5/91, Urk. 5/93) noch ein Vermögensverzicht von Fr. 80'739.-- anzurechnen. Die Verfügungen vom 22. Juni 2016 und vom 15. Dezember 2016 (betreffend die Zusatzleistungen ab März 2016 und ab Januar 2017; Urk. 5/62, Urk. 5/64, Urk. 5/67, Urk. 5/70) seien ausserdem in Rechtskraft erwachsen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Argument, sie habe das Vermögen verschenken wollen, gehe an der realen Wertsituation vorbei. Sie sei betrogen worden, woraufhin auch eine Strafanzeige erfolgt sei. Sie habe eine Forderung aus unerlaubter Handlung gegenüber den Betrügern. Da sie diese nicht eintreiben könne, entstehe ein Verlust. Dieser Verlust stelle eine Vermögensverminderung dar, genauso wie eine Fehlspekulation an der Börse. Daher müsse die Vermögensverminderung ohne Aufrechnung berücksichtigt werden. Falls nötig, werde sie die Akteneinsicht bei der Kantonspolizei Zürich erlauben (Urk. 1).

2.3    Zu beurteilen ist in diesem Verfahren entsprechend dem Gegenstand der Verfügung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 5/91, Urk. 5/93) und den diese bestätigenden Einspracheentscheiden allein der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2018. Dies gilt unabhängig davon, dass der strittige Vermögensrückgang in einem früheren Jahr erfolgte und die Beschwerdegegnerin bereits in den vorangegangenen Jahren 2016 und 2017 je einen Vermögensbetrag zufolge Vermögensverzichts in den ZL-Berechnungen anrechnete (Urk. 5/62, Urk. 5/64, Urk. 5/67, Urk. 5/70).

    Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).

    Zu prüfen ist nachfolgend somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin von Fr. 107'821.-- per 1. März 2016 ausging und in der ZL-Berechnung für den ZL-Anspruch ab Januar 2018 (Urk. 5/93) den (in Anwendung von Art. 17a ELV reduzierten) Betrag von Fr. 80'739.-- als Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.


3.

3.1    Zum massgeblichen Sachverhalt geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2014 (Urk. 5/1) die Steuerunterlagen zum Jahr 2013 samt Auszüge ihrer Bank- und Postkonti vorlegte (Urk. 5/5-6). Daraus ergab sich ein Vermögen per Ende 2013 von insgesamt Fr. 107'820.-- (Urk. 5/6/15), wovon sich der Hauptanteil (Fr. 103'257.--) auf dem Y.___-Sparkonto mit der IBAN-Nr. «…» befand (Urk. 5/5/6). Im weiteren Verlauf holte die Beschwerdegegnerin auch die Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 (Urk. 5/40) und aktuelle Auszüge der Bank- und Postkonti der Beschwerdeführerin ein (Urk. 5/41-42), woraus sich ein Vermögen der Beschwerdeführerin per Ende 2015 von insgesamt Fr. 3'208.-- ergab (Urk. 5/40/10).

    Mit Schreiben vom 5. April 2016 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, den Vermögensrückgang von Fr. 107'821.-- auf Fr. 3'208.-- zu begründen und zu belegen (Urk. 5/46). Am 7. April 2016 sandte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur periodischen Überprüfung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 5/47). Ihre Angaben zum Vermögensteil sind indes überdeckt mit Notizen der Beschwerdegegnerin, worin diese die Vermögensverhältnisse per Ende 2013 und per Ende 2015 zusammenfasste (Urk. 5/47/3).

    Diese Notizen der Beschwerdegegnerin zu den vergleichenden Vermögensverhältnissen finden sich auch auf dem Begleitschreiben der Beschwerdeführerin vom 26. März 2016 (Urk. 5/41). Ausserdem notierte die Beschwerdegegnerin auf diesem Schreiben, «Vermögensrückgang von CHF 104'617 (31.12.2013) zu CHF - 957.81 (31.12.2015) Enkelkindertrick» (Urk. 5/41).

    In der E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 10. April 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, sie komme zurück auf das Telefonat vom 8. April 2016. In der Zwischenzeit sollte der ausgefüllte Fragebogen sie, die Beschwerdegegnerin, erreicht haben. Der Fall der Vermögensverminderung (Betrug) sei bei der Polizei aktenkundig. Sie, die Beschwerdegegnerin, erhalte laut Auskunft der zuständigen Polizeidienststelle als Amtsstelle Auskunft. Die Beschwerdegegnerin solle sich direkt bei der Stelle für Akteneinsicht der Polizei melden. Für allfällige Fragen stehe sie, die Beschwerdeführerin, gerne zur Verfügung (Urk. 5/51). Eine Aktennotiz vom erwähnten Telefongespräch vom 8. April 2016 ist den Akten nicht zu entnehmen.

    Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 (Urk. 5/61) sandte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ausserdem den letzten Kontoauszug zum Y.___-Sparkonto mit der IBAN-Nr. «…» zu, woraus zu entnehmen ist, dass das Konto per 13. Oktober 2014 bei einem Saldo von Fr. 0.-- saldiert worden war (Urk. 5/58). Die Beschwerdeführerin bemerkte dazu, nach dem Betrug sei dieses Konto aufgelöst worden (Urk. 5/61).

    In der Einsprache vom 12. Januar 2018 erklärte die Beschwerdeführerin sodann, der von der Beschwerdegegnerin als Vermögensverzicht berücksichtigte Vermögensrückgang sei kein Vermögensverzicht. Dieses Geld sei aufgrund von Betrügereien verloren gegangen. Dies sei der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, Z.___, am 10. April 2016 auch so mitgeteilt worden. Dazu verwies die Beschwerdeführerin auf eine Beilage (Urk. 5/95). Diese Beilage befindet sich nicht in den Akten.

3.2    

3.2.1    Bei gegebener Aktenlage steht einzig fest, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin von Ende 2013 bis Ende 2015 von Fr. 107'820.-- (Urk. 5/6/15) auf Fr. 3'208.-- (Urk. 5/40/10) reduziert hat. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, das Vermögen der Beschwerdeführerin habe bis am 29. Februar 2016 Fr. 107'821.-- betragen und am 1. März 2016 sei der Kontostand bei Fr. 0.-- gewesen (Urk. 2/2 S. 2), ist somit aktenwidrig.

    Ausserdem sind den Akten zu den Umständen dieses Vermögensrückganges keine beweisrechtlich genügenden Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen. Der Sachverhalt, wie es zu diesem Vermögensrückgang gekommen ist, wurde von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt und - soweit überhaupt Abklärungen vorgenommen wurden - unzureichend dokumentiert. So hat sie keine oder zumindest keine aussagekräftigen Gesprächsnotizen über die mit der Beschwerdeführerin oder mit deren Vertreter geführten Telefonate verfasst, dies obschon Art. 43 Abs. 1 ATSG vorsieht, dass mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit die Beschwerdegegnerin Notizen auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben angebracht hat (Urk. 5/41, Urk. 5/47/3), ist daraus nicht ersichtlich, ob es sich dabei allein um interne Arbeitsnotizen oder/und um eine Notiz über eine Auskunft der Beschwerdeführerin nach einem Telefonat handelt. Insbesondere die Notiz "Vermögensrückgang von CHF 104'617 (31.12.2013) zu CHF - 957.81 (31.12.2015) Enkelkindertrick" (Urk. 5/41) ist unzulänglich. Eine für den Entscheid verwendbare Telefonnotiz müsste als solche erkennbar sein, Angaben zu Gesprächspartnern und Datum enthalten und in allgemein verständlichen Sätzen den besprochenen Inhalt wiedergeben. Ausserdem ist zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin Notizen auf den Eingaben der Beschwerdeführerin angebracht hat und dadurch teilweise die Angaben der Beschwerdeführerin unleserlich gemacht hat (Urk. 5/1 S. 3, Urk. 5/47/3).

    Die Beschwerdegegnerin wird die betreffenden Akten - soweit möglich -wiederherzustellen haben.

3.2.2    Ferner ist auch sonst aus keinem Dokument der genaue Ablauf der Vermögensminderung respektive des behaupteten Betruges zu entnehmen. Eine allfällige mündliche oder schriftliche Befragung der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen, welche zum Vermögensrückgang führte, wurde nicht dokumentiert oder hat nicht stattgefunden. Auch wurden die angebotenen Polizeiakten zum Vorfall (Urk. 5/51) nicht eingeholt. Es ist daher völlig unklar, was sich wann wie und mit wem bei dem angeblichen Betrug ereignet hat. Der blosse Hinweis «Enkelkindertrick» jedenfalls genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, um daraus auf eine Schenkung der Beschwerdeführerin zu schliessen.

3.2.3    Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass der auf einen Betrug zurückzuführenden Vermögensverminderung gerade eigen ist, dass das Opfer der strafbaren Handlung über das Ausmasses des Risikos der getätigten Vermögensübergabe arglistig getäuscht wird und sich dessen somit nicht bewusst ist (vgl. Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB). Es ist daher für die Abklärung eines allfälligen Vermögensverzichts von ausschlaggebender Bedeutung, was sich im Einzelnen ereignet hat und ob die Vermögensverminderung durch eine strafbare Handlung bewirkt wurde. Rechtsprechungsgemäss kann eine etwa auf Betrug zurückzuführende Vermögensverminderung nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). Entsprechend ist auch die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens von Belang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).

    Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich und namentlich zum genauen Hergang des angeblichen Betruges die nötigen Abklärungen mit entsprechender beweisrechtlich verwertbarer Aktendokumentation vorzunehmen haben.

3.2.4    Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin einen Entscheid auf Grund der vorliegenden ungenügenden Aktenlage nur dann hätte fällen dürfen, wenn der Beschwerdeführerin eine unentschuldbare Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorzuwerfen wäre (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine solche hat die Beschwerdegegnerin indes nicht vorgebracht und ist auch nicht auszumachen.

3.3    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass zur Beurteilung, ob zu Recht ein Vermögen von Fr. 80'739.-- in der ZL-Anspruchsberechnung ab Januar 2018 gemäss der Verfügung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 5/91, Urk. 5/93) unter dem Titel Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigt wurde, bei derzeitiger Aktenlage keine hinreichende Entscheidgrundlage gegeben ist und die Beschwerdegegnerin daher ergänzende Abklärungen dazu vorzunehmen hat.

    Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 26. April 2018 (Urk. 2/1) und vom 2. Mai 2018 (Urk. 2/2, Urk. 5/100) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 neu verfüge.


4.    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 26. April 2018 und vom 2. Mai 2018 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Meier Treuhand

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann