Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00049


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 30. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Mirella Piasini

Hambergersteig 19, 8008 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, bezog von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), von November 1986 bis Juni 2008 Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Gemeindezuschüssen und Einmalzulagen (vgl. Urk. 7/299 S. 2 oben). Im Jahr 2012 erhielt er eine Erbschaft (vgl. Urk. 7/298).

    Mit Verfügung vom 11. August 2017 (Urk. 7/V107 = Urk. 3/1) forderte die Durchführungsstelle von November 1986 bis Juni 2008 rechtmässig bezogene Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Zulagen im Betrag von Fr. 93'388.-- zurück (S. 2).

    Die dagegen am 18. September 2017 erhobene und am 23. März 2018 ergänzte Einsprache (Urk. 7/302, Urk. 7/308) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 3. April 2018 ab (Urk. 7/V108 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 oben).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).

    Der Kanton Zürich kennt zudem nebst den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c und § 20 ZLG).

1.2    Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a).

    Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).

    Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) auch auf Gemeindezuschüsse Anwendung.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in günstige Verhältnisse gekommen sei und dass seit der letzten Ausrichtung und der Rückforderung noch nicht 10 Jahre vergangen seien (S. 1). Die sogenannte Lokomotiv-Verjährung, wonach sämtliche, auch weit zurückliegende, Leistungen zurückgefordert werden dürften, wenn noch eine letzte Leistung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgte, sei rechtens (S. 1 f.). Sie verwies auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. November 2014 im Verfahren Nr. ZL.2013.00035, gemäss welchem diese Verjährungsregel zwar ungewöhnlich, aber klar formuliert sei. Der kantonale Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 4 ZLG den ihm zustehenden Ermessensspielraum genutzt und eine vom übrigen Sozialversicherungsrecht bewusst abweichende Regelung geschaffen (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter anderem geltend (Urk. 1), die genannte Bestimmung stehe im Widerspruch zu übergeordnetem materiellen Bundesrecht (S. 4 Ziff. 6). Sie verletze Persönlichkeitsrechte und fundamentale verfassungsmässige Rechte (S. 4 Ziff. 7). Auch könne die Verjährungsthematik nicht losgelöst von den Grundsätzen des Obligationenrechts angegangen werden (S. 4 f. Ziff. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG.


3.

3.1    Zu beurteilen ist der zweite Teilsatz von § 19 Abs. 4 ZLG, wonach Rückerstattungsansprüche in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung verjähren.

    Die genannte Bestimmung nimmt für die zehnjährige Verjährungsfrist unzweideutig Bezug auf die letztmalige Auszahlung der Beihilfe. Dass diese Regelung im Vergleich zu ansonsten üblichen Verjährungsregelungen eher ungewöhnlich ist, vermag daran nichts zu ändern. So ist gerade die § 19 Abs. 4 ZLG eigene Formulierung, welche sich beispielsweise klar vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Verjährung spätestens «mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung» - unterscheidet, Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, im Bereich der kantonalen Beihilfen beziehungsweise Gemeindezuschüsse die Rückforderung speziell zu regeln.

3.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Verjährungsregelung von § 19 Abs. 4 ZLG stehe im Widerspruch zu übergeordnetem materiellen Recht und verletze Persönlichkeitsrechte und fundamentale verfassungsmässige Rechte (vgl. E. 2.2).

    Mit Art. 2 Abs. 2 ELG wurde den Kantonen ausdrücklich die Kompetenz gelassen, eigene und über das ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festzulegen (vgl. E. 1.1). Mit § 19 Abs. 4 ZLG hat der kantonale Gesetzgeber von diesem bundesrechtlich definierten Spielraum Gebrauch gemacht und für die über die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen hinausgehenden kantonalen Leistungen strengere Rückforderungsregeln erlassen. Sie haben zum Inhalt, dass dann, wenn eine versicherte Person in günstige Verhältnisse kommt, das Gemeinwesen am unverhofften Vermögenszuwachs partizipiert und sich aus ihm die von ihm über das bundesrechtliche Minimum hinaus geleistete Unterstützung zurückerstatten lässt, sofern nicht bereits 10 Jahre seit der letztmaligen Leistungserbringung verstrichen sind.

3.3    Aufgrund der kantonalen Regelung der Verjährung von Rückforderungen von Beihilfen und Gemeindezuschüssen kann es tatsächlich zu Fällen wie dem vorliegenden kommen, in welchen sämtliche kantonalen Leistungen zurückgefordert werden können. Dabei ist allerdings in Erinnerung zu rufen, dass rechtmässig bezogene Beihilfen nach § 19 Abs. 1 lit. a ZLG gerade nur dann zurückgefordert werden können, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist. Damit wird sichergestellt, dass die ausgerichteten Beihilfen (und Gemeindezuschüsse; vgl. E. 1.2) im Endeffekt nicht zur Vermögensbildung oder -erhaltung, sondern während der Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit zur Deckung des laufenden Bedarfs des Leistungsbezügers dienen.

3.4    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beihilfen und Gemeindezuschüsse von November 1989 bis Juni 2008 im Umfang von Fr. 93388.-- zurückgefordert hat.

    Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Mirella Piasini

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher