Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00050


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 29. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, bezog bis zum 31. Mai 2017 von der Ausgleichskasse des Kantons Bern Zusatzleistungen (Urk. 8/11-12; Urk. 8/14; Urk. 8/17; Urk. 8/27). Infolge Wohnsitzwechsels stellte er für die Zeit ab Juni 2017 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), ein entsprechendes Gesuch (Urk. 8/6).

    Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 8/V1) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Juni 2017, berücksichtigte dabei Mietkosten von Fr. 9'690.-- pro Jahr und rechnete dem Versicherten ein Mindesterwerbseinkommen von jährlich Fr. 12'860.-- respektive privilegiert von Fr. 7'906.-- an (vgl. Urk. 8/V1 S. 3). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/36) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. April 2018 (Urk. 8/V4 = Urk. 2) bezüglich der Höhe der Mietkosten gut und wies sie im Übrigen ab.


2.    Der Versicherte erhob am 11. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2018 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 13. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (Urk. 11; Urk. 12/1-4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 23. Juli 2018 (Urk. 15) auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.2    Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

    Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % sind mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2017 bei Alleinstehenden Fr. 19‘290.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2017 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Tabellenteil, Tabelle T3.1, S. 26, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder der Jahre 2009-2018). Zwei Drittel hiervon sind Fr. 12‘860.--.

1.3    Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens damit, dass der Beschwerdeführer zwar die Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zur Arbeitsvermittlung sowie sieben Bewerbungsschreiben eingereicht habe. Ob eine Nachverfolgung dieser Bewerbungen stattgefunden habe, sei indessen nicht bekannt. Aufgrund der vom RAV zur Verfügung gestellten Unterlagen sei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nur der Form halber als Stellensuchender angemeldet habe, jedoch kein wirkliches Interesse an einer Arbeitsstelle zeige. So habe er Kontrolltermine nicht wahrgenommen, habe sich an den Gesprächen desinteressiert gezeigt und die Anweisungen des RAV-Beraters missachtet. Die Nachweise über die Stellensuchbemühungen würden entweder keine Nachverfolgung zulassen, oder die Unterlagen seien derart sorglos geführt worden, dass sie von Anfang an nicht als ernsthaft gelten könnten. Die Bewerbungen des Beschwerdeführers vermöchten deshalb den erforderlichen Nachweis über die Erfolglosigkeit der Stellensuchbemühungen nicht zu erfüllen (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 9).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich mit bestem Gewissen um eine Anstellung bemüht. Er sei Jahrgang 1954, habe keinen Berufsabschluss und sei der Landessprache nicht mächtig. Zudem bestehe lediglich eine Resterwerbsfähigkeit. Es sei sehr schwer, unter diesen Umständen tatsächlich eine Stelle zu finden. Diese Faktoren würden nicht berücksichtigt. Obwohl er mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln versucht habe, eine Stelle zu finden, werde dieser Einsatz mit einer abwertenden Haltung bewertet. Aus den Beilagen werde ersichtlich, dass er nach einer Stelle gesucht habe. Die Bemühungen seien belegt, weshalb kein Mindesterwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 11 S. 3 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen ist.

    Dem ursprünglich weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Höhe der zu berücksichtigenden Mietkosten wurde bereits entsprochen und der beanstandete Leistungsbeginn wurde beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2).


3.

3.1    Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist und somit den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts greift (vorstehend E. 1.2-1.3).

3.2    Der am 1. Januar 1964 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 8/V1) 53 Jahre alt. Er ist Schweizer Staatsbürger und verfügt gemäss der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse. Eine berufliche Ausbildung schloss er nach Lage der Akten nicht ab (vgl. Urk. 8/43). Die Invalidenversicherung ermittelte einen Invaliditätsgrad von 65 % (vgl. Urk. 8/17). Angaben über eine allfällige berufliche Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens sind nicht aktenkundig. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 keine Arbeit in der Schweiz ausübe (vgl. Urk. 8/56 S. 2). Dass durch diese Umstände das Finden einer Arbeitsstelle - insbesondere der angestrebten Tätigkeit als Hilfsarbeiter für normale Arbeit oder als Produktionsmitarbeiter (vgl. Urk. 8/43 S. 1) von vornherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird, ergibt sich nicht.

    Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt für die Zeit ab Juni 2017 keinen anderen Schluss zu. Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IVEntscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (BGE 140 V 267 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2). Eine von der Invalidenversicherung noch nicht berücksichtigte Verschlechterung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hierfür ergeben sich aus den vorhandenen Akten auch keine Anhaltspunkte.

3.3    In Bezug auf die schwierige Arbeitsmarktsituation ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar am 16. November 2017 beim RAV Z.___ zur Arbeitsvermittlung in einem Pensum von 30 % angemeldet hat (Urk. 8/43). Der Nachweis von intensiven, allerdings erfolglosen Stellenbemühungen, welche die Vermutung eines Einkommensverzichts widerlegen könnten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156), wird durch den Beschwerdeführer allerdings nicht erbracht, was auch das RAV erkannte. In der Regel werden von der Arbeitslosenversicherung mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode verlangt (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2). Dies wurde auch mit dem Beschwerdeführer vereinbart, wobei er sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben hatte (vgl. Urk. 8/56 S. 2). Der zuständige RAV-Berater hielt am 6. April 2018 ausdrücklich fest, dass seit sechs Monaten nur ungenügende oder keine persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) vorlägen (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1). Die aktenkundigen Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 8/48; Urk. 8/55) sowie die ohne entsprechende Stellenausschreibung eingereichten Bewerbungsschreiben (Urk. 8/44; Urk. 8/49-52; Urk. 8/54) bestätigen diese Aussage. Daran ändern die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (Urk. 12/1-4) nichts.

    Insbesondere ergeben sich aus diesen Unterlagen für den massgebenden Zeitraum ab 1. Juni 2017 keine ausreichenden Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden, sodass nicht angenommen werden kann, dass die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit in jenem Zeitraum übermässig erschwert oder verunmöglicht hat. So vermögen die eingereichten Ablehnungsschreiben (Urk. 12/1/1-16) keine ernsthaften Suchbemühungen im zweiten Halbjahr 2017 zu belegen, zumal – unter Berücksichtigung der Ablehnungsschreiben bis Januar 2018 - bloss sechs entsprechende Schreiben eingereicht wurden (Urk. 12/1/4-8, Urk. 12/1/16).

    Überdies erscheint der tatsächliche Wille des Beschwerdeführers zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auch aufgrund seines Verhaltens (zumindest) fraglich zu sein. So kamen dem RAV-Berater bereits anlässlich des am 24. November 2017 erfolgten Erstgesprächs erstmals Zweifel an der Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme auf. Der Beschwerdeführer habe die Frage nach dem Grund der RAV-Anmeldung dahingehend beantwortet, dass er dies nicht wisse und vom Amt für Zusatzleistungen geschickt worden sei. Ein für den Arbeitsmarkt aufbereiteter Lebenslauf sowie Arbeitszeugnisse und Diplome waren nicht vorhanden (vgl. Eintrag vom 24. November 2017 in Urk. 8/56 S. 2). Auch beim Folgegespräch vom 26. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer unmotiviert gewirkt, nur Kopien von Bewerbungsbriefen mitgenommen ohne Stellenausschreibungen oder Absageschreiben (vgl. Eintrag vom 26. Januar 2018 in Urk. 8/56 S. 2). Obwohl der Beschwerdeführer vom RAV sogar schriftlich zur Einreichung eines aktualisierten Lebenslaufes ausgefordert wurde (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2018, Urk. 8/47), ging ein solcher nie ein (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1). Der Einladung zum Beratungsgespräch vom 6. April 2018 blieb der Beschwerdeführer schliesslich unentschuldigt fern. Der RAV-Berater stellte daher die Kooperation und aktive Beteiligung einen Job zu finden in Abrede und erachtete die RAV-Anmeldung als Alibiübung. Entsprechend wurde die Abmeldung des Beschwerdeführers im RAV ausgelöst (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1).

    Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers sowie die ungenügenden Arbeitsbemühungen vermögen die Vermutung eines Einkommensverzichts, im hier massgebenden Zeitraum daher nicht umzustossen, weshalb sich der Beschwerdeführer anzurechnen lassen hat, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte.

3.4    Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach die Ausgleichskasse des Kantons Bern bisher von der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens abgesehen habe (vgl. Urk. 8/36 S. 2), ändert daran nichts. Eine Vergung über Ergänzungsleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr. Die Grundlagen zur Berechnung können deshalb ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39). Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch auch der Umzug des Beschwerdeführers von Biel nach Zürich (vgl. Urk. 8/27), welcher eine Neubeurteilung der Frage der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens rechtfertigt. So gestaltet sich die Arbeitsmarktsituation im Kanton Zürich beziehungsweise in der Stadt Zürich anders als in Biel im Kanton Bern, womit ein allfälliger Verzicht der Ausgleichskasse des Kantons Bern auf Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 8/11) den Beschwerdeführer am neuen Wohnort in Zürich nicht davon entbindet, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen bevor angenommen werden kann, dass die Arbeitsmarktsituation in Zürich die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschwert oder verunmöglicht.

3.5    Mit der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 8/V1) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Juni 2017. Das anzurechnende Mindesterwerbseinkommen beträgt daher Fr. 12'860.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.2). Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1'000.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 8/V1 S. 3; vorstehend E. 1.1).

3.6    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 12'860.-- respektive privilegiert von Fr. 7'906.-- nicht zu beanstanden ist.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans