Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00051


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 11. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch die Beiständin Y.___

Berufsbeistandschaft Bezirk Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, meldete sich am 23. März 2018 bei der Gemeinde A.___ (nachfolgend Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 12/3.1, Urk. 12/3.7).

    Mit Nichteintretensverfügung vom 18April 2018 (Urk. 12/7 = Urk. 2) trat die Durchführungsstelle auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, sie sei örtlich nicht zuständig.


2.    Gegen die Nichteintretensverfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Mai 2018 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss, es sei auf das Gesuch einzutreten und der Anspruch auf Zusatzleistungen zu berechnen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018 (Urk. 11) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, dass die Durchführungsstelle die Ausrichtung von Zusatzleistungen mittels Anschlussvereinbarung im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) per 1. November 2018 an sie übertragen habe und sie für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei (Urk. 14 S. 1). Weiter werde beantragt, die Beschwerde gutzuheissen. Es sei auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und die Leistungen seien ab dem 1. April 2018 zu berechnen (S. 2). Die SVA reichte zudem den Beschluss vom 4. September 2018 des Bezirksrates Z.___ zu den Akten (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Erachtet sich das Sozialversicherungsgericht als nicht zuständig, leitet es die Eingabe an die zuständige Behörde weiter.

1.2    Laut Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann nach Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden.

1.3    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts U 410/04 vom 3. November 2006 E. 4.2) bestimmt sich der Begriff der Verfügung mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, vgl. Art. 55 ATSG; BGE 132 V 98 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei den in Art. 52 Abs. 1 2. Satzteil ATSG erwähnten prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen handelt es sich um Zwischenverfügungen (BGE 131 V 46 E. 2.4). Wann Zwischenverfügungen zu erlassen sind, wird im ATSG nicht geregelt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist für diese Frage das VwVG massgebend (BGE 132 V 106 E. 6.1). Nach der Lehre (Martin Kayser in: Christoph Auer/ Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 45 VwVG N 3) fällt eine Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, einen Nichteintretensentscheid. Dieser ist früher als atypische Zwischenverfügung betrachtet worden. Richtigerweise handelt es sich dabei jedoch um einen Endentscheid. Mit der Zwischenverfügung ist nicht die Verneinung der Zuständigkeit gemeint. Um eine Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Sinne von Art 45 VwVG handelt es sich lediglich bei einem die Zuständigkeit bejahenden Entscheid.

1.4    Damit übereinstimmend zählt die Literatur und Rechtsprechung Entscheide über die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit zu den anfechtbaren Vor- und Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 BGG gelten indes nur Entscheide, mit welchen die Zuständigkeit bejaht wird. Demgegenüber handelt es sich bei Entscheiden, in welchen das Gericht seine Zuständigkeit verneint, nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen Nichteintretensentscheid und damit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.2 mit Hinweisen auf die Literatur).

1.5    Bei der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2), worin die örtliche Zuständigkeit der Durchführungsstelle zum Entscheid über den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen verneint wurde, handelt es sich daher nicht um eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG, sondern um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG, gegen welche eine Einsprache zu erheben gewesen wäre. Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass die Parteien keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einspracheverfahrens beantragten, weshalb davon auszugehen ist, dass die Verfahrensbeteiligten kein Interesse an einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin haben. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aus den genannten formellen Gründen, welche einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist daher aus prozessökonomischen Gründen abzusehen (vgl. betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör: BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Durchführungsstelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 2) davon aus, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer Anstalt keine neue Zuständigkeit begründe. Beim Aufenthalt der Beschwerdeführerin handle es sich um eine notwendige Unterbringung in einer heimangegliederten Wohnung. Obwohl diese Wohnung keine Heimplatzbewilligung vorweise, beziehe die Beschwerdeführerin Leistungen des Alters- und Pflegeheims, die über die Leistungen hinausgingen, die der Öffentlichkeit zugänglich seien. Sie begründe daher keinen regulären Wohnungsfall und sei als heimangegliederter Fall zu betrachten. Daher liege die Zuständigkeit nicht bei ihnen, sondern der vorherigen Wohnsitzgemeinde (S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor (Urk. 1), sie halte sich im Rahmen eines begleiteten Wohnens in einer 2-Zimmer Wohnung auf. Diese begleitete Wohnform wie auch die Wohnung werde vom Alters- und Pflegeheim angeboten und sei von ihr als Anschlusslösung an einen vorherigen Heimaufenthalt gewählt worden (S. 1). Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz und Lebensmittelpunkt befinde sich in A.___, weshalb A.___ für die Zusatzleistungen zuständig sei. Dass sie das Mittagessen im Heim einnehme und dass ihr bei dieser Gelegenheit die Medikamente abgegeben würden, sei nicht relevant (S. 2).

2.3    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt geltend, die Beschwerdeführerin habe ihre Wohnung A.___ selber ausgesucht und ihr Lebensmittelpunkt liege dort. Damit liege die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen bei der Gemeinde A.___. Dass die Beschwerdeführerin gewisse Leistungen vom Alters- und Pflegeheim beziehe, vermöge daran nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund sei auf das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen einzutreten und es seien die Leistungen ab dem 1. April 2018 zu berechnen. Die Beschwerde sei entsprechend gutzuheissen (Urk. 14 S. 2).

2.4    Da mit der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt vom 13. Dezember 2018 (Urk. 14) in Bezug auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, erweist sich die Nichteintretensverfügung vom 18. April 2018 als unzutreffend. Zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin ist die Gemeinde A.___. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 23. März 2018 um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu überweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 18. April 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Gemeinde A.___ zur Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuständig ist.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung des Gesuchs von Christina Rittermann vom 23März 2018 um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach