Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00054


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 2. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1978 geborene X.___ bezieht seit dem 1. Mai 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung sowie eine Kinderrente für die 2007 geborene Tochter (Urk. 8/8-10, 8/22). Seit dem 1. Juni 2008 besteht zudem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 8/3-5). Z.___, der 1970 geborene Ehemann der Versicherten, geht seit 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/31-33).

    Die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), richtet der Versicherten seit dem 1. Juli 2008 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente aus (vgl. Urk. 7, Beilage 1/1 ff.). Am 13. September 2017 verfügte sie über den Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2017, wobei dieser unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes der Versicherten im Nettobetrag von Fr. 36'000.-- auf insgesamt Fr. 23'844.-- pro Jahr festgelegt wurde (Urk. 8/83-89). Die dagegen von der Versicherten am 12. Oktober 2017 sowie ergänzend am 22. Januar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/140 ff., 8/167 ff.) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 11. April 2018 ab (Urk. 8/181-185 = Urk. 2).

    Mit Revisionsverfügungen vom 24. April 2018 legte sie den Anspruch auf Zusatzleistungen sodann rückwirkend ab verschiedenen Zeitpunkten neu fest (Urk. 8/116-121 [ab dem 1. Mai 2017], Urk. 8/122-128 [ab dem 1. Januar 2018] und Urk. 8/129-135 [ab dem 1. März 2018]). Des Weiteren rechnete die Durchführungsstelle mit Herabsetzungsverfügung vom 25. April 2018 der Versicherten ab dem 1. November 2018 ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- pro Jahr an, was zu einer Kürzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen um Fr. 759.-- führt (Urk. 8/136-137).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2018 erhob X.___ am 14. Mai 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, jährliche Ergänzungsleistungen von Fr. 42'953.--, eventualiter von Fr. 31'953.--, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 23. Oktober 2018 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 14/1-18) an ihren Anträgen fest. Gleiches tat die Beschwerdegegnerin sodann mit Duplik vom 13. November 2018 (Urk. 17) unter Beilage eines ärztlichen Verlaufsberichts (Urk. 18/1). Mit weiteren Stellungnahmen vom 6. Dezember 2018 (Urk. 20), 14. Dezember 2018 (Urk. 23), 17. Juni 2019 (Urk. 27 samt Beilagen [Urk. 28/1-6]) sowie 4. Juli 2019 (Urk. 31) hielten die Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren fest, worüber sie jeweils gegenseitig in Kenntnis gesetzt wurden (vgl. Urk. 21, 24, 29 und 32).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

1.2    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2018 (Urk. 2) bestätigt die Verfügung vom 13. September 2017, mit welcher der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2017 festgelegt wurde (Urk. 8/83-89). Die nach Erlass des Einspracheentscheides am 24. April 2018 ergangenen Revisionsverfügungen (vgl. Urk. 8/116-121, 8/122-128 sowie 8/129-135) sind jedoch in die richterliche Beurteilung einzubeziehen, da sie explizit die Verfügung vom 13. September 2017 für die jeweils genannten Zeiträume ersetzten. Anlass dazu gaben die definitive Bemessung des Einkommens der Beschwerdeführerin im Jahr 2017, die Anpassung an gesetzliche Änderungen per 1. Januar 2018 und die Erwerbsaufgabe der Beschwerdeführerin per 1. März 2018 (vgl. Urk. 8/120 f., 8/127 f. und 8/134 f.). Vom Anfechtungsgegenstand nicht umfasst ist im Gegensatz dazu die Herabsetzungsverfügung vom 25. April 2018, mit welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2018 ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- pro Jahr angerechnet wurde, was zu einer Kürzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen führte (Urk. 8/136-137).


2.    

2.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

2.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).

2.3    Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

    Die Vermutung kann allerdings umgestossen werden. Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die Durchführungsstelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird — im Unterschied zur Invalidenversicherung — nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (BGE 140 V 267 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2018).

    Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

2.4    Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (beispielsweise die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04). Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegatten des EL-Ansprechers sind sodann — ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV — gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 11 Rz 525).

2.5    Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2018 zusammengefasst fest, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei es trotz Langzeitarbeitslosigkeit zumutbar, eine Stelle mit einem Teilzeitpensum von 50-60 % anzunehmen und dabei ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- netto pro Jahr zu erzielen. Der Umstand, dass die Tochter Heimschulunterricht erhalte und nicht die öffentliche Schule besuche, könne nicht als Begründung dafür herhalten, dass der Ehemann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Des Weiteren sei nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes rund um die Uhr betreut werden müsse und ohne diese Betreuung ein Heimeintritt unumgänglich wäre. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen ausführe, ihre Arbeit in der geschützten Werkstätte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können, bleibe anzumerken, dass in der Anspruchsberechnung weiterhin ein Einkommen von Fr. 1'450.-- netto einkalkuliert werde, bis die verlangten Belege, wie unter anderem der Lohnausweis 2017 sowie die Lohnabrechnungen 2018, vorliegen würden. Nach Erhalt der Unterlagen erfolge eine rückwirkende Prüfung der Anspruchsberechtigung per Datum des Eintritts der veränderten Verhältnisse (Urk. 2 S. 3 f.).

3.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2018 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr sei kein Einkommen anzurechnen, da sie aus medizinischen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne (Urk. 1 S. 9). Im Weiteren sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihr Ehemann unter Aufbietung allen guten Willens eine 50-60%-Stelle annehmen könne. Zum einen könne sie aufgrund ihrer rheumatischen Erkrankung keine manuellen Arbeiten mehr ausführen, was einen Mehraufwand des Ehemannes zur Folge habe. Dieser sei zum anderen seit 14 Jahren arbeitslos und beinahe 50 Jahre alt, sodass er auf dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt keine reellen Chancen auf eine Anstellung habe. Hinzu komme, dass er von der Beschwerdegegnerin hätte aufgefordert werden müssen, eine Anstellung zu suchen, was aktenkundig nicht der Fall gewesen sei. Aus diesen Gründen könne kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Urk. 1 S. 4 ff.). Eventualiter sei dieses unter Zugrundelegung tieferer Lohnansätze der LSE und unter Berücksichtigung eines 25%igen Leidensabzuges vom Tabellenlohn sowie eines Abzuges von weiteren 25 % für Pflegeaufwand auf Fr. 18'000.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 7 f.).

3.3    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Ehemann der Beschwerdeführerin werde bereits seit Jahren ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Trotz Arbeitsfähigkeit habe er sich jedoch nicht oder nur ungenügend um eine Stelle bemüht und habe dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Darüber hinaus sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit ausgewiesen (Urk. 7 S. 2).

3.4    Mit Replik vom 23. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin namentlich daran fest, dass ihrem Ehemann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus diversen Gründen — namentlich wegen seiner familiären Verpflichtungen als Folge der Erkrankung seiner Ehefrau und wegen der Kinderbetreuung— verwehrt sei. Folglich könne ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (Urk. 13 S. 2 ff.).

3.5    In ihrer Duplik vom 13. November 2018 betonte die Beschwerdegegnerin wiederum, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit in einem 50-60%-Pensum auszuüben und damit ein jährliches Einkommen von Fr. 36'000.-- zu erzielen (Urk. 17 S. 4 f.). Dieser Annahme stünden weder die Haushaltsführung, noch die Kinderbetreuung oder der Mehraufwand, welcher mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin einhergehe, entgegen (Urk. 17 S. 2 ff.).

3.6    Mit weiteren Stellungnahmen vom 6. Dezember 2018 (Urk. 20), 14. Dezember 2018 (Urk. 23), 17. Juni 2019 (Urk. 27) sowie 4. Juli 2019 (Urk. 31) hielten die Parteien jeweils unverändert an ihren Rechtsbegehren fest.


4.

4.1    Strittig ist in erster Linie, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin anzurechnen ist.

4.2    Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweisung auf BGE 117 V 287).

4.3

4.3.1    Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihrem Ehemann sei es aus verschiedenen Gründen nicht möglich, seit dem 1. Mai 2017 ein Erwerbseinkommen zu erzielen. So habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass der Ehemann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine reellen Chancen habe, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13
S. 2).

    Zunächst ist nochmals zu betonen, dass in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit seiner Erwerbsfähigkeit gilt (vgl. E. 2.3 vorstehend). Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es der Beschwerdegegnerin obliege, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass der Ehemann auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ein Einkommen erzielen könne (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15), kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr trägt der Leistungsansprecher die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Die beantragte Einholung eines arbeitsmarktlichen Gutachtens durch das Gericht (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13) fällt somit ausser Betracht.

    Es blieb unbestritten, dass der Ehemann seit Beendigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Ende 2004 keine Bemühungen unternommen hat, um sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern (vgl. Urk. 8/31-33). Der Nachweis qualitativ sowie quantitativ ausreichender Stellenbemühungen, welcher grundsätzlich geeignet wäre, die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit umzustossen, wurde damit nicht erbracht (vgl. E. 2.3 vorstehend sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass auch das Alter des Ehemannes — knapp 48 Jahre im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides und damit 17 Jahre vom ordentlichen Rentenalter entfernt die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesst (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158). Gleiches gilt schliesslich in Bezug auf den Gesichtspunkt, dass der Ehemann seit über einem Jahrzehnt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Dies hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten, zumal dem Ehemann bereits mit Verfügung vom 26. August 2009 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden war und er in den Folgejahren trotzdem keine Suchbemühungen im Hinblick auf eine Arbeitsstelle getätigt hat.

4.3.2    Zu Unrecht nicht berücksichtigt habe die Beschwerdegegnerin im Weiteren, dass die Ehegatten — aber vorwiegend der Ehemann — der gemeinsamen Tochter Heimschulunterricht erteilten, was sich auf die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auswirke (vgl. Urk. 13 S. 5, Urk. 20 S. 2 f.).

    Die von den Parteien in diesem Zusammenhang kontrovers diskutierte Frage, ob den Eheleuten die Unterrichtung der Tochter überhaupt gestattet war (vgl. Urk. 17 S. 3, Urk. 20 S. 2 f.), ist nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen und die seitens der Beschwerdegegnerin beantragten Abklärungen beim Volksschulamt erübrigen (vgl. Urk. 17 S. 5). Massgeblich ist vielmehr, dass keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb es der Tochter nicht möglich sein sollte, eine öffentliche Schule zu besuchen. Soweit die Ehegatten ihr freiwillig in Ergänzung zum Pflichtunterricht Lektionen erteilen, ist ausserdem der Beschwerdegegnerin beizupflichten (vgl. Urk. 23 S. 2), dass dies mit einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit des Ehemannes zu vereinbaren wäre und die Eheleute in Anbetracht der geltenden Schadenminderungspflicht gehalten wären, die Unterrichts- und die Arbeitszeit in zweckmässiger Weise zu koordinieren.

4.3.3    Die Beschwerdeführerin wandte darüber hinaus ein, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2017 erheblich verschlechtert habe, was nicht nur einen Mehraufwand des Ehemannes in Bezug auf die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung zur Folge habe. Ohne dessen Beistand und Pflege wäre sie auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen und müsste in einem Heim platziert werden (Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 2 ff.).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass ein Betreuungsaufwand es nicht im vornherein erlaubt, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. Falls die EL-beziehende Person jedoch ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste, ist jenem kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (WEL Rz 3482.03). Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit muss mittels eines detaillierten Arztzeugnisses, welches sich zu Art und Zeitumfang der notwendigen Pflege und Betreuung äussert, oder mittels der Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen werden (Carigiet/Koch, a.a.O.,
S. 158).

    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat, wobei dies mit der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung begründet wurde (Urk. 8/4). Der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, meldete sie mit Schreiben vom 12. Februar 2018 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 3/5 = Urk. 14/2), worauf ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet wurde (vgl. Urk. 14/14, Urk. 18/1). Im Beschwerdeverfahren reichte sie verschiedene ärztliche Berichte und Zeugnisse ein, um ihre Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit zu belegen (vgl. Urk. 3/6 f., Urk. 14/4 ff., Urk. 14/15 und Urk. 28/1 f.). Diesbezüglich machte die Beschwerdegegnerin allerdings berechtigterweise darauf aufmerksam, dass aus den medizinischen Unterlagen nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ohne die Pflege ihres Ehemannes in einem Heim untergebracht werden müsste. Hinzu kommt, dass sich die behandelnden Ärzte nicht dazu äusserten, bei welchen Lebensverrichtungen und in welchem zeitlichen Ausmass die Beschwerdeführerin der Pflege und Betreuung bedarf. Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 2. Mai 2018 vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin seines Wissens die alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig vornehmen könne und dabei nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 18/1 S. 4). Dem zuhanden der IV-Stelle am 26. März 2015 erstellten Bericht der integrierten Psychiatrie B.___ ist demgegenüber zwar insbesondere zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Fürsorge ihres Ehemannes in höherem Umfang auf eine externe Spitexbetreuung angewiesen wäre (Urk. 14/15). Zum einen ist allerdings weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass diese Einschätzung zu einer Anpassung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades führte. Zum anderen liegt sie in zeitlicher Hinsicht zu weit zurück, um für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und des strittigen Anspruchs auf Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2017 (vgl. Urk. 8/83-89) aussagekräftig zu sein. In Bezug auf den Bericht der B.___ vom 21. Dezember 2018 ist schliesslich anzumerken, dass darin ebenfalls keine detaillierten Informationen über den Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin enthalten sind. In diesem Kontext findet sich einzig der Hinweis, dass sie im Haushalt «umfangreiche» Unterstützung durch den Ehemann benötige (Urk. 28/2 S. 4). Es bleibt indes unklar, inwiefern sich die psychischen Beeinträchtigungen — welche überwiegend als leicht bis mittelgradig eingestuft wurden (Urk. 28/2 S. 5 ff.) — konkret und in erheblichem Umfang auf die alltäglichen Lebensverrichtungen auswirken sollen.

    Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne den Beistand und die Pflege ihres Ehemannes in ein Heim eintreten müsste. Darüber hinaus ist keine Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung ausgewiesen. Dementsprechend ist es dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung derer gesundheitlichen Einschränkungen nicht verunmöglicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

4.4    Gesamthaft liegen somit keine Umstände vor, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Dementsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2017 grundsätzlich zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Soweit geltend gemacht wird, jener hätte von der Beschwerdegegnerin aufgefordert werden müssen, eine Anstellung zu suchen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16), ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass dem nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern rechtsprechungsgemäss eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzuräumen ist (vgl. E. 2.5 vorstehend). Konkret verhält es sich allerdings so, dass die Beschwerdegegnerin dem Ehemann erstmals mit Verfügung vom 26. August 2009 (Urk. 7, Beilage 1/1) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 36'000.-- anrechnete (Urk. 7, Beilage 1/4; vgl. ferner auch die Verfügungen vom 16. Februar 2017 [Urk. 8/61-66] und 25. August 2017 [Urk. 8/74-79]). Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin stand somit bereits ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich — wenn auch nur in einem Teilzeitpensum — erwerblich einzugliedern. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor der erneuten Anrechnung des seit 2009 betragsmässig unveränderten hypothetischen Erwerbseinkommens keine Übergangsfrist gewährt hat.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt damit die Höhe des anrechenbaren Verdienstes, welcher in der Regel auf der Grundlage der LSE anhand der Durchschnittslöhne festgelegt wird (vgl. E. 2.4 vorstehend). Die Beschwerdegegnerin ging zunächst davon aus, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin möglich sei, eine Anstellung als Hilfskraft in der Logistik zu finden und auszuüben (Urk. 2 S. 4). In ihrer Duplik vom 13. November 2018 führte sie sodann aus, dass auch unter Berücksichtigung des Durchschnitts aller in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbaren Einkommen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 36'000.-- gerechtfertigt sei (Urk. 17 S. 5).

5.2    Dem Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher gesundheitlich unbestrittenermassen nicht eingeschränkt ist, steht eine breite Palette von Hilfstätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätig-
keiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Dieser
betrug im Jahr 2016 Fr. 5'340.-- brutto monatlich (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2'239 Punkten im Jahr 2016 auf 2'260 Punkte im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2011 - 2018) ergibt dies für ein 100%-Pensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 67'430.-- jährlich (Fr. 5’340.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'239 * 2'260). Ausgehend davon, dass die Beschwerdegegnerin ein Arbeitspensum von mindestens 50-60 % als zumutbar erachtete (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 17 S. 3), resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen in der Bandbreite von Fr. 33'715.-- bis Fr. 40'458.--.

    Das von der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- erscheint somit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dabei im Gegensatz zum soeben gestützt auf die LSE ermittelten Betrag die üblichen Sozialversicherungsbeiträge bereits einbezogen wurden, nicht als unangemessen hoch beziehungsweise korrekturbedürftig. Ein leidensbedingter Abzug ist entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) nicht angezeigt. Davon abgesehen, dass ihr Ehemann unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche ihn bei der Stellensuche einschränken würden, rechtfertigt namentlich auch die geltend gemachte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine). Darüber hinaus ist zu betonen, dass das von der Beschwerdegegnerin für zumutbar erachtete Teilzeitpensum von 50-60 % bereits als eher wohlwollend zu qualifizieren ist. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich im Rahmen einer «pragmatischen Berechnung» (Urk. 1 S. 9) Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG vom hypothetischen Erwerbseinkommen in Abzug bringen will, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Sofern in dieser Hinsicht Anspruch auf Vergütungen bestehen sollte, sind diese separat geltend zu machen und nicht in die vorliegend strittige Anspruchsberechtigung auf Zusatzleistungen einzubeziehen (vgl. diesbezüglich auch Urk. 2 S. 3).

5.3    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 36'000.--, beziehungsweise unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zwei Drittel davon, berücksichtigt hat (vgl. E. 2.4 vorstehend und Urk. 8/86).


6.    Die Parteien thematisierten in ihren Rechtsschriften ausserdem die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführerin selbst ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Soweit dies den Zeitraum ab dem 1. November 2018 betrifft, ist nochmals zu bekräftigen, dass die Rechtmässigkeit der Herabsetzungsverfügung vom 25. April 2018 (Urk. 8/136-137) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. E. 1.2 vorstehend). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, den Revisionsentscheid der IV-Stelle abzuwarten (Urk. 31 S. 2), ist daher nicht zu entsprechen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die von der Beschwerdeführerin von Mai 2017 bis Februar 2018 in der Werkstatt C.___ erzielten Einkünfte bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt hat (vgl. Urk. 8/99, 8/101-103, 8/104, 8/116-121 sowie 8/122-128; vgl. auch WEL Rz 3421.05), was denn auch anerkannt wurde (vgl. Urk. 13 S. 6 Ziff. 10). Es besteht somit für das Gericht auch in diesem Zusammenhang kein Anlass, korrigierend einzugreifen.


7.    Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2018 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch