Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00057
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 6. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ und Z.___ meldeten sich am 15. Juli 2015 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/1). Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2015 (Urk. 9/27-30) wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen bejaht und mit Verfügungen vom 23. Dezember 2015 (Urk. 9/39), 29. Juni 2016 (Urk. 9/54), 15. Dezember 2016 (Urk. 9/60), 22. März 2017 (Urk. 10/3), 26. Mai 2017 (Urk. 9/78, Urk. 10/11), und 17. Juli 2017 (Urk. 10/30) jeweils neu berechnet, wobei den Versicherten stets ein Darlehen an Dritte in der Höhe von Fr. 50'000.-- als Vermögen angerechnet wurde.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 (Urk. 10/38) teilte die Tochter der Versicherten mit, die Vermögenssituation habe sich verändert. Die Durchführungsstelle holte Unterlagen ein (Urk. 10/39) und berechnete und verfügte am 19. Januar 2018 (Urk. 10/44) den Anspruch neu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Februar 2018 (Urk. 10/49) wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. April 2018 (Urk. 10/54 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 22. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2018 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und das Darlehen in der Höhe von Fr. 50‘000.-- sei als Erbvorbezug zu behandeln (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2018 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.3 Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
1.4 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der Einsprache im Februar 2018 von einem Erbvorbezug gesprochen habe, hinsichtlich dieses Erbvorbezugs jedoch keine Belege einzureichen vermöge. Hinsichtlich dieser sich widersprechenden Aussagen beziehungsweise Angaben sei auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Aufgrund der konstanten Angaben in den Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um ein Darlehen handle, weshalb dieses zu Recht im Vermögen berücksichtigt worden sei (S. 3).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Fr. 50‘000.-- seien als Erbvorbezug zu behandelt, auch wenn A.___ dieses Geld in seiner Steuererklärung als Darlehen deklariert habe. Er habe laut eigenen Angaben keinerlei Steuervorteile erzielt. Seit der Steuererklärung 2017 habe er diesen Betrag nicht mehr als Darlehen deklariert. Es sei zusätzlich zu erwähnen, dass nie ein Zins an die Eltern bezahlt worden sei (S. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, wie die Fr. 50‘000.-- zu berücksichtigen sind, ob es sich dabei um ein Darlehen oder um einen Erbvorbezug handelt.
3.
3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn A.___ im Jahre 2001 Fr. 50‘000.-- überlassen hat (vgl. Urk. 3/2, Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 8).
Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 31. August 2015 mitteilte, für den Darlehensvertrag bestehe nur eine mündliche Vereinbarung (Urk. 9/9).
Dem Schuldenverzeichnis der Steuererklärung aus dem Jahre 2014 von A.___ ist unter Privatschulden eine Summe von Fr. 50‘000.-- mit der Bezeichnung „Z.___ (Darlehen 3 %)“ aufgeführt (Urk. 9/10).
Die Beschwerdegegnerin hat anhand dieser Angaben verfügt und beim Vermögen jeweils die Fr. 50‘000.-- als „Darlehen an Dritte“ angerechnet (vgl. Urk. 9/27-30, Urk. 9/39, Urk. 9/54, Urk. 9/60, Urk. 9/78, Urk. 10/3 und Urk. 10/11, Urk. 10/30). Sämtliche Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Auch anlässlich der periodischen Überprüfung vom Juli 2017 (vgl. Urk. 10/21, Urk. 10/25) erwähnte die Beschwerdeführerin, es sei im Jahre 2001 ein (zinsloses) Darlehen von Fr. 50‘000.-- an den Sohn A.___ ausbezahlt worden (Urk. 10/25 S. 4 Ziff. 8). Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 (Urk. 10/24) teilte sie sodann mit, dass (nach dem Tod von Z.___) keine Erbteilung stattgefunden habe.
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 17. Juli 2017 erneut (Urk. 10/30) und berücksichtigte die Fr. 50'000.-- als «Darlehen an Dritte» beim Vermögen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/32/1). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Schreiben vom 8. Januar 2018 (Urk. 10/38), in welchem die Beschwerdeführerin mitteilte, die Vermögenssituation habe sich verändert, wird das Darlehen ebenfalls erwähnt und ausgeführt beziehungsweise angefragt, dieses liege bereits über 10 Jahre zurück, ob ein Verzicht auf Rückzahlung akzeptabel wäre. Mit E-Mail vom 16. Januar 2018 (Urk. 10/41) präzisierte die Beschwerdeführerin, dass das Darlehen im Jahr 2001 zinslos gewährt und nie eine Rückzahlung eingefordert worden sei.
3.2 In der Einsprache vom 8. Februar 2018 (Urk. 10/49) wurde ausgeführt, im Jahr 2001 sei analog den beiden anderen Kindern Fr. 50'000.-- an A.___ als Erbvorbezug ausbezahlt worden. Es sei vereinbart worden, dass der Betrag nicht rückzahlbar sei. Entsprechend sei das Guthaben weder verzinst noch Rückzahlungstermine und –modalitäten festgelegt worden. Ein Darlehensvertrag sei somit weder ausgehandelt noch unterzeichnet worden. Ein solcher Erbschaftsvorbezug sei im Jahr 2018 verjährt und dürfe nicht mehr eingerechnet werden. Es sei weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Darlehensvertrag angeschlossen worden.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin das im Jahr 2001 an A.___ gewährte Darlehen von Fr. 50'000.-- stets deren Vermögen an (vgl. vorstehend E. 3.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin erwähnte über einen Zeitraum von fast drei Jahren in sämtlichen Schreiben stets das Darlehen und focht denn die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, in welchen das Darlehen als Vermögen angerechnet wurde, diesbezüglich nie an. Erstmals in der Einsprache vom 8. Februar 2018 stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich nicht um ein Darlehen (vgl. Urk. 10/49), sondern um einen Erbvorbezug, dies nur knapp 20 Tage, nachdem sie noch präzisierte Angaben zum Darlehen per E-Mail an die Beschwerdegegnerin machte (vgl. Urk. 10/41). Diese sich widersprechenden Aussagen beziehungsweise Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollziehbar und vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).Nach dem Gesagten ist aufgrund der bis zur Einsprache gemachten konstanten Aussagen der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den an A.___ gewährten Fr. 50'000.-- um ein Darlehen handelt. Dass A.___ dieses Darlehen in seiner Steuererklärung selber auch als Schuld angegeben hat (vgl. Urk. 9/10), spricht ebenfalls dafür.
4.3 Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung zurückzubezahlen (Art. 318 des Schweizerischen Obligationenrechts; OR).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen keine Hinweise darauf zu, dass sie sich bemüht hätte, das Darlehen zurückzuerhalten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, die Darlehensforderung sei uneinbringlich. Die betreffende Forderung ist daher zum Vermögen zu zählen.
Selbst wenn sich der Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin als nicht durchsetzbar erweisen sollte, vermöchte dies nichts zu ihren Gunsten zu bewirken. Unter diesen Umständen wäre ein Verzichtstatbestand anzunehmen, zumal die Darlehensgewährung ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegenleistung erfolgte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom
3. November 2016 E. 4.3.3 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2).
Die Anrechnung der Darlehensforderung von Fr. 50‘000.-- als Vermögen erweist sich somit als korrekt.
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach