Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00058


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 24. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, bezog seit 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzüglich Kinderrenten (vgl. Urk. 10/94/2; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2018.01052 vom 30. April 2020; www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/rechtsprechung), als sie sich am 2. Oktober 2012 bei ihrer Wohngemeinde zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 10/111). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 10/81) rechnete die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten im Umfang von Fr. 29'000.-- als Einnahmen an und verneinte den Leistungsanspruch der Versicherten. Mit Verfügung vom 19. November 2012 (Urk. 10/80) hob die Gemeinde Y.___ die Verfügung vom 17. Oktober 2012 wiedererwägungsweise auf, sah von einer Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ihres Ehegatten ab und sprach ihr ab 1. Oktober 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu. Mit Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 10/72/2) stellte die Gemeinde Y.___ die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherte per 1. Oktober 2014 ein.

1.2    Am 6. Juli 2017 meldete sich die Versicherte erneut bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/22), worauf die Gemeinde Y.___ mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (Urk. 10/8) einen Leistungsanspruch der Versicherten verneinte. Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2017 Einsprache (Urk. 10/26). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (Urk. 10/48) teilte die Gemeinde Y.___ der Versicherten mit, dass sie sämtliche Aufgaben in der Durchführung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen per 1. Februar 2018 auf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich übertragen werde. Am 15. Januar 2018 zog die Versicherte die Einsprache vom 6. September 2017 zurück (Urk. 10/53 S. 2), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 19. April 2018 (Urk. 10/135) die Einsprache zufolge Einspracherückzugs als erledigt abschrieb.

1.3    Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (Urk. 10/35) bemass die Gemeinde Y.___ den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab August 2017 neu und verneinte erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten. Dagegen erhob die Versicherte am 16. November 2017 Einsprache (Urk. 10/42). In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 16. November 2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Versicherten mit einem weiteren Entscheid vom 19. April 2018 (Urk. 10/136 = Urk. 2 und Urk. 10/129) für die Zeit ab August 2017 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu. Dabei sah sie davon ab, der Versicherten für die Zeit vom August 2017 bis Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten als Einnahmen anzurechnen und rechnete der Versicherten für die Zeit ab Februar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten im Betrag von Fr. 18'259.50 im Jahr als Einnahmen an.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben, als ihr darin für die Zeit ab Februar 2018 im Vergleich zum Januar 2018 tiefere Leistungen zugesprochen worden seien und es seien ihr auch für die Zeit ab Februar 2018 Ergänzungsleistungen im Betrag von monatlich Fr. 1'944.-- zuzüglich Beihilfen im Betrag von monatlich Fr. 505.-- und Gemeindezuschüsse im Betrag von monatlich Fr. 305.-- zuzusprechen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2018 (Urk. 8) beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 29. Juni 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten, anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.3    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weiteren gilt es die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

1.4    Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2 und 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1).

1.5    Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeitspensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4). Bei einer rückwirkenden ELZusprechung beginnt die Übergangsfrist nach der Rechtsprechung indes bereits ab dem potenziellen Anspruchsbeginn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2 mit Hinweise auf Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2013 E. 5.2).

1.6    Die Organe der Ergänzungsleistung und die Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 und 117 V 202 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1, 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.3 und 9C_184/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren selbst bei Teilinvaliden nicht auszuschliessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.).

1.7    Diese Rechtsprechung bezieht sich indes auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person beziehungsweise mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Die EL-Organe haben jedoch den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_827/2018 vom 20. März 2019 E. 6 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2). Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2).

1.8    Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3b, mit Hinweisen).

1.9    Gemäss Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011 (WEL), ist Ehegatten von Leistungsbezügern, welche nicht invalid sind, kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

- Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;

- Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;

- Die EL-beziehende Person müsste ohne Beistand und Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.

    Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.

1.10    Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011).

1.11    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2018 (Urk. 2) davon aus, dass es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2018 zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass er dabei ein AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 30’807.-- erzielen könnte. Davon sei der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten im Umfang von Fr. 18'259.50 im Jahr als Einnahme anzurechnen (S. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass ihr Ehegatte auf Grund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Umfang von 100 % arbeitsunfähig sei, und dass er daher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei zu arbeiten, weshalb von einer Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ihres Ehegatten abzusehen sei (Urk. 1 S. 5 f.).

2.3    Im Streite steht die Frage, ob der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Februar 2018 ein hypothetisches Einkommen ihres Ehegatten im Sinne eines Verzichtseinkommens als Einnahme anzurechnen ist. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen der jährlichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a).


3.

3.1Der Beschwerdeführerin kann ein hypothetisches Einkommen ihres nicht erwerbstätigen Ehegatten nur dann angerechnet werden, wenn Letzterem in der Zeit ab 1. Februar 2018 in gesundheitlicher Hinsicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten war. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von folgendem massgeblichen medizinischen Sachverhalt auszugehen:

3.2Die Ärzte des Z.___, Klinik für Kardiologie, erwähnten im Austrittsbericht vom 12. Mai 2016 (Urk. 10/37/349-351), dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom 11. bis 12. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- koronare Zweigefässerkrankung mit erhaltener linksventrikulärer Ejektionsfraktion, Erstdiagnose am 13. April 2016

- Status nach mehreren Lungenrundherden, am ehesten infektassoziiert, Erstdiagnose am 7. Dezember 2015

- chronische Kopfschmerzen, Erstdiagnose ungefähr 1996 (Differentialdiagnose: Migräne)

    Die Ärzte erwähnten, dass am 13. April 2016 Stenosen im Bereich der RIVA und am 11. Mai 2016 Stenosen im Bereich der RCA erfolgreich mittels Stenting behandelt worden seien, und dass in der Zeit vom 12. bis 16. Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2).

3.3    Im Austrittsbericht vom 27. Mai 2017 (Urk. 10/37/383-384) erwähnten die Ärzte des Z.___, Klinik für Kardiologie, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom 25. bis 27. Mai 2017 erneut hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- atriale Tachykardie, paroxysmales Vorhofflimmern mit/bei:

- Pulmonalvenenisolation am 26. Mai 2017

- elektrophysiologische Untersuchung am 23. März 2017

- koronare Herzerkrankung, Erstdiagnose am 13. April 2016 mit/bei:

- Koronarangiographie vom 23. März 2017: gutes Resultat nach Stenting in RIVA, RCA, Koronarangiographie vom April 2016

- elektive Rekoronarangiographie vom 11. Mai 2016

- normale linksventrikuläre systolische Pumpfunktion

    Die Ärzte erwähnten, dass eine komplikationslose elektrophysiologische Untersuchung mit Pulmonalvenenisolation durchgeführt worden sei, und dass der asymptomatische und klinisch kardiopulmonal kompensierte Ehegatte der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei (S. 1).

3.4    Die Ärzte der A.___ erwähnten in dem im Auftrag der Generali Versicherungen verfassten bidisziplinären Gutachten vom 24. April 2017 (Urk. 9/19/32-56), dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 15. März 2017 psychiatrisch (Urk. 9/19/32) sowie internistisch und kardiologisch (Urk. 9/19/46) untersucht worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 9/19/37 und Urk. 9/19/53-54):

- mittelgradige depressive Episode

- koronare Herzkrankheit mit/bei:

- Koronarangiographie vom 13. April 2016

- Status nach PCI/Stenting im Bereich der distalen und proximalen RIVA

- elektive Rekoronarangiographie vom 11. Mai 2016

- Status nach PCI/Stenting der distalen und proximalen RCA

- normale linksventrikuläre Pumpfunktion

- Palpitationen unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: AV-Knoten-Reentrytachykardie)

- Chronische Spannungskopfschmerzen mit/bei:

- Aggravierung seit Treppensturz im Jahre 2003

- Migräne mit visueller Aura

- anamnestisch Hämorrhoiden

- Status nach Appendektomie im Jahre 1987

    Die Ärzte führten aus, dass die psychiatrische Untersuchung Symptome der Freud-, Antriebs- und Energielosigkeit, Unruhe, Nervosität und der affektiven Instabilität sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen ergeben habe, weshalb auf ein insgesamt mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom zu schliessen sei. Ein rezidivierender Erkrankungsverlauf sei indes nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität seien nicht ersichtlich. Eine Angst- oder Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung, eine Somatisierungsstörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankungen seien auszuschliessen. Eine Besserung des depressiven Syndroms habe bisher nicht erreicht werden können. Die Prognose depressiver Syndrome sei jedoch günstig. Gegenwärtig bestehe auf Grund der deutlichen vegetativen und affektiven Beeinträchtigungen im Rahmen des depressiven Syndroms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in Bezug auf sämtliche andere Tätigkeiten. Bei einer Therapieintensivierung im Rahmen einer leitliniengerechten Therapieführung sei jedoch mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen (Urk. 9/19/37 f.).

    Die internistische und kardiologische Untersuchung habe einen guten Allgemeinzustand ohne wesentliche Auffälligkeiten ergeben. Die durchgeführte Elektrokardiographie habe einen normocarden Sinusrhythmus mit unauffälligem Erregungsablauf und die Laburuntersuchungen hätten Normwerte für das Blutbild, die Gerinnung, Elektrolyte und Retentionsparameter gezeigt. Sodann hätten die Laboruntersuchungen Normwerte für Troponin und Creatin-Kinase (Ck), mithin negative Parameter hinsichtlich einer myokardialen Schädigung, und für das natriuretische Peptid Typ B (BNP), mithin einen negativen Herzinsuffizienzparameter, ergeben. Des Weiteren habe sich ein Normwert für Thyreotropin (TSH) als Parameter des Schilddrüsenscreenings gezeigt. Insgesamt seien auf Grund der Ergebnisse der Laboruntersuchungen keine Hinweise auf ein akutes Krankheitsgeschehen ersichtlich (Urk 7/115/54). Aus internistisch-kardiologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Kurierfahrer oder für damit vergleichbare Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Unter dem Vorbehalt der Ergebnisse einer geplanten Rekoronarangiographie und einer elektrophysiologischen Untersuchung bestehe aus internistisch-kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit (Urk. 9/19/55).

3.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (Urk. 9/17/1-5) aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2017 wöchentlich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt werde (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5), und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst)

- generalisierte Angststörung

    Der Arzt führte aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit Jahren unter einer einschleichenden Selbstwertkrise und unter einer depressiven Entwicklung leide. Im weiteren Verlauf sei eine Angststörung hinzugekommen. Auf Grund der Chronifizierung des Beschwerdebildes und der bestehenden Komorbidität sei eine Potentialabklärung zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit angezeigt (Ziff. 1.6). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, eine vollständige Leistung zu erbringen. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm indes beginnend mit einem Pensum von 20 % zuzumuten (Ziff. 1.7).

3.6    Mit Bericht vom 22. Mai 2018 (Urk. 10/145 = Urk. 6) stellte Dr.  B.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):

- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

- affektive Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt

    Dr. B.___ führte aus, dass die ursprünglich als depressive Problematik anerkannte Psychopathologie des Ehegatten der Beschwerdeführerin alle Fazetten des klinischen Bildes nicht vollständig erklären könne. Da die Angstbeschwerden gleich stark ausgeprägt seien wie die Depressionssymptome, sei eine affektive Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt zu diagnostizieren. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin werde deswegen psychotherapeutisch und medikamentös mit Cymbalta behandelt. Das Grundleiden des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei in seiner Persönlichkeitsstruktur begründet und sei auf eine Traumatisierung zurückzuführen (S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit und die Schwierigkeiten in der beruflichen Wiedereingliederung hätten für ihn existenzbedrohende Lebensereignisse dargestellt. Bei der psychischen Erkrankung habe es sich daher um eine Situation katastrophalen Ausmasses gehandelt, auf die der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht vorbereitet gewesen sei. Er verfüge nur über ungenügende Coping-Strategien und leide unter Einschränkungen im Antrieb und in der kognitiven Leistungsfähigkeit, unter einem sozialen Rückzug, einem Gefühl emotionaler Betäubung, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, einem verminderten Selbstwertgefühl und unter Schuldgefühlen (S. 2). Die bestehenden somatischen Symptome seien zudem Teil einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Differentialdiagnostisch könnte auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit vorliegen. Gegenwärtig bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Trotz der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung sei es zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen, wobei das psychische Leiden mit einer Willensanstrengung nicht zu überwinden sei (S. 3).


4.    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten vom 24. April 2017 (vorstehend E. 3.4) in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode, ohne rezidivierenden Verlauf und ohne psychiatrische Komorbiditäten, leide, und dass deswegen im Zeitpunkt der Begutachtung in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter dem Vorbehalt einer Therapieintensivierung im Rahmen einer leitliniengerechten Therapieführung sei indes mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen. Während Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (vorstehend E. 3.5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostizierte und davon ausging, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 20 % zuzumuten sei, stellte er in seinem Bericht vom 22. Mai 2018 (vorstehend E. 3.6) die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer affektiven Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt und ging zusätzlich von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (differentialdiagnostisch von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit) aus und attestierte dem Ehegatten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in Bezug auf jegliche Tätigkeit.


5.

5.1Da bisher noch kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung betreffend die Invaliditätsbemessung des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00789 vom 25. Februar 2020; www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/rechtsprechung), besteht in Bezug auf die bisher vorliegenden Ergebnisse der von der Invalidenversicherung vorgenommenen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren keine Bindungswirkung, weshalb der Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich selbstständig zu prüfen ist (vorstehend E. 1.7). Im Rahmen einer solchen selbstständigen Prüfung des Gesundheitszustandes des Ehegatten der Beschwerdeführerin gilt es indes das in Rechtskraft erwachsene invalidenversicherungsrechtliche Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Februar 2020 in Sachen des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Prozess Nr. IV.2019.00789) zu berücksichtigen.

5.2In E. 5.3 des Urteils IV.2019.00789 vom 25. Februar 2020 erwog das hiesige Gericht, dass dem Gutachten der Ärzte der A.___ vom 24. April 2017 (vorstehend E. 3.4), welches von einem Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde, der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3) zukomme, und dass Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft aufwiesen wie in einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so seien an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2). Diesen Erwägungen des hiesigen Gerichts kommt auch im vorliegenden Verfahren Geltung zu.

5.3Das hiesige Gericht erwog sodann (E. 5.4 des erwähnten Urteils), dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten vom 24. April 2017 (vorstehend E. 3.4) in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermöge. Denn die Gutachter hätten dem Ehegatten der Beschwerdeführerin einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten attestiert. Andererseits seien sie davon ausgegangen, dass unter dem Vorbehalt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Umstellung der (bisher nicht wirksamen) antidepressiven Medikation mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen sei. Dabei hätten sie sich in ihrer prognostischen Beurteilung der in Zukunft zu erwartenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf medizinische Erfahrungstatsachen gestützt, wonach die Prognose depressiver Syndrome im Allgemeinen günstig ausfalle (Urk. 9/19/38). Die Ärzte der A.___ hätten ihre prognostische Beurteilung einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit daher unter den Vorbehalt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Umstellung der antidepressiven Medikation gestellt. Den Akten liesse sich indes nicht entnehmen, ob eine solche leitliniengerechte Behandlung und Therapieintensivierung in der Folge auch umgesetzt worden seien. Insoweit stehe daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, ob die Vorbehalte beziehungsweise die Bedingungen, unter welchen die prognostische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ gestellt wurden, erfüllt worden seien, weshalb die Beurteilung durch die Ärzte der A.___ in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermöge. An diesem Ergebnis ändert sich in vorliegendem Verfahren nichts.

5.4    In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___, welcher in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (vorstehend E. 3.5) einerseits eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % attestiert hatte und andererseits in seinem Bericht 22. Mai 2018 (vorstehend E. 3.6) eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine affektive Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit genannt hatte, erwog das hiesige Gericht (E. 5.6 des erwähnten Urteils), dass diese gänzlich unterschiedlichen Beurteilungen, welche in einem zeitlichen Abstand von lediglich rund drei Monaten verfasst worden seien, deren Inhalt insgesamt als widersprüchlich erscheinen liessen, weshalb auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne. Auch an diesem Ergebnis der Beweiswürdigung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren durch das hiesige Gericht ändert sich auch in vorliegendem Verfahren nichts.

5.5    Das hiesige Gericht erwog alsdann (E. 6.3 des erwähnten Urteils), dass sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin in psychischer und somatischer Hinsicht sowie im Hinblick auf die Wechselwirkungen zwischen den somatischen und den psychischen Beeinträchtigungen als ungenügend abgeklärt erweise, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen seien, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Vervollständigung der Akten sowie nach Einholung eines polydiszplinären Gutachtens über den Leistungsanspruch des Ehegatten der Beschwerdeführerin neu verfüge. Mangels Anhaltspunkten für eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes des Ehegatten der Beschwerdeführerin seit Erlass des Urteils vom 25. Februar 2020 (Prozess Nr. IV.2019.00789) bis zum Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Urteils ändert sich auch an diesem Beweisergebnis des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeerfahrens nichts. Demnach erscheint der Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorliegend nicht als rechtsgenügend abgeklärt.


6.

6.1    Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

6.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6.3    Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Akten zum Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin vervollständige und dabei entweder das von der Invalidenversicherung einzuholende polydisziplinäre Gutachten (vgl. E. 6.3 des Urteils des hiesigen Gerichts IV.2019.00789 vom 25. Februar 2020) beiziehe oder sich an der Einholung dieses Gutachtens beteilige und sich anschliessend entweder - bei Vorliegen eines rechtskräftigen invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids zur Invaliditätsbemessung des Ehegatten der Beschwerdeführerin - bei der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an den Entscheid der Invalidenversicherung halte oder - mangels eines rechtskräftigen Entscheids der Invalidenversicherung - die Frage nach der Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin selbständig abkläre und hernach über die Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Februar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten im Sinne eines Einkommensverzichts als Einnahme anzurechnen ist, erneut verfüge.

    Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen.


7.

7.1    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

7.2    Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2018 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz