Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00061


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 25. September 2019

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die Eheleute X.___ und Y.___, geboren 1949 und 1950 (vgl. Urk. 1), bezogen unter anderem seit Juli 2012 Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse, die von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen (Durchführungsstelle), ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 7/E2). Ein Bestandteil der Anspruchsberechnung war eine ihnen gehörende Liegenschaft in Kosovo (vgl. Urk. 7/B5), welche als Reinvermögen von Fr. 54'000.-- und als jährlicher Vermögensertrag von netto Fr. 2'160.-- angerechnet wurde (Urk. 8/B4).

    Im Rahmen der 2017 erfolgten periodischen Überprüfung (PU) kam die Durchführungsstelle zum Schluss, dass es sich punkto Liegenschaft(en) nicht so verhalte wie bisher angenommen, ging von einem Liegenschaftenwert von Fr. 148'000.-- und einem Ertrag von Fr. 5'920.-- aus (Urk. 7/E1 S. 3-14; vgl. Urk. 7/B7), ermittelte einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 89'280.-- (Urk. 7/E1 S. 15) und forderte diesen Betrag mit Verfügung vom 24. Juli 2017 zurück (Urk. 7/E2).

    Gegen die Rückforderungsverfügung erhoben die Verpflichteten am 14. September 2017 (Urk. 7/B01 = Urk. 7/B20) und am 18. September 2017 (Urk. 7/B0) Einsprache. Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 25. April 2018 ab (Urk. 7/E4 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2018 (Urk. 2) erhoben die Verpflichteten am 28. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 30. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), die sich am 28. September 2018 noch einmal vernehmen liessen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

1.3    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen.

1.4    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Personen, die Leistungen beanspruchen, trifft in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Wer Leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Leistungen erforderlich sind.

1.5    Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

1.6    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1).

1.7    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die von den Beschwerdeführenden deklarierte Liegenschaft mit 470 m2 Grundfläche umfasse nicht - wie 2010 angegeben - lediglich ein einfaches Wohnhaus (S. 1 unten). Vielmehr sei sie gemäss Internet-Ansicht (vgl. Urk. 7/B7) mit mehreren Häusern überbaut (S. 2 oben). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, die belegen sollten, dass er das Grundstück an seine Söhne verschenkt habe, bezögen sich auf andere Parzellen (S. 2 Ziff. 3). Es sei deshalb davon auszugehen, dass das 2010 deklarierte, mit mehreren Häusern überbaute Grundstück weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers stehe (S. 2 Ziff. 4).

2.2    Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber - in der von ihnen erhobenen Einsprache (Urk. 7/B0) - auf den Standpunkt, richtig sei, dass sie am fraglichen Ort ein Stück Land und darauf zwei alte Häuser besessen hätten (S. 1 Mitte). Auf dieser Parzelle hätten ihre beiden Söhne 2017 zusätzlich zwei neue Häuser gebaut, mit denen sie selber gar nichts zu tun hätten (S. 1 unten). Ferner seien diese Häuser noch im Bau und noch gar nicht fertiggestellt (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Neubewertung der Liegenschaft durch die Beschwerdegegnerin und die gestützt darauf erhobene Rückerstattungsforderung.


3.

3.1    Am 29. Oktober 2010 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich, er besitze in Z.___ (Kosovo) eine Parzelle von 470 m2, weitere Liegenschaften besitze er nicht. Auf der erwähnten Parzelle befinde sich ein Haus mit einem Platz davor sowie Grünfläche. Das Haus bestehe aus einem Untergeschoss und einem ersten Stock. Im Untergeschoss befänden sich zwei Zimmer und ein Badezimmer mit WC. Im ersten Stock befänden sich zwei Zimmer und ein WC. Er habe die Parzelle nach dem Tod seines Vaters erworben und vor zirka 6 Jahren das Haus teilweise renovieren müssen, da es aufgrund eines Erdbebens teilweise beschädigt worden sei. Die Parzelle habe heute einen Wert von Fr. 35'000.--. Im Haus wohnten seine zwei Söhne, die studierten und deshalb keinen Mietzins bezahlen könnten (Urk. 7/B5).

3.2    Gestützt auf die vorgenannten Angaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 54'000.-- als Reinvermögen und mit einem jährlichen Nettoertrag von Fr. 2'160.-- als Einkommen (Urk. 7/B4).

3.3    Auf zwei am 5. Juli 2017 zu den Akten genommenen Luftaufnahmen der Parzelle «…» in Z.___ sind drei Häuser unterschiedlicher Grösse zu erkennen (Urk. 7/B7).

    Die Beschwerdegegnerin hat die drei Häuser mit Fr. 60'000.--, Fr. 40'000.-- und Fr. 20'000.-- sowie das Land mit Fr. 28'000.-- (470 m2 x Fr. 60.--) bewertet.

    Am 6. Juli 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme auf (Urk. 7/B8). Nachdem eine solche ausblieb, erliess sie die Rückerstattungsverfügung vom 24. Juli 2017 (Urk. 7/E2).

3.4    Mit Einsprache vom 18. September 2017 (Urk. 7/B0) führten die Beschwerdeführenden aus, richtig sei, dass sie am fraglichen Ort ein Stück Land und darauf zwei alte Häuser besessen hätten (S. 1 Mitte). Auf dieser Parzelle hätten ihre beiden Söhne 2017 zusätzlich zwei neue Häuser gebaut und gemäss näher bezeichneten Unterlagen seien die Bauten nunmehr auf die rechtmässigen Eigentümer (wohl: die Söhne) überschrieben worden (S. 1 unten). Ferner seien die Häuser noch im Bau und noch gar nicht fertiggestellt (S. 2).

3.5    Bei den mit der Einsprache eingereichten Unterlagen handelt es sich um eine unterschriftlich bestätigte Erklärung des für die Gemeinde Z.___ zuständigen Katasteramts (Urk. 7/B11) und deren Übersetzung (Urk. 7/B12).

    Der Erklärung ist zu entnehmen, dass per 25. April 2017 das Eigentum an folgenden Grundstücken vom Beschwerdeführer auf dessen Sohn A.___ übertragen wurde:

Katastereinheit Nr.

Fläche in m2

«…»

204

«…»

201

«…»

6'776


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der von ihr getätigten Abklärungen und der ihr vorliegenden Unterlagen davon aus, dass sich auf dem 2010 deklarierten Grundstück mit einer Fläche von 470 m2 (vgl. vorstehend E. 3.1) drei neu erstellte Häuser befinden, dies seit - jedenfalls - 2012, so dass der Wert der Liegenschaft nicht wie bisher angenommen Fr. 54'000.-- (vorstehend E. 3.2) betrage, sondern Fr. 148'000.-- (vorstehend E. 3.3).

4.2    Dieser Sachverhalt wurde den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme unterbreitet. Sowohl deren Ausführungen (vorstehend E. 3.4) als auch die von ihnen eingereichten Dokumente (vorstehend E. 3.5) enthalten rein gar nichts, das geeignet wäre, Zweifel am von der Beschwerdegegnerin dargelegten Sachverhalt zu wecken. Vielmehr ergeben sich daraus ernsthafte Vorbehalte hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Angaben. So gab der Beschwerdeführer 2010 ausdrücklich an, auf dem fraglichen Grundstück befinde sich lediglich ein - näher bezeichnetes - Haus. In ihrer Einsprache nahmen die Beschwerdeführenden dann jedoch im September 2017 wiederholt Bezug auf zwei (alte) Häuser. Da nicht beides zugleich zutreffen kann, muss eine der beiden Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführenden falsch sein.

    Den eingereichten Dokumenten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im April 2017 das Eigentum an drei näher bezeichneten Grundstücken an einen seiner Söhne übertragen hat. Bei keinem der aufgeführten Grundstücke handelt es sich um die hier zu beurteilende Parzelle. Es wird deshalb damit nicht etwa der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Sachverhalt in Frage gestellt, sondern recht eigentlich belegt, dass die vom Beschwerdeführer 2010 abgegebene Deklaration unvollständig und damit falsch gewesen sein muss: Der Beschwerdeführer konnte 2017 nur übertragen, was ihm gehörte, im Jahr 2010 aber nicht deklarierte (ausser er habe es zwischenzeitlich erworben, ohne dies der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zu bringen). Wie es sich damit letztlich verhält, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären.

4.3    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind, die den von der Beschwerdegegnerin dargelegten Sachverhalt in Frage zu stellen vermöchten. Er ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit erweisen sich die seit 2012 erfolgten Leistungszusprachen als zweifellos unrichtig, was die Beschwerdegegnerin berechtigt, sie wiedererwägungsweise abzuändern (vgl. vorstehend E. 1.6) und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern (vgl. vorstehend E. 1.7).

    Dementsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannTiefenbacher