Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00064
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 24. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1951 geborene X.___ bezieht Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ihres Ehemanns ab dem 1. Januar 2018 auf Fr. 1‘569.-- fest (bestehend aus eidgenössischen Ergänzungsleistungen von Fr. 659.-- und der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 910.--; Urk. 6/306; vgl. auch Urk. 6/304). Das dagegen eingeleitete Einspracheverfahren (Urk. 6/308) konnte am 24. Mai 2018 abgeschrieben werden (Urk. 6/380), nachdem die Versicherte ihre Einsprache zurückgezogen hatte (Urk. 6/371).
1.2 Nachdem die SVA davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Versicherte mehr als ein Jahr von ihrem Ehemann getrennt gelebt hatte und überdies per 31. Januar 2018 ihren Wohnsitz von Y.___ nach Z.___ verlegt hatte (vgl. Urk. 6/332, Urk. 6/339), stellte sie die von der Gemeinde Y.___ zu erbringenden Zusatzleistungen mit Verfügung vom 28. März 2018 ab 1. Februar 2018 ein und forderte die für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2018 ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'318.-- zurück (Urk. 6/341). Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums sprach sie der Versicherten aufgrund einer Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Ausserachtlassung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen des Ehemanns (Urk. 6/345) ab 1. Februar 2018 von der Gemeinde Z.___ zu erbringende Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1'049.-- (bestehend aus eidgenössischen Ergänzungsleistungen von Fr. 594.-- und der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 455.-) zu (Urk. 6/343). Die nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'188.-- verrechnete sie mit der Rückforderung in Höhe von Fr. 1'318.-- (Urk. 6/344/2, Urk. 6/348). Die von der Versicherten dagegen am 7. April 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/360) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2018 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Ausgabe werden gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG unter anderem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anerkannt, sofern eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht besteht (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10 ELG Rz 256 ff. mit Hinweisen).
1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Laut Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) haben Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründen, bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sie müssen sich für Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfe wenden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 127). Als getrennt lebend gelten Ehegatten unter anderem dann, wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (Art. 1 Abs. 4 lit. c ELV).
Nicht als getrennt lebend gelten Ehepaare, bei denen sich einer oder beide in einem Heim aufhalten. Hier wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 1a-1c ELV; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O. S. 128).
1.3 Die in Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 ELV konkretisiert (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 92). Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
2.
2.1 Die SVA hielt in dem die Verfügungen vom 28. März 2018 bestätigenden Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 fest, die Zusatzleistungen würden bei zusammen lebenden Ehegatten ermittelt, indem die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben beider Ehegatten zusammengerechnet würden. Seit August 2016 lebe der Ehemann in A.___ bei einem Kollegen, während die Beschwerdeführerin ab dann zunächst in Y.___ gelebt habe und mittlerweile in Z.___ wohne. Aufgrund der räumlichen Trennung hätten die Zusatzleistungen in dem Sinne angepasst werden müssen, dass die Einnahmen und Ausgaben des Ehemanns bei der Berechnung der Leistungen nicht mehr berücksichtigt worden seien. Der Ehemann erhalte keine IV-Rente, weshalb ihm kein eigener Anspruch auf Zusatzleistungen zustehe (Urk. 2 S. 1 und 3; vgl. auch Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ab Oktober 2013 hätten sie und ihr Ehemann gemeinsam in einem als Notwohnung dienenden Wohncontainer der Gemeinde Y.___ gelebt. Im August 2016 hätten sie diese Wohnung verlassen müssen. Während sie in einem möblierten Zimmer beim B.___, wo ausschliesslich Frauen Obdach fänden, untergekommen sei, habe ihr Ehemann zunächst im Auto schlafen müssen und habe dann Unterkunft bei einem Freund in A.___ gefunden, wo er sich immer noch aufhalte. Sie lebe aktuell in einem Zimmer mit Dusche für Fr. 850.-- pro Monat, der Mietvertrag ende am 31. Juli 2018. Daraus werde ersichtlich, dass sie und ihr Ehemann getrennt lebten, weil sie keine gemeinsame Wohnung fänden und nur in Notunterkünften unterkämen. Entgegen der Auffassung der SVA liege kein Anwendungsfall «getrennter Ehegatten» im Sinne von Art. 1 ELV vor. Es gehe nicht an, bei faktischem Nicht-Zusammenleben aufgrund einer Notlage eine Trennung anzunehmen. Die vorliegende Konstellation sei nicht anders zu handhaben wie bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte für längere Zeit in einem Spital oder Heim lebe. Die von der SVA vorgenommene Änderung von einer Ehepaarberechnung zur Berechnung für eine Einzelperson sei rechtswidrig und verstosse gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit August 2016 getrennt von ihrem Mann lebt: Während der Gatte ab dann zunächst im Auto und danach bei einem Kollegen in der Stadt A.___ wohnte (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/332, Urk. 6/339), lebte die Beschwerdeführerin von August 2016 bis Ende Januar 2018 beim B.___ in A.___ und danach ab 1. Februar 2018 in einem möblierten Studio in Z.___ (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/332, Urk. 6/334, Urk. 6/391; vgl. auch Urk. 6/394/1, Urk. 6/395).
Grund dafür, dass bei getrennt lebenden Ehegatten keine Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt, ist, dass die Eheleute nach der Trennung in der Regel nicht mehr im gleichen Haushalt leben. Die Zusatzleistungen beziehende Person hat allfällige familienrechtliche Unterhaltsansprüche des Ehegatten nicht mehr in natura, sondern durch Unterhaltszahlungen, also Geldleistungen, zu erbringen. Damit verändert sich die EL-Anspruchsberechtigung: An die Stelle der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten tritt die Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG. Dies gilt gleichermassen für gerichtlich wie für bloss faktisch getrennte Ehegatten. Kommen faktisch getrennte Ehegatten wieder zusammen, wechselt die Unterhaltspflicht wieder zur Leistung in natura, sodass es korrekt ist, die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen wieder zusammen zu rechnen (vgl. Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1738 f. Rz 42 f.).
Demnach ist es unerheblich, weshalb die Ehegatten getrennt leben; entscheidend ist einzig, dass durch die Trennung ihre Haushaltsgemeinschaft aufgelöst wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Mann im Sinne von Art. 1 Abs. 4 lit. c ELV während mehr als einem Jahr in getrennten Haushalten gelebt hatten, lag eine Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV vor, und die SVA durfte die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin unter Ausserachtlassung der Einnahmen und Ausgaben des Ehemannes neu berechnen.
3.2 Die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Mannes ist klar unter Art. 1 Abs. 4 lit. c ELV zu subsumieren. Mangels eines Heimaufenthaltes eines der Ehegatten besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Raum für die Anwendung der Sonderregelung für Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte für längere Zeit in einem Spital oder Heim lebt (vgl. Jöhl/Ursinger-Egger, a.a.O., S. 1740 Rz 44).
3.3 Aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]) lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien und keine Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten (in BGE 142 V 457 [9C_282/2016] nicht publizierte E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 138 I 225 E. 3.8). Ein staatlicher Eingriff seitens der SVA in das Familienleben liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor, zumal die faktische Trennung des Ehepaars vor der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Herabsetzung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin erfolgt war. Der angefochtene Entscheid zwingt die Eheleute nicht dazu, getrennt zu leben. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass der Ehemann von der Vermieterin der Beschwerdeführerin (spätestens seit Juli 2018) die Erlaubnis erhalten hat, mit der Beschwerdeführerin zusammen in der möblierten Wohnung in Z.___ zu leben (Urk. 6/391; vgl. auch Urk. 6/394/1).
3.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die SVA der Beschwerdeführerin bei den Ausgaben keinen Unterhaltsbeitrag an den Ehemann im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG angerechnet hat (Urk. 6/345/1; vgl. auch Urk. 6/343), da Anhaltspunkte fehlen, dass eine vertragliche oder gerichtliche Regelung über einen betraglich konkretisierten Unterhaltsbeitrag zugunsten des Ehemannes besteht (vgl. vorstehend E. 1.1).
3.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist der angefochtene Einspracheentscheid unter den geltend gemachten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Andere Einwände brachte die Beschwerdeführerin keine vor. Der Einspracheentscheid ist denn auch insgesamt nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt