Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00068
damit vereinigt
ZL.2018.00119
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 1. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1999, bezieht seit Juli 2002 (Urk. 13/4/1-2) Zusatzleistungen der Gemeinde Y.___ zu einer Kinderrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 13/1). Sie lebt seit 2003 bei einer Pflegefamilie in Z.___ (vgl. Urk. 13/4/6). Diese ist als Kinder- und Jugendheim anerkannt (vgl. Urk. 13/50/1) und wurde in die Liste gemäss Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) aufgenommen (Urk. 13/50/14-15 S. 2 Ziff. 1).
1.2 Im Hinblick auf die am 31. Januar 2017 bevorstehende Vollendung des 18. Altersjahrs stellte die Gemeinde Y.___ mit Verfügung vom 10. Januar 2017 die Auszahlung der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2017 ein und forderte die Versicherte auf, die zur Anspruchsprüfung ab 1. Februar erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 13/48/1-2).
Die Versicherte verlegte nach Erreichen der Volljährigkeit ihren Wohnsitz per 28. Februar 2017 nach Z.___ (Urk. 13/49/2). Die Gemeinde Y.___ nahm mit Verfügung vom 12. Mai 2017 (Rev. 27) eine Neuberechnung vor und verneinte daraufhin einen Leistungsanspruch ab Februar 2017 (Urk. 13/52/1-4). Diese Verfügung ersetzte sie durch die Verfügung vom 27. November 2017 (Rev. 28), mit der sie einen Anspruch ab Februar 2017 bejahte (Urk. 13/54/1-3).
1.3 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 (Rev. 29) verneinte die Gemeinde Y.___ einen Leistungsanspruch ab Januar 2018 (Urk. 13/35/1 = Urk. 13/57/7). Dagegen erhob die Beiständin der Versicherten am 26. Januar 2018 Einsprache (Urk. 13/57/1-3). Diese wies die Gemeinde Y.___ mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 ab (Urk. 13/57/23-25 = Urk. 2).
1.4 Mit Verfügungen vom 28. Mai 2018 (Rev. 30) verneinte die Gemeinde Y.___ einen Anspruch von Februar bis Dezember 2017 (Urk. 13/58/8 = Urk. 13/58/15), forderte Fr. 67'155.-- zurück (Urk. 13/58/7 = Urk. 13/58/17) und verneinte
(Rev. 31) einen Anspruch ab Januar 2018 (Urk. 13/58/9 = Urk. 13/58/12). Die dagegen am 28. Juni 2018 erhobene (Urk. 13/58/1-3) und am 29. Oktober 2018 ergänzte (Urk. 13/58/26-29) Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 ab (Urk. 13/58/34-40 = Urk. 20/2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend ab Februar 2017 Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Gemeinde Y.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.
Am 11. Dezember 2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 15) und am 20. Dezember 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 19).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2018 (Urk. 20/2) erhob die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 20/1 S. 2), dieser sei aufzuheben, es seien ihr rückwirkend ab Februar 2017 Zusatzleistungen zuzusprechen und es sei festzustellen, dass keine Rückforderung bestehe (Ziff. 1). Eventuell sei bei der rückwirkenden Berechnung der Zusatzleistungen eine Heimtaxe von Fr. 245.-- pro Tag zu berücksichtigen (Ziff. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2018 (Urk. 20/7) die Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 20/8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (lit. a).
Die Einschränkung der Kantone bei der Festsetzung der Tagestaxe, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird, gilt - so das Bundesgericht - lediglich für Pflegeheime nach Art. 39 Abs. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und damit nicht unter anderem für Kinder- und Jugendheime (BGE 143 V 9 E. 5 und 6.1, 138 II 191 E. 5).
1.3 Gemäss § 1 der kantonalzürcherischen Zusatzleistungsverordnung (ZLV, LS 831.31) sind anerkannte Heime im Sinne von Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) unter anderem (näher bezeichnete) Jugendheime oder heimähnliche Einrichtungen (lit. d) und (näher bezeichnete) Pflegefamilien (lit. e).
1.4 Ziff. 2.3.4 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV (Kinder- und Jugendheime) lautete in der 2017 gültigen Fassung (Urk. 24) wie folgt:
Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in zürcherischen beitragsberechtigten Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit. d ZLV werden in der ZL-Bedarfsrechnung keine Heimtaxen als Ausgaben anerkannt.
Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in zürcherischen nicht beitragsberechtigten Kinder- und Jugendheimen gemäss §1 lit. d ZLV werden maximal die von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich jeweils festgelegten Versorgertaxen als Heimtaxen in der ZL-Bedarfsrechnung als Ausgaben anerkannt.
Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen IVSE-anerkannten Einrichtungen (Bereich A, Kinder- und Jugendeinrichtungen) sind maximal Fr. 30.- pro Tag als Heimtaxe in der ZL-Bedarfsrechnung als Ausgabe anerkannt.
Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen bewilligten, jedoch nicht IVSE-anerkannten Kinder- und Jugendheimen, sind die vom jeweiligen Kanton festgelegten Versorgertaxen als Heimtaxen in der ZL-Bedarfsrechnung als Ausgaben anerkannt. Hat der Heimstandortkanton keine Versorgertaxe festgelegt, sind die in Rechnung gestellten Heimtaxen als anerkannte Ausgaben in der ZL-Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.
1.5 In der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung (Urk. 25) lautet Ziff. 2.3.4 wie folgt:
Die bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit. d ZLV wird maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Versorgertaxe festgesetzt.
Bei ausserkantonalen Unterbringungen in Kinder- und Jugendheime mit IVSE-Anerkennung (IVSE Datenbank Bereich A, Kinder- und Jugendeinrichtungen) bzw. bei Platzierungen, in welchen die IVSE zur Anwendung kommt, ist derjenige Betrag als Heimtaxe anzurechnen, welcher sich aus der Kostenübernahmegarantie (KÜG) nach IVSE ergibt und von den Eltern zu tragen ist.
Bei ausserkantonalen Unterbringungen in anerkannten Kinder- und Jugendheimen ohne IVSE-Anerkennung, werden maximal die vom betreffenden Kanton festgelegten Versorgertaxen als Heimtaxe berücksichtigt. Hat der Heimstandortkanton keine Versorgertaxe festgelegt, sind die in Rechnung gestellten Heimtaxen als anerkannte Ausgaben in der ZL-Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.
1.6 Ziff. 1250.01 im Abschnitt 1.2.5 (Kinder, die nicht bei einem EL-berechtigten Elternteil leben) der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) lautet wie folgt:
Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung des EL-Anteils für das Kind knüpft an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an. Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes berührt die Zuständigkeit daher nicht.
1.7 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung einer Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 141 V 405 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) als Begründung aus, sie habe mit der Verfügung vom 12. Mai 2017 (Rev. 27) eine Tagestaxe von Fr. 245. berücksichtigt. Mit der Verfügung vom 22. Dezember 2017 (Rev. 29) habe sie die Leistungen ab Januar 2018 eingestellt, weil die Höhe der Tagestaxe nach wie vor unklar sei und die Heimtaxe von Fr. 245.-- pro Tag in keiner Weise dem tatsächlichen Betreuungsaufwand entspreche (S. 2).
Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG könnten die Kantone die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt würden, und gemäss Ziff. 2.3.4 der ab 1. Januar 2017 gültigen Weisung des Kantonalen Sozialamts seien für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen IVSE-anerkannten Einrichtungen maximal Fr. 30.-- pro Tag als Heimtaxe in der ZL-Berechnung als Ausgabe anerkannt (S. 2 Ziff. 2a). Gemäss der gleichen Bestimmung in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung sei bei solchen Unterbringungen der Betrag als Heimtaxe anzurechnen, welcher sich aus der Kostenübernahmegarantie nach IVSE ergebe (S. 3 oben).
Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 22. November 2017 (Heimtaxe Fr. 245.-- im Jahr 2017) zweifellos unrichtig gewesen und es sei wiederwägungsweise darauf zurückzukommen und eine Heimtaxe von Fr. 30.-- anzurechnen (S. 3 Ziff. 2b).
Für die Zeit ab Januar 2018 gelte gemäss der neu gefassten Weisungsbestimmung zwar nicht mehr der Maximalbetrag von Fr. 30.-- pro Tag, jedoch werde davon ausgegangen, dass eine Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons bestehe, was hier nicht zutreffe, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in den Kanton Thurgau verlegt habe. Deshalb seien weiterhin lediglich Fr. 30.-- anzurechnen (S. 4 oben). Sodann sei die in Rechnung gestellte Heimtaxe von Fr. 285.45 aus näher dargelegten Gründen zu hoch (S. 4 f.) und die Beschwerdeführerin wäre im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, nach einer dem effektiven Betreuungsaufwand angemessenen Unterbringung zu suchen (S. 5).
In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin ferner ihre örtliche Zuständigkeit in Frage (Urk. 12).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die in Rechnung gestellte Heimtaxe sei vom Kantonalen Sozialamt Thurgau im Zusammenhang mit der IVSE genehmigt (S. 4 Ziff. 4). Sodann wies sie auf eine Kostenübernahmegarantie der Koordinationsstelle des Kantonalen Sozialamts Zürich vom 13. Februar 2014 hin (S. 5 Ziff. 5). Die Weisung des Kantonalen Sozialamts in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung sehe den Ansatz von Fr. 30.-- nur für Schul- und Sonderheime vor (Ziff. 2.3.3); gemäss Ziff. 2.3.4 sei bei ausserkantonaler Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen mit IVSE-Anerkennung beziehungsweise bei Platzierungen, in welchen die IVSE zur Anwendung komme, derjenige Betrag als Heimtaxe anzurechnen, der sich aus der Kostenübernahmegarantie nach IVSE ergebe (S. 5 Ziff. 6).
In der zweiten Beschwerde (Urk. 20/1) wies sie darauf hin, dass die Neufassung von Ziff. 2.3.4 der Weisung des Kantonalen Sozialamtes per 1. Januar 2018 auf eine Änderung von Art. 5 Abs. 1bis IVSE zurückgehe. Der Vorstand der Konferenz der Sozialdirektoren (SODK) habe am 23. November 2018 die Empfehlung abgegeben, die Änderung von Art. 5 1bis IVGE auf alle laufenden und neuen Kostenübernahmegarantien anzuwenden (S. 7 Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, welche Heimtaxe bei der Anspruchsermittlung als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Periode Februar bis Dezember 2017 (nachstehend: 2017) und der Periode ab Januar 2018 (nachstehend: 2018).
2.4 Die - ohne förmliche Antragstellung aufgeworfene - Frage der örtlichen Zuständigkeit ist mit dem Hinweis auf Rz 1250.01 WEL (vorstehend E. 1.6) beantwortet, ergänzt um den Hinweis auf die Verfügung des Sozialversicherungszentrums Thurgau vom 15. August 2017 (Urk. 16/2 = Urk. 20/3/7).
3.
3.1 In der Verfügung vom 12. Mai 2017 (Rev. 27) ist die Beschwerdegegnerin von einer Heimtaxe von Fr. 30.-- ausgegangen (Urk. 13/52/1-4).
In der Verfügung vom 27. November 2017 (Rev. 28) ist sie von einer Heimtaxe von Fr. 245.-- ausgegangen (Urk. 13/54/1-3) und hat diese mit dem Maximalbetrag von Fr. 175. pro Tag (x 365 = Fr. 63'875.--) als Ausgabe angerechnet. Ferner hat sie festgehalten: «Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 12. Mai 2017.» (S. 2 Mitte).
Im Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) führte sie aus, die Verfügung vom November 2017 (Rev. 28) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen sei (S. 3 Ziff. 1b).
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Rev. 30) verneinte sie sodann einen Anspruch ab Februar 2017, dies mit dem Vermerk «Wiedererwägung gemäss Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018» (Urk. 13/58/8 = Urk. 13/58/15).
Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 (Urk. 20/2) ab.
3.2 Die letzte rechtskräftige Festlegung der 2017 betreffenden Leistungen ist die Verfügung (Rev. 28) vom November 2017. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, diese Verfügung sei zweifellos unrichtig gewesen, zog sie mittels Verfügung (Rev. 30) in Wiedererwägung und bestätigte dies mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom November 2018.
3.3 Zu prüfen ist somit, ob die letzte rechtskräftige, sodann aber in Wiedererwägung gezogene Verfügung (Rev. 28) zweifellos unrichtig gewesen ist.
Dafür genügt nicht, dass sie in vertretbarer Weise auch anders hätte lauten können. Verlangt ist vielmehr eine Unrichtigkeit, an der vernünftigerweise nicht zu zweifeln ist, so dass die betreffende Verfügung richtigerweise anders hätte lauten müssen (vgl. vorstehend E. 1.6)
Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr folgte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der fraglichen Verfügung der Empfehlung der von ihr konsultierten juristischen Mitarbeiterin des Kantonalen Sozialamts (Urk. 13/54/7), die am 17. Oktober 2017 ausgeführt hatte, es handle sich um einen komplexen Spezialfall und zur dabei zu entscheidenden Frage, welche Heimtaxe anzurechnen sei, sei auch keine Rechtsprechung bekannt. Das Heim könnte analog einem Heim ohne IVSE-Anerkennung behandelt werden, da die bestehende IVSE-Anerkennung vorliegend (wegen des ausserkantonalen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin) nicht zu Zahlungen des Kantons Zürich führe.
Angesichts dieser differenzierten und nachvollziehbar begründeten Überlegungen, auf welche die Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass abgestellt hat, ist die Verfügung jedenfalls nicht zweifellos unrichtig.
3.4 Liegt keine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung (Rev. 28) vom November 2017 vor, so kann sie nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Sie behält somit ihre Gültigkeit.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2018 (Urk. 20/2) - mit welchem die Wiedererwägungsverfügung (Rev. 30) vom Mai 2018 und die daraus abgeleitete Rückforderung bestätigt wurde - und zu dessen Aufhebung.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 (Rev. 29) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch für das Jahr 2018. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) bestätigte sie diese Verfügung.
Abermals verneinte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Rev. 31) einen Anspruch für das Jahr 2018, welche sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 (Urk. 20/2) bestätigte. Nachdem dieser ohnehin aufzuheben ist (vorstehend E. 3.4), ist auf diese gleichsam doppelte Behandlung des gleichen Anspruchs nicht mehr näher einzugehen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt (Urk. 2) damit, dass die Weisung des Kantonalen Jugendamtes in der Fassung von 2018 (vgl. vorstehend E. 1.5) eine Kostenübernahmegarantie des Wohnsitzkantons voraussetze, was vorliegend nicht der Fall sei (S. 4 oben). Zudem sei die in Rechnung gestellte Heimtaxe zu hoch (S. 4 f.).
4.3 Die vorliegende Konstellation ist insofern besonders, als aus ZL-Sicht, in welcher der Unterstützungswohnsitz (Zürich) massgebend ist, eine ausserkantonale Platzierung vorliegt, in der Logik der IVSE jedoch, da zivilrechtlicher Wohnsitz und Heim-Standort (Thurgau) zusammenfallen, nicht.
Die genannte Weisung enthält keine explizite Regelung dieser Konstellation. In sinngemässer Anwendung von Ziff. 2.3.4 der Weisung ist deshalb vom Umstand auszugehen, dass es sich aus ZL-Sicht um eine ausserkantonale Platzierung handelt. Somit lässt sich die anrechenbare Heimtaxe entweder mit Blick auf eine Kostenübernahmegarantie (Abs. 2) bestimmen oder sie richtet sich nach der vom Versorgerkanton festgelegten Taxe (Abs. 3).
4.4 In der vom Kanton Zürich am 13. Februar 2014 abgegebenen Kostenübernahmegarantie wurde die Versorgertaxe ab 1. Januar 2014 mit Fr. 245.-- beziffert (Urk. 13/54/20 = Urk. 3/6 = Urk. 20/3/10).
Der vom Kanton Thurgau genehmigte anrechenbare Aufwand betrug 2016 Fr. 279.34 (Urk. 13/58/30 = Urk. 13/57/11 = Urk. 3/4 = Urk. 16/6 = Urk. 20/3/4) und 2018 Fr. 285.45 (Urk. 13/58/31 = Urk. 13/57/12 = Urk. 3/5 = Urk. 16/4 = Urk. 20/3/5).
4.5 Die Beträge von Fr. 245.-- (2014), Fr. 279.34 (2016) und Fr. 285.45 (2018) liegen erkennbar in der gleichen Grössenordnung, so dass es ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt, ob die anwendbare Heimtaxe in sinngemässer Anwendung von Abs. 2 oder 3 von Ziff. 2.3.4 der Weisungen (vorstehend E. 4.3) zu ermitteln ist. Dies gilt umso mehr, als sie in der Anspruchsberechnung ohnehin nur mit einem Maximalbetrag (von Fr. 175.-- im Jahr 2017) berücksichtigt werden.
Auszugehen ist vom für das Jahr 2018 bekannten, vom Standortkanton anerkannten Betrag von Fr. 285.45.
Angesichts der kantonalen Anerkennung erweisen sich die Überlegungen, wonach der in Rechnung gestellte Betrag zu hoch sei, als gegenstandslos.
4.6 Dies führt zur Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) - mit welchem die Verfügung vom 22. Dezember 2017 (Rev. 29) bestätigt wurde – erhobenen Beschwerde, zu dessen Aufhebung und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Anspruchsberechnung ab Januar 2018 ausgehend von einer Heimtaxe von Fr. 285.45 vornehme.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 8. Januar 2019 (Urk. 23) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'560.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde vom 28. Juni 2018 wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Anspruchsberechnung ab Januar 2018 ausgehend von einer Heimtaxe von Fr. 285.45 vornehme
2. In Gutheissung der Beschwerde vom 7. Dezember 2018 wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___ vom 7. November 2018 (Urk. 20/2) mit der Feststellung aufgehoben, dass es mit der mit Verfügung vom 27. November 2017 (Rev. 28) sein Bewenden hat.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’560.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher